Forschungsstelle "Westfälischer Friede": Dokumentation

DOKUMENTATION | Ausstellungen: 1648 - Krieg und Frieden in Europa

Textbände > Bd. I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft

DIETER WYDUCKEL
Reichsverfassung und Reichspublizistik vor den institutionellen Herausforderungen des Westfälischen Friedens

I. Das Vertragswerk als Friedensschluß und als Reichsgrundgesetz

Von den großen europäischen Friedensschlüssen der neueren Geschichte gehört der Westfälische Friede gewiß zu den bedeutendsten. Er stellt nicht nur das Ende langandauernder religiöser und politischer Auseinandersetzungen dar, sondern schafft für das Alte Reich zugleich eine tragfähige verfassungsrechtliche Grundlage, die ihm für mehr als anderthalb Jahrhunderte Halt und Struktur zu geben vermochte. Der Frieden gewinnt so den Charakter eines "Schlüsseldokuments" [1], auf das sich nahezu alle bedeutsamen staats- und völkerrechtlichen Regelungen des Reiches bis zu seinem Ende, ja noch darüber hinaus, immer wieder beziehen.

Von den beiden Bestandteilen des Friedens kommt dem Instrumentum Pacis Osnabrugense (IPO) für Reich und Reichsverfassung zweifellos die größere Bedeutung zu. Dies wird auch ganz überwiegend in der Reichspublizistik so gesehen, in der das Osnabrücker Friedensinstrument im Zentrum des Interesses steht. Beide Vertragswerke sind jedoch nicht voneinander zu trennen, sondern aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, wobei die wichtigsten Bestimmungen des Osnabrücker Friedens in das münstersche Friedensinstrument inseriert sind.

Obwohl der Westfälische Frieden keine Neuordnung in dem Sinne darstellt, als daß das Reich eine völlig andere Struktur erhalten hätte, wird doch schon durch die Umstände des Friedensschlusses selbst und durch seine Rahmenbedingungen eine veränderte Gesamtlage geschaffen, die auch die Bekräftigung bereits bestehender rechtlicher und politischer Verhältnisse in einen neuen Kontext einrücken läßt. [2] Als außerordentlich folgenreich erwies sich vor allem, daß nunmehr auf ein schriftlich fixiertes Dokument verwiesen werden konnte, das eine Reihe lange umstrittener reichsverfassungsrechtlicher Fragen auf eine positivrechtliche Grundlage stellte und damit rational diskutierbar machte.

Zu den für das Reich wohl bedeutsamsten Regelungen des Friedens gehört die rechtliche Anerkennung der reichsständischen Landeshoheit. Sie war freilich längst Teil des Reichsherkommens, das insoweit nur formell bestätigt wird. Eine Souveränität im Sinne der maiestas Bodins ist damit nicht gemeint, obwohl die französische Garantiemacht politisch eben darauf zielte. Die zentrale Vorschrift des Art. VIII § 1 IPO spricht zurückhaltend von der freien Ausübung des Territorialrechts ("liberum exercitium iuris territorialis"), was darauf hindeutet, daß der Terminus der Landeshoheit hier vermieden werden sollte. An anderer Stelle ist dann aber deutlicher im Zusammenhang mit dem Reformationsrecht doch vom Territorial- und Hoheitsrecht ("ius territorii et superioritatis") der Reichsstände die Rede (Art. V § 30 IPO). Zweifellos werden die Reichsstände damit rechtlich und politisch aufgewertet, um so mehr, wenn man das in Art. VIII § 2 zuerkannte Bündnisrecht mit Auswärtigen ("ius faciendi cum exteris foedera") in Betracht zieht. Jedoch wird die Schwelle des zeitgenössischen Souveränitätsverständnisses damit nicht erreicht oder gar überschritten. [3] Nicht etwa nur deshalb, weil die hinzugefügte salvatorische Klausel Bündnisse gegen Kaiser und Reich untersagte, sondern auch und vor allem, weil der Gesamtzusammenhang des Friedens von seiner Intention her das Reich als Ganzes im herkömmlichen Sinne intakt läßt. Jedoch wird das Verhältnis von Kaiser und Reich zugunsten der Reichsstände institutionell neu gewichtet. Das Reich war fortan aufgrund der den Reichsständen eingeräumten Mitwirkungsrechte in Reichsangelegenheiten als absolute Monarchie rechtlich kaum mehr vorstellbar, sondern bildete eine komplex gegliederte politische Ordnung, in der hierarchische und ständisch-föderative sowie territoriale Momente eine enge Verbindung eingingen. [4]

Ein besonders umstrittenes Kapitel stellten begreiflicherweise die religionsrechtlichen Fragen dar. Es konnte dem Kaiser nicht gerade leicht fallen, die Unumkehrbarkeit der Reformation anzuerkennen und zu akzeptieren, daß nunmehr ein plurales Nebeneinander verschiedener Konfessionen, ja ein konfessioneller Föderalismus [5] im Reich Platz greifen würde, in den, anders als noch im Augsburger Religionsfrieden, auch die Reformierten ausdrücklich einbezogen waren (Art. VII IPO). Doch stimmte schließlich auch der Kaiser dem Friedenswerk zu. Dieses setzte in Religionsangelegenheiten nicht länger auf Konflikt und Konfrontation, sondern auf jene amicabilis compositio, die Mehrheitsentscheidungen in religiösen Fragen im Reichstag ausschloß, auf Konsens und Ausgleich zielte und auf diese Weise erste Ansätze einer sowohl friedensvertraglich als auch reichsverfassungsrechtlich verankerten Toleranz anmahnt (Art. V § 52 IPO). Jedoch bleibt das reichsständische Reformationsrecht als ein wesentliches Merkmal der Landeshoheit bestehen, wird durch die Festlegung des Normaljahres 1624 indessen weitgehend entschärft.

