QUELLE

DATUM1648-10-24   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTMünster
TITEL/REGESTMünsterscher Friedensvertrag (Instrumentum Pacis Monasteriensis, IPM) [Volltext]
TEXT
[S. 106] Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen.

Allen und jeden, die es angeht oder auf irgendeine Weise angehen könnte, sei kund und zu wissen: Nachdem die vor vielen Jahren im Römischen Reich entstandenen Streitigkeiten (dissidia) und inneren Unruhen sich soweit ausgedehnt hatten, daß nicht nur ganz Deutschland, sondern etliche benachbarte Königreiche, namentlich [das Königreich] Frankreich, dergestalt in Mitleidenschaft gezogen waren, daß ein langwieriger und erbitterter Krieg entstand, und zwar zuerst zwischen dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand dem Zweiten, erwähltem Römischen Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches, König von Deutschland, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien, Slowenien usw., Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Brabant, Steier, Kärnten, Krain, Markgraf von Mähren, Herzog von Luxemburg, Ober- und Niederschlesien, Württemberg und Teck, Fürst in Schwaben, [S. 107] Graf von Habsburg, Tirol, Kiburg, Görz, Landgraf im Elsaß, Markgraf des Hl. Römischen Reiches [Antwerpen], von Burgau, Ober- und Niederlausitz, Herrn der Windischen Mark, zu Portenau und zu Salins, ruhmreichen Angedenkens, mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, und dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig dem Dreizehnten, dem allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra, ruhmreichen Angedenkens, und seinen Verbündeten und Anhängern andererseits; darauf, nach deren Ableben, zwischen dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand dem Dritten, erwähltem Römischen Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches [es folgen die oben aufgeführten Titel] mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, und dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig dem Vierzehnten, dem allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra, und seinen Verbündeten und Anhängern andererseits, wodurch viel Christenblut vergossen wurde und große Verwüstungen in den Ländern angerichtet worden sind, ist es endlich durch Gottes Gnade gelungen, daß man - dank der Vermittlung der durchlauchtigsten Republik Venedig, an deren Ratschlägen für die allgemeine Wohlfahrt und den Frieden es auch in den gefährlichsten Zeiten der Christenheit niemals mangelt - beiderseits an einen allgemeinen Frieden zu denken begonnen hat und zu diesem Zwecke nach gegenseitiger, zu Hamburg am 25. Dezember nach neuem oder 15. Dezember nach altem Stil im Jahre des Herrn 1641 getroffener Übereinkunft der Parteien der elfte Tag des Monats Juli nach neuem oder der erste Tag dieses Monats nach altem Stil im Jahre des Herrn 1643 für einen Kongreß Bevollmächtigter Gesandter zu Osnabrück und Münster in Westfalen bestimmt worden ist.

Es fanden sich daher zur festgesetzten Zeit und am festgesetzten Ort die von beiden Seiten als rechtmäßig anerkannten Bevollmächtigten Gesandten ein, und zwar von Seiten des Kaisers: Die hoch- und wohlgeborenen Herren, Herr Maximilian Graf von Trauttmansdorff und Weinsberg, Freiherr von Gleichenberg, Neustadt am Kocher, Negau, Burgau und Totzenbach, Herr zu Teinitz, Ritter des Goldenen Vließes, der Hl. Kaiserlichen Majestät Geheimer Rat, Kämmerer und Oberhofmeister, sowie Herr Johann Ludwig, Graf von Nassau, Vianden und Diez, Herr in Beilstein, Kaiserlicher Geheimer Rat und Ritter des Goldenen Vließes, und Herr Isaak Volkmar, beider Rechte [S. 108] Doktor, des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ferdinand Karl Rats- und Kammerpräsident; von Seiten des allerchristlichsten Königs der durchlauchtigste Fürst, Herr Heinrich von Orléans, Herzog von Longueville und Estouteville, Fürst und [Land]graf von Neuchâtel, Graf von Dunois und Tancarville, Erbmarschall der Normandie und Gouverneur und Generalstatthalter dieser Provinz, Oberst von 100 Kürassieren der Leibgarde und Ritter der königlichen Orden usw., ferner die hochgeborenen und vortrefflichen Herren, Herr Claudius von Mesmes, Graf von Avaux, Komtur der vorerwähnten [Ritter-]Orden, Oberintendant des königlichen Schatzes und Minister der französischen Krone usw., und Herr Abel Servien, Graf de la Roche, des Aubiers, ebenfalls Minister der französischen Krone usw.

Durch Vermittlung und Beistand des hoch- und wohlgeborenen venezianischen Gesandten und Senators, Herrn Alvise Contareni, Ritters, der das Amt eines unparteiischen Vermittlers nahezu 5 Jahre lang unermüdlich ausgeübt hat, haben sie sich - nachdem sie den Beistand Gottes angerufen und ihre Vollmachten (plenipotentiarum tabulae) - deren Abschriften zu Ende dieses Instruments Wort für Wort inseruiert sind [hier fortgelassen] - in gehöriger Form untereinander ausgetauscht hatten, in Gegenwart und mit Zustimmung und Einwilligung der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Hl. Römischen Reiches zur Ehre Gottes und zum Heil der Christenheit untereinander auf nachstehende Friedens- und Freundschaftsartikel geeinigt und sind übereingekommen wie folgt:

[Allgemeines Friedensgebot]
[§ 1] Es möge ein christlicher allgemeiner und immerwährender Friede (pax sit christiana, universalis, perpetua) sowie wahre und aufrichtige Freundschaft herrschen zwischen der Heiligen Kaiserlichen Majestät und' der Heiligen allerchristlichsten Majestät sowie sämtlichen Verbündeten und Anhängern vorerwähnter Kaiserlicher Majestät, dem Hause Österreich und deren Erben und Nachfolgern, namentlich aber den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches einerseits, und sämtlichen Verbündeten vorerwähnter allerchristlichster Majestät und deren Erben und Nachfolgern, insbesondere der durchlauchtigsten Königin und dem Königreich Schweden und den betreffenden Kurfürsten, [S. 109] Fürsten und Ständen des Reiches andererseits; und es soll dieser [Friede] aufrichtig und ernstlich eingehalten und beachtet werden, auf daß jeder Teil des anderen Nutzen, Ehre und Vorteil fördere (ut utraque pars alterius utilitatem, honorem ac commodum promoveat) und daß sowohl auf Seiten des gesamten Römischen Reiches und dem Königreich Frankreich, als auch umgekehrt auf Seiten des Königsreichs Frankreich und dem Römischen Reiche, treue Nachbarschaft, wahrer Friede und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge.


[§ 2 = Artikel II Osnabrücker Friedensvertrag =  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Gegenseitiger Beistand]
[§ 3] Damit die gegenseitige Freundschaft zwischen dem Kaiser, dem allerchristlichsten König, den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches für die Zukunft umso zuverlässiger und aufrichtiger bewahrt werde (unbeschadet des nachfolgend beschriebenen Garantieartikels), soll der eine die gegenwärtigen oder künftigen Feinde des anderen unter keinem Rechtstitel, Vorwand, wegen keiner Streitigkeit und keines Krieges zum Nachteil des anderen mit Waffen, Geld, Soldaten, Proviant oder anderweitig unterstützen oder Truppen, die von irgendjemandem gegen eine der Unterzeichnermächte dieses Friedens geführt werden sollten, Aufnahme, Quartier oder Durchzug gewähren.

Der Burgundische Kreis (circulus Burgundicus) soll zwar ein Teil des Reiches sein und bleiben und nach Beilegung der Streitigkeiten zwischen Frankreich und Spanien in diesen Friedensschluß eingeschlossen werden; aber in die zur Zeit dort stattfindenden Kriegshandlungen sollen sich weder der Kaiser noch irgendein Reichsstand einmischen.

Sollte aber in Zukunft zwischen den [vorerwähnten] Königreichen Streit entstehen, so soll zwischen dem gesamten Römischen Reich und den Königen und dem Königreich Frankreich die vorerwähnte gegenseitige Verpflichtung, den beiderseitigen Feinden keine Unterstützung zu gewähren, unverändert gültig bleiben (firma semper maneat obligationis necessitas); doch soll es einzelnen Reichsständen freistehen, diesem oder jenem Königreich außerhalb der Grenzen des Römischen Reiches Unterstützung zu gewähren, jedoch nicht anders als nach den Reichsgesetzen [zulässig ist]. [S. 110]

[Beilegung des Lothringischen Streites]
[§ 4] Der Lothringische Streit soll entweder Schiedsrichtern, die von beiden Parteien zu ernennen sind, vorgetragen oder in einem französisch-spanischen Vertrag oder auf andere Weise gütlich beigelegt werden; dem Kaiser wie auch den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches soll freigestellt sein, die Beilegung durch Herbeiführung eines gütlichen Vergleiches (compositionem amicabili interpositione) und durch andere dem Frieden dienende Handlungen, nicht aber mit Waffen oder militärischen Mitteln, zu unterstützen und zu fördern.

