§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung Blinder und Sehbehinderter e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund
§ 2 Einstellung des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Förderung von Früherkennung, Früherfassung und Beratung Sehbehinderter und Blinder.
2. Interessenvertretung sehbehinderter und blinder Kinder.
3. Förderung des Sehbehinderten- und
Blindenbildungswesens.
4. Soziale und berufliche Beratung und Betreuung der sehbehinderten und blinden Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen.
5. Kontaktpflege mit Gruppen und Verbänden, die sich besonders dem beeinträchtigten Kind widmen.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01. 01.in der jeweils gültigen Fassung.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zuständigkeit
Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf den Einzugsbereich der Westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte Dortmund.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle am Sehbehinderten- und Blindenbildungswesen interessierten Personen als Einzelmitglieder sowie Behörden, Schulen, Vereinigungen und juristische Personen als Korporativmitglieder werden.
2. Die Erklärung des Ein- und Austrittes bedarf der Schriftform. Sie ist an den Vorstand des Vereines zu richten.
3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Über den Ausschluss von Mitgliedern wird vom Vorstand beschlossen.
§ 6 Beiträge
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 1, DM und ist jährlich im Voraus zu zahlen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einladungen dazu müssen allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher zugestellt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichtes,
b) die Wahl des Wahlleiters,
c) die Wahl und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
d) den Beschluss über die Satzung
und ihre Änderung.
Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden.
4. Sonstige Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung nach Ziffer 2 müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
6. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt bei öffentlicher Stimmabgabe mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Falls bereits ein Mitglied es wünscht, wird geheim gewählt.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer / der Schriftführerin eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzendem/n, dem/der 2. Vorsitzendem/n (gleichzeitig Vertreter/in des/der 1. Vorsitzenden), dem/der Schriftführer/in (gleichzeitig Vertreter/in des/der 2. Vorsitzenden), dem/der Kassenführer/in und dem/der Beisitzer/in.
Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n und den/die Schriftführer/in vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder versammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.
5. In dringenden Fällen kann der / die 1. Vorsitzende mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der nachträglichen Zustimmung durch das zuständige Organ.
6. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen. Über Beschlüsse der Sitzungen des Vorstandes wird von dem / der Schriftführer/-in eine Niederschrift angefertigt, die von ihm / ihr und von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand kann zu seiner Beratung für einzelne Fachgebiete Fachreferenten/innen und wissenschaftliche Beiträge hinzuziehen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer/innen. Sie haben die Aufgabe, die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich gestellt werden. Die Mitgliederversammlung muß dem Antrag mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
Eine Delegation des Stimmrechts ist in diesem Fall nicht zulässig.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. 44147 Dortmund, Märkische Straße 61.
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Dortmund
Die Änderungen an der Satzung vom 23.September
1981 in ihrer abgeänderten Form vom 06.11.1987 wurden auf
der Mitgliederversammlung am 24.1.2000 in Dortmund einstimmig
beschlossen.
Dortmund, 24.1.2000
Ingund Boldt Hans Preut
(Schriftführerin) (1. Vorsitzender)