Von seiner Rechtsnatur her ist der Frieden zugleich Gesetz und Vertrag, Gesetz freilich in einer besonderen Weise. Art. XVII § 2 IPO ordnet ihn den Reichsgrundgesetzen zu und sieht zugleich seine Aufnahme in den Reichsabschied und die kaiserliche Wahlkapitulation vor. Der Jüngste Reichsabschied von 1654 nennt den Frieden in § 6 dementsprechend ein Fundamentalgesetz und eine immerwährende Richtschnur des Reiches. Dem kam aus Sicht der Reichsstände ganz besonderes Gewicht zu, weil die entstehungsgeschichtlich auf die mittelalterlichen Herrschaftsverträge zurückgehenden Reichsfundamentalgesetze als Verträge zwischen Herrscher und Ständen begriffen wurden, aus denen beiden Teilen gleichermaßen Verpflichtungen erwuchsen. Der Westfälische Frieden wird so zu einem wesentlichen Teil der Reichsverfassung, an die sowohl der Kaiser als auch die Reichsstände gebunden waren. Er trägt zugleich dazu bei, bestehende Konflikte zu versachlichen und zu entschärfen, weil nunmehr eine rechtliche Basis gegeben war, auf die sich alle Beteiligten ungeachtet der fortbestehenden religiösen Differenzen berufen konnten.



II. Rechtliche und politische Voraussetzungen des Friedens in der reichsständischen Publizistik

Die auf dem Friedenskongreß verhandelten reichsverfassungsrechtlichen Fragen gehören zu den großen und kontroversen Themen, die die rechtliche und politische Diskussion seit der Wende zum 17. Jahrhundert zunehmend bestimmen. Die Reichspublizistik, in der diese Debatten ausgetragen werden, ist ein zunächst noch relativ offener Bereich unterschiedlicher Richtungen, die sich in Ausdifferenzierung befinden und um das ius publicum des Reiches kreisen. [6] Sie erhält mächtigen Auftrieb durch die im Gefolge von Reichsreform und Reformation eingetretenen politischen Veränderungen, vor allem aber durch die Ausdifferenzierung eines von Staatsräson und Souveränität geprägten Rechts- und Gemeinwesenverständnisses, das zunehmend auch im Reich durchdringt und zum Überdenken tradierter Strukturen nötigt. Die Staats- und Souveränitätslehre Bodins mußte - auf die spezifischen Gegebenheiten des Reiches angewandt - vor diesem Hintergrund nicht unbeträchtliche Probleme bereiten. Einmal wegen des auf eine höchste und absolute monarchische Gewalt zielenden Souveränitätsbegriffs, zum anderen deshalb, weil dieser eine Verbindung mit der neuaristotelischen Staatsformenlehre einging, die nur reine oder einfache Staatsformen gelten lassen wollte und Mischtypen ausschloß. [7] Die Vielfalt der frühmodernen Staatenwelt konnte auf diese Weise nur partiell und nicht ohne Verzerrungen eingefangen werden. Dies wurde in dem Maße deutlich, in dem man die Lehre Bodins für die Reichspublizistik nutzbar zu machen suchte. Die kaiserliche Reichsstaatsrechtslehre, wie sie vor allem von Theodor Reinkingk auf der Grundlage eines mit römisch-imperialen Momenten angereicherten Souveränitätsbegriffs vertreten wurde, entbehrte bereits weitgehend des realpolitischen Hintergrunds und stellte angesichts des beträchtlichen Gewichts der Reichsstände eine zunehmend isolierte, in vielem rückwärtsgewandte Auffassung dar. [8] Die von Bogislav Philipp von Chemnitz unter dem Pseudonym Hippolithus a Lapide zu Beginn der vierziger Jahre mit großer Schärfe verfochtene reichsstaatsrechtliche Gegenposition, der zufolge die Souveränität allein den Reichsständen zustehe und das Reich deshalb - darin trotz des ganz anderen politischen Ansatzes mit Bodin übereinstimmend - als Aristokratie zu qualifizieren sei [9], kam den politischen Realitäten des Reichs schon näher, verzeichnete aber das reichsverfassungsrechtliche Ordnungsgefüge, weil infolge des starren Souveränitätsbegriffs der monarchischen Stellung des Kaisers und Königs nicht hinreichend Rechnung getragen werden konnte.

Von diesen Extrempositionen abgesehen, herrscht in der Reichspublizistik eine eher gemäßigte Linie vor, die der reichsständischen freilich sehr viel näher als der kaiserlichen Position steht. Ganz überwiegend ordnet man das Reich entweder der Monarchie oder aber einem aus monarchischen und aristokratischen Momenten gemischten Status zu. Damit allein war freilich noch nicht viel gewonnen, weil es weniger auf das Ergebnis als vielmehr auf die Begründung ankam. Diese jedoch bereitete wegen des mit dem Bodinschen Souveränitätsbegriff verbundenen Absolutheitsanspruchs, vor allem aber infolge des Ausschlusses staatlicher Mischformen, erhebliche Probleme. Die reichsständische Publizistik sucht die damit verbundenen Schwierigkeiten mit Hilfe einer Teilung der Souveränität auszuräumen. Danach soll dem Kaiser die persönliche Souveränität (maiestas personalis) zustehen, während der Gesamtheit der Reichsstände die Realsouveränität (maiestas realis) zukommt. [10]