[§ 5 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel III § 1 (geringfügige Abweichung am Anfang des Paragraphen), siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Behandlung der Einreden gegen Restitutionen]
[§ 6] Sollten aber die derzeitigen Besitzer von Restitutionsgütern und -rechten glauben, begründete Einreden geltend machen zu können, so sollen diese [Einreden] die Vornahme der Restitution keineswegs hindern, sondern nach vollzogener [Restitution] vor dem zuständigen Richter geprüft und erörtert werden (coram competenti iudice examinentur et discutiantur).

[§ 7 Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IV § 1, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Aufhebung der Beschlagnahme über das bewegliche Gut des Kurfürsten von Trier]
[§ 8] Da die Beschlagnahme (arrestum), die der Kaiser bei früherer Gelegenheit durch das Landgericht über das ins Herzogtum Luxemburg verbrachte bewegliche Gut des Kurfürsten von Trier hatte verhängen lassen, zwar aufgehoben und außer Kraft gesetzt (relaxatum quidem et abolitum), jedoch auf Drängen einiger Instanzen erneut verhängt wurde, und auch die durch den vorerwähnten Rat über das zum Erzbistum gehörige Amt Bruch und die Johann Reinhard von Sötern gehörende mittelbare Herrschaft St. Johann verfügte Sequestration [d. h. Zwangsverwaltung] der zwischen dem Kurfürstentum Trier und dem Herzogtum Burgund unter Vermittlung des Reiches im Jahre 1548 in Augsburg abgeschlossenen Vereinbarung entgegensteht, ist bestimmt worden, daß die vorerwähnte Beschlagnahme und Sequestration von dem Luxemburger [Hof]rat unverzüglich aufgehoben und dem vorerwähnten Herrn [S. 111] Kurfürsten seine Herrschaften, Ämter und Güter, sowohl die kurfürstlichen als auch die eigenen, zugleich mit den unter Sequestration gestellten Nutzungen restituiert und zurückerstattet werden sollen und, falls von diesen durch zufälligen Untergang etwas abhandengekommen sein sollte, dieses ersetzt und vollständig wiederhergestellt werden soll, wobei den Anspruchsberechtigten (impetrantes) zur Wiedererlangung ihres Rechtes und ihrer Ansprüche der Rechtsweg vor dem zuständigen Gericht des Herrn Kurfürsten offenstehen soll.

[Besatzung der Festungen Ehrenbreitstein und Hammerstein]
[§ 9] Was aber die Festungen Ehrenbreitstein und Hammerstein betrifft, so wird der Kaiser die Besatzungen gemäß dem weiter unten befindlichen Artikel über den Vollzug [des Friedensvertrages] in der Form und zu dem Zeitpunkt zurückziehen oder zurückziehen lassen und die Festungen dem Herrn Kurfürsten von Trier und dessen Domkapitel übergeben, damit diese sie mit demselben Recht für Reich und Kurfürstentum besetzen. Aus diesem Grunde sollen sowohl der Hauptmann als auch die vom Kurfürsten aufzustellende neue Besatzung diesem und seinem Kapitel in gleicher Weise durch Eid verpflichtet werden.

[§§ 10-27 Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IV §§ 2-19 (geringfügige Abweichung am Anfang des Paragraphen), siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Bestätigung des Artikels IV §§ 20-22 des Osnabrücker Friedensvertrages, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]
[§ 28] Die Paragraphen "Fürst Ludwig Philipp usw.", "Fürst Friedrich usw.", sollen an dieser Stelle in der Form als inseruiert angesehen werden, in der sie in der Kaiserlich-Schwedischen Friedensvertragsurkunde enthalten sind.

[§ 20 Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IV § 23]
[Bestätigung des Artikels XIV,  Instrumentum Pacis Osnabrugense]
[§ 30] Die getroffene Vereinbarung über den Unterhalt des Herrn Markgrafen Christian Wilhelm von Brandenburg soll hier [in der Form] als wiederholt angesehen werden, in der sie [S. 112] im 14. Artikel der Kaiserlich-Schwedischen Friedensvertragsurkunde enthalten ist.

[Restitution von Hohentwiel, Schorndorf, Tübingen usw., siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]
[§ 31] Der allerchristlichste König wird in der weiter unten bestimmten Form und zu dem dort bestimmten Zeitpunkt dem Herzog von Württemberg die Städte und Festungen Hohentwiel, Schorndorf, Tübingen und alle anderen Orte, die er im Herzogtum Württemberg besetzt hält, ohne jeden Vorbehalt zurückgeben. Im übrigen soll der Paragraph "Das Haus Württemberg" usw., in der Form, in der er in der Kaiserlich-Schwedischen Friedensvertragsurkunde enthalten ist, auch hier als inseruiert angesehen werden [Vergleiche Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IV § 24].

[Restitution der Fürsten von Mömpelgard]
[§ 32] Ferner sollen den Württembergischen Fürsten der Linie Mömpelgard alle ihre im Elsaß oder anderswo gelegenen Herrschaften, namentlich die beiden burgundischen Lehen Clerval und Passavant restituiert und sie in die Rechte und Vorrechte wiedereingesetzt werden, die sie vor Beginn der Kriegshandlungen innehatten.

[§§ 33, 34 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IV §§ 26, 27, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Bestätigung des Artikels IV §§ 28-45 von  Instrumentum Pacis Osnabrugense]
[§ 35] Die Paragraphen "Der Herzog von Croy usw.", "Was den Streitfall von Nassau-Siegen usw. ", "Den Grafen von Nassau-Saarbrücken usw.", "Das Haus Nassau", "Johann Albert, Graf von Solms usw.", "Ebenso soll das Haus Solms wieder eingesetzt werden usw.", "Die Grafen von Isenburg usw.", "Die Rheingrafen", "Die Witwe des Herrn Ernst, Grafen von Sayn usw.", "Burg und Herrschaft Falkenstein usw.", "Auch das Haus Waldeck soll wieder eingesetzt werden usw.", "Joachim Ernst, Graf von Oettingen usw.", "Ebenso soll das Haus Hohenlohe usw.", "Friedrich Ludwig usw.", "Ferdinand Karl usw.", "Das Haus Erbach usw.", "Die Witwe und die Erben des Grafen von Brandenstein usw.", "Freiherr Paul Khevenhüller usw.", sollen hier als mit demselben Wortlaut inseruiert angesehen werden, wie sie in der Kaiserlich-Schwedischen Friedensurkunde enthalten sind. [S. 113]

[§§ 36-46 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IV §§ 46-57 (§§ 42, 43 mit geringfügigen Abweichungen), siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Bestätigung der Artikel V und VII von  Instrumentum Pacis Osnabrugense]
[§ 47] Da zur Verstärkung von Ruhe und Ordnung im Reich ein Vergleich (compositio) über die Streitigkeiten um die geistlichen Herrschaften und die Freiheit der Religionsausübung bei den Verhandlungen um den allgemeinen Frieden zwischen dem Kaiser, Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches erreicht und in der mit den Bevollmächtigten der Königin und des Königreichs Schweden errichteten Friedensvertragsurkunde inseruiert wurde, ist bestimmt worden, daß dieser Vergleich einschließlich dessen, was hinsichtlich der Reformierten beschlossen wurde, im gegenwärtigen Vertrag in der Form bestätigt und bekräftigt wird, als ob er Wort für Wort in diese Vertragsurkunde aufgenommen worden wäre.

[§§ 48-60 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XV §§ 1-15 (§ 57 mit geringfügiger Abweichung), siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[§ 61 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel VI, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[§§ 62-66 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IX §§ 1-2, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[§§ 67-68 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel IX §§ 1-2, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Gebietsabtretungen an Frankreich]
[§ 69] Damit aber der vorerwähnte Friede und die Freundschaft zwischen dem Kaiser und dem allerchristlichsten König noch fester geknüpft und die öffentliche Sicherheit noch besser gefördert wird, ist mit Zustimmung, Rat und Willen der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches folgendes vereinbart worden:

[Abtretung der Bistümer Metz, Toul und Verdun]
[§ 70] Erstens, daß die Oberherrschaft (supremum dominium), die Landeshoheit (iura superioritatis) und alle anderen Rechte über die Bistümer Metz, Toul und Verdun und die gleichnamigen Städte sowie deren Gebiete, namentlich Moyenvic, in derselben Form, in der sie bisher zum Römischen Reich gehörten, künftig der französischen Krone gehören und mit ihr für dauernd und unwiderruflich verbunden sein sollen, vorbehaltlich [S. 114] jedoch des Metropolitanrechtes, das dem Erzbistum Trier zukommt (reservato tamen iure Metropolitano ad archiepiscopatum Trevirensem pertinente).

