Titel/Regest |
Johan van Uffeln der Ältere, der von den Junkern Spegel tom Desenberge als Lehnsrichter eingesetzt wurde, hält zu Holthusen bei Rhoden (Roden) ein Lehnsgericht ab. Vor ihm erscheint Johan Spegel, Marschall (von Westfalen), und läßt durch seinen Vorsprecher Ffrederich Richters den Johan van Syddessen, der zu diesem Termin geladen war, aufrufen. Da Johan van Syddessen oder sein Vertreter trotz dreimaligen Aufrufs nicht erscheinen, läßt Johan Spegel fragen, welche Strafe ein Lehnsmann zu erleiden habe, der einer Ladung seines Lehnsherrn nicht nachkäme. Darauf antwortet Johan de Grunder von Brilon nach Beratung mit der Mannschaft der Herrschaft Desenberg, daß der Lehnsmann, der unentschuldigt auf den Ruf des Lehnsherrn dem Lehnsgericht fernbliebe, seine Lehen verloren habe. Weiter läßt Johan Spegel fragen, wie ein Lehnsherr seinen Lehnsmann nach Lehnsrecht aufbieten soll. Johan de Grunder antwortet, daß der Lehnsherr seinen Mannn durch einen Boten in Anwesenheit von zwei Lehnsmannen laden soll. Da Johan van Syddessen nun in eben dieser Weise geladen wurde, läßt Johan Spegel fragen, ob sein Mann nicht rechtsgültig geladen sei. Dies wird von Johan Grunder bejaht. Da Johan van Syddessen richtig geladen wurde, aber trotz dreimaligen Rufens nicht erschienen ist und auch keinen Vertreter geschickt hat, werden ihm seine Lehnsgüter abgesprochen. Johan van Uffeln der Ältere und Johan Grunder siegeln.
Umstand: Heynemann Hoffnagel, Lamhard Wessels, Herman Guntram, Ffrederich Hovenkerle und Cord van Westheim. |