Auf Bodin konnte sich die Konzeption einer geteilten Souveränität schwerlich berufen. Zwar hatte dieser, indem er zwischen Staats- und Regierungsform unterschied, die strenge Souveränitätsdoktrin aufzulockern gesucht [11], doch blieb die Unterscheidung vordergründig und inkonsequent, da Bodin sich von den selbstgesetzten Prämissen seines auf die Absolutheit monarchischer Gewalt zielenden Souveränitätsbegriffs nicht zu lösen vermochte und so nicht nur die rechtliche Eigenart des Reiches, sondern auch die Vielfalt frühmoderner Staatlichkeit verfehlte. Eine im Ansatz schlüssigere Grundlage für die reichsständische Position bot die politische Theorie des Johannes Althusius, die in vieler Hinsicht eine Art institutioneller Alternative zur Lehre Bodins darstellt. Althusius begreift das Gemeinwesen nicht als Ergebnis staatsräsongeprägter hierarchischer Macht- und Herrschaftskonzentration, sondern als dynamischen, auch gegenläufigen Vorgang konsensualer und konsozialer Institutionalisierung, der bei den kleineren Gemeinschaftsbildungen ansetzt und erst von daher zum größeren Zusammenschluß des Ganzen gelangt. [12] Dies paßte schon vom Ansatz her auf das Reich mit seiner gegliederten Struktur sehr viel besser als das starre Konzept Bodins. Auf den Souveränitätsbegriff wird hierbei keineswegs verzichtet. Jedoch wird der absolute Charakter souveräner Herrschaftsgewalt in Zweifel gezogen und die Souveränität anders als bei Bodin von vornherein als eine rechtlich begrenzte und umschriebene Gewalt, nämlich als ius maiestatis konzipiert. [13] Alle Herrschaft ist danach als Mandat und Auftrag, d.h. als Ausübung fremden Rechts zu begreifen mit der Folge, daß der Herrscher nurmehr als oberster Amtsträger (summus magistratus) erscheint und die gesamte Gewalt bei der einsetzenden Gemeinschaft als ihr zu eigen verbleibt. [14] Als noch bedeutsamer erweist sich, daß das Souveränitätskonzept in den größeren Zusammenhang einer das gesamte Gemeinwesen rechtlich konstituierenden lex fundamentalis eingefügt ist. [15] Im Zeichen dieses grundlegenden Gesetzes ist das Gemeinwesen eingerichtet. Auf dieses stützt es sich wie auf ein Fundament. Es handelt sich also nicht wie bei den leges imperii Bodins um einen im Grunde systemfremden Bestandteil, der einer zuvor behaupteten absoluten Gewalt einschränkend hinzugefügt wird, sondern um den Grundpfeiler (columna regni), auf den das gesamte Gemeinwesen sich stützt.

Das in dieser Weise näher bestimmte Fundamentalgesetz ist nicht nur rechtliche Grundlage der Herrschaftseinsetzung, sondern hat zugleich eine föderale Funktion. Die lex fundamentalis ist nämlich Inbegriff von Verträgen, die die regionalen Gliederungen des Reiches - das sind vor allem Städte und Provinzen - mit dem erklärten Ziel eingehen, ein und dasselbe Gemeinwesen zu bilden und dieses mit Rat und Tat, Schutz und Hilfe zu stützen und zu verteidigen. [16] So gelingt es, vertikale und horizontale, hierarchische und föderale Gemeinschaftsbildung im Zeichen einer für das gesamte Reich grundlegenden Fundamentalnorm rechtlich miteinander zu verknüpfen. Auf diese Weise kann das Souveränitätspostulat aufrechterhalten und in modifizierter Form sowohl mit dem Ansatz einer gegliederten Ordnung als auch mit dem Gedanken rechtlicher und fundamentalgesetzlicher Bindung vereinbart werden. Hier, und nicht im Souveränitätskonzept Bodins, sind die Anfänge verfassungsrechtlichen Denkens zu suchen. [17] Hier werden zugleich die rechts- und politiktheoretischen Voraussetzungen eines föderalen Konzepts formuliert, das es ermöglichte, die verschiedenen Gemeinschaftsbildungen strukturell einzufangen und sowohl rechtlich als auch politisch einzuordnen. [18]

Die in der politischen Theorie der Zeit entwickelten Konzeptionen von Grund und Grenzen herrschaftlicher Gewalt haben in vielfältiger Weise in der Reichspublizistik ihren Niederschlag gefunden. Allen voran die Souveränitätslehre Bodins und seiner deutschen Adepten, die - obwohl sie auf das Reich so nicht paßte - in mancherlei Hinsicht prägende Wirkung entfaltete. Aber auch die politische Theorie des Althusius hat in der Reichspublizistik nachhaltige Spuren hinterlassen. Sie ist vor allem für die reichsständische Staatsrechtslehre des Jenaer Juristenkreises um Dominicus Arumaeus und Johannes Limnaeus bedeutsam geworden. [19] Zu den zentralen in diesem Kreis diskutierten Themen gehört die Frage nach den Rechtsgrundlagen der Reichsgewalt, nach der Rechtsstellung des Kaisers im Verhältnis zum Reich und zu den Reichsständen sowie schließlich die nach dem rechtlichen und politischen Status des Reiches selbst.

Ins Blickfeld der reichsverfassungsrechtlichen Erörterungen treten damit die Goldene Bulle, die Wahlkapitulation und die Reichsabschiede sowie nicht zuletzt das Reichsherkommen. Daß dem Kaiser unter diesen Umständen keine absolute, sondern eine rechtlich umschriebene und durch die Stände beschränkte Herrschaftsgewalt zukommt, erscheint einleuchtend, bedurfte freilich genauerer Explikation. Zentraler Ansatzpunkt der Argumentation ist auch hier der Begriff der Souveränität. Dieser wird jedoch nicht, wie bei Bodin, positivrechtlich verselbständigt, sondern Althusius folgend ins Licht einer fundamentalgesetzlichen Begründung gerückt. Am deutlichsten kommt dies wohl bei dem dem Jenaer Kreis zuzurechnenden kursächsischen Juristen Benedikt Carpzov zum Ausdruck, der die souveräne Herrschaftsgewalt auf eine rechtliche Grundlage stellt, indem er sie verfassungsrechtlich unterfängt. Danach ist die Souveränität von den Fundamentalgesetzen nicht zu trennen. Der Zusammenhang ist rechtlicher Art und besteht darin, daß die maiestas nicht als absolute Gewalt, sondern als reichsgrundgesetzlich umschriebene Rechtsmacht ("potestas legibus circumscripta") vorzustellen ist. Dies wiederum hat zur Folge, daß weder die maiestas realis noch die maiestas personalis ohne das beide fundierende Recht begriffen werden können. [20]

