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Was ist Maßregelvollzug?
Im Unterschied zum Strafvollzug kümmert sich der Maßregelvollzug um Rechtsbrecher, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung eine Straftat begangen haben. Sie wurden zum Zeitpunkt ihrer Straftat von einem Gericht als nicht oder vermindert schuldfähig eingestuft und gelten weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit. Der Maßregelvollzug hat nicht nur die Aufgabe, die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen, sondern auch die Straftäter zu bessern – mit therapeutischen Angeboten. Das Ziel ist, die Patienten auf ein straffreies Leben in der Gesellschaft vorzubereiten.
Zu unterscheiden ist die Unterbringung nach Paragraf 63 und 64 Strafgesetzbuch:
Psychisch kranke oder intelligenzgeminderte Straftäter, die aufgrund ihrer Krankheit nicht für ihre Tat zur Verantwortung gezogen werden können, werden nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch vom Gericht in spezielle psychiatrische Fachkliniken, die so genannten forensischen Kliniken, eingewiesen. Die Unterbringung ist unbefristet und richtet sich nach den Behandlungsfortschritten des Patienten. Erst wenn nach sorgfältiger Beurteilung und bestem ärztlich-therapeutischen Wissen keine Gefährdung mehr von dem Patienten ausgeht, kann der Freiheitsentzug schrittweise gelockert werden bis hin zur Entlassung durch ein Gericht. Bei Patienten ohne Behandlungsfortschritt verbleibt der Klinik ein Sicherungsauftrag: Diese Patienten bleiben oft sehr lange und in Einzelfällen auch lebenslang untergebracht. Einige Patienten werden jedoch auch wegen Unverhältnismäßigkeit durch ein Gericht entlassen, trotz nicht auszuschließender Gefährlichkeit.
Straftäter, die aufgrund ihrer Suchtkrankheit straffällig geworden sind oder während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen, können nach Paragraf 64 Strafgesetzbuch von einem Gericht neben einer Haftstrafe zur Unterbringung in einem Fachkrankenhaus für suchtkranke Straftäter verurteilt werden. Auch hier handelt es sich um eine Maßregelvollzugsklinik mit einem speziellen Therapieauftrag: Ziel ist es, den Täter von seiner Sucht zu befreien. Die Unterbringung ist zeitlich begrenzt und beträgt maximal zwei Jahre zuzüglich zwei Drittel einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe. Falls der Patient sich als therapieunwillig oder -unfähig erweist, beendet das Gericht die Unterbringung in der gesicherten Entzugsklinik. Die Reststrafe wird dann im Justizvollzug verbüßt.
Bereits vor der Einleitung eines Strafverfahrens kann ein Gericht nach Paragraf 126a Strafprozessordnung die einstweilige Unterbringung in einer forensischen Klinik anordnen, wenn zu vermuten ist, dass jemand eine Straftat aufgrund einer psychischen oder Suchtkrankheit begangen hat. Diese einstweilige Unterbringung von vermutlich schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Tätern, bei denen Wiederholungsgefahr besteht, geschieht zum Schutz der Allgemeinheit. Dies ist vergleichbar mit der U-Haft im Gefängnis.