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Westfälisches Amt für Denkmalpflege


Landesoberverwaltungsrätin Almuth Gumprecht
Westfälisches Amt für Denkmalpflege

3.12.1997 (aktualisiert am 14.9.1999)


Systematische Anknüpfungspunkte des Denkmalschutzgesetzes

1.Seit 1980 ist das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) in Kraft. Denkmalpflege, als Teil der Kultur, unterliegt der gesetzgeberischen Zuständigkeit der Bundesländer. Daraus resultieren Unterschiede in Systematik und Begrifflichkeiten der einzelnen Gesetze. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat sich im Gegensatz zu anderen Landesgesetzgebern dafür entschieden, ein konstitutives Unterschutzstellungssystem zu entwickeln. Danach entfalten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes erst mit der bestandskräftigen Eintragung in die gemeindliche Denkmalliste gem. § 3 DSchG bzw. mit der dieser in ihren Rechtsfolgen gleichgestellten vorläufigen Unterschutzstellung gem. § 4 DSchG Rechtswirkung. Dem diesem System zugrundeliegenden Gedanken der Rechtssicherheit für die betroffenen Denkmaleigentümer, Behörden, Denkmalämter im Umgang mit denkmalwerten Objekten steht auf der anderen Seite ein hoher Verwaltungsaufwand gegenüber. Für jeden Einzelfall muß in einem Verwaltungsverfahren vorab geklärt werden, warum, in welchem Umfang ein Denkmal gegeben ist, bevor die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt erfolgen kann. Dies ist für den Zuständigkeitsbereich des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege in Westfalen-Lippe seit Bestehen des Gesetzes in 26.553 Fällen geschehen (Stand: 1.1.1999 - davon Baudenkmäler: 26.152 und bewegliche Denkmäler: 401). Gemessen an der hohen Denkmälerzahl erfolgten Widersprüche und Klagen gegen die Unterschutzstellung in geringem Umfang. Dies ist nicht nur der Aufklärungsarbeit von Denkmalbehörden vor Ort und Fachämtern zu danken, sondern auch dem gestiegenen Bewußtsein der Denkmaleigentümer, wobei sich allerdings starke Unterschiede zwischen Stadt und Land bzw. zwischen einzelnen Regionen feststellen lassen.

2.Das Gesetz unterscheidet zwischen den Begriffen Denkmalschutz und Denkmalpflege. Dabei sind als denkmalschützerische Maßnahmen diejenigen einzuordnen, die auf die Unterschutzstellung, die Instandsetzung und die Veränderbarkeit von Denkmälern gerichtet sind. Diese Aufgaben unterliegen der Kontrolle der Aufsichtsbehörden und können bei Nichtvornahme mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, § 20 Abs. 3 DSchG.

Der Begriff Denkmalpflege i.S.d. Gesetzes dagegen umfaßt die beratende und fördernde Tätigkeit der Denkmalbehörden. Sie ist als freiwillige Pflichtaufgabe der Gemeinde zu qualifizieren und unterfällt damit der Selbstverwaltungsgarantie des Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz. Danach haben die Gemeinden innerhalb der gesetzlichen Grenzen das Recht, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln. Ein wichtiger Ausfluß dieses Rechts ist die Planungshoheit der Gemeinde. In deren Kernbereich darf durch andere Planungsträger Bund, Land etc. nicht eingegriffen werden. Für den Bereich des Denkmalschutzgesetzes bedeutet das, daß die Gemeinde gem. § 1 Abs. 3 DSchG bei sämtlichen Planungen anderer Planungsträger frühzeitig zu beteiligen ist, damit die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege angemessen berücksichtigt werden.
Umgekehrt ist aber auch die Gemeinde als Planungsträger verpflichtet, den gesetzlichen Auftrag zur Berücksichtigung von Denkmalschutz und Denkmalpflege auszufüllen, indem sie ihrerseits die zuständigen Behörden - hier speziell die Fachämter für Denkmalpflege - einschaltet, § 22 Abs. 3 Nr. 6 DSchG.
Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes ist es, die gesetzliche Grundlage zu Schutz und Pflege der Denkmäler zu schaffen, § 1 Abs. 1 DSchG. Das bedeutet: Schutz der Originalsubstanz vor Verfall oder weiterem Verfall.