Für den Westfälischen Frieden ist die reichsständische Publizistik in vieler Hinsicht bedeutsam geworden. Zwar kann der Frieden nicht schlechthin als unmittelbare Umsetzung einschlägiger Vorstellungen der Reichspublizistik bzw. der zugehörigen politischen Theorie begriffen werden. Doch war der reichsständisch geprägte rechtliche und politische Vorstellungshorizont als Hintergrund durchaus präsent und auch wirksam, wenn man bedenkt, daß das Friedensinstrument die Reichsstände als Partner explizit einbezieht, des weiteren sich selbst fundamentalgesetzlichen, d.h. auch: vertraglichen Charakter zumißt und überdies die Bestimmungen des Friedens als künftige Richtschnur normativ für alle Seiten dauerhaft verbindlich vorschreibt. Wenn der Frieden darüber hinaus gemäß Art. XVII § 2 IPO auf den nächstfolgenden Reichstag gebracht und als Reichsgrundgesetz verabschiedet wird, so gewinnt er in der Tat den Charakter eines Verfassungsprogramms und der Reichstag quasi die Funktion einer verfassunggebenden Versammlung. [21] In diesem Punkt dürfte die Jenaer Schule der Reichspublizistik wohl am stärksten gewirkt haben und über diese Vermittlung auch althusisches Gedankengut, selbst wenn dies nicht durchweg manifest zum Ausdruck kommt.

Die religionsrechtlichen Fragen treten demgegenüber zurück. Jedoch wird die ständische Libertät in Religionssachen betont [22], was nicht erstaunlich ist, wenn man bedenkt, daß die Reichspublizistik der Zeit vor allem eine protestantische Domäne ist. Indessen fügen sich die zentralen rechtlichen und politischen Fragen der Reichsverfassung nicht einfach einem konfessionellen Schema. Auch verlaufen die politischen Interessen der Reichsstände nicht durchweg entsprechend den konfessionellen Grenzen, lassen sich jedenfalls nicht ausschließlich nach diesen beurteilen. Die Reichspublizistik hat, indem sie für diese Diskussionen einen verfassungsrechtlichen Bezugsrahmen bereitstellte, einen bedeutsamen Beitrag zu einem rationaleren Verständnis des Rechts und - in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Westfälischen Friedens - zugleich zur Säkularisierung des ius publicum des Reiches geleistet.



III. Die verfassungsrechtliche Institutionalisierung des Friedens als reichspublizistische Herausforderung

Obwohl der Friede keine völlige Neuordnung der rechtlichen und politischen Verhältnisse bringt, führt er für das Alte Reich doch eine charakteristisch veränderte Lage herbei. In der Reichspublizistik wird der Friede schon bald in Übereinstimmung mit dem Reichsabschied von 1654 in seiner Bedeutung als beständiges und allgemein verbindliches Reichsgrundgesetz gewürdigt und ganz überwiegend begrüßt, ja in den Rang einer - freilich reichsständischen - "Bibel" erhoben. [23] Dies ist nicht erstaunlich, denn die Reichsstände konnten sich künftig auf ein schriftlich fixiertes reichsrechtliches Dokument berufen, das hohe Autorität besaß, ihren Rechtsvorstellungen weitgehend entgegenkam und zudem außenpolitisch durch die Garantiemächte, insbesondere Schweden, gewährleistet wurde. Der Osnabrücker Frieden gewinnt unter diesen Umständen ganz besonderes Gewicht. Ihm wird gegenüber dem münsterschen Friedensschluß vor allem deshalb gesteigerte Bedeutung und erhöhte Aufmerksamkeit zuteil, weil man ihm nicht zu Unrecht die Beendigung des inneren Krieges in Deutschland und die universelle Wiederherstellung des Friedens unter Einbeziehung aller Reichsstände zuschreibt. [24] Von einhelligem Lob des Friedens oder gar von kritikloser Verherrlichung kann jedoch nicht die Rede sein. [25] Von Anfang an schwingen auch kritische Stimmen mit, die darauf hindeuten, daß dem Westfälischen Frieden sowohl in religiös-konfessioneller als auch in politischer Hinsicht eine Ambivalenz eignet, die nur schwer auf eine griffige Formel zu bringen ist. [26]

Einen besonderen Streitpunkt stellt auch nach dem Friedensschluß die Frage des Reichsstatus dar. Sie tritt zunächst zugunsten von Problemen, die unmittelbar auf den Frieden und seine praktische Umsetzung bezogen sind, zurück, bricht aber zu Beginn der 1660er Jahre erneut auf. Nun erst scheint man sich bewußt zu werden, welche politischen Folgen der Frieden zeitigt und welche staats- und völkerrechtliche Bedeutung ihm für Reich und Reichsverfassung zukommt. Die Pufendorfsche Reichsverfassungsschrift markiert in dieser Debatte einen bedeutsamen Wendepunkt. [27] Sein Monstrositätsurteil, das bis in unsere Tage diskutiert wird, ist neben dem Hegelschen Diktum die wohl bekannteste Aussage über das Alte Reich, die sogleich heftiger Kritik ausgesetzt ist und darauf hindeutet, daß ein sensibler Punkt des Selbstverständnisses von Kaiser und Reich getroffen wurde. [28] Wenn Pufendorf das Reich als einen irregulären und einem Monstrum ähnlichen Körper - "irregulare aliquod corpus et monstro simile" - begreift, so will er damit zunächst nichts anderes zum Ausdruck bringen, als daß es in keine der seinerzeit geläufigen staatstheoretischen Kategorien paßt.

