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Zur Entwicklung des Denkmalbegriffs
Die Aufmerksamkeit der Verantwortlichen für den Denkmalschutz richtete sich zunächst auf Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser und Rathäuser, die als bedeutende Bauleistungen bewertet wurden. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wendete sich im Rahmen der Heimatschutzbewegung ihr Blick verstärkt auch den „alltäglicheren Objekten“ wie Bürger- und Bauernhäusern, Mühlen und Scheunen zu, der Denkmalbegriff hatte sich bereits erweitert.
Mit dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 wurden die Themen Denkmalschutz und Denkmalpflege einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht. Zahlreiche Bürgerinitiativen setzten sich für der Erhalt von Arbeitersiedlungen und Gründerzeitvierteln sowie für Zeugnisse der Industrie- und Technikgeschichte ein. Das Bewußtsein entwickelte sich immer weiter für unterschiedlichste Objekte auf lokaler Ebene.
Mit der Zeche Zollern II/IV in Dortmund-Bövinghausen (1898-1904 errichtet) wurde wenige Jahre nach ihrer Stilllegung 1969 das erste Industriedenkmal der Bundesrepublik unter Schutz gestellt und damit in letzter Minute gerettet. Indem das 1979 gegründete LWL-Industriemuseum diese Stätte zu seiner „Hauptstelle“ erklärte und die Zechengebäude ab 1981 sanierte, wurde dieser überaus prominenten Musterzeche eine Perspektive zuteil, die bis heute eine Erfolgsgeschichte ist. Schon Ende 1973 konnte beim Landeskonservator Westfalen-Lippe, dem späteren Westfälischen Amt für Denkmalpflege, heute abgekürzt LWL-DLBW, ein eigenes Referat für technische Denkmäler in der Doppelfunktion von Inventarisation und Denkmalpflege eingerichtet werden. Das war bundesweit einmalig und ist eine bemerkenswerte Pionierarbeit für die öffentliche Bewusstseinsbildung zur Industriegeschichte und zu technischen Denkmälern.
Mit dem Erlass des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes 1980 wurde der „erweiterte“ Denkmalbegriff, der aus einem modernisierten Denkmalverständnis resultiert, rechtlich verankert. Ein öffentliches Interesse für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege besteht, „wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundlich oder städtebauliche Gründe vorliegen.“ Zitat § 2, Satz 1 DSchG NRW.
Seit den späten 1990er Jahren ist auch die Auseinandersetzung mit dem Zeugniswert der Kulturlandschaft Teil denkmalpflegerischer Diskussionen.