Der Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen ist zweistufig ausgestaltet. Auf der er sten Stufe des Gesetzes ist für die Unterschutzstellung eines Objektes ausschließlich dessen Denkmaleigenschaft maßgeb lich. Alle anderen Gesichtspunkte wie z.B. die wirtschaftlichen Interessen des Denkmal eigentümers am Erhalt oder Abbruch bzw. die Erhaltungsfähigkeit des Objektes sind irrelevant. Aus diesem Grunde haben die Denkmalbehörden, soweit die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vorliegen, keinen Ermessensspielraum für die Eintragung. Es besteht eine Eintragungspflicht der Gemeinde, die im Einzelfall mit Aufsichtsmitteln erzwingbar ist.
Erst auf der zweiten Stufe des Gesetzes bei den aus der Unterschutzstellung folgenden Pflichten auf Erhaltung und Instandsetzung des Denkmals bzw. Rechten auf Veränderung des Denkmals sind die Belange des Eigentümers mit zu berücksichtigen.

3.Die mit dem Vollzug des Denkmalschutzgesetzes betrauten Denkmalbehörden stehen in einem hierarchisch geordneten Verhältnis zueinander. Die jeweils höhere übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Behörde aus, § 20 DSchG. Jede der 231 Gemeinden in Westfalen-Lippe ist, unabhängig von ihrer Sach- und Fachkompetenz und der Größe ihres Territoriums, Untere Denkmalbehörde für ihr Gemeindegebiet, § 21 DSchG. Hinter dieser bundesweit einmaligen Kompetenzentscheidung auf seiten des Gesetzgebers stand das Motiv, vor Ort die Verantwortlichkeit für denkmalwerte Objekte zu wecken bzw. zu steigern.
Die Aufsicht über die Unteren Denkmalbehörden üben als Obere Denkmalbehörden für kreisangehörige Gemeinden die 18 Kreise und für kreisfreie Gemeinden die 3 Bezirksregierungen aus.

Oberste Denkmalbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport.

Als Korrektiv für den vor Ort nicht oder nicht in genügendem Umfang vorgehaltenen Fachverstand hat der Gesetzgeber als fachlich unabhängige Institutionen neben die Denkmalbehörden die Fachämter der Landschaftsverbände gestellt, § 22 Abs. 3 DSchG. Das Westfälische Amt für Denkmalpflege berät für den Bereich der Baudenkmalpflege die Denkmalbehörden im Verbandsgebiet. Das Westfälische Museum für Archäologie - Amt für Bodendenkmalpflege - übernimmt diese Aufgabe für die Bodendenkmalpflege.

Die fachliche Mitwirkung an den Entscheidungen der Unteren und Oberen Denkmalbehörden sowohl bei der Unterschutzstellung als auch bei Veränderungen am geschützten Objekt geschieht in Form des Benehmens, § 21 Abs. 4 S. 1 DSchG. Benehmen heißt jedoch nicht Einvernehmen der Beteiligten, so daß es den Denkmalbehörden unbenommen bleibt, von dem fachlichen Votum des Amtes abzuweichen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber dem Landschaftsverband - nicht den Fach
ämtern -das Recht eingeräumt, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen, sogenannte Anrufung, § 21 Abs. 4 S. 3 DSchG. Nach sorgfältiger Ausübung des Ermessens im Einzelfall, abhängig von der Wichtigkeit des Objekts und der Schwere des geplanten Eingriffs an diesem, entscheidet der Landschaftsverband, ob er sein Anrufungsrecht wahrnehmen will oder nicht. Dabei wird gemessen an der Anzahl der Konfliktfälle das Anrufungsrecht restriktiv ausge
übt, um nicht durch Überstrapazieren daraus ein stumpfes Schwert zu machen. Bei rd. 25.000 unter Schutz gestellten Objekten wurde in ca. 1 % der Fälle im Eintragungsverfahren vom Anrufungsrecht Gebrauch gemacht. Bei den Genehmigungsverfahren liegt die Anrufungsquote unter 1 Promille seit Inkrafttreten des Gesetzes (ca. 40 Anrufungen).