Die Staatlichkeit soll dem Reich damit nicht abgesprochen werden, wie er - freilich erst später - gegenüber seinen zahlreichen Kritikern deutlich macht. [29] Doch ist diese Staatlichkeit irregulär, entspricht also nicht dem Regelfall. Damit stellt sich die Frage nach dem Maßstab der Kritik. Grundlage und Ausgangspunkt ist ein Staatsverständnis, das sich an der neuaristotelischen, auf reine Formen ausgerichteten Staatslehre orientiert, die schon für Bodin richtungweisend gewesen war, nunmehr aber durch den vertragstheoretischen Rationalismus Hobbesscher Prägung zugespitzt und verschärft wird. Pufendorf vermag auf diesem rechts- und staatstheoretischen Hintergrund den Status des Reichs nicht angemessen zu erfassen, weil schon die Prämissen seines unter ganz anderen, nämlich einheitsstaatlichen Voraussetzungen konzipierten Rechts- und Staatsbegriffs, wie er nur wenig später in seinem naturrechtlichen Hauptwerk [30] entfaltet wird, die Mehrdimensionalität der Reichsstrukturen verfehlen. Es handelt sich hierbei keineswegs um ein Scheinproblem, wie mitunter behauptet wird, weil die Frage nach dem Status des Reichs eben nicht nur terminologisch oder definitorisch bedeutsam war, sondern sowohl rechtliche als auch (macht-)politische Grundfragen aufwarf. [31] Zwar übernimmt Pufendorf die Hobbessche Lehre nicht in voller Schärfe und Konsequenz, doch war auch sein gemäßigt absolutistisches Konzept von Recht und Staat nicht ohne weiteres auf das Reich übertragbar. Es mochte schon eher auf die politische Struktur der größeren Territorien des Alten Reichs projizierbar sein (was, soweit es sich um protestantische Gebiete handelte, durchaus in seinem Interesse lag), ließ sich jedoch nicht in gleicher Weise auf die Reichsebene und das komplexe Verhältnis von Kaiser und Reich beziehen. Das Staatsverständnis Pufendorfs ist nämlich nicht vom bestehenden Reich her bestimmt, sondern vielmehr durch das ganz anders strukturierte zeitgenössische Frankreich geprägt, das für ihn im Zeichen des aufsteigenden Absolutismus in vieler Hinsicht vorbildhafte Züge besitzt. [32] Es darf deshalb bezweifelt werden, ob er sich mit Hilfe der Monstrum-Formel von der neuaristotelischen Orthodoxie wirklich habe absetzen wollen, um einer von den Zwängen der tradierten Staatsformenlehre befreiten Sichtweise das Wort zu reden. Dies mag die latente Folge seiner Analyse des Reichsstatus gewesen sein, wohl auch spätere Deutung, erscheint jedoch als bewußt getroffene Entscheidung aus der Perspektive seines rechts- und staatstheoretischen Grundkonzepts wenig plausibel. [33] Auch wenn Pufendorf die Monstrum-Formel später abgeschwächt und schließlich sogar ganz fallengelassen hat [34], so dürfte dies eher unter dem Eindruck einer in diesen Jahren nicht von der Hand zu weisenden Stärkung der hierarchischen Strukturen des Reichs geschehen als auf die Absicht zurückzuführen sein, sein Theoriekonzept zu modifizieren oder gar grundlegend zu ändern. So bleibt es von dem einmal bezogenen Standpunkt her bei einem Verständnis des Reiches als eines nicht näher qualifizierbaren Gebildes, das einem System mehrerer Staaten zwar nahekommt, sich der rechts- und staatstheoretischen Verortung letztlich aber entzieht und nicht weiter zu fassen ist, weil es als Ganzes betrachtet am Ende doch wieder als irregulär zu bewerten wäre. [35]

