Forschungsstelle "Westfälischer Friede": Dokumentation

DOKUMENTATION | Ausstellungen: 1648 - Krieg und Frieden in Europa

Textbände > Bd. I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft

KLAUS JAITNER
Die Päpste im Mächteringen des 16. und 17. Jahrhunderts

Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts war es dem Papsttum gelungen, den Kirchenstaat zu modernisieren und der römischen Zentralgewalt zu unterstellen. [1] Trotz der allzu deutlichen moralischen und religiösen Schwächen der Päpste sowie der Auswüchse des päpstlichen Nepotismus wurden Rom und der Papsthof während der italienischen Renaissance wieder ein politisch, spirituell und kulturell ausstrahlender Mittelpunkt für ganz Europa. Die Päpste übten bis zur Auflösung des Kirchenstaats im 19. Jahrhundert als gewählte Souveräne eines mittelgroßen italienischen Staates und als Oberhaupt der abendländischen Christenheit eine doppelte Herrschaftsfunktion aus. Diese Funktionen standen häufig in einem Konfliktverhältnis zueinander: Als weltliche Herrscher wurden die Päpste in die europäische Staatenpolitik hineingezogen, während sie doch als Stellvertreter Christi und Padre comune über den Parteien zu stehen und den Frieden zu bewahren oder zu vermitteln hatten.

Die Herrschaft über die italienische Halbinsel bedeutete nicht nur die Sicherung der Vormacht im Mittelmeerraum, sondern war auch der Schlüssel zur europäischen Hegemonie. Frankreich und Habsburg-Spanien kämpften 66 Jahre lang für dieses Ziel; 1559 bestätigte der Friede von Cateau-Cambrésis die spanische Vormachtstellung. Frankreich schied dagegen vorerst aus der italienischen Politik aus. Das Land wurde nach dem Tod Heinrichs II. 30 Jahre lang durch konfessionelle Auseinandersetzungen, Bürgerkriege und Kämpfe um die Krone zerrüttet. Die Päpste waren in diesen langjährigen politischen und militärischen Konflikt tief verstrickt: Sie versuchten in wechselnden Koalitionen, die Unabhängigkeit des Kirchenstaates zu bewahren und das Übergewicht einer Macht in Italien zu verhindern. Die Sicherung der libertà und der pace d'Italia wurde ihr wichtigstes politisches Anliegen. Diese Politik hatte jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn Frankreich und Habsburg-Spanien im Gleichgewicht gehalten werden konnten. Als sich der spanische König Philipp II. 1559 gegen Frankreich durchgesetzt hatte, geriet auch das Papsttum wie die gesamte italienische Staatenwelt in spanische Abhängigkeit. Nur Spanien genehme Kandidaten hatten Aussicht, aus dem Konklave als Papst hervorzugehen. Eine Änderung trat erst ein, als Heinrich IV. nach der inneren Befriedung des Königreichs Frankreich wieder als führende Macht in das europäische Kräftespiel einführte. Papst Clemens VIII. (Ippolito Aldobrandini, 1592-1605) [2] hatte nach längerem Zögern Heinrich die Absolution erteilt und ihn als König anerkannt. Dieser Schritt relativierte die Macht Spaniens und gab dem Papsttum seine politische Bewegungsfreiheit zurück. Clemens VIII. versuchte nun, als Padre comune und unparteiischer Vermittler für einen spanisch-französischen Ausgleich zu wirken. Die dann wiederhergestellte Einheit der Christenheit, die jedoch nur mit dem katholisch gebliebenen Teil Europas identisch war, sollte sich im Kampf gegen die Türken bewähren, die seit 1593 das Reich erneut bedrängten. Während die Friedensverhandlungen dank päpstlicher Vermittlung mit den Verträgen von Vervins (2. Mai 1598) und Lyon (17. Januar 1601) erfolgreich abgeschlossen werden konnten, scheiterte die Bildung einer antitürkischen Liga nach dem Vorbild Pius' V. (Michele Ghislieri, 1566-1572). Der Papst kam jedoch mit einem eigenen Truppenkontingent dem Kaiser zu Hilfe. Der frühe Tod Heinrichs IV. 1610 und das Interregnum Maria de Medicis verzögerten den Aufstieg Frankreichs zur führenden europäischen Macht. Erst mit dem Eintritt Kardinal Richelieus in die Regierung Ludwigs XIII. 1624 änderte sich die politische Konstellation, zumal Spanien nach dem Tod Philipps II., nicht zuletzt infolge des Krieges in den Niederlanden, seinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Höhepunkt überschritten hatte.

Die reichskirchenrechtlichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens von 1648 waren das Ergebnis eines 130 Jahre dauernden Prozesses, an dem Kaiser und Reich sowie die Päpste in unterschiedlicher Intensität beteiligt waren. Politik und Religion hingen dabei auf das engste zusammen. Neben dem Prozeß der Konfessionsbildung vollzog sich die Herausbildung des modernen Territorialstaats. Dabei gerieten die Konfessionen zunehmend in den Dienst der neuen Staatsgewalt. Für die Päpste ging es darum, ob und in welcher Form sie die komplexen konfessionellen Entwicklungen in Deutschland beeinflussen konnten.