Über die Mitwirkungspflichten an verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Denkmalbehörden hinaus sind den Fachämtern der Landschaftsverbände von Gesetzes wegen eine Fülle von fachlichen Aufgaben zugewiesen. Dazu gehören u.a. die wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege, aber auch die Restaurierung und Konservierung von Denkmälern sowie die Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen als Träger öffentlicher Belange.


4.Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes ist der Begriff Denkmal, § 2 DSchG.
Denkmalwert ist ein Objekt, ein Teil von ihm oder eine Mehrheit von Objekten dann,wenn es bedeutend ist für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen oder für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Das heißt, eines dieser drei Merkmale reicht aus, um die Bedeutung im Sinne des Gesetzes festzu stel len. Da es sich bei den genannten Merkmalen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bedarf es einer gewissenhaften Aufklärung der beteiligten Behörden (Gemeinde, Fachamt) darüber, ob und welche dieser Eigenschaften dem Objekt eigen sind. Dies geschieht anhand des Studiums von Bauakten, Urkatastern, Urkunden, Literatur und Augenschein. Es reicht nach der Rechtsprechung aus, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Denkmalqualität eines Objektes für einen Kreis von Sachverständigen nachvollziehbar sind. Dies zu erwähnen ist deshalb wichtig, weil nicht jeder Eigentümer eines denkmalwerten Objektes bereit ist, dessen Unterschutzstellung zu akzeptieren. Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidung der Denkmalbehörden durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen. Dies geschieht u.a. deshalb, weil die Eigentümer oft dem Fehlverständnis unterliegen, daß ein Objekt einzigartig oder besonders herausgehoben sein müsse, um als Denkmal qualifiziert werden zu können. Daß das nicht Voraussetzung ist, hat die Rechtsprechung immer wieder betont. Statt dessen ist davon auszugehen, daß das Merkmal der Bedeutung dann erfüllt ist, wenn ein Objekt im besonderen Maße zum Aufzeigen oder Erforschen bestimmter, z.B. geschichtlicher Entwicklungen geeignet ist. Das kann auch schon dann gegeben sein, wenn das in Frage stehende Objekt einen Aussagewert „nur“ für die Heimatgeschichte hat. Damit ist sichergestellt, daß sich der Denkmalbegriff nicht lediglich an elitären oder ästhetischen Kriterien bemißt.

Allein die Bedeutung eines Objektes reicht für seine Denkmalwertigkeit nicht aus. Es muß nach den Anforderungen des Gesetzes zusätzlich ein öffentliches Interesse für seine Erhaltung und Nutzung bestehen. Dieses Interesse kann künstlerischer oder wissenschaftlicher oder volkskundlicher oder städtebaulicher Art sein. Das heißt, auch hier reicht das Vorliegen eines Grundes aus, um das öffentliche Erhaltungs- und Nutzungsinteresse entstehen zu lassen. Das Spektrum der denkmalwerten Objekte ist vielfältig. Erfaßt werden u.a. bauliche Anlagen oder Teile derselben (Baudenkmäler) eventuell mit ihrer Ausstattung. Diesen gleichgestellt sind Gärten, Friedhofs- und Parkanlagen sowie von Menschen gestaltete Landschaftsteile. Auch Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler werden vom Gesetz erfaßt.