[Rückgabe des Bistums Verdun an den Herzog von Lothringen]
[§ 71] Herr Franz, Herzog von Lothringen, ist als rechtmäßiger Bischof in das Bistum Verdun wiedereinzusetzen, und es soll ihm außerdem gestattet werden, ungestört seines bischöflichen Amtes zu walten und alle Rechte - soweit sie der vorerwähnten Abtretung nicht entgegenstehen - Privilegien, Einkünfte, Nutzungen [des Bistums] sowie seiner Abteien (vorbehaltlich des Rechtes des Königs und einer jeden Privatperson) und seiner Erbgüter, wo immer diese auch gelegen sein mögen, auszuüben und zu nutzen, vorausgesetzt, daß er vorher dem König den Treueid geleistet hat (iuramentum fidelitatis) und nichts zum Nachteil seiner Kaiserlichen Majestät und des Königreichs unternimmt.

[Abtretung von Pinerolo]
[§ 72] Zweitens übertragen Kaiser und Reich dem allerchristlichsten König und dessen Thronfolgern das Obereigentum (ius directi dominii), die Landeshoheit und alles andere Recht, das ihm und dem Hl. Römischen Reich bisher an Pinerolo zustand.

[Abtretung von Breisach, des Elsaß und des Sundgau]
[§ 73] Drittens begibt sich der Kaiser für sich, für das gesamte durchlauchtigste Haus Österreich und für das Reich aller Rechte, allen Eigentums, aller Herrschaften, Besitzungen und Gerichtsbarkeiten, die bisher ihm, dem Reiche und dem Haus Österreich zustanden, und zwar an der Stadt Breisach, der Landgrafschaft Ober- und Unterelsaß und der Landvogtei über die zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte, nämlich Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im St. Gregoriental, Kaysersberg, Türkheim, sowie an allen Dörfern und sonstigen Rechten, die von der vorerwähnten Vogtei abhängen, und überträgt sie sämtlich auf den allerchristlichsten König und das Königreich Frankreich, so daß die vorerwähnte Stadt Breisach mit den zur Stadtgemeinde gehörenden Weilern Hochstatt, Nieder-Rimsingen, Harten und Acharren einschließlich des gesamten von alters her bestehenden Gebietes und der Bannmeile, jedoch ausgenommen die [S. 115] schon früher vom Haus Österreich erlangten und erhaltenen Privilegien und Freiheiten dieser Stadt.

[Verzicht des Reiches auf die Rechte im Elsaß und Sundgau]
[§ 74] Es sollen auch die vorerwähnte Landgrafschaft Ober- und Niederelsaß und Sundgau, ferner die Landvogtei über die vorerwähnten zehn Städte und abhängigen Orte einschließlich aller Lehnsleute, Landsassen, Untertanen, Leute, Städte, Burgen, Weiler, Schlösser, Wälder, Forsten, Gold-, Silber- und anderen Erzgruben, Flüsse, Bäche, Weiden, aller Rechte, Regalien und Zubehör ohne jeden Vorbehalt samt der Gerichtsbarkeit, Landeshoheit und landesherrlichen Rechte von jetzt an und auf Dauer dem allerchristlichsten König und der Krone Frankreichs gehören und der genannten Krone ohne Widerspruch des Kaisers, des Reiches und des Hauses Österreich oder sonst eines anderen einverleibt werden, so daß kein Kaiser oder Fürst aus dem Österreichischen Hause irgendein Recht oder irgendeine [Amtsgewalt] in den vorerwähnten diesseits und jenseits des Rheins gelegenen Landschaften zu irgendeinem Zeitpunkt in Anspruch nehmen oder sich anmaßen kann oder darf.

[Aufrechterhaltung des katholischen Bekenntnisses]
[§ 75] Dagegen soll der König verpflichtet sein, in sämtlichen [zuvor erwähnten] Orten den katholischen Glauben aufrechtzuerhalten (catholicam conservare religionem), und zwar in der Weise, wie er unter den österreichischen Fürsten aufrecht war, und alle Neuerungen zu beseitigen, die sich während des Krieges eingeschlichen haben.

[Besatzungsrecht in der Festung Philippsburg]
[§ 76] Drittens sollen die allerchristlichste Majestät und deren Thronfolger mit Zustimmung des Kaisers und des gesamten Reiches für immer das Recht haben (perpetuum ius), in der Festung Philippsburg aus Gründen der Sicherheit eine Besatzung zu halten, die jedoch auf eine bestimmte Anzahl [von Soldaten] zu beschränken ist, damit den Nachbarn kein begründeter Anlaß zum Argwohn geboten wird, deren Unterhalt jedoch allein von der französischen Krone getragen werden muß. Darüber hinaus soll dem König der freie Durchzug durch das Reich zu Wasser und zu Lande zur Heranführung von Soldaten, Proviant und sonstigem [Gut], so oft und soweit dies erforderlich sein sollte, erlaubt sein. [S. 116]

[Obereigentum des Bischofs von Speyer]
[§ 77] Der König soll aber außer der Sicherheit, der Besatzung und dem Zugang zur vorerwähnten Festung Philippsburg nichts weiter verlangen; vielmehr soll das Eigentum (proprietas), die Gerichtsbarkeit, der Besitz und sämtliche Erträge, Nutzungen, Zuwächse, Rechte, Regalien, Dienstbarkeiten, Leute, Untertanen, und alles, was von alters her dort und im Gebiet des gesamten Bistums Speyer und der ihm inkorporierten Kirchen dem Bischof und dem Domkapitel von Speyer zustand, diesen auch künftig in vollem Umfange uneingeschränkt und unversehrt - jedoch mit der einzigen Ausnahme des Schutzrechtes (excepto tamen iure protectionis) - verbleiben.

[Unterstellung der Behörden und Untertanen unter die französische Krone]
[§ 78] Der Kaiser, das Reich und Herr Ferdinand Karl, Erzherzog zu Innsbruck, entlassen Stände, Behörden, Beamten und Untertanen jeder einzelnen der vorerwähnten Herrschaften und Orte aus den Pflichten und Eiden, durch die sie bis jetzt an sie und an das Haus Österreich gebunden waren, und weisen sie an und verpflichten sie, dem König und dem Königreich Frankreich Gehorsam und Treue zu erweisen (eosque ad subiectionem, obedientiam et fidelitatem regi regnoque Galliae praestandam remittunt obligantque). Auf diese Art und Weise setzen sie die Krone Frankreich in die vollständige und rechtmäßige Landeshoheit, in das volle und rechtmäßige Eigentum und in den vollen und rechtmäßigen Besitz ein und verzichten von jetzt an und für dauernd auf alle Rechte und Ansprüche; der Kaiser, der vorerwähnte Herr Erzherzog und sein Bruder (soweit die vorerwähnte Abtretung auch diese betrifft) werden darüber hinaus diesen [Verzicht] für sich und ihre Nachkommen nicht nur in einer besonderen Urkunde bestätigen, sondern auch bewirken, daß vom katholischen König von Spanien eine ähnliche Verzichterklärung in rechtsgültiger Form abgegeben wird. Dies soll im Namen des gesamten Reiches an dem Tage geschehen, an dem der gegenwärtige Vertrag unterfertigt wird.

[Aufhebung entgegenstehender Reichsgesetze]
[§ 79] Zur Bekräftigung der vorgenannten Abtretungen und Veräußerungen heben Kaiser und Reich auf Grund des gegenwärtigen Vertrages ausdrücklich sämtliche Dekrete, Gesetze, Satzungen und Gewohnheiten früherer Kaiser und des Hl. Römischen [S. 117] Reiches auf, selbst wenn diese durch einen Eid beschworen worden sind oder künftig beschworen werden sollten, namentlich die kaiserliche Wahlkapitulation, soweit darin Veräußerungen von Reichsgut und [sonstigen Reichs-]Rechten verboten sind, und schließen darüber hinaus für alle Zukunft sämtliche Einreden und Restitutionsverfahren aus (in perpetuum excludunt omnes exceptiones et restitutionis vias), mit welchem Recht oder mit welchem Titel diese auch begründet werden mögen.

[Zustimmung des Reichstages]
[§ 80] Überdies ist vereinbart worden, daß außer der nachfolgend erwähnten Zustimmung von Kaiser und Reichsständen die Veräußerungen der vorerwähnten Landschaften und Rechte auch noch vom nächsten Reichstag genehmigt werden sollen. Sollte dagegen in der kaiserlichen Wahlkapitulation eine Vereinbarung getroffen oder auf späteren Reichstagen eine auf Wiedererwerbung des besetzten oder abgetretenen Reichsgutes oder [sonstiger Reichs-]Rechte gerichtete Proposition eingebracht werden, so dürfen sich diese nicht auf die vorerwähnten Gegenstände beziehen noch so verstanden werden, als ob sie sich auf diese bezögen, weil sie mit einhelliger Zustimmung der Stände zur allgemeinen Sicherheit der Landeshoheit rechtswirksam übertragen worden sind. Zu diesem Zweck ist auch beschlossen worden, diese aus der Reichsmatrikel zu streichen (ab imperii matricula expungi).

