From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Jan 2 10:06:04 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 02 Jan 2012 10:06:04 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Wichtige Entscheidungen des Bundestages im Jahr 2011 Message-ID: <4F01818C020000D90000BA0B@cl2x-sd2-vs> Werte Leserinnen und Leser, das Rad dreht sich immer schneller, denkt mal manchmal rückblickend. Wie auch immer: Der Bundestag hatte auch im Jahr 2011 eine Reihe von Gesetzen beschlossen, die im angehängten Dokument mit Drucksachennummer angegeben sind (Quelle: Juris, 29.12.2012). Bei Eingabe der Drucksachennummer unter www.bundestag.de (siehe Link unten) finden Sie das dazugehörige Gesetz im Wortlaut. U.a. für die Jugendhilfe und den Sozialbereich direkt oder indirekt von Bedeutung sind m.E. : Neue Regelsätze für Hartz 4 mit dem Bildungspaket für Kinder; Abschaffung der Wehrpflicht und Schaffung des neuen Bundesfreiwilligendienstes (mit bislang guter Resonanz); Einführung einer Familienpflegezeit; Privilegierung des Kinderlärm - besonders wichtig für Kitas etc; Bundeskinderschutzgesetz; Hilfetelefon für Frauen; Mediationsgesetz; Gesetz zur Präimplantationsdiagnostik http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments.do;jsessionid=013C9E4AEE5108CB458EC4B6571F4E6B.dip21 Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 20 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 52224 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Jan 2 10:31:50 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 02 Jan 2012 10:31:50 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Wer_auf_Pf=C3=A4ndungsschutz_angewiesen_ist?= =?utf-8?q?=2C_muss_jetzt_handeln!=22?= Message-ID: <4F018796020000D90000BA1F@cl2x-sd2-vs> Justizminister Kutschaty (NRW) : "Wer auf Pfändungsschutz angewiesen ist, muss jetzt handeln!" Werte Leserinnen und Leser, die beigefügte Presseerklärung des Justizministers Kutschaty aus NRW vom 20.12.2012 könnte für einige Klienten der Jugendhilfe von Relevanz sein (Pfändungsschutz bei Konten), deshalb leite ich sie weiter. Die Regelungen gelten bundesweit. Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Presseerklärung: "20.12.2011 Justizminister Thomas Kutschaty hat darauf hingewiesen, dass die bisherigen Regelungen zum Schutz bei Kontopfändungen sowie der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen bei einem überzogenen Girokonto zum Jahresende entfallen. Auch gerichtliche Freigabebeschlüsse verlieren voraussichtlich zum 1. Januar 2012 ihre Wirkung. "Der gesamte Kontopfändungsschutz wird ab nächstem Jahr ausschließlich über das Pfändungsschutzkonto - das so genannte P-Konto - abgewickelt. Schuldnerinnen und Schuldner, die von einer Kontopfändung betroffen sind oder werden können, aber noch kein Pfändungsschutzkonto haben, sollten jetzt reagieren", erklärte der Minister heute (Dienstag, 20. Dezember 2011) in Düsseldorf. Schuldnerinnen und Schuldner können ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Dieses bietet einen unbürokratischen Weg, bei einer Kontopfändung weiter über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen zu können. Das Pfändungsschutzkonto sichert auf diese Weise eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten, weil automatisch ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.028,89 Euro für Alleinstehende vor der Pfändung geschützt ist. Eine Erhöhung dieses Freibetrages ist bei Vorlage von Bescheinigungen bei den Banken über Mehrbedarf - beispielsweise bei unterhaltspflichtigen Kindern - möglich. Betroffene, die noch kein Pfändungsschutzkonto haben, deren Konto aber gepfändet ist oder bei denen eine Pfändung droht, müssen daher aufgrund der Bearbeitungszeiten spätestens bis zum Dienstag, 27. Dezember 2011 bei ihrer Bank oder Sparkasse die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Sonst sind die an sich pfändungsfreien Einkünfte auf dem Konto nicht mehr geschützt. Das Justizministerium empfiehlt den Betroffenen daher Folgendes: 1. Da Kreditinstitute insgesamt etwa vier Arbeitstage Zeit brauchen, um die Umstellung des Kontos durchzuführen, muss spätestens am 27. Dezember der Antrag auf Umwandlung bei der Bank eingegangen sein. Die Betroffenen können den Antrag persönlich am Bankschalter abgeben. Ein Brief muss ebenfalls spätestens am 27. Dezember bei der Bank eingehen. 2. Parallel dazu müssen sich alle betroffenen Kontoinhaber um eine Erhöhung des Grundfreibetrages von 1.028,89 Euro kümmern, wenn sie Unterhaltspflichten nachkommen, Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen oder Kindergeld, einmalige Sozialleistungen und/oder Geldleistungen zum Ausgleich von Mehrbedarf wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens beziehen. Hierfür benötigen sie eine Bescheinigung, die ihnen unter anderem Arbeitgeber, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, JobCenter, das Sozialamt oder (allerdings nicht kostenlos) Rechtsanwälte ausstellen können. Diese Bescheinigung müssen die Schuldner bei ihrer Bank vorlegen. Wenn Schuldner den Nachweis, dass ein erhöhter Betrag auf dem Konto pfändungsfrei ist, auf diese Weise nicht erbringen können, müssen sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Bestimmung der pfändungsfreien Beträge stellen. 3. Für eine eventuell notwendige weitere Erhöhung des pfändungsfreien Betrages muss ein Antrag beim Vollstreckungsgericht des jeweils zuständigen Amtsgerichts gestellt werden. Informationen und Beratung zum Pfändungsschutzkonto erhalten Schuldner und ihre Familien bei anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherzentrale NRW oder im Internet unter www.vz-nrw.de. Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle at jm.nrw.de " ( http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/PresseJM/11_12_20/index.php?print=1&print=1 ) ( http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/PresseJM/11_12_20/index.php?print=1#top ) ( http://www.etracker.de/app?et=egg4r3 ) Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 20 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Feb 28 18:21:11 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 28 Feb 2012 18:21:11 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Wtrlt: LVR: Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" Message-ID: <4F4D1B17020000D90000D006@cl2x-sd2-vs> Werte Leserinnen und Leser, ich möchte Ihnen an dieser Stelle einmal den Newsletter der Kolleginnen und Kollegen vom LVR Landesjugendamt weiterleiten und Ihnen auch dessen Abo bei entsprechenden Bedarf nahelegen. Dieser hat eine andere Konzeption als der LWL-Landesjugendamt Newsletter Rechtsfragen, der eher anlassbezogen erscheint und in der Regel nur eine Meldung erhält. Der LVR-Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" erscheint dagegen regelmäßig einmal im Monat und erhält eine Fülle von Meldungen. Von daher ergänzen sich m.E. beide Newsletter durchaus. Den LVR Newsletter können sie unter folgendem Link abonnieren: http://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/metanavigation/service_1/newsletterrechtsfragenderjugendhilfe/newsletterrechtsfragenderjugendhilfe_1.html In der hier weitergeleiteten Ausgabe 80 vom März 2012 verweise ich besonders auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 19.09.2011 zum Aktenzeichen 12 A 2493/10, in dem es um die Feststellung der Nichteignung einer Pflegeperson wegen einer Verurteilung wegen Sozialbetrugs geht. Interessant - gerade vor dem Hintergrund der Änderungen zum Bundeskinderschutzgesetz - ist sicher, dass auch eine Straftat, die nicht im Rahmen des § 72 a SGB VIII verzeichnet ist, Grundlage für die Feststellung der Nichtgeeignetheit durch ein Jugendamt sein kann und darf. Das Urteil ist in seinen Ausführungen sowohl für öffentliche wie für freie Träge von Bedeutung. Deshalb füge ich als pdf Dokument bei. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> schrieb am 28.02.2012 um 16:14: Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" Ausgabe 80 - März 2012 1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW 2. Rechtsprechung 3. Neue Publikationen 4. Termine 5. Aktuelle Meldungen _________________________________________________ 1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Der Bundesrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Mediation am 10. Februar 2012 in den Vermittlungsausschuss überwiesen. (BR-Drs. 10/12 (B)) Denn der Bundesrat befürwortet es, die gerichtsinterne Mediation in der bisherigen Form fortzuführen und diese außergerichtliche Streitbeilegung in den Prozessordnungen ausdrücklich zu verankern, wohingegen der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf das so genannte Güterichtermodell vorsieht. Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern Mit einem Antrag vom 8. Februar 2012 (BT-Drs. 17/8601) macht die SPD Fraktion im Deutschen Bundestag einen Vorschlag zur Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern. Nach der bisher geltenden Rechtslage besteht keine Möglichkeit, die verweigerte Zustimmung der Mutter gerichtlich zu überprüfen. Dies rügte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 und forderte den Gesetzgeber auf, die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern neu zu regeln. Der Antrag der SPD-Fraktion sieht eine Verpflichtung des Jugendamtes vor, eine familiengerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Eltern sich nicht auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen können. Vor der gerichtlichen Befassung soll das Jugendamt durch Vermittlung zwischen beiden Elternteilen auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Ist eine solche nicht möglich, erstellt das Jugendamt eine Stellungnahme und legt den Fall einem Familiengericht vor. Diese soll die Familiengerichte bei ihrer Entscheidungsfindung entlasten. Weiterhin sollen die Eltern bei der standesamtlichen Registrierung des Kindes vom Standesbeamten über die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung aufgeklärt und dazu aufgefordert werden, sich zu der gewünschten Ausgestaltung der Sorge zu äußern. Finden Eltern vor dem Standesamt keine Entscheidung, sollen sie vom Jugendamt dazu aufgefordert werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu der Ausgestaltung der Sorge zu äußern. Wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, wirkt das Jugendamt auf eine einvernehmliche Lösung hin. Ist eine solche nicht möglich, erstellt das Jugendamt eine Stellungnahme und beantragt die Entscheidung beim Familiengericht. Rahmenbedingungen für vertrauliche Geburt Die Bundesfamilienministerin hat Ende Januar 2012 angekündigt, einen rechtlichen Rahmen für die sogenannte vertrauliche Geburt zu schaffen. Dieser soll es ermöglichen, dass eine Frau im Krankenhaus entbindet, ohne dass ihre Daten an die Meldeämter oder ihre Familie weitergegeben werden. Nach einer Frist von 12 bis 14 Jahren soll das Kind dann das Recht haben, die Daten über die Mutter einzusehen. Aus Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 8. Februar 2012 das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen - Teilhabe- und Integrationsgesetz - in zweiter Lesung beschlossen (Drs. 15/3895). Es tritt bereits rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit (auch) ausländischen Wurzeln die gleichen Chancen einzuräumen wie Menschen ohne ausländischen Hintergrund. Die Förderung der Integration wirkt sich auch auf das Kinder- und Jugendhilferecht und schulrechtliche Bestimmungen aus. So sollen Kinder und Jugendliche bereits in der Schule die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennen- sowie einen respektvollen Umgang miteinander lernen (§ 2 Abs. 5 Nr. 5 SchulG NRW). Die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit wird zum wesentlichen Schwerpunkt in der Kinder- und Jugendarbeit, § 10 Abs. 1 Nr. 10 KJFöG. Ferner muss von nun an ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Integrationsrates oder Integrationsausschusses als beratendes Mitglied dem Jugendhilfeausschuss angehören, § 5 Abs. 1 Nr. 8 AG-KJHG. Jugendarrestvollzugsgesetz Am 14. Februar 2012 hat das nordrhein-westfälische Kabinett den Gesetzentwurf zum Jugendarrestvollzug gebilligt, weil dieser der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Regelung erfordert. Der Gesetzentwurf sieht die Förderung und Erziehung der Jugendlichen vor. Diese sollen in die Lage versetzt werden, künftig eigenverantwortlich und straffrei zu leben. Der Entwurf will die rechtliche Stellung der Jugendlichen im Arrest verbessern. Er legt Standards fest und hebt die pädagogische Ausrichtung des Arrestvollzuges hervor. Da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, eine erzieherische nachhaltige Wirkung einen Arrestzeitraum von einer mindestens einer Woche erfordert, befasst sich der Gesetzentwurf in erster Linie mit dem Dauerarrest. Ferner sieht er beispielsweise individuelle Bildungs- und Fördermaßnahmen, die Achtung der Persönlichkeitsrechte und altersgerechte Freizeitangebote vor, daneben enthält er Regelungen zu ständigen Ansprechpartnern für die Jugendlichen sowie die Beachtung von Aspekten der Geschlechtergerechtigkeit. 2. Rechtsprechung § 86 Abs. 3 SGB VIII enthält keine dynamische sondern eine statische Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 4 SGB VIII Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16. September 2011 Az. 12 A 1010/10 Die Eltern des 1996 geborenen Hilfeempfängers (HE) trennten sich im Juni/Juli 2003. Die Mutter verzog mit dem HE in den Bereich des Klägers, der Vater verblieb in der früheren gemeinsamen Wohnung. Mit Beschluss vom 17. Juli 2003 übertrug das Amtsgericht die elterliche Sorge vorläufig auf das Jugendamt des Klägers, mit Beschluss vom 9. November 2004 erfolgte der endgültige Entzug des Sorgerechts und Bestellung des Jugendamtes zum Vormund. Am 28. Juli 2003 beantragte der Vormund Hilfe zur Erziehung, die rückwirkend zum 17. Juli 2003 bewilligt wurde. Am 30. Mai 2004 verzog die Mutter des HE in den Bereich des Beklagten. Die Bitte des Klägers auf Übernahme des Hilfefalles und Erstattung der Kosten lehnte der Beklagte ab. Mit Urteil vom 11. März 2010 hat das Amtsgericht Aachen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteil vom 16. September 2011 die Berufung zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil die Zuständigkeit nicht auf sie übergegangen sei. Die örtliche Zuständigkeit für die Hilfeleistung habe sich anfänglich nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gerichtet. Diese erfasse exklusiv die Fälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte (gA) hätten und keinem Elternteil die Personensorge zustehe. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern im Juli verschiedene gA begründet. Bei Leistungsbeginn, wie er aus dem von § 86 Abs. 3 SGB VIII herangezogenen § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII als maßgeblichem Zeitpunkt hervorgehe, habe auch keinem der Elternteile die Personensorge zugestanden, nachdem diese durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2003 im Wege der vorläufigen Anordnung einstweilen dem Jugendamt des Klägers übertragen worden war. Daher habe sich die Zuständigkeit analog § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gA des Elternteils bestimmt, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gA gehabt habe. Dies sei bei der Mutter im Bereich des Klägers gewesen. Diese örtliche Zuständigkeit habe sich durch den Umzug der Mutter in den Bereich der Beklagten nicht geändert. § 86 Abs. 3 SGB VIII enthalte nämlich keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, auf die gemäß analoger Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 -5 C 17.09- zumindest der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anwendbar sei. Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII sei hiernach - bei beliebiger zeitlicher Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") - nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistungen verschiedene gA begründen. Vielmehr greife die die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gA der Eltern auch ein, wenn diese bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gA hätten und solche während des Leistungsbezugs beibehielten. Bei fehlender Personensorge und bei nur analoger Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entfalle der Sachgrund, durch eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil eine effektive Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten und hiermit auch die Begründung für ein Wandern der Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Elternteils. Der Bezug zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bedürfe insoweit keines besonderen Schutzes. Die Verbindung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu dem Kind als solche werde durch das Verbleiben der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit bei dem Jugendamt am Ort des früheren gA nicht völlig getrennt. Dass die Kindeseltern in ihrer Bedeutung für die Zuständigkeit gänzlich in den Hintergrund gedrängt würden, wenn im Falle der Amtsvormundschaft das Jugendamt an ihre Stelle rücke, in dessen Bereich sie ursprünglich ihren gA gehabt hätten, entspreche der dem Personensorgerecht zukommenden Bedeutung und sei vom Gesetz gerade gewollt. Sie finden die Entscheidung auf den Internetseiten des Justizportals NRW unter http://www.justiz.nrw.de in der Rechtsprechungsdatenbank. Neuprüfung der Zuständigkeit bei Hilfen nach §§ 27, 30 SGB VIII im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2011 Az. 12 A 1493/11 Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2011 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Denn das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass § 86b Abs. 3 SGB VIII bei Beendigung der Hilfe nach § 19 SGB VIII keine statische Zuständigkeit hergebe. Die Sonderzuständigkeitsregelung des § 86b SGB VIII regele schon vom Wortlaut her nur die Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen. Mögliche Anschlussleistungen seien zuständigkeitsrechtlich neu zu beurteilen, wobei regelmäßiger Anknüpfungspunkt § 86 SGB VIII sei, so dass es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor Beginn der Leistung ankomme. Die Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27/30 SGB VIII stelle eine neue Maßnahme dar. § 86b Abs. 3 SGB VIII ziele nur auf die nach § 19 SGB VIII erbrachte Leistung ab und nicht auf Hilfen anderer Art, die im Anschluss an die oder parallel zu der Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform erbracht würden. In diesem Zusammenhang verwies das OVG auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 -5 C 9.01- zum Begriff der Leistung verwiesen. Sie finden die Entscheidung auf den Internetseiten des Justizportals NRW http://www.justiz.nrw.de. Keine Eignung als Pflegeperson bei Verurteilung wegen Sozialbetrugs OVG Münster, Urteil vom 19. September 2011 Az. 12 A 2493/10 Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz darum, ob dem Kläger als Vormund für die Betreuung seiner drei Enkelkinder Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII für den Zeitraum Anfang Dezember 2006 bis Anfang Mai 2007 zu gewähren war. Die Beklagte verweigerte dem Kläger die beantragte Hilfe zur Erziehung mit Ablehnungsbescheid vom 18. April 2007, weil dieser insbesondere aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Sozialbetrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht habe gewährleisten können und gegen ihn wegen zahlreicher anderer Straftaten ermittelt worden sei. Der Kläger behauptete hierzu während der gesamten Auseinandersetzung mit der Beklagten sowie der Prozessdauer in Ausgangs- und Berufungsinstanz, das Verfahren wegen Sozialbetrugs habe mit einem Freispruch geendet und er sei daher ein strafrechtlich unbescholtener Bürger, der das Vertrauen der Behörden genießt, nicht zuletzt, weil er als Übersetzer der "Roma-Sprache" in Gerichtsverfahren einen guten Ruf erlangt habe. Insgesamt stellte der Kläger sich selbst als einen vertrauenswürdigen Bürger mit Vorbildfunktion für seine Mündel dar. Während des Prozesses hatte das Berufungsgericht jedoch Unterlagen erhalten, die die Verurteilung des Klägers wegen Sozialbetrugs belegten. Ferner erfuhr das Gericht auch von zahlreichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Scheineheanbahnung, Passfälschung, Korruption, Geldfälschung, Betrug, Bedrohung, räuberische Erpressung etc.), die alle aus verschiedenen Gründen - zum Teil gegen Auflagen oder wegen geringer Schuld - eingestellt wurden. Ferner gestand der Kläger auch nachträglich ein, Kontakte zu einem im Bereich des Ausländerstrafrechts relevanten sozialen Milieus gehabt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Das OVG Münster hat die Berufung des Klägers ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Pflegeperson nicht geeignet und der Versagungsbescheid für die Hilfe zur Erziehung der Beklagten somit rechtmäßig sei. Zur notwendigen Vorbildfunktion einer Pflegeperson gehöre nämlich auch deren Haltung gegenüber Gesetz und Recht als den Regeln gesellschaftlichen Zusammenlebens. Zwar lasse nicht jede Straftat per se die Eignung entfallen. Es komme auf die Schwere der Straftat an, wie weit sie zurückliegt und welche Einstellung die Pflegeperson zwischenzeitlich ihrer Tat gegenüber einnimmt. Bei dem Sozialbetrug als Vorsatztat sei das verurteilende Amtsgericht keineswegs - wie aber vom Kläger vorgetragen - von einem geringen Verschulden ausgegangen. Aus der Tatsache, dass der Kläger hier die Verurteilung verheimlichen wollte, zieht das OVG Münster den Schluss, dass dem Kläger das Unrechtsbewusstsein fehle, er eine mangelnde Grundeinstellung gegenüber kriminellem Unrecht habe und es eine charakterliche Schwäche darstelle, dass er prozessentscheidende Unterlagen auch vor der eigenen Anwältin zurückhalte. Das erkennende Gericht wertete es als reine Schutzbehauptung des Klägers, dass dieser angeblich annahm, bei einer Verurteilung zu lediglich einer Geldstrafe (und nicht zu einer Freiheitsstrafe) sei man nicht in strafrechtlich relevanter Weise verurteilt. Das Unterhalten der Beziehungen zu dem relevanten sozialen Milieu zeige auch, dass der Kläger keinerlei Scheu habe, rechtliche Vorschriften zu missachten und seine Interessen auch auf illegalem Wege durchzusetzen. Auch das zunächst freiwillige, ohne Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen Übernehmen der Versorgung der Enkelkinder begründe noch nicht die Eignung des Klägers als Pflegeperson. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen. Sie finden das Urteil auf den Internetseiten des Justizportals NRW unter http://www.justiz.nrw.de in der Bibliothek. 3. Neue Publikationen Leistungen für Bildung und Teilhabe - Erste Empfehlungen zur Auslegung der neuen Regelungen im SGB II und XII sowie im Bundeskindergeldgesetz Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat im Dezember 2011 erste Empfehlungen zum Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht. Die Empfehlungen richten sich vor allem an Träger und Erbringer von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz (BKKG), damit diese die Vorschriften zum Bildungs- und Teilhabepaket schnell und einfach umsetzen können. Auf insgesamt 31 Seiten wird unter anderem erläutert, wer antragsberechtigt ist, in welcher Form der Antrag auf Leistung gestellt werden muss, welche Antragsfristen bei rückwirkender Leistungserbringung gelten und für welchen Zeitraum Leistungen bewilligt werden können. Dabei wird nach den einzelnen Rechtsgrundlagen - SGB II, SGB XII und BKKG - unterschieden. Das Dokument kann auf den Seiten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen abgerufen werden. Verantwortung und Handlungssicherheit im Alltag der Erziehungshilfe Im Rahmen der Schriftenreihe aus November 2011 "Verantwortung und Handlungssicherheit im Alltag der Erziehungshilfe" nimmt der Evangelische Fachverband für Erzieherische Hilfen Diakonie Rheinland Westfalen Lippe im 3. Teil "Trägerverantwortung und Betriebskultur in der Erziehungshilfe" Stellung zu den Begriffen Trägerverantwortung und Betriebskultur. Diese Broschüre ist im Internet abrufbar unter: http://www.diakonie-rwl.de/cms/media//pdf/arbeitsbereiche/junge_menschen/erziehungshilfe/2011-11-14-Kindesschutz-Teil3-Internet.pdf . Zur Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW - Eine Einschätzung aus Sicht des 27 ff. SGB VIII Die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe und der Evangelische Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL haben im November 2011 eine Broschüre zur Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW aus Sicht der §§ 27 ff. SGB herausgegeben. Darin geben sie Tipps und Hinweise zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und stellen kurz das behördliche Verfahren dar. Sie weisen insbesondere auf die Verpflichtung der Kommunen hin, den Minderjährigen erst in Obhut zu nehmen, bevor er in einer überregionalen Clearing-Stelle weiter versorgt werden kann. Die Publikation kann auf den Internetseiten der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe unter http://www.diakonie-rwl.de/cms/media//pdf/arbeitsbereiche/junge_menschen/erziehungshilfe/2011-umf-internet.pdf heruntergeladen werden. Implementierung von ombudschaftlichen Ansätzen der Jugendhilfe im SGB VIII Im Auftrag der Netzwerkstelle "Ombudschaft in der Jugendhilfe" des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe hat Prof. Dr. Reinhard Wiesner ein Rechtsgutachten zur Implementierung von ombudschaftlichen Ansätzen in der Jugendhilfe im SGB VIII erstellt. Auf 28 Seiten befasst sich das Gutachten sehr ausführlich mit den jugendhilfebezogenen Aufgaben einer ombudschaftlichen Beratungsstelle und damit an welchen Stellen die verschiedenen Aufgaben einer Ombudschaft im SGB VIII verankert werden könnten. Sie finden das Rechtsgutachten auf den Internetseiten des Berliner Rechtshilfefonds unter http://www.ombudschaft-jugendhilfe.de/netzwerkstelle/fachinformationen/gutachten. 4. Termine Zusammenarbeit von Jugendämtern und Vereinen: Vormundschaft in Bewegung Am 15. März 2012 findet von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Kooperationsveranstaltung des Diözesan-Caritasverbands Köln und des LVR-Landesjugendamts Rheinland zur Zusammenarbeit von Jugendämtern und Vereinen statt. Zahlreiche Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind am 6. Juli 2011 in Kraft getreten, weitere gelten ab dem 5. Juli 2012. Die veränderte Rechtslage erfordert von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe kreative Lösungen, die dem Wohl der betroffenen Kinder gerecht werden. Zielgruppe dieser Veranstaltung sind verantwortliche Mitarbeiter der Jugendämter im Bereich der Erzdiözese Köln und Vereine des Diözesan-Caritasverbandes Köln. Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland im Horion-Haus, Hermann-Pünder-Str. 1 in Köln-Deutz statt. Der Teilnehmerbeitrag beträgt 20 Euro inklusive Mittagsimbiss. Sie können sich unter http://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/fortbildung/anmeldunghinweiseundkonditionen/anmeldunghinweiseundkonditionen_1.html anmelden. Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung, die bis zum 7. März 2012 möglich ist, die Seminar-Nr. 119/12 an. Rückfragen zu Anmeldung richten Sie bitte ausschließlich an Frau Hahn oder an Frau Weier unter der Telefonnummer 0221 809-4016 oder 4017 oder fobi-jugend at lvr.de. 5. Aktuelle Meldungen Neue Jugendseite des Bundesjustizministeriums Die Internetseite https://www.gerechte-sache.de/start ist die neue Jugendseite des Bundesjustizministeriums. Sie bildet eine Online-Anlaufstelle für ratsuchende Jugendliche mit den Links zum eigenen Youtube-Kanal und einer Facebook-Seite. Inhaltlich stellt das Bundesjustizministerium den Jugendlichen auf der Homepage einen umfangreichen Fragen-und-Antwort-Katalog zu praxisnahen und spannenden Alltagsfragen zur Verfügung. In der Rubrik "Opfer und Recht" wird dem Besucher der Homepage ein Überblick gegeben, was rechtlich möglich ist, wenn man Opfer einer Straftat geworden ist, nämlich zum einen die außergerichtliche Möglichkeit (Täter-Opfer-Ausgleich) und zum anderen die Möglichkeit der Einleitung eines Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens. Den Jugendlichen werden ferner alle relevanten Kontaktdaten zu diversen Einrichtungen auf einen Blick zur Verfügung gestellt. Online sein mit Maß und Spaß So lautet das Motto von http://www.ins-netz-gehen.de, einem neuen Internetportals der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Um das eigene Maß zu bestimmen und einzuhalten, kann im Selbsttest der eigene Internetkonsum überprüft werden. Kurze Texte und Bildergalerien erklären Jugendliche das Suchtpotenzial von Computerspielen auf und geben Tipps wie man den eigenen Internetkonsum einschränken kann. Außerdem finden Sie hier Adressen von Beratungsstellen. ------------------------------------------------------------------------------------------ Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln. Bei Rückfragen, Anregungen und Kritik wenden Sie sich bitte an Regine Tintner LVR-Landesjugendamt Rheinland Tel 0221 809-4024 Fax 0221 8284-1312 regine.tintner at lvr.de ------------------------------ Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 15.000 Beschäftigten für die etwa 9,6 Millionen Menschen im Rheinland. Der LVR erfüllt rheinlandweit Aufgaben in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und der Kultur. Er ist der größte Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen in Deutschland, betreibt 41 Förderschulen, zehn Kliniken und drei Netze Heilpädagogischer Hilfen sowie elf Museen und vielfältige Kultureinrichtungen. Er engagiert sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Der LVR lässt sich dabei von seinem Motto "Qualität für Menschen" leiten. Die 13 kreisfreien Städte, 12 Kreise und die StädteRegion Aachen im Rheinland sind die Mitgliedskörperschaften. Sie tragen und finanzieren den LVR, dessen Arbeit von der Landschaftsversammlung Rheinland mit 128 Mitgliedern aus den rheinischen Kommunen gestaltet wird. ------------------------------ Mit diesem Link www.lvr.de/app/presse/profil.asp?L=0&ANr=22136kann Ihr Profil geändert werden, oder Ihr Eintrag in der Mailliste gelöscht werden. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Vorstrafen_Eignung_OVG_NW_27-33 SGB VIII.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 68053 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Apr 3 10:39:39 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 03 Apr 2012 10:39:39 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Neues_Sorgerecht_f=C3=BCr_nicht_verheiratet?= =?utf-8?q?e_Eltern_-_BMJ_legt_Referentenwurf_vor-_Mehrarbeit_f=C3=BCr_Jug?= =?utf-8?q?end=C3=A4mter_und_Gerichte=3F?= Message-ID: <4F7AD36B020000D90000DFCE@cl2x-sd2-vs> Referentenentwurf zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern vom BMJ vorgelegt oder: Was lange währt wird endlich gut? Mehrarbeit für Jugendämter, Gerichte, Beratungsstellen und freie Träger?Werte Leserinnen und Leser das Bundesministerium für Justiz hat heute den lange erwarteten Referentenentwurf zur Reform des Sorgerechts für nicht verheiratet Eltern den Ländern und Verbänden zunächst zur Stellungnahme zugesandt. Nach den Stellungnahme ist der Gesetzeentwurf in den Bundestag einzubringen. Damit sollen insbesondere nicht verheirateten Vätern - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts folgend - die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Vater die Mitsorge auch dann erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge. Zu den weiteren Inhalten wird auf die angehängte Presserklärung des BMJ vom 02.04.2012 verwiesen. Den Text des RefE finden sie hier: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_SorgeR.pdf?__blob=publicationFile Ob man mit dem Entwurf auch eine Lösung für Fälle findet, in denen die Mutter dezidiert keinerlei Verständigungsbereitschaft zeigt, bleibt dem endgültigen Gesetzentwurf und nachfolgend der Praxis vorgehalten. Ende 2011 hat in einer solchen Konstellation das OLG Schleswig entschieden, dass bei fehlender Aussicht auf einen Ansatz zu einer vernünftigen Kooperation zwischen den Eltern in Erziehungsfragen unabweisbare Gründe des Kindeswohls gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen würden(Beschluss v. 22.12.2011, 10 UF 171/11) ( http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1330340580.92&d_start:int=22&topic=FamilienErbrecht&b_start:int=20&topicView=Familien-+%26+Erbrecht ). Freundliche Grüße und schöne Ostertage Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Auszug aus der Presserklärung des BMJ vom 2.04.2012 "Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Die Bundesregierung hat sich damit nach intensiven Gesprächen auf eine Lösung verständigt, die auf einer Linie liegt mit dem Ziel, für das ich von Anfang an geworben habe: Ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden. Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht schafft nun die Möglichkeit, dass der Vater die Mitsorge auch dann erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge. Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, kann der Vater künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint. Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern. Das normale Familiengerichtsverfahren ist künftig nur noch notwendig, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind, und die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheiratete Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken. Zum Hintergrund: Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren: Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wurde heute an Länder und Verbände verschickt, die jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme haben". Zitatende: Presserklärung des BMJ vom 02.04.2012 Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Apr 4 17:27:27 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 04 Apr 2012 17:27:27 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Ehemalige Heimkinder - Verfassungsbeschwerden abgelehnt Message-ID: <4F7C847F020000D90000E0D5@cl2x-sd2-vs> Werte Leserinnen und Leser, das Bundesverfassungsgericht hat aktuell zwei Verfassungsbeschwerden ehemaliger Heimkinder abgelehnt. Auf den Text und die beigefügte Juris-Meldung vom heutigen Tage wird verwiesen. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Gericht/Institution:BVerfG Erscheinungsdatum:04.04.2012 Entscheidungsdatum:23.03.2012 Aktenzeichen:1 BvR 3023/11 Quelle: Juris Entschädigung für Heimkinder in Westdeutschland bestätigt Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Maßnahmen zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung von Missständen in der Heimerziehung in Westdeutschland nicht zur Entscheidung angenommen. Angestoßen durch Petitionen ehemaliger Heimkinder setzte der Deutsche Bundestag im Dezember 2008 einen Runden Tisch zur Aufarbeitung der Heimerziehung in Westdeutschland zwischen 1949 und 1975 ein. In seinem Abschlussbericht führt der Runde Tisch aus, es sei in westdeutschen Heimen "zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen [...], die auch nach damaliger Rechtslage und deren Auslegung nicht mit dem Gesetz und auch nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar waren." Im Rahmen des Runden Tisches und in der anschließenden parlamentarischen Auseinandersetzung wurde auch diskutiert, wegen des erlittenen Unrechts pauschalierte Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Dieser Vorschlag setzte sich nicht durch. Am 07.07.2011 beschloss der Deutsche Bundestag, im Rahmen einer Fonds-Lösung Hilfen zur Milderung der Folgeschäden der Heimerziehung in Westdeutschland zu gewähren, die größtenteils als Sachleistungen erbracht werden sollen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses errichteten der Bund, die westdeutschen Bundesländer und die evangelische und katholische Kirche einen Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975", der ausschließlich für die Heimerziehung in Westdeutschland zuständig ist und der zum 01.01.2012 seine Arbeit aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer, der 1952 geboren und bereits als Säugling von seiner Mutter getrennt wurde, lebte bis 1966 in verschiedenen westdeutschen Kinderheimen. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 07.07.2011 und gegen verschiedene Regelungen zum Fonds Heimerziehung. Er sei während seiner Heimunterbringung zahlreichen Grundrechtsverstößen ausgesetzt gewesen und ist der Ansicht, die öffentliche Hand sei verfassungsrechtlich verpflichtet, wegen der Grundrechtsverletzungen, die ihm und anderen ehemaligen Heimkindern während ihrer Kindheit und Jugend zugefügt worden seien, finanzielle Entschädigungsleistungen zu gewähren. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde in weiten Teilen unzulässig. Sie sei insbesondere unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages richtet, keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Insoweit wahre sie den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht. Das einfache Recht enthalte bereits Entschädigungs- und insbesondere Staatshaftungsansprüche, die auch die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsverletzungen erfassen, so dass möglicherweise bereits die Geltendmachung dieser bestehenden Ansprüche zu einer Entschädigung für die erlittenen Rechtsverletzungen geführt hätte. Erst auf der Grundlage der fachgerichtlich gesicherten Rechts- und Beweislage hätte das BVerfG die weitreichende Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit weiteren gesetzgeberischen Tätigwerdens sinnvoll überprüfen können. Der Beschwerdeführer habe weder dargelegt, dass er erfolglos versucht habe, seine bereits bestehenden einfachrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, noch sei ersichtlich, dass die Beschreitung des Rechtsweges hier von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Zwar möge die Einschätzung des Runden Tisches zutreffen, dass viele Betroffene im Rahmen von Gerichtsverfahren konkrete Rechtsverstöße nur schwer nachweisen könnten. Das bestehende Recht ermögliche es aber grundsätzlich, derartigen Beweisschwierigkeiten durch eine grundrechtskonforme Anwendung der Beweisregeln zu begegnen. So hätten die Fachgerichte berücksichtigen können, dass die Verantwortung für die Beweisschwierigkeiten bei der Gegenseite, den damals für die Kinder und Jugendlichen verantwortlichen Personen und Institutionen, liegen könne und dass sich die Kinder und Jugendlichen aufgrund ihrer Heimunterbringung und ihrer Minderjährigkeit in einer Situation besonderer Schutzlosigkeit und Ausgeliefertheit befänden, in der unmittelbarer Rechtsschutz nicht erreichbar wäre. Im Übrigen seien die Regelungen zur Ausgestaltung des Fonds Heimerziehung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BVerfG 1 BvR 3023_11.docx Dateityp : application/vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document Dateigröße : 24595 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Apr 14 19:39:07 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 14 Apr 2012 19:39:07 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?NRW=3A_Erh=C3=B6hung_Pauschalbetr=C3=A4ge__?= =?utf-8?q?bei_Vollzeitpflege_gem=C3=A4=C3=9F_=C2=A7_39_Abs=2E_5_SGB_VIII_?= =?utf-8?q?zum_1=2E5=2E_2012?= Message-ID: <4F89D25B020000D90000E27B@cl2x-sd2-vs> Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII zum 1.5. 2012 Werte Leserinnen und Leser, das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW hat uns mit beigefügtem Schreiben vorab darüber informiert, dass die Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII zum 1.5. 2012 erhöht werden. Daher übersende ich Ihnen den Entwurf des Rundererlasses vorab zu Ihrer Kenntnis. Der Erlass wird noch in diesem Monat im Ministerialblatt veröffentlicht werden und wird dann rechtswirksam. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Ans LJÄ Info und Weiterleitung der JÄ 110412.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 63109 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Apr 21 15:58:41 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 21 Apr 2012 15:58:41 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Nichtteilnahme_Vorsorgeuntersuchung_-_Hausb?= =?utf-8?q?esuch-JA_=5F_VG_K=C3=B6ln=5F2012?= Message-ID: <4F92D931020000D90000E581@cl2x-sd2-vs> Nichtteilnahme Vorsorgeuntersuchung - Hausbesuch - VG Köln_2012 Beschluss des VG Köln vom 28.02.2012, Az. 26 K 2913/12 Werte Leserinnen, in fast allen Bundesländern gibt es Meldesysteme, wenn Eltern ihr Kind nicht an einer der vorgesehenen medizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen lassen. Adressat der Meldungen sind z.T. Gesundheitsbehörden, z.T. die Jugendämter (so in NRW). Im konkreten Fall wollten Eltern mit einem Eilantrag verhindern, dass das JA überhaupt versucht, mit Ihnen per Hausbesuch oder telefonisch Kontakt aufzunehmen (unbeschadet dessen, dass die Eltern nicht öffnen müßten). Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln in der beigefügten Abschrift des Beschlusses (auch unter Juris zu finden) nicht gefolgt, sondern meint, dass die Eltern den Versuch der Kontaktaufnahme hinnehmen müssen. Zum Teil wird dies mit Informationsverpflichtungen/-rechten, zum Teil mit der Sachverhaltsermittlungsmöglichkeit des Jugendamtes begründet. Wieder einmal besten Dank an den Kollegen Walther für die Übermittlung der Abschrift und die Mitteilung, dass in Frankfurt in Kürze ebenfalls eine Entscheidung zum Hessischen Kinderschutzgesetz ansteht. Dort wollen Eltern eine 8a SGB VIII Meldung an das Familiengericht verhindern. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Köln 26 L 203_12.docx Dateityp : application/vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document Dateigröße : 16475 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat May 12 13:13:45 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 12 May 2012 13:13:45 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=C2=A7_23_SGB_VIII=5F_Urteile=5FKindertages?