Regest |
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Datum | 1690-12-28 | |||||||
Ausstellungsort | Berge, Haus | |||||||
Titel/Regest | Ehevertrag zwischen Georg Adolff von Nagel zu Herl, kurpfälzischer Obristleutnant und Amtmann zu Hückeswagen und Bornefeld, ältesten Sohn des + Matthias von Nagel zu Itlingen, kurpfälzischen Obristen und Amtmann zu Hückeswagen und Bornefeld, und der Maria Judith von Katterbach zu Gaul und Lützerath (Lutscheradt), Herrn und Frau zu Herl und Gaul, und Johanna Catharina von der Recke, Tochter des Gerhard Wenemar von der Recke, Gerichtsherrn zu Witten, Herrn zu Scheppen und Berge, und der Helena von Dincklage. Der Bräutigam bringt seinen gesamten derzeitigen und künftigen Besitz in die Ehe. Als Morgengabe soll er seiner Braut 1.000 Rtlr. aussetzen. Die Braut bringt neben den 500 Rtlr., die sie von ihren Eltern wegen der Präbenden in Flaesheim und Gevelsberg erhalten hat, 300 Rtlr. für ihre Ausrüstung und 3.000 Rtlr. als Mitgift mit. Davon sollen 1.000 Rtlr. im Januar 1692, weitere 1.000 Rtlr. im Januar 1693 und die restlichen 1.000 Rtlr. nach dem Tod der Eltern gezahlt werden. Die Braut soll dafür auf alle weiteren Erbansprüche zugunsten ihres Bruders verzichten. Stirbt einer der Eheleute und es sind Kinder da, so bleibt der überlebende Ehepartner, so lange er unverehelicht bleibt, in allen Gütern sitzen. Heiratet der Überlebende erneut, so hat er den Kindern erster Ehe sämtliche Güter des verstorbenen Ehepartners zu übergeben und darf in die folgende Ehe nur ein Drittel der von ihm zugebrachten Güter nutzen. Gehen aus dieser Ehe keine Söhne hervor, so erben die Söhne des Bräutigams aus eventuell nachfolgenden Ehen. Sind nur Töchter vorhanden, so erben die Töchter der vorhergehenden Ehe vor den Töchtern nachfolgender Ehen, die dann abzufinden sind. Gehen aus nachfolgenden Ehen keine Kinder hervor, so fällt das gesamte Erbe an die Kinder erster Ehe. Sollten keine Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, so fallen die Güter dahin zurück, woher sie gekommen sind. Die in der Ehe erworbenen Güter werden gleich geteilt unter den nächsten Erben von beiden Seiten. Die Güter der Braut gehen an den Besitzer des Hauses Berge. Bei kinderlosem Tod des Bräutigams erhält die Braut als Wiederkehr 2.000 Rtlr., umgekehrt der Bräutigam bei kinderlosem Tod der Braut 1.000 Rtlr. Sind Kinder vorhanden und stirbt eines vor den Eltern, so erben die Geschwister. Die Eheleute dürfen weitere testamentarische Bestimmungen setzen. Von diesem Vertrag erhält jede Seite eine Ausfertigung. |
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Vermerke | Rückseite: Inhaltsvermerk. | |||||||
Archiv | ![]() |
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Bestand | ![]() |
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Signatur | E Urk. 218 | |||||||
Benutzungsort | LWL-Archivamt für Westfalen | |||||||
Formalbeschreibung | Ausf.-Papier, 9 aufgedrückte Siegel und Unterschriften: 1. Georg Adolph von Nagel, 2. Joh. Gerh. von Nagel, 3. Ferdinantt von Nagell, 4. W. von und zu Schöler, 5. Johanna Catrina von der Recke, 6. Gerhardt Wennemar von der Recke, 7. Helena von Dincklag, Frau von der Recke, 8. D. v. der Reck, 9. Peter Arnold Beurhusz, Dr. | |||||||
Projekt | ![]() |
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Systematik |
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Datum Aufnahme | 2010-10-13 | |||||||
Datum Änderung | 2011-02-03 | |||||||
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