[Schleifen von Festungen im Elsaß]
[§ 81] Unmittelbar nach der Rückgabe von Benfeld sollen die Befestigungsanlagen dieser Stadt sowie der benachbarten Festung Rheinau, ferner die von Zabern im Elsaß, des Schlosses Hohbarr und von Neuburg am Rhein geschleift werden mit der Folge, daß an den vorerwähnten Orten keine militärische Besatzung mehr gehalten werden darf.

[Neutralität der Stadt Zabern]
[§ 82] Die Behörden und die Einwohner der vorerwähnten Stadt Zabern sollen strikte Neutralität einhalten (neutralitatem accurate servent) und sollen den königlichen Truppen, sooft dies verlangt wird, sicheren und freien Durchzug gewähren. Auf dem diesseitigen Ufer des Rheines von Basel bis Philippsburg dürfen keine Befestigungen errichtet, noch darf durch irgendeine [S. 118] Verbauung der Flußlauf von der einen oder anderen Seite abgelenkt oder weggeleitet werden.

[Schulden der Kammer zu Ensisheim]
[§ 83] Was die Schulden betrifft, mit denen die Kammer von Ensisheim belastet ist, so wird Erzherzog Ferdinand Karl mit dem Teil des Landes, den ihm der allerchristlichste König zurückerstatten muß, ein Drittel aller Schulden übernehmen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich [um Schulden] auf Grund von Schuldscheinen oder Hypothekenschulden handelt (sive chirographaria sive hypothecaria sint), wenn nur beide in der vorgeschriebenen Form begründet worden sind, und entweder durch eine Spezialhypothek, sei es auf die abzutretenden oder auf die zurückzuerstattenden Länder gesichert oder wenn sie in Ermangelung dieser Sicherheit in den Rechnungsbüchern über die Einnahmen der Kammer zu Ensisheim bis zum Ende des Jahres 1632 verzeichnet und unter deren Schulden und Darlehen aufgeführt und die jährlichen Zinsen von der vorerwähnten Kammer gezahlt worden sind. Er soll diese Zahlung entrichten und den König für diesen Anteil freistellen.

[Schulden der Landstände]
[§ 84] Die Schulden aber, deren [Bezahlung] den Ständen nach einer besonderen zwischen den österreichischen Fürsten und ihnen auf den Landtagen getroffenen Übereinkunft zugeschrieben oder von den Ständen selbst gemeinschaftlich aufgenommen worden sind, sollen von diesen bezahlt werden. Und es soll zwischen denen, die unter die Herrschaft des Königs kommen, und denen, die unter der Herrschaft des österreichischen Hauses verbleiben, ein angemessener Ausgleich (conveniens distributio) stattfinden, damit jeder Teil weiß, wieviel ihm an Schulden noch zu bezahlen bleibt.

[Restitution durch den König von Frankreich]
[§ 85] Der allerchristlichste König wird dem Hause Österreich und namentlich dem zuvor erwähnten Herrn Erzherzog Ferdinand Karl, dem erstgeborenen Sohn des verstorbenen Herzogs Leopold, [nachfolgendes] zurückerstatten:

Die vier Waldstädte Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und Waldshut einschließlich aller Ländereien, Balleien, Höfe, Dörfer, Mühlen, Wälder, Forste, Vasallen, Untertanen sowie allen Zubehörs diesseits und jenseits des Rheines; desgleichen die Grafschaft Hauenstein, des Schwarzwaldes und des ganzen [S. 119] Ober- und Unterbreisgaus und der darin gelegenen und nach altem Recht dem Haus Österreich gehörenden Städte, nämlich Neuburg, Freiburg, Endingen, Kenzingen, Waldkirch, Villingen und Bräunlingen samt allen Gebieten und mit allen Klöstern, Abteien, Prälaturen, Propsteien und Komtureien der Ritterorden und [darüber hinaus mit allen Balleien, Herrschaften, Schlössern, Festungen, Grafen, Freiherrn, Adeligen, Vasallen, Leuten, Untertanen, Flüssen, Bächen, Forsten, Wäldern und allen Regalien, Rechten, Gerichtsbarkeiten, Lehen und Patronaten und allem, was sonst in diesem Gebiet von alters her zur Landeshoheit und zum Erbe des Hauses Österreich gehört; desgleichen die gesamte Ortenau mit den Reichsstädten Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach, soweit sie dem Amt Ortenau unterstehen; dies alles in der Weise, daß kein König von Frankreich irgendein Recht oder irgendeine rechtliche Macht in dem vorerwähnten diesseits und jenseits des Rheins gelegenen Gebiet jemals für sich in Anspruch nehmen, an sich ziehen kann oder darf, allerdings mit der Maßgabe, daß den österreichischen Fürsten durch die vorerwähnte Restitution kein neues Recht erwächst (nihil novi iuris acquiratur).

Handel und Verkehr zwischen den Einwohnern der an beiden Ufern des Rheines gelegenen Länder sollen frei sein; namentlich soll die Rheinschiffahrt frei und es keiner Partei unter irgendeinem Vorwand gestattet sein, die stromauf oder stromab fahrenden Schiffe zu behindern, anzuhalten, zu beschlagnahmen oder sonstwie zu belästigen, ausgenommen zum Zwecke der Inspektion, die üblicherweise zur Untersuchung oder Besichtigung der Waren geschieht (sola inspectione quae ad perscrutandas aut visitandas merces fieri consuevit); außerdem soll nicht gestattet sein, neue und außergewöhnliche Zölle, Weg- und Brückengelder, Abgaben oder andere Gebühren dieser Art am Rhein zu erheben; vielmehr sollen sich beide Parteien mit den rechtmäßigen Zöllen und Abgaben, die vor diesem Kriege unter der österreichischen Herrschaft üblicherweise entrichtet wurden, zufriedengeben.

[Restitution der beschlagnahmten Lehnsgüter]
[§ 86] Alle Vasallen, Landsassen, Untertanen, Bürger und Einwohner, die diesseits oder jenseits des Rheines dem Hause Österreich, sowie auch jene, die unmittelbar dem Reich unterstehen oder andere Reichsstände als Herren haben, sollen sogleich nach der Verkündung des Friedens in ihre Liegenschaften [S. 120] und sonstige Gegenstände, sie seien körperlicher oder unkörperlicher Natur, Höfe, Schlösser, Städte, Grundstücke und sonstige Besitztümer wiedereingesetzt werden, [und zwar] ohne jede Einrede wegen Verbesserung, Aufwendungen, Unkosten oder Entschädigungen, die von den derzeitigen Besitzern auf irgendeine Weise erhoben werden könnte, und ohne Erstattung der beweglichen und sich bewegenden Sachen und der gezogenen Nutzungen - ungeachtet jeder Beschlagnahme, Übertragung oder Schenkung, die durch irgendwelche Befehlshaber oder Kommandanten der schwedischen oder der verbündeten Truppen nach der Besetzung des Landes vorgenommen und durch den allerchristlichsten König bestätigt oder auf eigene Veranlassung verfügt worden ist. Was aber die Beschlagnahme von vertretbaren Sachen, [ferner] Eintreibungen, Brandschatzungen und Erpressungen betrifft, die während der Kriegshandlungen stattgefunden haben, so soll deren Rückforderung zur Verhinderung von Rechtsstreitigkeiten auf beiden Seiten vollständig unzulässig sein und beseitigt werden.

[Reichsunmittelbarkeit der elsässischen Stände]
[§ 87] Der allerchristlichste König soll verpflichtet sein, nicht nur die Bischöfe von Straßburg und Basel einschließlich der Stadt Straßburg, sondern auch andere im Ober- und Niederelsaß befindliche reichsunmittelbare Stände, nämlich die Ämter von Murbach und Lüders, die Äbtissin von Andlau, das Benediktinerkloster im Sankt Gregoriental, die Pfalzgrafen zu Lützelstein, die Grafen und Freiherrn zu Hanau, Fleckenstein, Oberstein und die Ritterschaft des gesamten Unterelsaß, ferner die zuvor erwähnten zehn Reichsstädte, die zur Vogtei Hagenau gehören, in der Freiheit und Reichsunmittelbarkeit zu belassen, in der sie sich bisher befunden haben, und zwar in der Weise, daß er künftig keine Oberhoheit über sie in Anspruch nehmen wird, sondern sich mit jenen Rechten zufriedengibt, die das Haus Österreich innehatte und die durch den gegenwärtigen Friedensvertrag der Krone Frankreich abgetreten worden sind. Dies soll jedoch in der Weise geschehen, daß dem Recht auf Oberherrschaft, das zuvor gewährt worden ist, durch die gegenwärtige Erklärung kein Eintrag geschieht oder es [auf andere Weise] geschmälert wird.

