QUELLE | ||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
DATUM | 1936-02-01 ![]() ![]() | |||||||||||||
AUSSTELLUNGSORT | München | |||||||||||||
TITEL/REGEST | Satzung der "Gesellschaft zur Förderung und Pflege deutscher Kulturdenkmäler e. V" mit der Aufgabe der "Erhaltung der Wewelsburg/Westfalen und der Förderung und Pflege anderer deutscher Kulturdenkmäler" | |||||||||||||
TEXT | Begl. Abschrift § 1. Es wird ein in das Vereinsregister einzutragender Verein unter folgendem Namen gegründet: "Gesellschaft zur Förderung und Pflege deutscher Kulturdenkmäler" e. V. Sitz des Vereins ist München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2. Der Zweck des Vereins besteht in der Erhaltung der Wewelsburg/Westfalen und der Förderung und Pflege anderer deutscher Kulturdenkmäler. Daneben unterstützt der Verein die wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben des deutschen Kulturlebens überhaupt. § 3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Es ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 4. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer, die beide dem Stabe des Reichsführers der Schutzstaffeln der N.S.D.A.P angehören müssen, werden von der Mitgliederversammlung bestellt. § 5. Mitglied des Vereins kann nur der werden, der auf Vorschlag eines Mitgliedes vom Vorsitzenden aufgenommen wird. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20,- RM jährlich. Er kann vom Vorsitzenden abgeändert werden. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Der Vorsitzende ist befugt, Entlassungen gegen Mitglieder auszusprechen; eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unstatthaft. § 6. Mitgliederversammlungen werden nach dem Ermessen des Vorsitzenden berufen. Die Einberufung geschieht vermittels brieflicher Aufforderung unter Beobachtung einer einwöchigen Frist durch den Geschäftsführer. Sie sind stets beschlui3fähig, wenn der Geschäftsführer die Erklärung der ordnungsmäßigen Einberufung abgibt und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Vorschrift des § B.G.B. bleibt unberührt. Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand zu unterschreiben ist. § 7. Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen. § 8. Der Verein wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst. Über das Vereinsvermögen beschließt die Mitgliederversammlung. München, den 1. Februar 1936 gez. Oswahl Pohl gez. Rudolf Brandt gez. Karl Diebitsch L.S. gez. Heinrich Himmler gez. Karl Wolff gez. Luitpold Schallermeier gez. Dr. Walter Salpeter | |||||||||||||
QUELLE | ![]() | |||||||||||||
PROJEKT | ![]() | |||||||||||||
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN |
| |||||||||||||
DATUM AUFNAHME | 2004-02-26 | |||||||||||||
AUFRUFE GESAMT | 550 | |||||||||||||
AUFRUFE IM MONAT | 5 | |||||||||||||
![]() | ||||||||||||||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |