Titel/Regest |
Arnoldt Langeschede, Kur- und Fürstlicher Richter zum Hamme und Ryneren, lässt in Sachen des Wilhelm Erich von Sangerhausen gen. Kale zu Matena und Stockheim, Kläger, gegen Goddart Harman zu Horne, Beklagten, auf Grund der von verschiedenen Appellationsichtern bestätigten Sentenz des Dr. Albrecht Borckenfeldt vom 21.7.1611, für die darin unter Vorbehalt des Regresses an Rütger Spyker erkannte Schuld des Beklagten in Höhe von 186 Rtlr. zuzüglich 48 Rtlr. Zinsrückstand nebst Gerichtskosten den Kläger durch Herman Ickenrodt, Amts- und Gerichtsfrone, in den zum Hause Horne gehörigen und dabei gelegenen Harteckelenkampff immittieren, jedoch ohne Prärogative für die Gebrüder Kuback in Soest und andere ältere Gläubiger.
Zeugen: Gerdt Hohekamp und Wilhelm Hovelinckhaus.
Ankündigung des Gerichtssiegels und der Unterschrift von des Gerichts vereidetem Notar: Lucas Leonis, Gerichtsschreiber. |