Regest

Datum 1672-06-15 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Köln
Titel/Regest Werner Freiherr von Harff und Landtscron zu Geilenkirchen, Nörvenich, Eller und Vellbrüggen, Herr zu Hüls, pfalz-neuburgischer Geheimer Hof- und Kammerrat, Kämmerer, Erbhofmeister des Fürstentums Jülich und Amtmann zu Geilenkirchen, macht vor Joannes Hermannus Linterman und Anthonius Vincentius Fabens, beide Doctoren der Rechte und Schöffen des weltlichen hohen Gerichts in Köln, und dem Notar Johan Peter Görreszheim sein Testament.

Da er leibesschwach im Bett liegt, erlassen ihm die Schöffen das Gehen von sieben Schritten. Doch ist der Testator bei guter Vernunft und kann sich klar und verständlich ausdrücken.

Der Testator will in der Kirche Ss. Joannis et Cordulae beerdigt werden. Die Kirche soll 300 Rtlr. für sein jährliches Gedächtnis erhalten. Er widerruft alle früher gemachten Dispositionen und Vermächntisse und verordnet, dass dem Erzbischof zu Köln und zum Bau des Doms jeweils einen Turnos zu geben sei.

Bei den Kapuzinern sollen zu seinem Seelenheil 1.000 Messen gelesen werden, wofür 200 Rtlr. zu geben sind. Die Kapuziner zu Düsseldorf sollen 600 Rtlr., die Armen zu Geilenkirchen, Nörvenich und Eller jeweils 10 Malter, die Armen zu Köln 20 Malter Korn erhalten.

Da die Vorfahren des Testators am Haus Geilenkirchen 1.122 Goldgulden Kapital mit einem Zins von 56 Goldgulden und 12 Albus angelegt haben, wofür den Armen jährlich im November weißes Wollentuch und 30 Paar Schuhe verteilt werden, bestimmt er, dass sein Erbe seinen Anteil daran übernehmen soll. Auch soll er den Brauch weiterführen, dass die Armen von Pfingsten bis Martini die auf dem Haus vorhandenen Kühe bis auf eine jeden Samstag melken und die Mich mit sich nehmen dürfen, und soll den Armen wöchentlich 10 Gottesschüsseln geben, nämlich am Sonntag, Montag und Dienstag je zwei, an den anderen Tagen je eine, und sonntags nach der Frühmesse 12 Armen die Suppe oder jedem 18 Heller geben. Samstags in der Fasten sollen sieben Arme Erbsen und micken (Brot) oder jeder 6 Alben erhalten. Weiter sollen die Armen an den Quatembertagen einen halben Malter Mehl, an Neujahrsabend zwei Sümmer (Eimer) Roggen erhalten und die Armen zu Eller an den Quatembertagen einen Malter Roggen. Auf dem Schloss Geilenkirchen sollen wöchentlich zwei Messen gelesen werden, wofür der Priester jährlich 20 Rtlr. erhalten soll.

Da die Mutter des Testators dem Kloster zu St. Vincenz in Köln auf der Burgmauer für 4.000 Rtlr. 40 Malter Roggen aus dem Erbpachthof zu Bewr verschrieben hat, die jedoch infolge der Verschreibung der Erbpacht aus diesem Hof an Tilmann Geiszen aus dem Hof zu Fischenich gezahlt werden, hat sein Erbe dafür zu sorgen, dass das Kloster diese 40 Malter Roggen erhält, auch wenn die Honszbrochischen Erben ihren Anteil nicht geben.

Seiner einzigen noch lebenden Schwester, der Freifrau von Wanghe, hinterläßt er einen goldenen Souverein oder stattdessen 6 Rtlr.

Seinem Sekretär Wernerus Wirtz erhält wegen seiner 12jährigen Dienste 300 Rtlr., der Schreiber Matthias Brewer 40 Rtlr. Der Magd Christina soll man nach St. Vincenz verhelfen und ihr 50 Rtlr. geben, dem Kammerdiener Dederich Waszheimb 10 Rtlr., dem Diener Bernard 20 Rtlr., dem Kutscher Dederich 10 Rtlr.

Zu seinem Erben setzt der Testator den Johan Werner Freiherr von Harff zu Dreiborn ein, den einzigen Sohn von + Damian Salentin Freiherrn von Harff, Amtmannn zu Montjoie, und der Margaretha Alexandrina von Honszbroch zu Oostham, der Tochter von des Testators ältester Schwester Maria Agnes von Harff.

Sein Großneffe erhält alle Güter im Erzstift und in der Stadt Köln, und zwar das Haus Vellbrüggen mit den Ländereien zu Nievenheim und Rosellen, den Anteil des Testators an Haus und Herrlichkeit Hüls, den Hof zu Pingsheim im Amt Lechenich, das Haus in der Stadt Köln am Oiffer genannt der Harffer Hof samt den vom Erblasser getätigten Erwerbungen und Bauten, den Anteil des Testators an Haus und Herrlichkeit Wildenberg, dessentwegen mit den vonn Hatzfeld am Reichskammer- gericht ein Prozess schwebt.