Unmittelbar nach dem erfolglosen 5. Laterankonzil (1512-1517), das ohne die notwendigen Reformen der Kurie und des kirchlichen Lebens endete, entfachte Martin Luther die theologischen Auseinandersetzungen im Reich. [3] Papst Leo X. (Giovanni de Medici, 1513-1521), einer der schwächsten und verhängnisvollsten Päpste, war den drängenden geistlichen Aufgaben nicht gewachsen. Trotz der Verurteilung der lutherischen Lehre durch die Bulle "Exurge Domine" vom 15. Juni 1520 und der Bannbulle vom 3. Januar 1521 unterschätzten er und die Kurie die Sprengkraft der beginnenden Reformation für die römische Kirche. Kaiser Karl V. verhängte zwar, gemäß dem seit dem 13. Jahrhundert geltenden Ketzerrecht, durch das Wormser Edikt vom 8. Mai 1521 die Reichsacht über den Reformator, doch wurde die Exekution immer wieder verschoben und schließlich ausgesetzt. Das mittelalterliche Ketzerrecht paßte nicht mehr in die Zeit. Kaiser und Reichsstände hofften, die theologischen Probleme durch ein Reformkonzil auf dem Boden des Reichs bewältigen zu können. Nicht nur auf die Aussetzung der Exekution gegen Luther, sondern auch auf die aus politischen Rücksichten ständig erweiterten Konzessionen des Kaisers an die Protestanten in den Jahren bis 1544 reagierten die Päpste kaum. Es bildete sich daher im Reich eine "Koexistenz von zwei Konfessionen" mit einem sich gegenseitig ausschließenden universalen Wahrheits- und Geltungsanspruch heraus (Konrad Repgen). Da die meisten weltlich verfügten Regelungen des Religionsrechts der jeweiligen theologischen Kritik nicht standhielten, beriefen sich beide Seiten auf einen zeitlich befristeten Notzustand.

1544 sah sich der Kaiser in Speyer zu weitgehenden religionspolitischen Zugeständnissen gezwungen, um die Unterstützung der protestantischen Fürsten gegen Frankreich zu erreichen. Er räumte den evangelischen Territorialherren erstmals das Recht zur "Christlichen Reformation" ihrer Kirchen und Klöster ein und genehmigte erste Regelungen für die Parität des Kirchenguts und den Schutz beider Konfessionen. Viele dieser Bestimmungen gingen in den Augsburger Religionsfrieden ein. Papst Paul III. (Alessandro Farnese, 1534-1549) reagierte auf die reichsrechtliche Etablierung der lutherischen Konfessionskirche, die mit dem katholischen Kirchenrecht nicht vereinbar war, mit einem scharfen Mahnbreve vom 24. August 1544 an den Kaiser. Der Friede von Crépy vom 18. September 1544 und die Einberufung des Konzils durch den Papst nach Trient auf den 15. März 1545 verhinderten den Ausbruch eines mittelalterlichen Konflikts zwischen sacerdotium und imperium um die Kompetenz des Kaisers, das Reichskirchenrecht ohne Beteiligung Roms tiefgreifend zu verändern.

Kaiser Karl V. scheiterte mit seiner angestrebten monarchischen Reichsreform am Widerstand der Territorialfürsten ebenso, wie er die Glaubenseinheit im Reich nicht mehr erzwingen konnte. Er überließ nach 1552 die Regelung der deutschen Probleme seinem Bruder Ferdinand, der einen friedlichen Ausgleich anstrebte. Nach zähen Verhandlungen zwischen Ferdinand und den Reichsständen auf dem seit Februar 1555 in Augsburg tagenden Reichstag wurde am 25. September 1555 der Augsburger Religionsfriede als Reichsgesetz verkündet. [4] Es handelte sich um eine politisch-säkulare Friedensordnung, die als Provisorium bis zur Wiederherstellung der Glaubenseinheit in der Zukunft gelten sollte; faktisch hat sie auf Dauer Bestand gehabt. Der Reichsfriede sollte trotz der Glaubensspaltung erhalten bleiben; jede Gewaltanwendung zur Durchsetzung konfessioneller Ziele wurde verboten. Alle, auch die geistlichen Landesherren, durften ihre Untertanen zu ihrer eigenen Konfession zwingen (ius reformandi); Untertanen, die davon abwichen, erhielten das Grundrecht auf Emigration. Die Regelungen galten ausdrücklich nur für die Katholiken und die Augsburger Religionsverwandten; alle anderen Glaubensgemeinschaften, auch die Calvinisten, unterstanden prinzipiell dem mittelalterlichen Ketzerrecht. Die Jurisdiktion katholischer Bischöfe war auf evangelischen Territorien suspendiert. Die Säkularisierung des landsässigen Kirchenguts wurde den Protestanten nach dem Status von 1552 garantiert. In der zentralen Frage der geistlichen Reichsstände konnten Ferdinand und die katholische Partei eine Sicherheitsklausel durchsetzen; der Übertritt eines geistlichen Fürsten zur Augsburger Konfession zog den Verlust des Amtes nach sich (geistlicher Vorbehalt). Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Bestimmung blieb jedoch heftig umstritten. In bikonfessionellen Reichsstädten sollte der konfessionelle Status quo gelten. Die nach dem Reichstag formulierte Declaratio Ferdinandea schützte einen eingeschränkten Bikonfessionalismus in den geistlichen Territorien. Diese reichskirchenrechtlichen Regelungen begründeten keinen endgültigen Frieden zwischen den Konfessionen. Es handelte sich um komplexe Formelkompromisse zwischen den konfessionellen Positionen, die Unklarheiten und Lücken enthielten und in Zukunft daher Anlaß zu verschiedenen Interpretationen boten. Diese mit zunehmender Erbitterung ausgefochtenen Interpretationskämpfe mündeten schließlich in den Dreißigjährigen Krieg. Dennoch wurde der Religionsfriede als Reichsfundamentalgesetz betrachtet. Auch das Reichskirchenrecht von 1648 (Art. V und VII IPO) galt nur als Bestätigung und Novellierung der Bestimmungen von 1555.