Daß man das Reich auch aus ganz anderer Perspektive sehen konnte, zeigt sowohl die Pufendorfs Reichsverfassungsschrift voraufgehende als auch die sich daran anschließende Kontroversliteratur. So unternimmt der hannoversche Jurist Ludolf Hugo wenige Jahre vor Erscheinen der Pufendorfschen Schrift den bemerkenswerten Versuch, das Alte Reich nach Art einer doppelten Herrschaftsstruktur ("duplex regimen") zu erfassen, die einmal auf das Reich selbst, zum anderen auf die einzelnen Regionen bezogen ist. [36] Die den Reichsständen im Westfälischen Frieden zugestandene Territorialhoheit wird hierbei in luzider Deutung der gegebenen Verhältnisse als eine der höchsten Gewalt analoge Herrschaftsbefugnis begriffen, die zwar nicht völlig frei, aber doch derart allgemein und umfassend ist, daß sie etwas von der höchsten Gewalt anzunehmen scheint. [37] Am konsequentesten ist der Gedanke einer doppelten Herrschaftsstruktur im Reich wohl durch Leibniz fortgeführt worden. [38] Auch wenn zu bezweifeln ist, ob Leibniz wirklich eine Lehre vom ständischen Bundesstaat vorgelegt hat, so wird doch deutlich, daß sich das Reich nur auf der Grundlage einer Relativierung und funktionalen Differenzierung des strengen Souveränitätsprinzips rechtlich angemessen erschließen ließ. [39] Dahin gehende Überlegungen waren freilich bereits vor dem Westfälischen Frieden sowohl in der Reichspublizistik als auch in der politischen Theorie angestellt und erwogen worden. Indessen wird hierauf in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts kaum noch Bezug genommen. Insoweit bedeutet der Westfälische Frieden für Reichsverfassung und Reichspublizistik tatsächlich einen Wendepunkt. Dies wird selbst innerhalb der Jenaer Schule spürbar, soweit sie über die Jahrhundertmitte hinauswirkt. So argumentiert etwa Benedikt Carpzov, seinerzeit einer der führenden Vertreter einer grundgesetzlichen Einbindung souveräner Herrschaftsgewalt, nach dem Westfälischen Frieden in der Souveränitätsfrage merklich zurückhaltender als zuvor. [40] Hier wirkt sich zusehends das Erstarken der größeren Landesherrschaften im Reich aus, die sich im Zeichen einer tendenziell auf Absolutheit und Zentralität setzenden Staatlichkeit nicht zu Unrecht durch die im Westfälischen Frieden zuerkannte Landeshoheit rechtlich bestätigt sehen konnten, freilich zugleich eine Grenze in den friedensvertraglich und fundamentalgesetzlich verankerten reichsrechtlichen Bestimmungen fanden. Von daher fiel dem Reichskammergericht eine wichtige Schutzfunktion zu, die in der Reichspublizistik durchaus gesehen und gewürdigt wird. [41] Rückgriffe auf die politische Theorie des Althusius finden sich indessen kaum noch. Wo dies geschieht, wird sie angesichts sich stabilisierender Herrschafts- und Konfessionsverhältnisse als umstürzlerisch und gefährlich verurteilt. [42] Hierzu hat nicht zuletzt beigetragen, daß der Calvinismus im Reich aus einer Minderheitenposition heraus operierte, die sich auch politisch-theoretisch auswirkte und so die Lehre des Althusius und seiner Schule weitgehend zurückdrängte.

Die Reichspublizistik arrangiert sich nun mit Reich und Reichsverfassung und wendet sich ganz dem positiven Reichsstaatsrecht zu, das rechtsquellenmäßig erschlossen und zunehmend auch rechtssystematisch erfaßt wird. Hier wirkt sich ein wachsendes historisches Methodenbewußtsein aus, wie es sich vor allem in der Halleschen staatsrechtlich-historischen Schule und später auch im systematischen Zugriff der Göttinger Schule des Reichsstaatsrechts manifestiert. Jetzt entstehen die großen, den historisch-politischen Hintergrund des Friedens aufhellenden Quellenpublikationen Karl Wilhelm Gärtners und vor allem Johann Gottfried Meierns [43], aber auch kommentierende und systematisierende Darstellungen, die - wie etwa die umfassenden "Meditationes" von Heinrich Henniges [44] oder die knappe, staats- und völkerrechtlich vergleichende Analyse von Christian Gottfried Hoffmann [45] - den Frieden in seiner rechtspraktischen Bedeutung für die Reichsverfassung würdigen. Es handelt sich hierbei nicht von ungefähr um der Libertät der Reichsstände verbundene Juristen, die aber auch der kaiserlichen Stellung gerecht zu werden suchen und sich der Tatsache durchaus bewußt sind, daß die das Verhältnis von Kaiser und Reich betreffenden Bestimmungen des Friedens durchaus Widersprüche aufweisen, die nicht ohne weiteres auszuräumen sind. [46]

In der Reichspublizistik treten nunmehr zwei ursprünglich miteinander verbundene Sichtweisen zunehmend auseinander. Die eine, die ohne Rücksicht auf einen bestimmten Staat auf das Gemeinwesen in allgemein-theoretischer Weise bezogen ist, orientiert sich methodisch am rationalistischen Natur- und Vernunftrecht bzw. an der tradierten aristotelisch-orthodoxen Politiklehre und ist auf das Bild eines mehr oder minder absoluten Fürstenstaates ausgerichtet, wie er in den größeren Territorien angestrebt und zum Teil auch verwirklicht wurde. Die inhaltliche Spannweite reicht von der gemäßigt absolutistischen Lehre Pufendorfs bis zu entschiedeneren Formen absoluter Staatlichkeit, wie sie beispielsweise in der theokratisch-lutherischen Politik Johann Friedrich Horns Ausdruck gefunden haben. [47] Diese Perspektive kam landesherrlich-territorialen Machtansprüchen und Interessen entgegen, war jedoch auf die reichsverfassungsrechtlichen Strukturen nicht ohne weiteres übertragbar. Die andere Sichtweise ist ganz dem in Geltung befindlichen positiven ius publicum des Reiches zugewandt, dessen Rechtsquellen möglichst exakt erhoben und rechtssystematisch erschlossen werden, erstarrt jedoch im Laufe des 18. Jahrhunderts bei Johann Jakob Moser im historisch-sammelnden und bei Johann Stephan Pütter im systematisch-ordnenden reichsstaatsrechtlichen Positivismus. Moser meint, sich auch hinsichtlich des Westfälischen Friedens weitgehend auf die Präsentation von Quellen und Fakten beschränken zu können [48], und Pütter, der in seinem Alterswerk das letzte umfassende Wort zum Frieden im Alten Reich spricht, gelingt es zwar, die historisch-systematischen Zusammenhänge in bis heute vorbildhafter Weise zu verdeutlichen, der Geist des Friedens erschließt sich auf diesem Wege jedoch nur unvollkommen. [49]

