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TITEL | Historisierendes Gemälde: Militärparade auf dem Prinzipalmarkt in Münster | ||||||||||||||||
URHEBER OBJEKT | Grotemeyer, Fritz (1864-1947) | ||||||||||||||||
DATIERUNG | 1900 [um] | ||||||||||||||||
INFORMATION | Der ![]() "Wird die neue Regierung den Münsterländer ungeschmälert in dem Besitze seiner religiösen Güter, des katholischen Erbes seiner Väter belassen? Ihn in seiner Biederkeit zu schätzen wissen, seine Eigentümlichkeiten schonen, kurz, wird sie fortwirken in dem Geiste, in welchem Fürstenberg gewirkt?" [2] Heinrich Friedrich Karl Freiherr vom und zum Stein, seit 1795 Oberpräsident aller westfälischen Kammern, sollte sich als Kammerpräsident in Münster, ebenso wie Blücher, der 1803 zum Militärgouverneur ernannt worden war, um die Berücksichtigung dieser regionalen Besonderheiten bemühen. Die Reformen sollten behutsam eingeführt werden, auch wenn die preußische Regierung in Berlin eine einheitliche Politik im Sinne des aufgeklärten Absolutismus bevorzugte: ein unabhängiger, großräumiger, moderner Flächenstaat sollte entstehen, auf der Grundlage von gleicher Verfassung, Verwaltung, Wirtschaftsordnung und Gerichtsbarkeit. Bereits in dem ![]() In fürstbischöflicher Zeit hatte es in den Verwaltungs- und Rechtssprechungsinstanzen der Stadt und des Stiftes Münster eine Fülle von Organen gegeben, die nebeneinander, oft untereinander konkurrierend, bestanden, wobei die jeweiligen Kompetenzen ungeklärt und verwischt waren. Die Zuständigkeiten in Verfassung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit sollten von der preußischen Regierung klarer voneinander getrennt, staatlich organisiert und zentral institutionalisiert werden. Beabsichtigt war eine Durchdringung dieser Modernisierungstendenzen auf allen Ebenen. Am 01.12.1803 wurde die münsterische Kriegs- und Domänenkammer als ein umfassendes Verwaltungsorgan des Kammerbezirks, bestehend aus dem Erbfürstentum Münster, Paderborn, Lingen und Tecklenburg, eingerichtet. Dadurch wurde auch das bislang höchste Organ der städtischen Selbstverwaltung, der Rat, aufgelöst. Der Kriegs- und Domänenrat Friedrich Wilhelm Ribbentrop war, neben der Reformierung des Armenwesens, zuständig für die Neuordnung des Kommunalwesens. Ab September desselben Jahres fungierte die Regierung als oberstes Provinzialgericht; Regierungssitz war Münster. Bereits im April 1803 war in Münster sowohl das Allgemeine Landrecht als auch die Allgemeine Gerichtsordnung eingeführt worden. Allerdings bestand die landesherrliche und die patrimoniale Gerichtsbarkeit weiterhin, auch die geistlichen Gerichte konnten nicht vollständig abgebaut werden. Die Auflösung der Stände konnte ebenfalls nur bedingt durchgeführt werden; den 41 einflußreichen Domherren wurde zumindest offiziell die politische Einflußnahme entzogen. Der größte Widerstand gegen die neuen protestantischen, weltlichen Herrscher kam aus dem Fürstenberg-Kreis, allen voran von Clemens August von Droste-Vischering. Angehörige des Adels und der hohen Geistlichkeit verschwanden aus den Führungspositionen der neuen Regierung; nur einige bürgerliche Räte mit akademischer Ausbildung, wie etwa der Geheime Rat Johann Gerhard Druffel, wurden übernommen. Ansonsten waren die Befürworter und Mitarbeiter des modernen, bürokratischen Verwaltungsapparates rar gesät; Graf August Ferdinand von Merveldt, Geheimer Rat und Drost des Amtes Wolbeck gehörte ebenso dazu wie Ferdinand August von Spiegel. Allgemein wurde den zahlreichen qualifizierten, preußischen Staatsbeamten bei der Besetzung von Verwaltungsposten der Vorzug gegeben. Sie zogen mit ihren Familien nach Münster, stießen aber während ihrer sozialen Integration oftmals auf Widerstände der Altmünsteraner. Die Steuerreformpläne konnten vor 1806 kaum realisiert werden, aber es wurde zumindest eine zentrale Kasse für die Steuer- und Domänengelder eingerichtet. Als Verfechter des Staatskirchentums sollten nur die Stifte, Klöster und Ordensgemeinschaften erhalten bleiben, die ausschließlich seelsorgerisch (Kranken- und Armenpflege) tätig waren. In Münster gingen die Preußen bei der Säkularisierung der geistlichen Einrichtungen allerdings vorsichtig zu Werke. Jeder Einzelfall wurde geprüft und bis 1806 wurden auch lediglich die beiden Schwesternhäuser Ringe und Verspoel aufgehoben. Als sich im Sommer 1805 ein neuer Koalitionskrieg gegen Frankreich abzuzeichnen schien, wurde das Kantonreglement, wonach jedes Regiment innerhalb eines vorgeschriebenen Rekrutierungsgebietes eine bestimmte Anzahl von Soldaten bereitstellen mußte, verschärft angewandt. Die Söhne der Bürger und Landleute wurden von den preußischen Unteroffizieren oft gewaltsam zum Militärdienst ausgehoben. Die erste große Welle der Desertionen setzte ein. Auch wenn zahlreiche Reformpläne in der ersten, kurzen preußischen Periode nicht greifen und die traditionellen Strukturen n Verfassung, Wirtschaft und Gesellschaft nicht überwinden konnten, so wurden doch die Instanzen in Verwaltung und Rechtsprechung nachhaltig voneinander getrennt. In der nachfolgenden französischen Zeit konnten diese Modernisierungen in den staatlichen Organisationen kontinuierlich ausgebaut werden. [1] Historisch ist die Darstellung Grotemeyers falsch, da zu Beginn des 19. Jahrhunderts die preußische Armee noch nicht mit Blaskapellen marschierte. Auch dieser "Kunstgriff" dient der "Emotionalisierung" der dargestellten Szene. [2] Zit. nach: Bruno Haas-Tenckhoff, Münster und die Münsteraner in Darstellungen aus der Zeit von 1800 bis zur Gegenwart, Münster 1924, S. 22. [3] "Säkularisation" bedeutet die Einziehung geistlicher Besitztümer in diesem Fall durch den preußischen Staat. [4] "Mediatisierung" von reichsunmittelbaren Städten und Gebieten heißt, daß sie als politische Einheiten aufgehoben und größeren und mittleren Territorialstaaten (hier Preußen) zugeschlagen werden. | ||||||||||||||||
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FOTO-PROVENIENZ | Münster, LWL-Medienzentrum für Westfalen/S. Sagurna | ||||||||||||||||
QUELLE | ![]() | ||||||||||||||||
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SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN |
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DATUM AUFNAHME | 2004-02-23 | ||||||||||||||||
AUFRUFE GESAMT | 3343 | ||||||||||||||||
AUFRUFE IM MONAT | 23 | ||||||||||||||||
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