Gegen den Augsburger Religionsfrieden erhob am 23. März 1555 der Augsburger Kardinal Otto von Truchseß Protest; an diesem Vorbild orientierte sich nach 1645 der päpstliche Friedensvermittler, Nuntius Fabio Chigi, als er gegen die reichskirchenrechtlichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens protestierte. Die römische Kurie war durch ein Gutachten des Legaten Giovanni Morone über die grundsätzliche Unvereinbarkeit des Religionsfriedens mit dem katholischen Kirchenrecht unterrichtet. Papst Paul IV. (Giampietro Carafa, 1555-1559) sah sich jedoch nicht gezwungen, eine rechtsverbindliche Position zum Religionsfrieden zu beziehen.

Auf dem Augsburger Reichstag von 1566 strebte Kaiser Maximilian II. die Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens durch die Reichsstände an, um auf dieser Basis Maßnahmen gegen den Calvinismus ergreifen zu können, der sich im Reich unter der Führung der Kurpfalz schnell ausbreitete (Heidelberger Katechismus von 1563). Der von Papst Pius V. nach Augsburg gesandte Legat Giovanni Francesco Commendone hatte zuvor die katholischen Reichsstände einberufen, um sie im Namen des Papstes zur Annahme der Trienter Konzilsdekrete zu bewegen. Die mündliche Zustimmung erfolgte am 23. Mai, womit die Erneuerung der katholischen Kirche im Reich eingeleitet wurde. Commendone hatte nach reiflicher Überlegung und unter dem Einfluß des Jesuiten Petrus Canisius auf eine Protestation gegen den Religionsfrieden verzichtet. Seine Haltung blieb bis 1641 für die Kurie und die Nuntien am Kaiserhof maßgebend.

Die erfolgreiche Durchführung der Trienter Reformdekrete setzte vor allem die Erneuerung des Papsttums voraus. Der Wandel begann mit Pius IV. (Giovanni Angelo Medici, 1559-1565), der das suspendierte Konzil wieder einberief (18.1.1562) und mit Hilfe von Kardinal Morone Anfang Dezember 1563 erfolgreich abschloß. Die Dekrete dienten der Bestätigung, Fixierung und Abgrenzung des katholischen Glaubens ohne direkte Konfrontation mit der protestantischen Theologie. Sie leiteten den Modernisierungs- und Konfessionalisierungsprozeß der katholischen Kirche ein, den die Lutheraner und Reformierten bereits vollzogen hatten. Sixtus V. (Felice Peretti, 1585-1590) vollendete die von Pius IV. begonnene Kurienreform, die den römischen Zentralismus und den päpstlichen Absolutismus stärkte, das Kardinalskollegium jedoch von der Regierung der Weltkirche und des Kirchenstaats weitgehend ausschaltete. Nach dem Vorbild Carlo Borromeos [5] änderte sich auch der päpstliche Nepotismus, der weitgehend seiner Herrschaftsfunktion entkleidet und auf die Versorgungsfunktion im Dienst der Papstfamilie beschränkt wurde. [6] Dabei konnten die Nepoten der Familien Aldobrandini, Borghese, Ludovisi und Barberini in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts gewaltige Vermögen anhäufen. [7]

Neben Pius V. erzielte vor allem Gregor XIII. (Ugo Boncompagni, 1572-1585) eine nachhaltige Wirkung der Kirchenreform durch die Ausweitung und Umwandlung der ständigen Nuntiaturen zu Instrumenten der katholischen Reform und durch die Errichtung von Seminaren zur Ausbildung des Klerus in Rom und nördlich der Alpen. Wie kaum ein anderer Papst bemühte sich Gregor XIII. um die Erneuerung der Reichskirche, die von einer speziellen Kongregation (Congregatio Germanica) geplant und begleitet wurde.