[Entschädigungszahlung des französischen Königs]
[§ 88] Der allerchristlichste König wird als Entschädigung für [S. 121] die ihm abgetretenen Gebiete dem vorerwähnten Herrn Erzherzog Ferdinand Karl 3 Millionen Livres Tournois in den nächstfolgenden Jahren, nämlich 1649, 1650 und 1651, jeweils am Fest des heiligen Johannes des Täufers, und zwar in jedem Jahr ein Drittel, in gängiger Münze in Basel dem Herrn Erzherzog oder dessen Beauftragten auszahlen lassen.

[Übernahme der Ensisheimer Kammerschulden]
[§ 89] Außer der vorerwähnten Geldsumme soll der allerchristlichste König verpflichtet sein, zwei Drittel der Ensisheimer Kammerschuld zu übernehmen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Schulden auf Grund von Schuldscheinen oder Hypothekenschulden handelt, wenn nur beide in der vorgeschriebenen Form begründet worden, und entweder eine durch Spezialhypothek, sei es auf die abzutretenden oder auf die zurückzuerstattenden Länder gesichert, oder wenn sie in Ermangelung einer solchen in den Rechnungsbüchern über die Einnahmen der Kammer zu Ensisheim bis zum Ende des Jahres 1632 verzeichnet, unter deren Schulden und Darlehen aufgeführt und die jährlichen Zinsen durch die vorerwähnte Kammer gezahlt worden sind. Durch die Zahlung dieser Summe wird er den Erzherzog für diese Anteile von jeder Zahlung freistellen. Damit dies aber umso mehr nach Recht und Billigkeit vor sich gehe, sollen Kommissare sogleich nach vollzogener Unterschrift des Friedensvertrages von beiden Seiten abgesandt werden, die noch vor der Zahlung des ersten Betrages vereinbaren sollen, welche Schulden von jeder Seite zu tilgen sind.

[Rückgabe der Urkunden]
[§ 90] Der allerchristlichste König wird Sorge tragen, daß dem vorerwähnten Herrn Erzherzog unverzüglich und auf Treu und Glauben sämtliche Urkunden, die auf die restituierten Länder Bezug haben - welcher Art sie auch sein mögen - zurückgegeben werden, und zwar in der Form, in der sie sich in der Kanzlei der Regierung und Kammer von Ensisheim oder in Breisach oder bei den Beamten der eroberten Städte und Burgen befinden.

[Gemeinschaftliche Urkunden]
[§ 91 ] Sollte es sich bei diesen Urkunden um öffentliche Urkunden handeln, die die abgetretenen Länder in ihrer Gesamtheit betreffen, so sollen beglaubigte Abschriften (exempla authentica) [S. 122] für den Erzherzog ausgefertigt werden, so oft er dies verlangt.

[Bestätigung des Vertrages von Cherasco]
[§ 92] Ferner: Damit der Streit zwischen den Herrn Herzögen von Savoyen und von Mantua wegen Montferrat, der durch Kaiser Ferdinand den Zweiten und König Ludwig den Dreizehnten von Frankreich glorreichen Angedenkens, den Vätern beider Majestäten, geschlichtet und beigelegt wurde, zum Nachteil der gesamten Christenheit nicht von Neuem wieder auflebt, ist man übereingekommen, daß der Vertrag von Cherasco vom 6. April 1631 über das Herzogtum Montferrat einschließlich des nachfolgenden Vollzuges in allen seinen Bestimmungen aufrecht und auf Dauer in Wirksamkeit bleiben soll - mit Ausnahme von Pinerolo und dessen Zubehör, über das sich seine allerchristlichste Majestät mit dem Herrn Herzog von Savoyen verglichen und das der allerchristlichste König durch besondere Verträge erworben hat. [Diese Verträge] sollen, was die Übergabe und Abtretung von Pinerolo und dessen Zubehör betrifft, ebenfalls aufrecht und auf Dauer in Wirksamkeit bleiben.

Sollte aber in den vorerwähnten besonderen Verträgen etwas enthalten sein, was den Frieden im Reiche stören (pacem imperii turbare) oder nach Beilegung des in diesem Lande geführten Krieges neue Unruhen in Italien hervorrufen könnte, so soll dies unwirksam sein, die vorerwähnte Abtretung jedoch mit allen jenen Bestimmungen, die zu Gunsten des Herzogs von Savoyen und des allerchristlichsten Königs vereinbart wurden, unverändert gültig bleiben.

[Verbot des Zuwiderhandelns]
[§ 93] Aus diesem Grunde geben sich die Kaiserliche und die allerchristlichste Majestät das gegenseitige Versprechen, daß sie in allem, was den vorerwähnten Vertrag von Cherasco, dessen Vollzug, namentlich Alba, Trino, deren Gebiete und die übrigen Orte betrifft, [diesem] zu keinem Zeitpunkt mittelbar oder unmittelbar unter der Vorspiegelung eines Rechtes (specie iuris) oder durch tatsächliches Handeln (via facti) zuwiderhandeln und [etwa] Zuwiderhandelnden in keiner Weise Hilfe oder Unterstützung gewähren, sondern vielmehr gemeinschaftlich dafür sorgen wollen, daß dieser Vertrag von niemandem unter irgendeinem Vorwand verletzt wird. [S. 123]

Insbesondere verpflichtet sich der allerchristlichste König, den Vollzug des vorerwähnten Vertrages in jeder Weise zu fördern und auf militärische Weise zu unterstützen, namentlich zu dem Zweck, daß der vorerwähnte Herr Herzog von Savoyen gemäß den Bestimmungen [des Vertrages] in ungestörtem Besitz von Trino, Alba und der übrigen, ihm durch den vorerwähnten Vertrag und die auf diesen folgende Einweisung in das Herzogtum Montferrat übertragenen Orte verbleibt und geschützt wird.

[Entschädigung für den Herzog von Mantua]
[§ 94] Damit aber aller Same von Zwietracht und Streit zwischen diesen beiden Herzögen vollständig getilgt sei, wird die allerchristlichste Majestät vierhundertvierundneunzigtausend Gulden, die der allerchristlichste König, Ludwig der Dreizehnte, glorreichen Angedenkens, zur Unterstützung des Herrn Herzogs von Savoyen dem Herrn Herzog von Mantua zu zahlen versprochen hat, dem Herrn Herzog von Mantua in bar aushändigen lassen und auf diese Weise den Herrn Herzog von Savoyen, dessen Erben und Nachfolger gänzlich von dieser Verpflichtung wie auch von allen künftigen Ansprüchen, die wegen der vorerwähnten Summe von dem vorerwähnten Herrn Herzog von Mantua oder dessen Nachfolgern erhoben werden könnten, vollständig befreien, so daß in Zukunft der Herr Herzog von Savoyen und dessen Erben oder Nachfolger unter diesem Titel, Vorwand, Rechtsgrund oder Anschein keinerlei Ansprüche oder tatsächliche Störung oder sonstige rechtliche Beeinträchtigung des Herzogs von Mantua und dessen Erben oder Nachfolger zu befürchten haben. Es soll nämlich von diesem Tage an auf Grund des unter Garantie und mit Zustimmung der Kaiserlichen und allerchristlichsten Majestät feierlich geschlossenen Friedens und der errichteten öffentlichen Friedensurkunde in der gesamten Angelegenheit keine Klage mehr gegen den Herrn Herzog von Savoyen, dessen Erben und Nachfolger stattfinden.

[Belehnung des Herzogs von Savoyen mit Montferrat]
[§ 95] Die Kaiserliche Majestät wird auf geziemendes Ersuchen den Herrn Herzog von Savoyen zugleich mit der Belehnung der alten Lehen und Standesrechte (investitura antiquorum feudorum et statuum), die Ferdinand der Zweite glorreichen Angedenkens bereits vorgenommen hatte, den Herzog Viktor Amadeus [S. 124] von Savoyen hatte, auch mit jenen Orten, Ländern, Standesrechten und allen anderen Rechten in Montferrat einschließlich des Zubehörs belehnen, die ihm auf Grund des vorerwähnten Vertrages von Cherasco und des nachfolgenden Vollzuges zugewiesen und überlassen worden sind.

[Das gleiche gilt] von den Belehnungen mit Neu-Monfort, Signy, Moncheri und Casteleti samt Zubehör gemäß dem Wortlaut der Erwerbungsurkunde (iuxta tenorem instrumenti acquisitionis), die vom Herzog Victor Amadeus am 13. Oktober des Jahres 1634 mit Zustimmung, Bewilligung und Genehmigung der Kaiserlichen Majestät errichtet wurde, sowie für die Bestätigung aller Privilegien, die bisher den Herzögen von Savoyen erteilt wurden, so oft diese vom Herrn Herzog von Savoyen begehrt oder verlangt werden.

