Einführung in die Vorprüfung
Produktbeschreibung
Herausgeber:
LWL-Rechnungsprüfungsamt
Autoren:
Gerda Möllers, Prüferin im LWL-Rechnungsprüfungsamt
Edmund Solke, Prüfer im LWL-Rechnungsprüfungsamt
Bearbeitungsstand:
30.01.2013
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Neben der Staatlichen Rechnungsprüfung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Landesrechnungshof (LRH), sind Stellen außerhalb der Landesverwaltung (hier: Gemeinden und Gemeindeverbände) zur Vorprüfung verpflichtet, wenn sie Teile des Haushaltsplans des Landes ausführen (§ 100 Abs. 4 LHO).
Wesentliche Aufgabe der Vorprüfung ist es festzustellen, ob die Landesmittel dem Grunde und der Höhe nach durch die mittelbewirtschaftenden Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu Recht bewirkt worden sind.
Nach der Begründung zu § 100 LHO – Landtagsdrucksache 7/618, Seite 182 – ist die Vorprüfung eine Vorstufe zur Rechnungsprüfung. Sie ist weiter Endstufe der Rechnungsprüfung, soweit der Landesrechnungshof nicht prüft. Insoweit ist die Vorprüfung ein Teil der Finanzkontrolle und eine der Grundlagen für das Entlastungsverfahren durch den Landtag.
Gäbe es keine Vorprüfung durch außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen, wäre aufgrund der begrenzten Personalkapazität des LRH für viele Bereiche (mit unter Umständen hohem Haushaltsvolumen) eine wirksame und angemessene Finanzkontrolle über die Berechtigung von finanziellen staatlichen Leistungen nur in geringerem Umfang möglich. Mit der Vorprüfung wird somit die Arbeit des LRH unterstützt.
Das vorliegende Skript wird ständig aktualisiert und bezieht sich vorrangig auf die Rechtslage und Praxis in Nordrhein-Westfalen und beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
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