Die Reformdynamik der Zeit unmittelbar nach dem Konzil ließ nach etwa einer Generation deutlich nach. Die Kardinäle Paleotti und Bellarmin äußerten ihre Besorgnis darüber, daß die innerkirchlichen Erneuerungsbestrebungen keine neuen Impulse mehr erhielten, sondern stagnierten und durch die Praxis der Kurie vielfach behindert wurden. [8] Die sich erneuernde Kirche war zudem in zermürbende Jurisdiktions-Konflikte mit katholischen Territorialherren verstrickt. Dies betraf vor allem Spanien mit seinen italienischen Besitzungen Mailand und Neapel sowie die Republik Venedig. Das Streben der Fürsten nach größerem Einfluß auf die kirchlichen Verhältnisse ihrer Territorien und nach Kontrolle der gesamten Verwaltung und Rechtsprechung traf auf das erneuerte Selbstbewußtsein der Kirche, die nachdrücklich die volle Wiederherstellung der kirchlichen Jurisdiktion und deren ungehinderte Ausübung forderte. Ein Teil dieser Konflikte blieb wie in Spanien bis ins 19. Jahrhundert bestehen. [9]

Gegen Ende des Pontifikats Pauls V. (Camillo Borghese, 1605-1621) brachen zunächst in Norditalien politische, konfessionelle und militärische Konflikte aus, die bald in den Dreißigjährigen Krieg einmündeten und wie Ende des 15. Jahrhunderts das Haus Habsburg und Frankreich gegeneinander führten. Dabei versuchten die Päpste auf unterschiedliche Weise, ihre Unabhängigkeit und den Frieden in Italien zu bewahren. Nach Beendigung des Krieges zwischen Savoyen und Mailand um die zu Mantua gehörende Grafschaft Montferrat und des bewaffneten Konflikts zwischen Venedig und Innerösterreich wegen der Uskokenpiraterei durch den Doppelfrieden von Paris (6. September 1617), der durch päpstliche und französische Vermittlung zustande gekommen war, spitzte sich die Lage in Norditalien erneut zu. Zwischen den reformierten Bündnern und den katholischen Veltlinern explodierte eine seit langem bestehende Spannung [10]: Nach Übergriffen der Bündner erhoben sich die Veltliner nach Absprache mit dem spanischen Gouverneur von Mailand und ermordeten im "Sacro Macello" (19. Juli 1620) mehr als 400 Protestanten. Wenig später marschierten spanische Truppen ins Veltlin ein und errichteten eine Reihe von befestigten Plätzen; gleichzeitig besetzte Erzherzog Leopold von Tirol aus das Münstertal. Damit besaß Spanien eine geschützte Landbrücke von Mailand in die Niederlande, die der Heranführung von Soldaten und dem Transport von Ausrüstungsgegenständen dienen sollte. Dies berührte nachhaltig die Interessen Frankreichs und Venedigs, die in Verträgen mit Graubünden ihr Durchgangsrecht abgesichert hatten. Anfang 1621 einigten sich Frankreich und Spanien auf Verhandlungen in Madrid zur Lösung des Problems.

Der am 9. Februar 1621 mit französischer Unterstützung gewählte neue Papst Gregor XV. (Alessandro Ludovisi, 1621-1623) [11] war sich der Brisanz der Situation sofort bewußt und forderte von Spanien nachdrücklich die Einhaltung des Friedens in Italien und die schnelle Regelung der Veltlinfrage. Am 25. April 1621 konnte in Madrid ein Vertrag unterzeichnet werden, der die französische Forderung nach einer Wiederherstellung des Status quo ante erfüllte. Die Regelung der Religionsprobleme sollte nach dem Zustand vom 1. Januar 1617 erfolgen. Die Exekutionsverhandlungen in Luzern scheiterten überwiegend daran, daß der Papst den Religionsartikel, der ohne römische Beteiligung formuliert worden war, ablehnte und die alleinige Zulassung der katholischen Konfession im Veltlin forderte. Die Spanier und Franzosen waren jedoch zu einer Änderung des Vertrags nicht bereit. Vor allem Frankreich und Venedig bestanden auf der sofortigen bedingungslosen Exekution. Nach weiteren Kriegshandlungen im Veltlin, einer Reihe von Scheinverträgen und spanischer Verzögerungstaktik sah sich Frankreich zum Abschluß einer Offensivallianz mit Savoyen und Venedig (7. Februar 1623) gezwungen, um die Einhaltung des Vertrags von Madrid militärisch durchzusetzen. Gregor XV. entschloß sich nun zu einem riskanten Unternehmen: Unter Betonung seiner neutralen Position als Padre comune und zur Wahrung des Friedens zwischen den katholischen Mächten übernahmen päpstliche Truppen die Befestigungsanlagen im Veltlin, während der Konflikt auf einer Botschafterkonferenz in Rom geregelt werden sollte. Die Verhandlungen hatten kaum begonnen, als Gregor XV. starb.

