Satzung
Förderverein der Christy Brown Schule e.V.
Stand 1.09.2003
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert die Schüler der Christy Brown Schule (Westfälische Schule für Körperbehinderte Herten) durch materielle und finanzielle Unterstützung der Schule mit ihren Unterrichts-, Therapie- und Erziehungseinrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch schulische Veranstaltungen und durch Bezuschussung der Einrichtungen der Schule. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können geborene, natürliche und juristische Personen werden.
Geborene Mitglieder sind:
1. der Schulleiter der Christy Brown Schule
2. ein Mitglied des Kollegiums der Christy Brown Schule, das vom Kollegium der Schule gewählt wird
3. der Schulpflegschaftsvorsitzende.
Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung. Es wird eine Mitgliederliste geführt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
2. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
§ 5 Einkünfte
Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:
1. Beiträge der Mitglieder
2. freiwillige private Zuwendungen und Beihilfen der öffentlichen Hand.
Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 13,00 € und wird per Lastschrift jeweils zum 1. September eines jeden Jahres eingezogen. Der erste Jahresbeitrag ist fällig mit der Beitrittserklärung.
§ 6 Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung,
2. Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
1. der Vorstand beschließt oder
2. ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form eines einfachen Briefes an die Mitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit
b) Bericht des Vorstandes
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Schatzmeisters
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
i) Verschiedenes.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfung
Zu Beginn eines Geschäftsjahres sind durch die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer zu bestellen. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Vereinsführung zu überprüfen. Ihnen ist jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Kasse und Kassenbelege zu gewähren.
Ihnen ist durch den Schatzmeister nach Abschluß eines Geschäftsjahres der Jahreskassenbericht mit sämtlichen Belegen vorzulegen. Die Kassenprüfer haben auf der Jahreshauptversammlung ihren schriftlich abzufassenden Prüfbericht vorzulegen und die Entlastung des Schatzmeisters bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte zu beantragen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
1. 1. Vorsitzenden,
2. 2. Vorsitzenden,
3. Schatzmeister,
4. Schriftführer,
5. Schulleiter,
6. gewähltem Mitglied des Schulkollegiums,
7. Schulpflegschaftsvorsitzenden.
Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, ein weiteres Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch zu beauftragen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne des § 2. Er verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt die Jahresrechnung auf.
Der Vorstand sollte neben der Jahreshauptversammlung, mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammentreten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung beschließt eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muß. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, abzüglich der Verbindlichkeiten an den Schulträger zwecks Verwendung für die Christy Brown Schule oder eine andere gemeinnützige oder soziale Einrichtung.