5.Sämtliche Maßnahmen, die an einem unter Schutz gestellten Denkmal vorgenommen werden, stehen unter dem Vorbehalt einer Genehmigung, § 9 DSchG. Das Gesetz benennt als erlaubnispflichtig die Fälle der Beseitigung (d.h. der Zerstörung, des Abbruchs), der Veränderung (d.h. die Abänderung des bestehenden Zustandes) und der Nutzungs
änderung
von Denkmälern. Letztere unterliegt der Genehmigungspflicht, weil sie zur Zerstörung denkmalwerter Strukturen führen kann. Wenn z.B. ein Wohngebäude gewerblich genutzt werden soll oder umgekehrt - in der Praxis wohl häufiger -ein technisches Kulturdenkmal, das nicht mehr genutzt wird, zu Wohnzwecken umgebaut werden soll, geht das im Regelfall auf Kosten der Substanz. Unter Abänderung des Grundrisses werden große Hallen in kleinformatige „Wohneinheiten“ umgestaltet. Das bedeutet zwangsweise einen Funktions- und Substanzverlust des Objektes, eine Reduzierung des Denkmalwertes.

Weiterhin ist erlaubnispflichtig die Umsetzung von Denkmälern. Diese ist im Regelfall abzulehnen, weil dadurch das Objekt aus seinem historischen Kontext, der einen Teil des Denkmalwertes ausmacht, „gerissen“ wird, mithin der Zeugniswert gemindert wird. Obendrein führt der Abbau eines Objektes regelmäßig zur Reduzierung denkmalwerter Substanz.

Erlaubnispflichtig ist auch die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern, wenn dadurch ihr Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „engeren Umgebung“ verlangt in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abklärung hinsichtlich seines Vorlie- gens oder Nichtvorliegens. Dasselbe gilt für die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Nicht jede Veränderung des Bestandes kann und soll also mit Mitteln des Denkmalrechts verhindert werden. Um denkmalrechtlich relevant zu sein, muß es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals handeln.

Denkmalrechtlich sind auch Maßnahmen erlaubnispflichtig, die nicht genehmigungspflichtig im Sinne der Bauordnung sind, wie z.B. der Neuanstrich einer
Fassade. Zum Schutz der denkmalwerten Substanz sind die Anforderungen, die im
Umgang mit Denkmälern von Gesetzes wegen gefordert werden, wesentlich stren ger als bei Nichtdenkmälern.
Der Schutz beweglicher Denkmäler ist eingeschränkt. Diese werden durch die Erlaubnispflicht nur vor Beseitigung und Veränderung geschützt. Das Verbringen an einen anderen Ort ist nicht erlaubnispflichtig.

Der Eigentümer/Nutzungsberechtigte eines Denkmals hat einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn entweder Gründe des Denkmalschutzes der Antragstellung nicht entgegenstehen oder andere überwiegende öffentliche Interessen die Maßnahme verlangen. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Genehmigung einer Maßnahme entgegen, wenn dadurch eine mehr als geringfügige Verschlechterung des Schutzobjektes zu erwarten ist. Das heißt, in jedem Einzelfall muß abgeklärt werden, worin der spezifische Denkmalwert liegt und ob dieser durch die geplante Maßnahme wesentlich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes einer Maßnahme entgegenstehen, sind auch die privaten Belange des Eigentümers an der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Wenn die privaten Belange im Einzelfall den öffentlichen Belang Denkmalschutz überwiegen, so ist dem Veränderungsantrag bis hin zur Beseitigung stattzugeben. Das setzt aber jeweils eine sorgfältige Auseinandersetzung der Genehmigungsbehörde mit den divergierenden Interessen (Abwägung) voraus. Je wichtiger das Objekt ist, desto geringer sind die Chancen des Eigentümers für eine Erlaubniserteilung und umgekehrt.

Der Denkmalschutz ist ein öffentlicher Belang unter vielen anderen öffentlichen Interessen, wie z.B. Straßenbau, Naturschutz, Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung. Der Denkmalschutz ist kein diesen Belangen übergeordnetes öffentliches Interesse. Das heißt, bei einer Genehmigungserteilung, die mit anderen öffentlichen Interessen konkurriert (z.B. im Baugenehmigungsverfahren mit bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlichen Interessen), sind die denkmalrechtlichen Aspekte in der Abwägungsentscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen, mehr nicht. Wenn die Abwägung zu dem begründeten Ergebnis führt, daß die anderen öffentlichen Belange den Denkmalschutz überwiegen, so haben die Interessen des Denkmalschutzes zurückzustehen und umgekehrt.

