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<DIV style="BORDER-LEFT: #050505 1px solid; PADDING-LEFT: 7px">
<DIV>Werte Leserinnen und Leser</DIV>
<DIV> </DIV>
<DIV>wie Sie dem anliegenden Beschluss des Bundsgerichtshofes vom 25.05.2011, Az. XII ZB 625/10 entnehmen können, hat der Senat in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung beschlossen, dass nur noch dann eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beansprucht werden kann, wenn der Mitarbeiter eines Vereins zum Vormund bestellt wird.</DIV>
<DIV>Der BGH hält nicht mehr an seiner bisherigen Auffassung fest, dass es für den Vergütungsanspruch unerheblich sei, ob der Mitarbeiter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt wird.</DIV>
<DIV> </DIV>
<DIV><U>Wichtig ist jedoch,</U> dass der BGH in 2011 im Ergebnis an einer Vergütung für die Tätigkeit des (Vereins)-Vormunds festhält und diese nochmals bekräftigt, wenn eben auch mit der nach vorliegender Auffassung eher formalen Einschränkung, dass namentlich ein Mitarbeiter des Vereins bestellt werden muss. </DIV>
<DIV>Der BGH begründet seine Auffassung übrigens u. a. damit, dass das Gericht so die Möglichkeit hat, auf die Auswahl der die Vormundschaft tatsächlich führenden Personen Einfluss zu nehmen (vgl. Rn 21 des Beschlusses). Auch dürfte so eine höhere Transparenz bei der Zahl der Vormundschaften (Betreuungen) zukünftig realistischer sein (siehe auch aktuelle Diskussion um Fallzahlbegrenzungen in der Amtsvormundschaft).</DIV>
<DIV> </DIV>
<DIV>Bitte beachten Sie aber, dass jedenfalls nach derzeit herrschender Meinung die Familiengerichte nicht verpflichtet sind, Vereinsvormünder bzw. Vereine z.B. vorrangig vor Jugendämter (letztere als Amtsvormünder) zu benennen. </DIV>
<DIV> </DIV>
<DIV>Zur Vergütungshöhe: Der Beschluss führt aus, dass für den Vergütungsanspruch der Vormundschaftsvereine analog die Regelungen für Betreuungsvereine anzuwenden sind. Nach Auffassung des BGH sind <STRONG>nicht</STRONG> die Vorschriften für die Vergütung einer Verfahrenspflegschaft anzuwenden, sondern diejenigen zur Vergütung der Betreuung selbst, wobei dann statt der von § 7 VBVG in Bezug genommenen §§ 4 und 5 VBVG, die speziell auf die Vergütung des Betreuers zugeschnitten sind, § 3 anzuwenden ist, der die Vergütung des Vormunds betrifft. Die Vergütung richtet sich also nach Auffassung des BGH dann nach dem § 3 VBVG, Stundensatz des Vormunds (siehe Anlage und Randnummer 26 des BGH Beschlusses vom 25. Mai 2011).</DIV>
<DIV> </DIV>
<DIV>Wenn das Gericht einem einzelnen Mitarbeiter die Vormundschaft überträgt, steht der Vergütungsanspruch dem Verein zu, § 1897 Absatz 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 7 VBVG analog, vgl. auch Rn 22 des BGH Beschlusses.</DIV>
<DIV>Der Mitarbeiter selber hat keinen Anspruch, § 7 Abs. 3 VBVG analog, sondern eben sein Anstellungsträger.</DIV>
<DIV> </DIV>
<DIV>Für die Praxis bedeutet dies, dass in allen Fällen in denen der Verein bestellt wird, die Staatskasse nicht mehr verpflichtet wäre, eine Vergütung zu zahlen (vgl. Rn 37 des BGH Beschlusses).</DIV>
<DIV>Ob die bisher bestellten Vereine aus Vertrauensschutzgründen doch noch Ansprüche gegen die Staatskasse realisieren können, lässt der BGH offen, scheint dies aber immerhin anzudeuten.</DIV>
<DIV> </DIV>
<DIV>Mit freundlichen Grüßen</DIV>
<DIV>Ihr </DIV>
<DIV>Alfred Oehlmann</DIV>
<DIV>LWL-Landesjugendamt </DIV>
<DIV>Westfalen/Münster </DIV>
<DIV> </DIV><BR>
<DIV><FONT size=2 face=Arial><BR></FONT></DIV></DIV></TD></TR></TBODY></TABLE><BR>
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