[Landesherrschaft des Herzogs von Savoyen]
[§ 96] Desgleichen ist man übereingekommen, daß der Herzog von Savoyen, dessen Erben und Nachfolger in der Ausübung der Landesherrschaften die dieser in den Lehen Rocheverano, Olmi, Caesola samt Zubehör hat, von der Kaiserlichen Majestät in keiner Form beeinträchtigt oder behindert wird, da sie in keiner Weise vom Römischen Reich abhängen; vielmehr soll nach vollzogener Rücknahme und Aufhebung der Schenkungen und Belehnungen der Herr Herzog in dem Besitz der vorerwähnten Lehen geschützt und, soweit erforderlich, in diese wiedereingesetzt werden. In der gleichen Weise soll auch dessen Lehnsmann, Graf Veruva, in dessen Lehen Olmi und Caesola und in den Fürstenteil von Rocheverano wiedereingesetzt und sollen ihm sämtliche Nutzungen wiedereingeräumt werden.

[Restitution von Rocha]
[§ 97] Ferner ist man übereingekommen, daß die Kaiserliche Majestät die Grafen Clemens und Johann als Söhne des Grafen Carl Cacherano sowie die Enkel des Sohnes Octavian in das gesamte Lehen Rocha und Arrazio ohne jede Einrede wieder einsetzen läßt.

Zugleich wird der Kaiser erklären, daß in die Belehnung des Herzogtums Mantua auch die Burgen Reggioli und Luzzara samt den dazugehörigen Gebieten eingeschlossen sind, deren Besitz der Herzog von Guastalla dem Herzog von Mantua zurückzuerstatten hat, jedoch vorbehaltlich der von ihm beanspruchten Rechte auf jährlich sechstausend Scudi. Es steht ihm [S. 125] frei, hierüber vor der Kaiserlichen Majestät gegen den Herzog von Mantua sein Recht zu suchen und Klage zu erheben.

[Verkündung des Friedens und Waffenstillstand]
[§ 98] Sobald aber der Friedensschluß von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterschrieben und gesiegelt ist, sollen alle Feindseligkeiten aufhören und alles, worüber man übereingekommen ist, von beiden Seiten sogleich vollzogen werden.

Damit dieses aber um so besser und schneller vonstatten geht, soll am Tage nach der Unterschrift der Friede auf übliche feierliche Art und Weise in den Straßen der Städte Münster und Osnabrück öffentlich verkündet werden. Sobald die Nachricht eingetroffen ist, daß der Vertrag an beiden Orten unterschrieben wurde, und unmittelbar nach vollzogener öffentlicher Bekanntmachung sollen Eilboten zu den Befehlshabern entsandt werden, die sich mit bereitgestellten Pferden sogleich auf den Weg machen sollen, um den Feldherrn anzuzeigen, daß der Friede geschlossen sei, damit diese dafür sorgen, daß der Friede und der Waffenstillstand (pax et cessatio hostilitatum) den einzelnen Heeren bekanntgemacht und sämtlichen Offizieren und Beamten sowie den Befehlshabern der Festungen der Befehl erteilt wird, alle Feindseligkeiten einzustellen, so daß, wenn nach der vorerwähnten öffentlichen Bekanntmachung irgendetwas versucht oder verändert werden sollte, dies sogleich beseitigt und in den früheren Zustand zurückversetzt werden kann (reparari et in pristinum statum restitui debeat).

[Räumung der Orte und Abzug der Soldaten]
[§ 99] Die Bevollmächtigten beider Teile sollen zwischen der Zeit des Abschlusses und der Ratifikation des Friedens eine Vereinbarung über die Art und Weise, den Zeitpunkt und die Garantie der Rückgabe der Orte und des Abzuges der Soldaten treffen, damit jeder Teil die Garantie hat, daß alles, worüber man Einigkeit erzielt hat, aufrichtig vollzogen wird.

[§§ 100-104 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 2-7, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Abzug der Besatzungen]
[§ 105] Nach der in Folge der Amnestie und der Erledigung der Beschwerden vollzogenen Restitution, nach Entlassung der Gefangenen und nach Austausch der Ratifikationsurkunden sollen [S. 126] alle militärischen Besatzungen beider Teile, sie mögen im Namen des Kaisers und seiner Verbündeten und Angehörigen oder des allerchristlichsten Königs und der Landgräfin von Hessen sowie deren Verbündeten und Angehörigen oder in wessen Namen auch immer einquartiert worden sein, aus den Reichsstädten und allen anderen Orten, die zu restituieren sind, ohne Einrede, Verzug, Schaden und Nachteil sogleich abgezogen werden.

[Rückgabe der im Kriege besetzten Orte]
[= Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI § 14, mit Ausnahme der nachfolgenden Sätze, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]
[§ 106] Unbeschadet jedoch dessen, was in den vorhergehenden Artikeln wegen der Entschädigung seiner allerchristlichsten Majestät und wegen einiger den Kurfürsten und Fürsten des Reiches erteilten Bewilligungen und zum Ausgleich gewährten Entschädigungen anders bestimmt und festgesetzt worden ist.

Erwähnung des katholischen Königs und des Herzogs von Lothringen in der Kaiserlich-Schwedischen Friedensvertragsurkunde und nicht minder der dem Kaiser beigelegte Titel eines Landgrafen im Elsaß sollen dem allerchristlichsten König nicht zum Nachteil gereichen und auch das, was über die Entschädigung der schwedischen Soldaten vereinbart worden ist, soll in Bezug auf seine Majestät ohne Rechtswirkung sein.

[Gegenseitiger Vollzug der Restitution]
[§ 107] Die Rückgabe der besetzten Orte soll von der Kaiserlichen Majestät und vom allerchristlichsten König sowie den beiderseitigen Verbündeten und Anhängern Zug um Zug und nach Treu und Glauben vorgenommen werden.

[§§ 108-110 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 15-19, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Ratifikation des Friedensvertrages]
[§ 111] Die Gesandten und Bevollmächtigten des Kaisers, des Königs sowie der Stände des Reiches versprechen, daß der auf diese Weise geschlossene Friede vom Kaiser, vom allerchristlichsten König und von den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Hl. Römischen Reiches in der gegenseitig genehmigten Form ratifiziert wird und daß sie zuverlässig dafür sorgen werden, daß die in feierlicher Form abgefaßten Ratifikationsurkunden [S. 127] innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen - vom Tage der Unterzeichnung angerechnet - in Münster übergeben und gegenseitig ausgetauscht werden.

[§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9, siehe  Instrumentum Pacis Osnabrugense]

[Beteiligte des Friedensvertrages]
[§ 119] In den gegenwärtigen Friedensvertrag sollen alle diejenigen eingeschlossen sein, die vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden oder von dieser Zeit an innerhalb von sechs Monaten mit allgemeiner Zustimmung von dem einen oder dem anderen Teil benannt werden; in der Zwischenzeit aber wird mit Zustimmung beider Teile die Republik Venedig als die Vermittlerin dieses Vertrages [in den Vertrag] miteingeschlossen. Außerdem soll den Herzögen von Savoyen und Modena, [aus der Tatsache], daß sie für den allerchristlichsten König in Italien Krieg geführt haben und noch führen, keinerlei Nachteil erwachsen.

[Unterzeichnung des Friedensvertrages]
[§ 120] Zur Beurkundung und Bekräftigung alles dessen haben sowohl die kaiserlichen als auch die königlichen Gesandten sowie namens aller Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches die von diesen - auf Grund des am 13. Oktober nachfolgend genannten Jahres getroffenen und am Tage der Unterzeichnung und Unterfertigung mit dem Siegel der Mainzer Kanzlei dem französischen Gesandten ausgehändigten Beschlusses - eigens zu dieser Verhandlung ernannten Gesandten, nämlich der des Kurfürsten von Mainz, Herr Nicolaus Georg von Reigersberg, Ritter und Kanzler; der des Kurfürsten von Bayern, Herr Johann Adolf Krebs, Geheimer Rat, der des Kurfürsten von Brandenburg, Herr Johann Graf von Sayn und Wittgenstein, Herr von Homburg und Vallendar, Geheimer Rat; namens des Hauses Österreich, Herr Georg Ulrich Graf von Wolkenstein, kaiserlicher Hofrat; Herr Cornelius Göbel, Bischöflich Bambergischer Rat; Herr Sebastian (Wilhelm) Meel, Bischöflich Würzburgischer Geheimer Rat; Herr Johann Ernst, Herzoglich Bayerischer Hofrat; Herr Wolfgang Conrad von Thumbshirn, Sachsen-Altenburgischer- und Coburgischer Hofrat; Herr August Carpzow, Sachsen-Altenburgischer und Coburgischer Rat; Herr Johann Frommhold, des Hauses Brandenburg, [S. 128] Kulmbach und Ansbach Geheimer Rat; Herr Heinrich Langenbeck, Rechtsgelehrter, des Hauses Braunschweig-Lüneburg Cellischer Linie Geheimer Rat; Herr Jacob Lampadius, Rechtsgelehrter, der Calenbergischen Linie Geheimer Rat und Vizekanzler; namens der Grafen der Wetterauischen Bank, Herr Matthäus Wesembeck, Rechtsgelehrter und Rat; namens der beiden Sächsischen Bänke, Herr Marcus Otto aus Straßburg, Herr Johann Jacob Wolff aus Regensburg, Herr David Gloxin aus Lübeck und Herr Jobst Christoph Kreß von Kressenstein aus Nürnberg, der freien Städte Bevollmächtigte, Ratsherren, Räte und Anwälte, den gegenwärtigen Friedensvertrag eigenhändig unterzeichnet und mit ihren Siegeln bestätigt und bekräftigt. Die vorerwähnten Abgeordneten der Stände haben versprochen, die Ratifikationsurkunden ihrer Herren in der vereinbarten Form zu dem oben festgesetzten Zeitpunkt gegenseitig auszutauschen.

