Titel/Regest |
Vor "Henrich Motzfeldt", Doctor der Rechte, kurbrandenburg. Richter zu Hamm und Rhynern, erscheint "Christina Sybilla Gertrudt von Hugenpott" zu Stockum und erklärt, dass sie nunmehr volljährig sei und sich mit ihrem ältesten Bruder "Gisbert Alexander von Hugenpoth" zu Stockum, Dellwig und Binkhoff dahin geeinigt habe, gegen die Zahlung von 5.200 Rtlr. auf die elterliche Erbschaft zu verzichten. Das Kapital sei ihr wirklich ausgezahlt worden und sie verzichte deswegen auf alle weiteren Ansprüche. Der Richter unterschreibt und siegelt, "Christina Sybilla Gertudt von Hugenpoth" unterschreibt.
Dabei 04.08.1676
"Gisberth Alexander von Hugenpoth" bestätigt den Vergleich, den sein Vetter Propst Schmising zu St. Mauritz mit seiner Schwester "Christina Sybille Gertrudt von Hugenpoth" wegen ihres Kindteils am elterlichen Erbe geschlossen hat. Die Schwester ist bereit gegen Zahlung von 5.200 Rtlr. auf ihren Erbteil zu verzichten. |