Die aktive Politik Gregors XV. barg Risiken, die sein Nachfolger Urban VIII. (Maffeo Barberini, 1623-1644) [12] einzugehen nicht bereit war. Die römischen Verhandlungen blieben ohne Ergebnis, da sich Frankreich und Spanien gegenseitig blockierten und der Papst eigene Initiativen ablehnte. Die Situation änderte sich im August 1624 mit dem Eintritt Kardinal Richelieus in die französische Regierung. Die Offensivallianz wurde erneuert, und im Winter 1624/25 eroberte der Marquis de Cœuvres das Veltlin, ohne auf den Widerstand der päpstlichen Truppen zu stoßen. Urban VIII. war zwar über das französische Vorgehen verbittert, betonte jedoch weiterhin seine neutrale Stellung. Die Legation (1625) seines Nepoten Francesco Barberini nach Frankreich und Spanien blieb ohne Ergebnis. In Geheimverhandlungen ohne den Papst einigten sich Frankreich und Spanien im Vertrag von Monzón vom 5. März 1626 (Rückdatierung) über das Veltlin; in der Religionsfrage wurden die Forderungen Gregors XV. erfüllt.

Der Ludovisi-Papst und seine Mitarbeiter betrachteten den Dreißigjährigen Krieg vornehmlich als Religionskrieg: "Imperoché egli non può negarsi essere questa [guerra] una causa di Dio, un sostegno della religione cattolica, ma insieme una necessaria difesa delle cose sacre et profane et delle vite degli stati e dell'Imperio medesimo." [ 13] Gregor XV., Gründer der Propaganda-Kongregation, verfügte wie nur wenige Päpste über eine durchdachte und aktiv gestaltete Politik gegenüber Kaiser und Reich. [14] Der günstige Verlauf des Böhmisch-Pfälzischen Krieges nach der Verhängung der Reichsacht über den Pfälzer Kurfürsten Friedrich sollte für die Ausbreitung des Katholizismus, zur Sicherung eines katholischen Kaisertums, zur Wiederherstellung der päpstlichen Autorität und zur Rückgewinnung des an die Protestanten verlorengegangenen Kirchenguts genutzt werden. Das bedeutete vor allem die Übertragung der Pfälzer Kurwürde auf Bayern zur Gewinnung der katholischen Mehrheit im Kurkolleg. Dazu stellte der Papst dem Kaiser und der Katholischen Liga erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung und setzte eine aktive (Geheim-)Diplomatie am Kaiserhof und in Spanien in Gang. Bis zur erfolgreichen Durchsetzung dieser Ziele lehnte der Papst Verhandlungen über einen Waffenstillstand und die Restitution des Pfälzers ab, zumal mit diesem zugleich der Calvinismus in Deutschland besiegt werden konnte. Am Ende seines Pontifikats billigte Gregor XV. nach der Eroberung der Pfalz und der Übertragung der Kur auf Bayerns Herzog den in Brüssel abgeschlossenen Waffenstillstand und die beabsichtigte Friedenskonferenz in Frankfurt oder Köln. In realistischer Einschätzung der militärischen und politischen Möglichkeiten versuchte er, das Erreichte zu sichern.

Urban VIII. nahm gegenüber Kaiser und Reich eine wesentlich zurückhaltendere Haltung als sein Vorgänger ein. Die Subsidienzahlungen für die katholischen Truppen wurden schließlich eingestellt. Die Siege der katholischen Armeen unter Wallenstein und Tilly seit 1621 ermöglichten am 6. März 1629 das kaiserliche Restitutionsedikt. Ferdinand II. versuchte damit, die umstrittensten, von den Protestanten nie anerkannten Rechtspositionen des Augsburger Religionsfriedens kraft kaiserlicher Autorität zu entscheiden. Er ordnete die Rückführung des gesamten nach 1552 entfremdeten Kirchenguts an die Katholiken an, bekräftigte die Geltung des geistlichen Vorbehalts als gültiges und bindendes Reichsrecht, erklärte die Ferdinandeische Deklaration für nicht rechtsgültig, bestätigte allen katholischen Reichsständen das uneingeschränkte ius reformandi und schloß die Reformierten vom Religionsfrieden aus. [15] Mit diesen Bestimmungen griff der Kaiser tief in die politische und kirchliche Struktur der protestantischen Territorien ein. Der Widerstand aller evangelischen Stände war zu erwarten; das militärische Eingreifen Schwedens 1631/32 machte das Restitutionsedikt wirkungslos. Rom hatte an dem Edikt keinen Anteil; es wurde trotz der Vorteile für die Katholiken abgelehnt, da es auf dem von den Päpsten niemals anerkannten Religionsfrieden von 1555 beruhte. Die eigentlichen Gründe für die Ablehnung und den Mangel an päpstlicher Unterstützung für die katholische Sache in Deutschland lagen jedoch in Italien.

