MASSREGELVOLLZUG IN WESTFALEN-LIPPE§ 126A STPO
Rechtsgrundlagen
Einstweilige Unterbringung
(§ 126 a Strafprozeßordnung-StPO)
Bereits vor einem Strafverfahren kann eine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden. Dann müssen dringende Gründe dafür vorliegen, daß jemand eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in eines dieser Krankenhäuser angeordnet werden wird. Dadurch soll die Allgemeinheit vor der Gefährlichkeit des Täters geschützt werden.
 

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