Bei der Genehmigung einer Maßnahme nach Denkmalrecht handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser darf gemäß § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen (Auflage, Bedingung) versehen werden, wenn dadurch si- chergestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Das bedeutet, wenn die Durchführung einer Maßnahme in der beantragten Form nicht zulässig ist, weil sie schädlich für das Denkmal ist, so hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob nicht durch Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen die Maßnahme genehmigungsfähig gemacht werden kann. Beispiel: Der Antragsteller will neue Fenster ohne Sprossenteilung in das Objekt einbauen. Historischer Bestand und damit denkmalpflegerisch genehmigungsfähig sind Fenster mit Sprossenteilung.


6.Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, vor Gefährdung zu schützen und sachgemäß zu behandeln, § 7 DSchG.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Sicherung des Ist-Zustandes ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Eine gänzliche oder auch nur teilweise Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann durch diese Vorschrift nicht erzwungen werden. Das folgt einmal aus der konstitutiven Wirkung der Unterschutzstellung. Erst ab deren Bestandskraft sind die Normen des Denkmalschutzgesetzes auf ein Objekt anwendbar. Das heißt, erst für Verschlechterungen eines Objektes nach der Unterschutzstellung kann der Eigentümer nach Denkmalrecht zur Verantwortung gezogen werden.

Zum anderen ergibt sich der Umfang der zu fordernden Maßnahmen nach § 7 DSchG daraus, daß nur notwendige Anordnungen zum Schutz des Denkmals durch § 7 DSchG angeordnet werden können. Das heißt, es können nicht aufgrund dieser Vorschrift denkmalpflegerisch wünschenswerte Vorstellungen durchgesetzt werden. Besonders schmerzlich - für den Denkmalpfleger - ist diese Erkenntnis bei nicht genutzten Objekten, deren Denkmalqualität mit Rechtsmitteln bestritten wird. Hier ist nur das Minimum an Erhaltung - nämlich reine Sicherungsmaßnahmen: z.B. Abdecken des undichten Daches durch Planen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, nicht neue Dachdeckung - vom Verpflichteten zu verlangen.

Die Erhaltungspflicht kann im Falle, daß der Verpflichtete ihr nicht ordnungsgemäß nachkommt, durch die Untere Denkmalbehörde zwangsweise durchgesetzt werden. Das heißt, es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob sie zum Schutz des Denkmals tätig wird. Bedauerlicherweise wird von diesem Rechtsinstrument zu selten und meist erst in einem sehr späten Stadium Gebrauch gemacht. Dadurch entstehen vielfach Schäden an den Objekten, die bei rechtzeitigem Tätigwerden hätten vermieden werden können.

Zentraler Begriff der Vorschrift ist die Zumutbarkeit. Die Instandhaltungspflicht findet ihre Grenze dort, wo die Zumutbarkeit erhaltungsfördernder Maßnahmen überschritten ist. Damit konkretisiert der Begriff der Zumutbarkeit die Grenze der entschädigungslos zulässigen Sozialbindung des Eigentums. Die Frage, welche Instandhaltungsmaßnahmen einem Verpflichteten zumutbar sind, richtet sich nach der Summe der subjektiven - d.h. eigentümerbezogenen - und der objektiven - objektbezogenen -Merkmale. Maßgeblich wird darauf abgestellt, ob der Aufwand für die betreffenden Erhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse und/oder steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten in einem anhaltenden Mißverhältnis zum realisierbaren Nutzwert des geschützten Objektes für den Eigentümer steht, sogenannte Kosten-Nutzen-Analyse. Die Sozialbindung des Eigentums kann den Eigentümer eines Denkmals nicht dahingehend verpflichten, dieses nur noch im öffentlichen Interesse zu erhalten. Der Eigentümer muß aber den Nachweis dafür erbringen, daß ihm die Erhaltung seines Objektes nicht mehr zumutbar ist, die Behauptung allein reicht nicht aus. Wenn er diesen Nachweis führen kann, hat er die Möglichkeit, wahlweise die Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde zu verlangen, § 31 DSchG bzw. einen angemessenen Ausgleich für Vermögensnachteile geltend zu machen, § 33 DSchG.

