EREIGNIS | (72 KB) ![]() | ![]() ![]() | ||||||||||||||||||||||||
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JAHR | 1776 | |||||||||||||||||||||||||
TITEL | "Verordnung, die Lehrart in den unteren Schulen des Hochstifts Münster betreffend" | |||||||||||||||||||||||||
INFORMATION | Durch das Wirken des Generalvikars ![]() Die 1776 als Landesgesetz in Kraft getretene Verordnung ist das Resultat einer seit 1770 erprobten Schulordnung für die Gymnasien. Unter Berücksichtigung des Vorrangs der religiös-sittlichen Erziehung wird dem mathematisch-naturkundlichen sowie dem Deutsch- und Geschichtsunterricht mehr Platz eingeräumt. Die Reform des Gymnasialwesens hat Vorbildwirkung für protestantische wie katholische Territorien in Westfalen. | |||||||||||||||||||||||||
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN |
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AUFRUFE GESAMT | 1864 | |||||||||||||||||||||||||
AUFRUFE IM MONAT | 15 | |||||||||||||||||||||||||
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