MASSREGELVOLLZUG IN WESTFALEN-LIPPE§ 63 STGB
Rechtsgrundlagen
Unterbringung von psychisch kranken Rechtsbrechern
(§ 63 Strafgesetzbuch-StGB)
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn infolge des Zustands des Täters erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Vollzugsdauer in psychiatrischen Krankenhäusern ist unbefristet. Die Aussichtslosigkeit der Behandlung rechtfertigt nicht die Entlassung.
 

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