Der Mantuaner Erbfolgekrieg (1627-1631) brachte den bourbonisch-habsburgischen Gegensatz zum offenen Ausbruch und führte zu einer folgenschweren politisch-militärischen Zusammenarbeit zwischen der österreichischen und spanischen Linie der Habsburger in Italien. Nach dem Aussterben der Mantuaner Hauptlinie der traditionell habsburgfreundlichen Gonzaga war Charles Gonzague, als Herzog von Nevers Angehöriger des französischen Hochadels, erster Anwärter auf die Nachfolge und setzte sich sofort in den Besitz des Reichslehens Mantua.

Er fand dabei die Unterstützung Frankreichs, während Spanien ihn ablehnte. Die Entscheidung lag beim Kaiser als oberstem Lehensherrn. Als Richelieu und Ludwig XIII. an der Spitze starker Streitkräfte 1629/30 nach Norditalien zogen, sah sich Ferdinand II. gegen den Willen Bayerns zum Eingreifen gezwungen. Die kaiserliche Armee eroberte und zerstörte im Sommer 1630 die Stadt und Festung Mantua. Erst unter dem Eindruck der Offensive Gustav Adolfs in Deutschland kam es zu einem Ausgleich im Frieden von Cherasco (1631). Nevers erlangte die kaiserliche Belehnung mit Mantua, verlor jedoch einen Teil von Montferrat an Savoyen. Frankreich konnte seine strategische Position in Italien verbessern.

Papst Urban VIII. hatte Nevers unterstützt, um die enge spanische Umklammerung des Kirchenstaats durch die Stärkung französischen Einflusses zu lockern. Der Papst zog sich bei den Ausgleichs- und Friedensbemühungen auf eine passive Rolle als Padre comune zurück. Eigene Vorschläge zur Lösung des Konflikts gab es nicht. Der Papst lehnte auch eine neutrale Schiedsrichterrolle zwischen den Parteien oder die Funktion eines Friedensgaranten ab. Ihm waren das Problem des politischen Gleichgewichts in Italien und die Schwächung des Hauses Habsburg weit vordringlicher als eine positive Hilfe zur Rückgewinnung Deutschlands für einen vom Kaiser abhängigen Katholizismus. Damit wurde die Aufforderung zum Kampf gegen die Ketzer und Häresien im Reich zur bloßen rhetorischen Floskel ohne reale Konsequenz. Das Interesse des Papstes konzentrierte sich nahezu ausschließlich auf den Kirchenstaat (Anschluß von Urbino) und die Familie Barberini, wie sich vor allem am Ende des Pontifikats im Castro-Krieg erweisen sollte.

De facto hat Urban VIII. gerade durch sein passives Gewährenlassen die französische Position gestärkt. Auf die Initiative des Nuntius in Paris, Giovanni Francesco Guidi di Bagno, ging der Abschluß der bayerisch-französischen Geheimallianz vom Frühjahr 1631 zurück. [16] An dieses Bündnis knüpfte sich die Hoffnung auf eine Abwendung Bayerns vom Kaiser und die Neutralisierung der Liga-Truppen. Rom nahm die Offensivallianz Frankreichs mit Schweden vom Januar 1631 ebenso hin wie zuvor den französisch-englischen Frieden vom April 1629 oder die französische Unterstützung der Generalstaaten gegen Spanien. Als Schweden 1632 fast ganz Süddeutschland in seinen Händen hielt und das Zusammenbrechen der kaiserlich-katholischen Front im Reich deutlich wurde, sah sich der Papst erbitterten Protesten und Anklagen von spanischer Seite ausgesetzt. Urban VIII. reagierte schließlich mit einer relativ geringen Finanzhilfe an den Kaiser und Bayern. Als Frankreich 1635 offiziell in den Krieg eintrat, wurden diese Finanzmittel natürlich einbehalten.

Im Herbst 1634 kam es durch den Sieg kaiserlicher und spanischer Truppen gegen die Schweden bei Nördlingen (6. September 1634) zu einem Umschwung zugunsten des Kaisers. Nach längeren Verhandlungen wurde vom Kaiser als Haupt der Katholiken und von Kursachsen als Führer der Protestanten am 30. Mai 1635 der Prager Friede abgeschlossen. [17] Als allgemeiner Friede sollte er alle politischen und kirchlichen Streitfragen des Reichs lösen (befristete Aussetzung des Restitutionsedikts, Festsetzung eines Normaljahrs 1627, Geltung des Geistlichen Vorbehalts, Ausschließung der Calvinisten). Auch dieser Friede stand auf dem Boden der 1555 fixierten Rechtslage. Es ging dem Kaiser jedoch vor allem um den verfassungsmäßigen Ausbau seiner Macht und damit wie bei Karl V. um die Durchsetzung des monarchischen Prinzips gegen die Territorialfürsten (Aufhebung des ständischen Bündnisrechts, Überführung der Truppen unter den kaiserlichen Oberbefehl). Urban VIII. reagierte auf den Prager Frieden mit einem Breve vom 22. Juli 1635 an den Kaiser, in dem er alles Prinzipielle in der Schwebe ließ, die Gültigkeit des Reichsreligionsrechts nicht antastete und den Kaiser für sein Bemühen lobte. [18] Der Prager Friede entwickelte jedoch kaum Wirkung, da Frankreich am 19. Mai 1635 nach dem Abschluß einer Allianz mit den Niederlanden in den Krieg eintrat. Eine Friedensregelung innerhalb des Reichs wurde nun unmöglich; nur ein allgemeiner europäischer Friedenskongreß konnte den Krieg beenden.

