Die Zuständigkeiten in der Denkmalpflege

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Länder, von denen jedes ein eigenes Denkmalschutzgesetz hat, für den Denkmalschutz zuständig. Für Nordrhein-Westfalen gilt seit 1980 das Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) und gibt dem öffentlichen Belang Denkmalschutz eine verlässliche rechtliche Grundlage.

Die Unteren Denkmalbehörden, die bei den Städten und Gemeinden angesiedelt sind, entscheiden dabei in allen Angelegenheiten, die ein Denkmal betreffen. Sie tragen Objekte in die Denkmalliste ein, erteilen die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen oder stellen Bescheinigungen für Steuervergünstigungen aus.

Beaufsichtigt werden sie von den Oberen Denkmalbehörden, den Kreisen und Bezirksregierungen.

Als Oberste Denkmalbehörde in NRW fungiert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fachliche Unterstützung erfahren diese Instanzen von den Denkmalpflegeämtern der Landschaftsverbände, der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen und dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland. Zwar treffen die Fachämter selbst keine denkmalrechtlichen Entscheidungen, müssen aber immer an den Entscheidungen der Unteren Denkmalbehörden beteiligt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fachämter übernehmen Aufgaben zur Erfassung, Erforschung, Dokumentation, Pflege, Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und sind dazu auch bundesweit und darüber hinaus in fachlichem Austausch.

Neben den beschriebenen Institutionen arbeiten viele weitere Akteurinnen und Akteure hauptamtlich und ehrenamtlich für den Erhalt bedeutsamer historischer Zeugnisse.

Nur in Kooperation mit allen Beteiligten, mit Denkmaleigentümern, Vereinen und Initiativen, Architekten, Planern und Politik kann Denkmalpflege als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gelingen und das baukulturelle Erbe für nachfolgende Generationen umfassend erhalten werden.