Allen übrigen Bevollmächtigten der Stände soll es freistehen, ob sie mit ihren Namen unterzeichnen und die Ratifikation ihrer Herren beibringen wollen oder nicht, jedoch mit der auf Gesetz und Vertrag beruhenden Verpflichtung, daß durch die Unterschrift der vorgenannten Abgeordneten sämtliche übrigen Stände, die die Unterschrift und Ratifikation unterlassen haben, in derselben Weise zur Befolgung und Vollzug all dessen, was in diesem Friedensschluß enthalten ist, verpflichtet sind, als hätten sie selbst unterschrieben und die Ratifikation beigebracht.

Von dem Reichsdirektorium soll überdies keine Protestation oder Einrede gegen die Unterschrift der vorerwähnten Abgeordneten entgegengenommen oder als gültig anerkannt werden.

Geschehen zu Münster in Westfalen, am 24. Oktober des Jahres 1648.


QUELLE    Buschmann, Arno | Kaiser und Reich | Teil 2, S. 11-14, 106-128


FORMALBESCHREIBUNG[S. 15] Quelle. Übertragung des lateinischen Textes. Textgrundlage: K. Zeumer, Quellensammlung z. Geschichte d. dt. Reichsverfassung, Nr. 197, S. 395ff. unter Heranziehung der Ausgabe von K. Müller, Instrumenta Pacis Westphalicae, 2. Aufl., Bern 1966; dt. Übertragung unter Verwendung älterer und neuerer Übersetzungen insbesondere der Übersetzung von K. Müller. Dort auch ein Verzeichnis einiger Übersetzungen. [Siehe neuerdings auch: Antje Oschmann, Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, Bd. 1: Urkunden (=Acta Pacis Westphalicae, Serie III Abt. B), Münster 1998.] [S. 11] Überlieferung. Das Vertragswerk des Westfälischen Friedens, das zu den wichtigsten Quellen der Verfassung des Hl. Römischen Reiches gehört, besteht aus zwei Vertragsurkunden, nämlich dem sogen. "Instrumentum Pacis Osnabrugense", das den Friedensschluß des Reiches mit dem König von Schweden enthält, und dem [>+Que741#"Instrumentum Pacis Monasteriense"], in dem der Friedensschluß des Reiches mit dem König von Frankreich beurkundet ist. Von beiden Urkunden sind vier Originalausfertigungen hergestellt und bei der feierlichen Vertragsunterzeichnung am 24. Oktober 1648 im Rathaus zu Münster in Westfalen unterzeichnet worden. Allerdings sind nur zwei von ihnen erhalten geblieben, nämlich die beiden für den Kaiser bestimmten Exemplare, die aus bis heute nicht bekannten Gründen in das Mainzer Erzkanzlerarchiv gelangten und mit diesem nach Wien gebracht wurden, wo sie auch heute noch im Haus-, Hof- und Staatsarchiv aufbewahrt werden. Die übrigen insgesamt sieben Ausfertigungen, von denen zwei, nämlich die in Paris und Stockholm aufbewahrten Stücke, lange Zeit als die beiden anderen Originalausfertigungen angesehen wurden, stellen lediglich Zweitausfertigungen dar, die Tage, Wochen oder gar Monate nach der Unterzeichnung des Friedenswerkes hergestellt wurden und deren Text zuweilen, wenn auch nur unwesentlich, von den eigentlichen Originalen abweicht. Beide Vertragsurkunden sind unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen, zum Teil sogar noch vor der offiziellen Unterzeichnung, gedruckt worden, das "Instrumentum Pacis Monasteriense" auf Veranlassung des kurmainzischen, das "Instrumentum Pacis Osnabrugense" mit Erlaubnis des kaiserlichen Gesandten. Ältester Druck dürfte ein Separatabdruck des "Instrumentum Pacis Osnabrugense" sein, der bereits im August 1648 - also noch vor der Vertragsunterzeichnung - in Stettin erschien. Weitere Drucke beider Texte folgten, so ein Mainzer Druck 1648, ein Wiener und ein Leidener Druck im selben Jahr, die sämtlich wiederum zur Grundlage weiterer Drucke wurden. Der erste Abdruck beider Vertragsinstrumente mit kaiserlichem und kurmainzischem Privileg erschien 1648 in Frankfurt am Main bei Philipp Jakob Fischer und beruhte nach eigener Mitteilung des Herausgebers auf einer Abschrift der im Mainzer Reichsdirektorium hinterlegten Originalausfertigungen. Dennoch handelt es sich bei diesem Druck nicht um eine amtliche Ausgabe; ein amtlicher Druck mit zuverlässiger Textwiedergabe [S. 12] beider Verträge, die später in allen Sammlungen des Reichsrechts abgedruckt wurden, ist nie veranstaltet worden. Schon bald nach den ersten Textausgaben erschienen zahlreiche Übersetzungen ins Deutsche und Schwedische, die allerdings von höchst unterschiedlicher Qualität sind. Die erste deutsche Übersetzung erschien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Verträge gegen Ende des Jahres 1648 in Frankfurt am Main, eine weitere in Leipzig und ein Jahr später eine schwedische in Stockholm. Weitere Übersetzungen ins Deutsche folgten und wurden vielfach sogar in die Sammlungen des Reichsrechts eingefügt, wie z. B. in das berühmte "Theatrum Pacis ...Friedens-Schauplatz, d. i. alle die fürnehmste Friedensinstrumenta und Tractaten, so vom Jahr 1647 an biß auf das 1660, in Europa aufgerichtet und beschlossen worden", das 1663 in Nürnberg erschien, oder in das schon mehrfach erwähnte "Corpus iuris publici" des J. J. Schmauß - allerdings nur bei der 2. Auflage von 1727. Ein zuverlässiger Druck des "Instrumentum Pacis Osnabrugense" wurde erstmals rund 90 Jahre nach der Unterzeichnung der Verträge im Jahre 1738 von dem Herausgeber der Akten des Westfälischen Friedenskongresses, dem hannoverschen Hofrat J. G. von Meiern, aufgrund einer beglaubigten Abschrift der Stockholmer Ausfertigung veranstaltet. Zuverlässige Drucke des "Instrumentum Pacis Monasteriense" dagegen sind erst nach dem Ende des Hl. Römischen Reiches im 19. Jahrhundert erschienen, der erste von H. Vast 1893 auf der Grundlage der Pariser Ausfertigung, der zweite 1898 von F. Philippi nach den in Wien lagernden Originalausfertigungen. Eine kritische Edition, die allen Ansprüchen moderner Editionstechnik entspräche, fehlt bis heute. Brauchbare Ausgaben beider Vertragsurkunden finden sich bei K. Zeumer in dessen "Quellensammlung z. Geschichte d. Dt. Reichsverfassung" sowie bei K. Müller, der auch eine vortreffliche Übersetzung beider Instrumente geliefert hat. Druck. J. G. v. Meiern, Instrumenta Pacis Caesareo-Suecicum et Caesareo-Gallicum, in: J. L. Walther, Universal-Register zu J. G. Meierns Acta Pacis Westphalicae Publica, Göttingen 1740 (Neudruck Osnabrück 1969), S. Vff.; Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, 3. Teil, Frankfurt a. M. 1747 (Neudruck Osnabrück 1967), S. 574ff.; Die Urkunden der Friedensschlüsse zu Osnabrück und Münster, Zürich 1848; G. Chr. Gack, Westphälischer Friedensschluß, Sulzbach 1848 (lat. Text mit dt. Übersetzung); H. Vast, Les grands traités du règne de Louis XIV., Bd. 1, Paris 1893, S. 1ff.; F. Philippi [Hrsg.], Der Westfälische Friede, Münster 1898, S. 34ff.; K. Zeumer, Quellensammlung z. Geschichte d. Dt. Reichsverfassung, 2. Aufl. Tübingen 1913, Nr. 197, S. 305ff. (Instrumentum Pacis Osnabrugense), Nr. 198, S. 434ff. (Instrumentum Pacis Monasteriense); H. Richtering, Der Münstersche Friedensvertrag zwischen