Weiter hinterläßt er folgende Forderungen: 1.000 Rtlr. auf dem Hof Kauweiler (Cauwechler) samt Zinsen seit 1638, 1100 Rtlr. an Herrn zu Gudenaw wegen des restlichen Kaufgeldes für Landskron samt Zinsen seit 1648, 1562 1/2 Rtlr. an die Brüder von Gymnich samt Zinsen seit 1624 wegen des von der Muhme Witwe Leyen zurückgefallenen Heiratsgeldes, 8130 Rtlr. auf Haus und Herrlichkeit Hürth sowie noch 1.000 Rtlr., 800 Rtlr. und 335 Rtlr. 41 Albus und 9 Heller an Herrn zu Alszdorff daselbst, 10919 und 3/3 Goldgulden sowie 1.500 schwere Taler an die Rentmeistereien und Kellnereien Blankenberg, Löwenberg, Berchem, Geilenkirchen, Randerath und den Rheinzoll zu Düsseldorf.

Aus dem Erbe seiner Mutter hat er folgende Kapitalien abgelegt: 1.000 Rtlr., die sein älterer Bruder Johan Robert von Harff beim Obrist Horrig zu Gangelt aufgenommen hat, bei Tringen Hallen zu Geilenkirchen 200 Rtlr., beim Offizial von Horrig 160 Goldgulden zu 229 1/2 Rtlr., bei Wilhelm Weitz, Schultheiss zu Linnich, 100 Rtlr., wegen des Begräbnisses seines Bruders Johan Robert von Harff, Obrist, im Kloster Abdinghof zu Paderborn an Cornelius Kempis in Köln 100 Rtlr., 600 Rtlr., die er wegen seines Bruders + Damian von Harff am 26.06.1637 bei Johann Mitz in Köln aufgenommen hat, 2.000 Rtlr., die am 01.10.1636 bei Gerhard Hochstein, Vogt zu Berchem, aufgenommen wurden, 2.000 Rtlr., die am 01.05.1634 bei Johan Wilhelm Renthlein aufgenommen wurden, 1.200 Rtlr., die am 18.09.1636 von Bertram von der Reck zu Horst geliehen wurden, 700 Rtlr., die bei Dham Vest, Bürger in Düren, von Johan Robert von Harff aufgenommen wurden, 2.500 Rtlr., die am 14.05.1639 bei Gabriel de Roy aufgenommen wurden, 600 Rtlr., die bei Henrich zu den Hulsten 1639 und 1640 aufgenommen wurden, 400 Rtlr. bei Görth Mertens zu Hungshoven aufgenommen wurden, insgesamt 12.128 1/2 Rtlr., sodann 57 Malter Roggen zu Geilenkirchen, 11 1/2 Morgen Wiesen zu Nörvenich und dasjenige, was vom Fürsten zu Pfalz-Neuburg durch den Testator als Pfand erworben wurde.

Der Erbe erhält alle Mobilien und Vieh auf den Häusern Geilenkirchen, Nörvenich und Eller.

Aufgrund des Verzichts seiner jüngeren Schwester Margaretha Theresia, die den Freiherrn von Wanghe geheiratet hat, zugunsten des Testators stehen diesem nach dem kinderlosen Tod seiner Brüder zwei Drittel des elterlichen Vermögens zu, während die ältere Schwester Maria Agnes sich bei der Heirat mit dem Freiherrn von Honsbroich bei kinderlosem Tod der Brüder und Erzielung eigenen Nachwuchses ihr Erbrecht vorbehalten hat, das sich nun auf ein Drittel beläuft. Dieses Drittel ist ihr oder ihren Erben unter Berücksichtigung ihrer Mitgift und der Schuldentilgung durch den Testator auszuzahlen.

Dem im Ehevertrag von des Freiherrn von Harff zu Dreiborn Tochter mit Walraff Scheifart von Merode ohne Vorwissen des Testators enthaltenen Punkt, dass nach seinem Tod die Eheleute 3.000 Rtlr. erhalten sollen, wird von ihm widersprochen. Sein Erbe soll damit nicht belastet werden, vielmehr sollen diese 3.000 Rtlr. vom Brautvater als Herrn zu Dreiborn gezahlt werden.

