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Intelligenzminderung
Intelligenzgeminderte Straftäter machen in Westfalen rund zehn Prozent der psychisch kranken Straftäter aus. Patienten mit Intelligenzminderungen sind aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage, das Unrecht ihrer Straftat zu verstehen. Ihre geistige Leistungsfähigkeit ist erheblich eingeschränkt – und dies meist von Geburt oder frühster Kindheit an. Betroffen sind dabei nicht nur Sprache, Motorik und Denken, sondern auch die sozialen Fähigkeiten und die Affektregulierung. Viele der im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten mit einer Intelligenzminderung haben deutliche Verhaltensstörungen.
Fachleute unterscheiden zwischen einer leichten (IQ zwischen 50 und 69), einer mittelgradigen (IQ zwischen 35 und 49), einer schweren (IQ zwischen 20 und 34) sowie einer schwersten Intelligenzminderung (IQ unter 20). Die Intelligenzminderung (geistige Behinderung) kann nicht verändert werden, jedoch kann auf die Verhaltensauffälligkeiten therapeutisch eingewirkt werden. Die therapeutisch-pädagogischen Ansätzen, die oftmals sehr niederschwellig angelegt sein müssen, zielen eher darauf ab, die soziale Entwicklung der Patienten zu fördern. Diese Patienten brauchen auch nach ihrer Entlassung einen geschützten Rahmen, da sie im Alltag stark unterstützt werden müssen – etwa in einer Wohngruppe oder in einem Wohnheim.