EREIGNIS | (123 KB) | |
|---|---|---|
| JAHR | 1827 | |
| MONAT | Juli | |
| TAG | 13 | |
| TITEL | Konstituierung der Kreisstände | |
| INFORMATION | Mit der Bildung von Kreisständen auf der Basis der Kreisordnung vom 13.07.1827 wachsen die Kreise in der Provinz Westfalen aus ihrer Position des untersten Gliedes der staatlichen Verwaltung heraus und bilden nun gleichzeitig einen kommunalständischen Bezirk mit beschränkter Selbstverwaltung.Wie der Provinziallandtag ist auch der Kreistag in vier Stände, nämlich die der Standesherren, Rittergutsbesitzer, Städte und Landgemeinden untergliedert. Die Funktionen dieses ständisch ausgerichteten Kreistages liegen in der Unterstützung des Landrats, der als staatlicher Beamter den Vorsitz hat, der Vertretung des Kreises in kommunalen Angelegenheiten und der Verteilung der Staatsabgaben. Wichtige Veränderungen treten 1887 mit der Auflösung der ständischen Gliederung ein. Der Kreistag ist nun eine Repräsentativversammlung der Gutsbesitzer, Bergwerksdirektoren und Gewerbetreibenden der obersten Gewerbesteuerklasse. | |
| SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN | ||
| AUFRUFE GESAMT | 1758 | |
| AUFRUFE IM MONAT | 1 | |
Seiten-URL: http://www.westfaelische-geschichte.de/chr308 | ||
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Kreisordnung
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