Jetzt erst - bereits im Zeichen eines das Reich in seinen rechtlichen und politischen Strukturen in steigendem Maße gefährdenden österreichisch-preußischen Dualismus - scheint allmählich das Bewußtsein dafür zu wachsen, daß sich Staatlichkeit legitimerweise auf mehr als nur einer Ebene entfalten kann, ohne daß dies notwendigerweise monströs sein müßte. [50] Jedoch war angesichts ganz neuer, nunmehr revolutionärer Herausforderungen inzwischen längst ein Zustand erreicht, in dem das rechtliche und politische System des Westfälischen Friedens zunehmend an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit geriet. In diesem Sinne hat Hegel das Reich in seiner Endphase schonungslos auf die Summe der Rechte reduziert, die die einzelnen Teile dem Ganzen entzogen haben und ihm die Basis seiner Existenz abgesprochen, weil nicht mehr ist, was nicht mehr begriffen werden kann. [51] Hegel zieht damit die Konsequenz aus der revolutionsbedingten neuen Kräfte- und Machtkonstellation und denkt zugleich das Reich zu Ende, das nicht einmal mehr als Monstrum vorstellbar ist. Die Frage nach der Staatlichkeit des Reiches schien damit ebenso gegenstandslos wie die nach seiner föderalen Struktur, zumal die letztere im Gefolge eines an Volkssouveränität und nationaler Identität orientierten Denkens ohnehin nur als Negativum, nämlich als Vorgang zunehmender Partikularisierung und ungezügelten Freiheitsstrebens der Glieder in den Blick kommt.

Inzwischen erscheinen im Abstand von fast zwei Jahrhunderten zum vernichtenden Diktum Hegels Reich, Recht und Frieden in charakteristisch verändertem Licht. Angesichts tiefgreifender weltweiter Herausforderungen sind Staat und Souveränität als Leitkategorien in die Defensive geraten. Ein etatistisch-statisches Denken, wie es das 19. und weite Teile des 20. Jahrhunderts bestimmte und die Vielschichtigkeit föderativ strukturierter politischer Ordnungen auf die staatsorganisationsrechtliche Unterscheidung von Bundesstaat und Staatenbund zu reduzieren suchte, erweist sich als weithin obsolet. Dies läßt in der Tat die Frage berechtigt erscheinen, ob die nationalstaatliche Entwicklungslinie die einzig denkbare der deutschen Geschichte ist oder sein muß. [52] Die komplizierte und widerspruchsvolle rechtliche und politische Struktur des Alten Reiches, die aufs engste mit dem System des Westfälischen Friedens verknüpft ist und so gar nicht dem Typus des souveränen Einheitsstaates entspricht, rückt uns auf diesem Hintergrund wieder näher. [53] Wenn die zeitgenössische staatsrechtliche und staatstheoretische Reflexion dem Alten Reich in seiner vielfältig gegliederten Wirklichkeit nach dem Westfälischen Frieden nur zum Teil gerecht zu werden vermochte, so sollte dies kein Anlaß zu allzu kritischer Beurteilung sein. Auch in unserer Zeit gelingt es mitunter nur mühsam, die Vielfalt und Entwicklungsdynamik komplexer politischer Gemeinschaftsbildungen rechtlich angemessen zu erfassen. Nicht von ungefähr werden heute, wenn es um die Bestimmung der Rechtsnatur der Europäischen Union geht, Formeln und Begriffe gebraucht, die auch in ihrer Hilflosigkeit an Pufendorfsche Nöte gemahnen. Nur bemühen wir inzwischen nicht länger Monstren und Monstrosität, um das institutionell Unwahrscheinliche begreifbar zu machen, sondern ziehen uns eleganter aus der Affäre, indem wir von institutionellen Gebilden "eigener Art" oder subtiler, weil lateinisch, von Institutionalisierungen "sui generis" sprechen. [54] . Das strukturelle Grundproblem, das uns der Westfälische Frieden aufgegeben hat, bleibt in transponierter Form also weiter virulent. Es besteht darin, in Zeiten gewaltsamer politischer und ideologischer Auseinandersetzungen Grund und Grenzen einer über den einzelnen Staat hinausweisenden rechtlichen Ordnung zu etablieren, die in der Lage ist, Recht und Frieden einvernehmlich sowohl zu schaffen als auch dauerhaft zu garantieren.



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ANMERKUNGEN


1. Vgl. Duchhardt 1997a.

2. Vgl. zur verfassungsgeschichtlichen Einordnung des Friedens Schmidt 1993.

3. Vgl. hierzu Willoweit 1975, S. 156f., Anm. 147, der mit Grund darauf hinweist, daß in den genannten Fällen damals geläufige Begriffe des Territorialstaatsrechts verwendet werden. Anders Randelzhofer 1967, S. 165, der die - durchaus vorhandenen - völkerrechtlichen Implikationen wohl doch zu hoch ansetzt.

4. Daß der Westfälische Frieden die hierarchische Struktur des Reiches unangetastet gelassen habe, erscheint von daher nicht zutreffend. So aber Aretin 1993, S. 162.

5. Vgl. Heckel 1989a, S. 223.

6. Vgl. hierzu und zum folgenden Wyduckel 1984, S. 141ff.

7. Wo auf neuaristotelischer Grundlage eine Einbeziehung der respublica mixta im Hinblick auf das Reich gleichwohl erwogen wird, bleibt die Begründung widersprüchlich, weil sie, wie z.B. bei Henning Arnisaeus, weder der Staatsformenlehre des Aristoteles noch dem Souveränitätsbegriff Bodins gerecht wird. Siehe zum Problemzusammenhang Dreitzel 1992, S. 46f., der die Mischverfassungslehre von der ganz anderen Tradition des politischen Aristotelismus aber nicht hinreichend unterscheidet.