7.Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat neben den Begriff des Denkmals als Schutzgut des Gesetzes den Begriff des Denkmalbereiches gestellt, § 2 Abs. 3 DSchG. Dieser Denkmalbereich ist - deshalb ist der Begriff mißverständlich - nicht Denkmal. Er kann aber durchaus Denkmäler enthalten. Der Denkmalbereich schützt das Erscheinungsbild eines breiten in § 2 Abs. 3 DSchG benannten Spektrums von Objekten, deren Beschaffenheit unterschiedlich ist. Der Denkmalbereich hat zum einen den Begriff der baulichen Anlage als Schutzgegenstand und zum anderen das durch sie räumlich (Silhouette) oder flächenhaft (Grundriß) vermittelte Erscheinungsbild.
Zweck des Denkmalbereiches ist es, regelmäßig objektübergreifend wichtige historische Zusammenhänge nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten durch Satzung zu schützen.
Voraussetzung für eine Ausweisung als Denkmalbereich ist, daß ein Bedeutungs- grund und ein Erhaltungsgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG für das Schutzgebiet vor- liegen. Die Denkmalbereichssatzung regelt, welche Maßnahmen im Denkmalbereich genehmigungspflichtig sind. Dabei ist unstreitig, daß Veränderungsmaßnahmen i.S.d. § 9 DSchG erlaubnispflichtig sind, soweit sie das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs betreffen. Die Anwendung weiterer Vorschriften des Gesetzes auf den Denkmalbereich ist ausgeschlossen, soweit es sich dabei um Vorschriften handelt, die erkennbar auf die Erhaltung der Substanz gerichtet sind, wie dies für das Instandhaltungsgebot gem. § 7 DSchG und das Nutzungsgebot gem. § 8 DSchG gilt.


8.Da die Eigentümer von Denkmälern im Vergleich zu den Eigentümern von Nicht-Denkmälern benachteiligt sind, weil sie erhöhten Sorgfaltspflichten im Umgang mit der denkmalwerten Substanz unterworfen sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit erhöhter steuerlicher Abschreibung nach dem Steuerrecht und direkter Förderung nach dem Denkmalschutzgesetz eröffnet.

§ 35 DSchG beinhaltet die Voraussetzungen für eine Förderung. Gefördert werden Maßnahmen an unter Schutz gestellten Denkmälern und Maßnahmen an Objekten im Denkmalbereich, soweit sie den Regelungsgegenstand der Denkmalbereichssatzung betreffen. Das heißt, nur Maßnahmen am geschützten Erscheinungsbild bzw. am Äußeren der Objekte können bezuschußt werden. Je nach dem, welchen finanziellen Umfang eine Maßnahme hat, wird entweder aus Landesmitteln, aus Mitteln der Kommunen und Kreise oder der Landschaftsverbände gefördert.

Landesmittel stehen für größere Einzelprojekte zur Verfügung. Die denkmalrelevanten Kosten werden im Regelfall zu 1/3 gefördert. Daneben gibt es die Pauschalzuweisungen von Landesmitteln an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise, Landschaftsverbände). Bis vor wenigen Jahren stellte das Land 50 % der Fördermittel objektunabhängig zur Verfügung. Die restlichen 50 % wurden aus dem Haushalt der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes finanziert. Aufgrund der angespannten Haushaltslage sowohl des Landes als auch der Kommunen sind die Fördermittel drastisch reduziert worden. Immer mehr Kommunen sind deshalb dazu übergegangen, keine Denkmalpflegemittel in ihrem Haushalt mehr auszuweisen. Dies ist eine bedauerliche Entwicklung, zumal bekannt ist, daß jede in die Denkmalpflege investierte Mark ein Vielfaches an weiteren finanziellen Aufwendungen nach sich zieht.
Es besteht kein Anspruch auf Förderung, das heißt, nur solange Geld vorhanden ist, können Mittel bewilligt werden. Die beabsichtigten Maßnahmen bedürfen einer denkmalpflegerischen Erlaubnis. Bei der Einzelprojektförderung darf erst nach Bewilligung mit der Bauausführung begonnen werden, während bei Förderung aus Pauschalmitteln auch schon vor Bewilligung mit der Bauausführung begonnen werden kann.