In Rom herrschte zunächst Bestürzung über den Kriegseintritt Frankreichs und die Unmöglichkeit eines schnellen Friedens zwischen den katholischen Mächten. Der Papst bemühte sich dann durch Unterhändler in Paris, Madrid und Wien um die Zustimmung zu einem Friedenskongreß in Köln. Rom ernannte bereits im August 1635 Kardinal Marzio Ginetti zum Friedenslegaten, den man Anfang 1636 incognito an den Rhein schickte, wo er vier Jahre lang ausharrte, ohne daß der Kongreß zusammengetreten wäre. Ginetti sollte gemäß seiner Instruktion die Stellung eines neutralen Friedensvermittlers strikt einhalten; die wichtigste Befugnis eines Vermittlers, eigene Vorschläge zur Regelung von Streitfragen zu machen, wurde ihm in konsequenter Bestätigung der Politik Urbans VIII. nicht gewährt. Auch durfte er mit den Protestanten keine Verhandlungen führen. [19]

Auf Initiative Bayerns zusammen mit Sachsen fand Anfang 1640 in Nürnberg ein Kurfürstentag statt. Dabei nahmen Brandenburg und Sachsen eine Änderung des Prager Friedens in Aussicht. Vor allem in den Fragen der Erweiterung der Amnestie und der Religionsfreiheit wollten sie über ihn hinausgehen. Als die Verhandlungen nicht weiterführten, rief Kaiser Ferdinand III. gegen die Opposition der Kurfürsten einen Reichstag ein, der seit 1613 nicht mehr getagt hatte; er dauerte vom 13. September 1640 bis zum 10. Oktober 1641. Zwar gelang es dem Kaiser, die radikalen Gegner Kurpfalz, Hessen-Kassel und Braunschweig-Lüneburg auszuschließen, doch trat nun der reformierte Kurfürst von Brandenburg als engagierter Gegner der kaiserlichen Politik des Restitutionsedikts und Prager Friedens hervor. Noch vor dem Abschluß der Beratungen legte der Nuntius am Kaiserhof, Gasparo Mattei, gegen eine allgemeine Amnestie im Reich, das Normaljahr 1627 für die Restitution der Kirchengüter und die Gravamina der evangelischen Stände am 18. April 1641 einen schriftlichen, notariell beglaubigten Protest beim Kaiser ein. "Ein urkundlicher Rechtsakt [...] war mit aller bürokratischen Förmlichkeit gesetzt: Positiv-rechtlich beginnt daher am 18. April 1641 eine neue Periode des Verhältnisses von Papsttum und Reich". [20] Der Protest blieb beim Kaiser und seinen Beratern ohne Konsequenzen. Der Nuntius legte jedoch durch diesen voreiligen Protest die römische Position für die Zukunft fest, da er ein flexibles Reagieren wie in der Vergangenheit unmöglich machte. [21] Mattei, der auf einen Protest fixiert gewesen war und ebenso unpolitisch wie verfehlt gehandelt hatte, hat dann nicht einmal wahrgenommen, geschweige denn dagegen protestiert, daß der Reichstagsabschied vom Oktober 1641 zum ersten Mal seit 1566 ausdrücklich den Augsburger Religionsfrieden bestätigte. [22]

Die Proteste [23] des päpstlichen Friedensvermittlers auf dem Westfälischen Friedenskongreß, Nuntius Fabio Chigi [24], von 1648 gegen die reichskirchenrechtlichen Bestimmungen im Osnabrücker Friedensvertrag [25] gehen nicht auf Matteis Protest zurück. Als die Entscheidung über die Regelung der kirchlichen Fragen in Osnabrück bevorstand, richtete Chigi am 25. November 1647 Warnschreiben an den Kaiser, die kaiserlichen Bevollmächtigten und alle katholischen Stände, sie sollten nichts gegen die Beschlüsse der ökumenischen Konzilien und kirchlichen Ordnungen bewilligen; sonst sei ein Protest unausweichlich. Am 24. Dezember tat er einen weiteren Schritt: Er gab ein bis dahin geheimgehaltenes Breve, das ihm - auf den Oktober 1644 datiert - im Mai 1646 zugeschickt worden war, den katholischen Ständen bekannt. Darin war dem Nuntius die Ermächtigung zum öffentlichen Protest erteilt worden. Chigi hatte den Entschluß hierzu im Oktober 1645 gefaßt, wobei ihm der Protest von Kardinal Truchseß gegen den Augsburger Religionsfrieden als Vorbild diente. [26] Der Augsburger Bischof Waldemar von Knöringen hatte ihm das Schriftstück zugänglich gemacht.