Das Erbe des Testators soll nicht zerteilt werden. Sollte sein Erbe ohne eheliche männliche Leibeserben sterben, so erbt der andere Sohn von Harff vom Haus Dreiborn, dem wiederum ungeteilt der älteste Sohn usw. Sollte der Mannesstamm der von Harff vom Haus Dreiborn aussterben, soll diejenige Tochter, die einen von Harff heiratet, sein Erbe erhalten. Stirbt die Familie von Harff gänzlich im Mannesstamm aus, erbt derjenige rittermäßige Tochternachkomme, der der Linie von Harff zu Geilenkirchen am nächsten ist.

Söhne der Familie von Harff, die in Köln studieren und in fremde Länder reisen, um zu studieren oder Sprachen zu lernen, sollen unterhalten werden, bis sie heiraten oder längstens bis sie 26 Jahre alt geworden sind. Söhne, die sich vorteilhaft verheiraten können, deren Eltern aber nicht über die notwendigen Mittel verfügen, sollen längstens bis zum Tod der Eltern unterstützt werden. Töchter sollen in ihrer Erziehung zwei Jahre Unterstützung erhalten. Söhnen, die Malteser- und Deutschordensritter oder Domherren werden möchten, soll hierzu mit einer Beisteuer geholfen werden. Söhne, die ins Kloster gehen, soll auf Lebenszeit nach Gutdünken der Exekutoren ein Spielpfennig ausgesetzt werden.

Sein Erbe bzw. derjenige, der die Güter des Testators erhält und besitzt, soll am ersten Sonntag des Monats beichten und die Kommunion empfangen sowie seines Wohltäters, des Testators, gedenken. Wer dagegen verstößt, verliert das Erbe. Ebenso verliert das Erbe, wer nicht den Studien obliegt, wodurch der mensch zu verrichtung dessen, warahn ihme, seinen freundten, verwanten unndt negst auch dem lieben vatterlandt ahm meisten gelegen, qualificirt wird.

Sein Erbe Johan Arnold Werner Freiherr von Harff zu Dreiborn soll demgemäß an einem bestimmten Tag in der St. Ursulakirche in Köln in der goldenen Kammer oder, wo es am besten geeignet ist, ein Messe lesen lassen und das Sakrament nehmen und nach Verlesung des Testamentes einen Eid auf das Evangelium schwören, dass er alle Punkte des Testaments einhalten wolle. Ebenso soll bei den weiteren Erben, die in den Genuss dieses Erbes gelangen, verfahren werden.

Für die Verwaltung seines Nachlasses hat der Testator seinen Sekretär Wernerus Wirtz als Rentmeister eingesetzt, der die Bücher führen soll, die Güter verwalten, die Einkünfte einziehen und den Provisoren jährlich im Juli Rechnung ablegen soll. Dafür soll er jährlich 50 Rtlr. erhalten. Sollten in den kommenden Jahren keine Gelder für die Erziehung und Verheiratung von Söhnen benötigt werden, sollen mit dem Überschuss Schulden abgetragen bzw. Güter erworben oder das Geld eine Zeitlang angelegt werden. Die Güter dürfen nicht belastet werden.

Zu Exekutoren und Provisoren ernennt der Testator Herrn Joannes Francken Sierstorff und Herrn Wilhemus Lovius, Doctor der Rechte bzw. Lizentiat der heiligen Schrift, Dompriester zu Köln und Regenten der Laurentianer und Montaner Burse, nach deren Tod die jeweiligen Regenten der beiden Bursen folgen sollen. Hierfür soll jeder Provisor jährlich 24 Rtlr. erhalten. Für den Fall, dass ein Advokat nötig sein sollte, ist Jacob Schnorrenberg, Doctor der Rechte, als Mitexekutor eingesetzt worden, der auch den Rentmeister zu beaufsichtigen hat, und dafür jährlich 33 Rtlr. erhalten soll. Nach seinem Tod sollen die anderen Exekutoren einen anderen Advokaten wählen. Die Exekutoren sollen sich bemühen, die vom Testator benannten Forderungen einzuziehen, falls dies nicht bis zu seinem Tod erfolgt ist.

Dieses Testament und die jenigen Urkunden, die sich auf die Güter beziehen, sollen beim Rat der Stadt Köln hinterlegt werden.

Derjenige, dem in diesem Testament etwas vermacht ist und der dagegen Einspruch erhebt, wird ganz vom Erbe ausgeschlossen. Sein Anteil fällt an den Haupterben.

Der Testator behält sich weitere Erläuterungen und Berichtigungen seines Testamentes vor. Das Testament soll in den Schöffenschrein gelegt werden.

Geschehen zu Köln im Harffer Hof am Oiffer bei St. Kunibert vor den Zeugen: Wernerus Wirtz, Sekretär des Testators, dann Hermannus Pilgram und Jacobus Koeningshoven, Schreiber des Dr. Linterman und des Notars.

Die Schöffen kündigen ihre Siegel, der Notar seine Unterschrift und sein Signet an.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 126
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Material Papier
Überlieferungsart Abschrift
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-05-26
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