MASSREGELVOLLZUG IN WESTFALEN-LIPPE§ 64 STGB
Rechtsgrundlagen
Unterbringung von suchtkranken Straftätern
(§ 64 StGB)
§ 64 enthält eine entsprechende Regelung für solche Täter, bei denen der Hang, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt begründete. Hier kann das Gericht eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat eine Höchstfrist, nach deren Ablauf der Patient ohneweiteres zu entlassen ist. Anders als bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nur so lange stattfinden, wie die Behandlung der Abhängigkeit eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg hat.
 

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