Am 14. und 26. Oktober 1648 distanzierte sich Nuntius Chigi durch notarielle Protesterklärungen, die er den beim Kongreß vertretenen katholischen Großmächten förmlich zustellen ließ, von den religionspolitischen Abmachungen. Er bezog damit die Position der katholischen "Maximalisten" auf dem Friedenskongreß um den Bischof von Osnabrück, Franz Wilhelm von Wartenberg. [27] Als beglaubigte Kopien sandte der Nuntius im September 1649 seinen Protest vom 26. Oktober zusammen mit einem Zirkularschreiben an die katholischen Reichsstände.

Am 20. August 1650, unmittelbar nach Beendigung der Nürnberger Exekutionsverhandlungen, ließ Papst Innozenz X. (Giovanni Battista Pamfili, 1644-1655) den Nuntien das auf den 26. November 1648 zurückdatierte Breve "Zelo domus Dei" zur Veröffentlichung zusenden, mit dem er gegen die in den Friedensverträgen von Münster und Osnabrück enthaltenen religionsrechtlichen Bestimmungen Einspruch erhob und sie nach den Normen des katholischen Kirchenrechts für null und nichtig erklärte. [28] Das päpstliche Breve ging über Chigis Proteste hinaus; es war "Ausdruck einer scharfen Opposition" zu der neu vereinbarten Religionsverfassung des Deutschen Reichs. [29] Der päpstliche Protest erzielte jedoch eine nur geringe Wirkung, da Antiprotestklauseln (Art. XVII § 3.4 IPO und § 101 IPM) als wesentlicher Bestandteil der Garantiebestimmungen gegen etwaige Proteste oder Vorbehalte in die Friedensverträge aufgenommen worden waren. [30]

Die Chigi-Proteste und das päpstliche Breve "Zelo domus Dei" legten für die Zukunft die Haltung Roms gegenüber kirchenrechtlich unhaltbaren Positionen fest. Die römischen Proteste gegen internationale Abkommen und Verträge nach 1648 bis zur Aufhebung des Kirchenstaats bezeugen die wachsende Isolierung und politische Ohnmacht des Papsttums.



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ANMERKUNGEN


1. Jedin 1975, IV; Lutz 1971a.

2. Jaitner 1984, Einleitung.

3. Zum Folgenden vgl. Repgen 1962, S. 40ff.

4. Vgl. besonders Heckel 1983, S. 33-66.

5. Jedin 1975, S. 520.

6. Reinhard 1975.

7. Besonders Reinhard 1974; Reinhardt 1984; Jaitner 1984, Einleitung; Jaitner 1997, Einleitung.

8. Jaitner 1979.

9. Cerio/Núnez y Munoz 1989.

10. Jaitner 1997, I, S. 13-30.

11. Jaitner 1997, I, Einleitung.

12. Lutz 1971; Lutz 1976.

13. Jaitner 1997, II, S. 831, Nr. 20: Instruktion für Verospi vom 13. Januar 1622.

14. Albrecht 1956 und 1962.

15. Repgen 1962, S. 157.

16. Albrecht 1962, S. 211-262; Lutz 1971, S. 458f.

17. Repgen 1962, S. 293-388.

18. Repgen 1962, S. 385-387.

19. Dickmann 1992, S. 82, 85-87, 531; Repgen 1954, S. 250-287.

20. Repgen 1962, S. 504.

21. Repgen 1962, S. 507.

22. Repgen 1962, S. 517-519.

23. Chigi protestierte: 1. am 18. Mai 1648 gegen den niederländisch-spanischen Frieden in Münster vom 30. Januar, der am 15. Mai beschworen worden war, in streng geheimer Form; 2. am 14. Oktober gegen den kaiserlich-schwedischen Frieden in Osnabrück, der am 6. August vereinbart worden war; 3. am 26. Oktober gegen den französisch-kaiserlichen und gegen den kaiserlich-schwedischen Frieden, die am 24. Oktober in Münster unterzeichnet worden waren; 4. am 19. Februar 1649 gegen die Ratifikation der am 24. Oktober unterzeichneten Verträge vom 18. Februar in Münster im allgemeinen; 5. am 19. Februar 1649 speziell gegen die konkordatsrechtlich problematischen Zessionsbestimmungen über das Elsaß und die lothringischen Bistümer Metz, Toul und Verdun; vgl. Repgen 1989, S. 630f.

24. Die Hauptinstruktion für Chigis Friedensmission in Münster geht auf die Instruktion für Ginetti zurück; vgl. Repgen 1953.

25. Zu den Verhandlungen in Osnabrück über die kirchlichen Streitfragen vgl. Dickmann 1992, S. 343-373; Heckel 1983, S. 198-207.

26. Repgen 1966.

27. Dickmann 1992, S. 413-417.

28. Zum päpstlichen Protest gegen den Westfälischen Frieden und seine Vorgeschichte vgl. Repgen 1962; Becker 1978; Repgen 1989 und 1995.

29. Becker 1978, S. 404.

30. Dickmann 1992, S. 342f.



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