8. Reinkingk 1641, bes. lib. I, cl. 2, cap. 3, Nr. 23, S. 48.

9. Chemnitz 1647, pars I, cap. 3, S. 36ff.

10. Hierzu näher Hoke 1988.

11. Vgl. Quaritsch 1970, S. 305ff.

12. Vgl. Hüglin 1990.

13. Althusius 1981, cap. IX, Nr. 21.

14. Althusius 1981, cap. XIX, Nr. 6f., 12f.

15. Althusius 1981, cap. XIX, Nr. 49

16. Althusius 1981, cap. XIX, Nr. 49

17. Anders Stolleis 1996. Siehe dazu meinen Diskussionsbeitrag ebd., S. 89f.

18. Zum föderalen Ansatz des Althusius siehe mit weiteren Einblicken Duso/Krawietz/Wyduckel 1997.

19. Hierzu nach wie vor grundlegend Hoke 1968. Siehe auch Wyduckel 1984, S. 161ff.

20. Vgl. Carpzov 1623, bes. cap. I, Nr. 25, Bl. 273r; cap. XII, Nr. 7, Bl. 373v; cap. XIV, Nr. 1, Bl. 385v. Das Werk ist Leipzig 1640 und öfter in erheblich erweiterter zweiter Auflage erschienen. Siehe hierzu auch Hoke 1997, der Carpzovs Lehre als einen frühen deutschen Ansatz zur Theorie eines materiell determinierten Rechtsstaats wertet.

21. In diesem Sinne Schindling 1980, S. 114 unter Berufung auf Oestreich 1977.

22. Vgl. etwa Limnaeus 1631, cap. VIII, S. 244, Nr. 206.

23. So Oldenburger 1670, pars 3, disc. 1, S. 2.

24. Vgl. etwa die unter dem Präsidium des Leipziger Juristen Rechenberg entstandene, von Andreas Karl Simon verteidigte Dissertation über die universelle Verbindlichkeit des Osnabrücker Friedens (Rechenberg 1720, § 2, S. 4).

25. Das Urteil von Dickmann 1992, S. 3, S. 7, bedarf daher der Revision.

26. Vgl. zur Würdigung des Friedens im Alten Reich die - leider nicht gedruckte - nach wie vor nicht überholte Arbeit von Hardeland 1955, die auch die juristischen Stellungnahmen einbezieht. Zur Beurteilung des Friedens im 18. Jahrhundert siehe Kremer 1989, mit besonderer Würdigung der staatskirchenrechtlichen Verhältnisse.

27. Pufendorf 1994, bes. Kap. VI, § 9. Zur heute nicht mehr strittigen Frage der Verfasserschaft siehe Döring 1994.

28. Zur Auseinandersetzung mit Pufendorf siehe Roeck 1984, S. 36ff.

29. Vgl. Pufendorf 1675a, S. 682. Dazu Aretin 1993, S. 348, der diese Klarstellung auf Veränderungen im Verhältnis von Kaiser und Reich zugunsten einer Stärkung hierarchischer Strukturen während der 70er Jahre zurückführt.

30. Pufendorf 1672.

31. Ganz abgesehen davon, daß ein Unterbleiben der begrifflichen Klärung zugleich den Verzicht auf wissenschaftliche Klarstellung der Frage bedeutet hätte. Dazu Feine 1932, S 72.

32. Pufendorf 1994, Kap. VII, § 5.

33. Anders Döring 1996, S. 97ff, der den Widerspruch zwischen der rationalistischen Theorie Pufendorfs und ihrer realpolitischen Umsetzung zu harmonisieren versucht.

34. Vgl. die posthum erschienene Ausgabe Berlin 1706, S. 195f., wo die Worte "et monstro simile" fehlen. In einigen Ausgaben war zuvor die Schärfe der Monstrositätsformel durch die Wendung "tantum non monstro simile" bereits abgemildert worden. Vgl. Pufendorf 1910, S. 126.

35. Burkhardt 1992, S. 108, attestiert Pufendorf deshalb nicht ohne Grund theoretische Ratlosigkeit.

36. Hugo 1670.

37. Hugo 1670, cap. II, Nr. 9, S.19. Dazu auch Willoweit 1975, S. 147ff. mit weiteren Belegen.

38. Vgl. vor allem seine unter dem vermittelnden Pseudonym Caesarinus Fuerstenerius erschienene Schrift: Leibniz 1677 (Akademie-Ausgabe IV-2, S. 13ff.), sowie die knappe Pufendorf-Kritik: Leibniz 1668ff.

39. Dazu Schneider 1995, S. 206, unter Bezugnahme auf dahingehende Überlegungen zu Idee und Wirklichkeit des Reiches von Erik Wolf.

40. Vgl. Carpzov 1666a. Siehe bes. cap. IV, dogma IV, Nr. 11, S. 121. Hierzu Hoke 1997, S. 321, S. 328, in kritischer Auseinandersetzung mit den Modifikationen der Carpzovschen Souveränitätslehre.

41. Vgl. etwa Hugo 1670, S. 40f.

42. Dieser Auffassung hat vor allem Hermann Conring den Weg geebnet. Vgl. Conring 1651, thesis I, nr.3, S. 915, sowie Conring 1662, cap. XIV, S. 362.

43. Gärtner 1731ff.; Meiern 1734ff.

44. Henniges 1706ff.

45. Hoffmann 1731.

46. Vgl. etwa Henniges 1706ff., spec. IX, Anm. (c) zu Art. X, § 1 IPO, S. 1558/59.

47. Horn 1664. Dazu de Wall 1992.

48. Moser 1775, Vorrede; Moser 1766, S. 393ff., sowie allgemeiner Moser 1737, Vorrede.

49. Pütter 1795.

50. Ansätze hierzu vor allem bei Pütter 1777, S. 20, S. 31. Vgl. im übrigen Willoweit 1975, S. 356ff.

51. Hegel 1966, S.23, S. 29.

52. Vgl. Schmidt 1993, S. 49

53. So vorsichtig bereits Dickmann 1965a, S. 32.

54. Vgl. Oppermann 1991, S. 297, Rdnr. 781, der die Europäische Gemeinschaft eine "besonders intensive Staatenverbindung sui generis" nennt.



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