dem Kaiser und Frankreich, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, Münster 1948, S. 9ff. (dt. Übertragung [S. 13] des Instrumentum Pacis Monasteriense); K. Müller, Instrumenta Pacis Westphalicae, 2. Aufl. Bern 1966 (Quellen z. neueren Geschichte, H. 12/13), (lat. Text m. dt. Übersetzung); H. H. Hofmann, Quellen z. Verfassungsorganismus d. Hl. Römischen Reiches dt. Nation 1495-1815, Darmstadt 1976 (Ausgewählte Quellen z. dt. Geschichte d. Neuzeit, Bd. 13), Nr. 34, S. 169ff. (lat. Text m. dt. Übertragung gekürzt). Literatur. J. G. v. Meiern, Acta pacis Westphalicae publica oder Westphälische Friedenshandlungen u. Geschichte, 6 Bde., Hannover 1734-1736; ders., Acta Pacis executionis publica oder Nürnbergische Friedens-Exekutions-Handlungen u. Geschichte, 2 Bde., Hannover u. a. 1736-1737; J. L. Walther, Universalregister üb. d. sechs Theile d. Westph. Friedenshandlungen u. Geschichte, Göttingen 1740 (sämtlich Neudruck Osnabrück 1969); J. J. Moser, Erläuterung d. Westphälischen Friedens aus Reichshofräthlichen Handlungen, 2 Teile, Erlangen 1775, Frankfurt u. Leipzig 1776; J. St. Pütter, Geist d. Westphälischen Friedens, Göttingen 1795; J. Chr. Aretin, Historisch-litterarische Abhandlung über die erste gedruckte Sammlung d. Westphälischen Friedensakten, München 1802; J. L. v. Woltmann, Geschichte d. Westphälischen Friedens, 2 Bde., Leipzig 1808-1809; J. S. Klüber, Völkerrechtliche Beweise f. d. fortwährende Gültigkeit d. Westphäl. oder allgem. Religionsfriedens, Erlangen 1841; A. Fechter, Archiv f. Schweizer. Geschichte 18 (1873), S. 76ff.; F. Philippi [Hrsg.], Der Westfäl. Friede, Münster 1898; A. Overmann, ZGO 58/59 (1904/1905), S. 25ff.; S. Keller, Staatsrechtliche Anerkennung d. reformierten Kirche auf d. Westfäl. Friedenskongreß, in: FS P. Krüger, Berlin 1911, S. 473ff.; H. E. Feine, Die Besetzung d. Reichsbistümer v. Westfäl. Frieden bis z. Säkularisation 1648-1803, Stuttgart 1921 (Kirchenrechtl. Abh., H. 97/98); F. Kopp - E. Schulte, Der Westfäl. Frieden, München 1940; H. Ritter v. Srbik, Der Westfäl. Frieden u. d. dt.Volkseinheit, München 1940; E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, Münster 1948; J. Bauermann, Die Ausfertigungen des Westfäl. Friedens, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, S. 63ff.; K. v. Raumer, Das Erbe d. Westfäl. Friedens, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, S. 73ff.; H. Thiekötter, Pacis Westphalicae Bibliotheca Germanica 1648-1948, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, S. 197ff. [umfassende Bibliographie]; E. Kochs, Die staatsrechtliche Gleichordnung d. Reformierten mit d. Lutheranern, in: L. Bäte [Hrsg.], Der Friede in Osnabrück, Oldenburg 1948, S. 81ff.; F. Gallati, Die formelle Exemtion d. Schweiz v. Dt. Reich im Westfäl. Frieden, in: L. Bäte [Hrsg.], Der Friede in Osnabrück, S. 29ff.; M. Braubach, Der Westfäl. Friede, Münster 1948; K. Repgen, Hist Jb 75 (1956), S. 94ff.; F. Petri, Westfalen 37 (1959), S. 17ff.; K. v. Raumer, HZ 195 (1962), S. 596ff.; K. Repgen, Die Römische Kurie u. d. Westfäl. Frieden, Bd. 1, Teil 1, Tübingen 1962 (Bibliothek d. Dt. Hist. Instituts i. Rom, Bd. 24); M. Braubach - K. Repgen [Hrsg.], Acta Pacis Westphalicae, Münster 1962ff. (Quellen); R. Dietrich, [S. 14] HZ 196 (1963), S. 563ff.; F. Dickmann, Der Westfäl. Frieden, Münster (1964), 5. Aufl. hrsg. v. K. Repgen m. Nachtr. d. 1964-1984 ersch. Schrifttums v. W. Becker, Münster 1985; ders., Der Westfäl. Friede u. d. Reichsverfassung, in: M. Braubach [Hrsg.], Forschungen u. Studien z. Geschichte d. Westfäl. Friedens, Münster 1965 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 1), S. 5ff.; K. Repgen, Die Römische Kurie u. d. Westfäl. Friede, Bd. 1, Teil 2, Tübingen 1965 (Bibliothek d. Dt. Hist. Instituts i. Rom, Bd. 25); F. Wolff, Corpus Evangelicorum u. Corpus Catholicorum auf d. Westfäl. Friedenskongreß, Münster 1966 (Schriftenreihe der Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 2); H. Thiekötter, Bibliographie z. Geschichte d. Westfäl. Friedens, in: J. Prinz [Hrsg.], Ex officina literaria, Münster 1968, S. 299ff.; P. Mikat, ZRG Kan. Abt. 54 (1968), S. 95ff.; E. W. Böckenförde, Der Staat 8 (1969), S. 445ff.; F. Dickmann, Das Problem d. Gleichberechtigung der Konfessionen i. Reich, in: F. Dickmann, Friedensrecht u. Friedenssicherung, Göttingen 1971, S. 7ff.; W. Becker, Der Kurfürstenrat, Münster 1973 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 5); K. O. v. Aretin [Hrsg.], Der Kurfürst von Mainz u. d. Kreisassoziationen 1648-1746, Wiesbaden 1975 (Veröffentl. d. Instituts f. Europ. Geschichte, Beiheft 2); G. Buchstab, Reichsstädte, Städtekurie und Westfäl. Friedenskongreß, Münster 1976 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 7); R. Philippe, Württemberg u. der Westfäl. Friede, Münster 1976 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 8); K. Ruppert, Die kaiserliche Politik auf dem Westfäl. Friedenskongreß (1643-1648), Münster 1979 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 10); B. Roeck, Reichssystem u. Reichsherkommen, Stuttgart 1984 (Veröffentl. d. Instituts f. Europ. Geschichte Mainz, Bd. 112); U. Wolter, JuS 1984, S. 837; M. Heckel, JuS 1988, S. 336ff.; A. Schindling, D. Westfäl. Friede u. d. deutsche Konfessionsfrage, in: M. Spieler [Hrsg.], Friedenssicherung, Bd. 3, Münster 1989, S. 19ff.; B. U. Kremer, D. Westfäl. Friede i. d. Deutung d. Aufklärung, Tübingen 1989 (Jus ecclesiasticum, Bd. 37); A. Schindling, D. Anfänge d. Immerwährenden Reichstages z. Regensburg, Mainz 1991 (Veröffentl. d. Instituts f. Europ. Geschichte Mainz, Bd. 143), S. 15ff.; A. Oschmann, D. Nürnberger Exekutionstag 1649-1650, Münster 1991 (Schriftenr. d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 17). Zusatz: Informationen zum Editionsprojekt der "acta pacis westphalicae" (apw) sowie bibliografische Informationen und verschiedene Übersetzungen der Verträge bietet die "Arbeitsstelle Westfälischer Frieden von 1648".
SPRACHEdeutsch


PROJEKT    Zentrale Quellen: Altes Reich (1555, 1648, 1654)
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
3.3.1   Dreißigjähriger Krieg / Westfälischer Friede <1618-1648>
Ort1.1   Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation < - 1806>
3.5   Münster, Stadt <Kreisfr. Stadt>
Sachgebiet3.1   Staat, Politik und Verwaltung / Allgemeines
3.5   Staatsgebiet, Grenzen, Staatsangehörigkeit
4.1   Verfassung und Recht / Allgemeines
4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
5.1   Militär und Krieg / Allgemeines
5.3   Militärische Anlagen
5.9   Kriege, militärische Konflikte
6.1   Bevölkerung und Gesellschaft / Allgemeines
16.1   Religion und Kirche / Allgemeines
16.2   Katholische Kirche
16.3   Evangelische Kirche
16.6   Kirchliches Leben, Kultus
DATUM AUFNAHME2004-01-11
AUFRUFE GESAMT68640
AUFRUFE IM MONAT4142