Maßnahmen zur nachträglichen Herstellung oder Erhaltung eines wirksam unter Schutz gestellten Denkmals oder von Objekten im ausgewiesenenDenkmalbereich können aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 82 i, k EStDV bzw. §§ 7 i, 11 b EStG erhöht mit einem Prozentsatz von 10 % pro Jahr über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden.
Voraussetzung ist, daß die getätigten Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des denkmalwerten Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des Steuerrechts setzt einen engeren Rahmen für die Anerkennungsfähigkeit der einzelnen Maßnahmen. Das heißt also, daß eine Maßnahme denkmalpflegerisch wünschenswert und erlaubt sein kann (Genehmigung nach § 9 DSchG), aber nicht gleichzeitig „erforderlich“ im Sinne des Steuerrechts ist. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es nämlich, ein Denkmal heutigen Wohnvorstellungen anzupassen, d.h. aber nicht, daß „Luxusaufwendungen“ der Bauherren auf Kosten der Allgemeinheit honoriert werden sollen.

Die Maßnahmen müssen vor ihrer Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein, das heißt, es muß eine Genehmigung im Sinne des § 9 DSchG erteilt worden sein. Dieses Erfordernis dient dazu zu verhindern, daß denkmalschädliche Maßnahmen nicht auch noch steuerlich sanktioniert werden.
Seit dem 1.1.1992 sind auch Aufwendungen für unter Schutz gestellte Parkanlagen und Außenanlagen unter den engen Voraussetzungen des § 10 g EStG anerkennungsfähig.


9.Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist gem. § 23 Abs. 2 DSchG ein für die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zuständiger Ausschuß zu bestimmen. Dabei ist es dem örtlichen Satzungsgeber überlassen, ob er dazu eigens einen Denkmalausschuß einrichtet oder diese Aufgabe einem anderen Ausschuß zuweist.
Dem zuständigen Ausschuß sollen sachverständige Bürger mit beratender Stimme zugeordnet werden. Daneben kann die Gemeinde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Beauftragte für Denkmalpflege bestellen, § 24 DSchG.

Sinn und Zweck dieser Regelungen ist jeweils, durch vor Ort bekannte - und deshalb meist auch anerkannte - Bürger den Gedanken von Denkmalschutz und Denkmalpflege zu stärken. Die ehrenamtlichen Denkmalpfleger sollen als Mittler zwischen Denkmalbehörden und Denkmaleigentümern tätig werden. Das von ihnen gesammelte Wissen ist für die amtliche Denkmalpflege von hohem Wert, soweit es konkrete Kenntnisse über die vorhandenen Objekte beinhaltet.



Literatur:

Kleeberg, R./Eberl, W., Kulturgüter in Privatbesitz - Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht: Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg, 1990

Leidinger, T., Ensembleschutz durch Denkmalbereichssatzungen der Kommunen - Darstellung, Analyse und Bewertung eines Instruments des Denkmalschutzrechts unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, Duncker & Humblot, Berlin, 1993

Martin/Viebrock/Bielfeldt, Denkmalschutz, Denkmalpflege, Archäologie, Handbuch - Rechtsgrundlagen - denkmalfachliche Grundsätze - Organisation - Verfahren - Kosten - Finanzierung - Kronach u.a. Loseblattsammlung Stand: 1. Aug. 1999
(primär für die neuen Bundesländer)

Memmesheimer, P.A./Upmeier, D./Schönstein, H.D., Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen - Kommentar 2. Auflage, Deutscher Gemeindeverlag, Köln, 1989

Stich, R./Burhenne, W. (Hrsg.), Denkmalrecht der Länder und des Bundes - Ergänzbare Sammlung mit Erläuterungen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, amtlichen Informationen, Rechtsprechung und Literatur: Verlag Erich Schmidt, Berlin; 24. Erg.Lfg., Stand: Februar 1997