= =?utf-8?q?pflege?= Message-ID: <4FAE6209020000D90000EEFC@cl2x-sd2-vs> Werte Leserinnen und Leser, das VG Aachen hatte anscheinend Klagen zum Bereich Kindertagespflege gesammelt, um diese sodann fast "im Block" zu entscheiden. Unter anderem ging es um die Höhe der Ansprüche der Kindertagespflegperson und um die Verweigerung der Leistung ggü den Eltern aufgrund des sogenannten Nettoprinzips. Weitere Details entnehme Sie bitte der Presserklärung in der Mail und den beigefügten Urteilen. Sollte die Anlage nicht mit übermittelt werden oder nicht zu öffnen sein, können Sie die Urteile unter Angabe des Aktenzeichens (siehe Presserklärung) auch unmittelbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW einsehen: http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Presseerklärung des VG Aachen zu den Verfahren 'Tagespflege gegen die Stadt Aachen als örtlicher Jugendhilfeträger' 13. März 2012 I. Zur Einführung in die Problematik Das Verwaltungsgericht Aachen hatte sich Mitte Februar 2012 in einer Reihe von Verfahren mit Fragen der öffentlich geförderten Kindertagespflege zu befassen. Um den Kontext, in dem diese Entscheidungen angesiedelt sind, besser nachvollziehen zu können, sollen an dieser Stelle die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege kurz skizziert werden: In den Jahren 2004 und 2008 hatte der Bundesgesetzgeber in zwei Gesetzen zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes die Rahmenbedingungen der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, vielfältigen und integrierten Systems der Tagesbetreuung präzisiert und ausgebaut. Die zentrale Intention des Gesetzgebers bestand darin, die Attraktivität der Kindertagespflege deutlich zu steigern. Sie sollte nicht mehr isoliert neben der Förderung in Kindertagesstätten stehen, sondern als gleichwertiges Angebot ? vor allem für Kinder unter drei Jahren - soweit wie möglich in ein gemeinsames Förderangebot integriert werden. Der Ausbau der öffentlich geförderten Kindertagespflege soll vor allem dazu beitragen, ab dem Jahr 2013 im Bundesdurchschnitt für 30 v. H. der Kinder unter drei Jahren einen Tagesbetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Deshalb soll nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch die Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, ferner die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Schließlich soll sie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Ein Schwerpunkt der Bemühungen des Gesetzgebers lag zum einen bei den Qualifizierungsanforderungen an die Tagespflegeperson. Es sollten für diese Tätigkeit geeignete Persönlichkeiten gewonnen werden, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der fachlichen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen und sich durch Kooperationsbereitschaft mit Eltern und Jugendämtern oder von denen beauftragten Vereinigungen auszeichnen. Damit sollte dieses neue Arbeitsfeld sowohl mit Blick auf das Angebot als auch die Nachfrage attraktiv ausgestaltet werden. Zum anderen stand diesen erhöhten Qualifikationsanforderungen als Anreiz eine Neugestaltung der an die Tagespflegeperson zu zahlenden laufenden Geldleistung gegenüber, die neben der Berücksichtigung eines angemessenen Sachaufwandes und Zuschüssen zur Sozialversicherung auch einen leistungsgerecht auszugestaltenden Anerkennungsbetrag für die pädagogische Förderleistung und die Betreuung vorsieht. Diese genannten gesetzlichen Neuregelungen erforderten eine entsprechende Umsetzung in ein Regelwerk des örtlichen Jugendhilfeträgers. Obwohl diese gesetzlichen Neuregelungen ohne eine Übergangsfrist in Kraft traten, ist in Aachen eine solche Umsetzung bis heute nicht erfolgt. Ein diesbezügliches Regelwerk soll erst ab dem 1. August 2012 in Kraft treten. Vor diesem Hintergrund verhandelte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen am 14. Februar 2012 insgesamt 10 Verfahren und hat nunmehr am 13. März 2012 seine Entscheidungen verkündet. In neun der Verfahren hatten die Klagen ganz oder überwiegend Erfolg. II. Zu den Entscheidungen der 2. Kammer im Einzelnen:Überwiegend erfolgreich waren die Klagen zweier Tagesmütter (in den Verfahren 2 K 1629/10 und 2 K 1089/11), die mit der Höhe der ihnen gezahlten ?laufenden Geldleistung? nicht einverstanden waren. Das Gericht folgte insbesondere ihrer Auffassung, dass die von der beklagten Stadt Aachen als Maßstab zur Bestimmung der Förderleistung herangezogenen Leistungen in der Vollzeitpflege den heutigen gesetzlichen Anforderungen unter Berücksichtigung des Sachaufwandes und insbesondere der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages im streitbefangenen Zeitraum nicht genügten. Zwar stützte sich die beklagte Stadt bei ihrer Entscheidung auf eine Empfehlung des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge; diese war ? unabhängig von sonstigen rechtlichen Bedenken - in den hier zu entscheidenden Verfahren nach Einschätzung der 2. Kammer schon deshalb nicht mehr anwendbar, weil sie vor der Gesetzesänderung von 2008 verfasst worden war, die erstmals die oben genannten besonderen Anforderungen an eine leistungsgerechte Bemessung der anzuerkennenden Förderleistung der Tagespflegeperson vorschreibt. Darüber hinaus erfordert die Gesetzeslage nach Auffassung des Gerichts, dass zunächst der vom örtlichen Jugendhilfeträger bei der laufenden Geldleistung zu berücksichtigende Sachkostenanteil nachvollziehbar dargestellt wird. Nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers muss das vom Jugendamt insoweit aufzustellende Regelwerk zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung den zeitlichen Umfang der Leistung sowie die Zahl und den Förderbedarf der betreuten Kinder in Rechnung stellen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt nach Einschätzung der Kammer, dass bei der Beurteilung der "Leistungsgerechtigkeit" auch die Qualifikation der Tagespflegeperson zu berücksichtigen ist. Dabei kann je nach abgeschlossener Ausbildung zum Erzieher, Heilpädagogen, Sozialpädagogen, je nach Ablegung von Qualifikationskursen oder betr. Tagespflegepersonen ohne entsprechende Qualifikationsnachweise, ferner je nach der Dauer der Berufserfahrung oder schließlich auch nach Weiterbildungsbereitschaft differenziert werden. Letztendlich hat in diesem Rahmen der Jugendhilfeträger auch die örtlichen Marktverhältnisse insofern einzubeziehen, als unter Anwendung der von ihm aufgestellten Kriterien ein Betrag als laufende Geldleistung festgesetzt wird, zu der eine örtlich ansässige Tagespflegeperson ? ohne Zuzahlung der Eltern ? überhaupt gefunden werden kann. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen der beklagten Stadt Aachen nicht. Die beiden Klagen der Tagespflegepersonen war aber insoweit erfolglos, als die Kammer nicht selbst einen entsprechenden Betrag einer angemessenen laufenden Geldleistung bestimmen durfte, da es nach der geltenden Gesetzeslage zunächst Aufgabe des Trägers öffentlicher Jugendhilfe ist, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit und unter Berücksichtigung der vom Gericht aufgezeigten Eckpunkte selbst ein entsprechendes Regelwerk zu erstellen. Erfolglos blieb hingegen die Klage einer Kindertagespflegeperson (2 K 589/11), die von der beklagten Stadt Aachen die Übernahme des hälftigen Erstattungsbetrags zu den monatlichen Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Erstattung des jährlichen Beitrags zur Berufsgenossenschaft erstrebte. Diese Klage scheiterte daran, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine Kinder betreute, für die von der beklagten Stadt Aachen öffentlich geförderte Kindertagespflege geleistet wurde. Aus den gesetzlichen Regelungen und den Gesetzesmaterialien hat das Gericht geschlossen, dass der Anspruch der Tagespflegperson auf diese Leistungen davon abhängig ist, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Kindern bzw. den Personensorgeberechtigten der Kindern zunächst öffentlich geförderte Kindertagespflege bewilligt hat. Diesem Erfordernis ist auch dann nicht Genüge getan, wenn die Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben, diesen aber nicht weiter verfolgten, nachdem der örtliche Jugendhilfeträger ihr Begehren abgelehnt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Ablehnung rechtswidrig war. Denn auch rechtswidrige Bescheide erwachsen nach Fristablauf in Bestandskraft. Hier musste die Klägerin sich dies entgegenhalten lassen. Zu der eigentlichen Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Übernahme des hälftigen Erstattungsbetrags zu den monatlichen Aufwendungen für verschiedenen Sozialversicherungen sowie die Erstattung des jährlichen Beitrags zur Berufsgenossenschaft angestanden hätte, ist das Gericht unter diesen Umständen nicht vorgedrungen. Erfolgreich waren schließlich sieben Klagen von Eltern, die mit der Ablehnung der Bewilligung von Kindertagespflege nicht einverstanden waren. Das Gericht musste sich hier zunächst mit der Frage befassen, ob die Eltern im Rahmen der Tagespflege ein eigenes Klagerecht haben. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich nur bezüglich der "laufenden Geldleistung" geregelt, die ausschließlich von der Tagesmutter eingefordert werden darf. Von einer weiteren klaren gesetzlichen Ausgestaltung und Zuweisung der Rechte im Bereich der Kindertagespflege hat der Gesetzgeber (leider) abgesehen. Die Kammer hat in diesen sieben Verfahren jeweils die Klagebefugnis der Personensorgeberechtigten bejaht, da die beklagte Stadt Aachen bei ihren ablehnenden Entscheidungen Fragen der materiellen Bewilligung der Kindertagespflege mit der Erhebung eines Kostenbeitrags vermischt hat. Beide Entscheidungen werden gegenüber den personensorgeberechtigten Eltern getroffen. Den Klagen war auch in der Sache stattzugeben. Eine Verwaltungspraxis, die Hilfe abzulehnen, wenn die Höhe der von den Eltern zu fordernden Kostenbeteiligung die Hilfekosten übersteigt, war als sogenanntes "Nettoprinzip" früher zulässig. Diese Verwaltungspraxis hatte zur Folge, dass die Bewilligung öffentlicher Kindertagespflege nur für die Eltern in Betracht kam, die aus ihrem Einkommen eine solche Hilfe nicht finanzieren konnten. Diese Beschränkung der öffentlich geförderten Kindertagespflege hat der Gesetzgeber - wie oben dargelegt ? jedoch ausdrücklich geändert. Seit einer zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesnovellierung ist das Procedere der beklagten Stadt auch unter Berücksichtigung einer Übergangsregelung seit dem 1. April 2006 rechtlich nicht mehr zulässig. Die Leistungsgewährung der öffentlich geförderten Kindertagespflege ist zu diesem Zeitpunkt auf das für den Besuch von Kindertagestätten übliche System umgestellt worden. Stellt der Träger der Jugendhilfe den Bedarf der Eltern fest, so trägt er (zunächst) die gesamten Kosten der Kindertagespflege und kann anschließend die Eltern zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heranziehen. Für die Erhebung eines solchen Elternbeitrags bedarf es im Übrigen einer örtlichen Satzung, die die beklagte Stadt Aachen bislang nicht erlassen hat. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb aufzuheben. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass die beklagte Stadt Aachen die Anträge entsprechend der geltenden Rechtslage zu bescheiden hat. Dies heißt im Endergebnis allerdings nicht, dass bei künftig ordnungsgemäßer Sachbehandlung alle Anträge in vollem Umfang Erfolg haben werden (Verfahren 2 K 475/11, 2 K 484/11, 2 K 519/11, 2 K 717/11, 2 K 948/11, 2 K 1016/11, 2 K 1781/11). Gegen die Entscheidungen der 2. Kammer kann binnen eines Monats nach Zustellung jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2K 1781-11.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2 K 475-11.mht.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2 K 484-11.mht.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2 K 519-11.mht.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2 K 589-11.mht.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2 K 717-11.mht.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2 K 948-11.mht.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen, 2K 1016-11.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 422590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG Aachen_Kindertagespflege_2012-grds.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 33792 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed May 16 18:45:39 2012 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 16 May 2012 18:45:39 +0200 Subject: [Rechtsfr.] OLG Celle 10 UF 69_12.docx Message-ID: <4FB3F5D3020000D90000F1A4@cl2x-sd2-vs> Werte Leserinnen und Leser, ich hörte verschiedentlich von Jugendämtern, denen die Familiengericht die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens auferlegen wollten. Dies ist aber - wenn überhaupt - nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wie auch die beigefügte Entscheidung des OLG Celle bestätigt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012, 10 UF 69/12 Leitsatz: Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 FamFG, dem im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Kindschaftssachen tätigen und durch Antragstellung (§ 7 Abs. 1 FamFG) oder auf Antrag (§ 162 Abs. 2 FamFG) zum Beteiligten gewordenen Jugendamt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung auf das Jugendamt kommt in diesen Fällen vielmehr allein unter den engen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG in Betracht. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 101 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet. Der LWL auf Facebook: http://www.facebook.com/LWL2.0 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : OLG Celle 10 UF 69_12.docx Dateityp : application/vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document Dateigröße : 21337 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL :