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Porträt des 11-jährigen Michael

In der Schule

Abschied von der Welt der Stille

Er wusste nicht, wie es klingt, wenn ein Vogel singt oder ein Flugzeug vorbei fliegt. Er hörte nicht, wenn seine Mutter rief oder seine Schwester lachte. Vier Jahre lebte Michael in einer Welt der Stille. Er kam gehörlos auf die Welt. Und keiner konnte den Eltern sagen, warum. Heute ist Michael elf Jahre alt, und er kann hören. Dank einer Elektrode im Innenohr und eines kleinen Computers hinter dem Ohr weiß er, welche Geräusche die Welt macht.

Seit fünf Jahren besucht Michael die Westfälische Schule für Schwerhörige des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) in Bochum. Doch Michael ist nicht nur schwerhörig. Ohne das so genannte Cochlear- Implantat ( elektrische Innenohr-Prothese, die die Funktion des ausgefallenen Innenohrs übernimmt) in seinem Innenohr würde der Junge keinen Laut hören. So aber ist er kaum von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern zu unterscheiden. Er lacht genauso über Witze wie die anderen. Und wenn das Pausenzeichen ertönt, ist auch Michael nicht mehr zu halten.

Für seine Eltern ist das ein kleines Wunder nach einem langen Leidensweg. Michael war vier Monate alt, als die Mutter merkte, dass mit dem Baby etwas nicht stimmt. „Er hat sich nie erschrocken, wenn etwas um ihn herum passierte“, erzählt Hannelore von Thaden. Der Kinderarzt wollte ihren Verdacht als Überreaktion abwiegeln, doch sie hatte schon drei Kinder aufgezogen und wusste, dass ein Baby zusammenzuckt, wenn neben dem Kinderwagen ein Auto hupt.

„Nach der Diagnose begann eine schlimme Zeit“, erinnert sich die Mutter an den Tag, als Michael mit neun Monaten sein erstes Hörgerät bekam. „Er war noch viel zu klein, um sich mitzuteilen. Also mussten wir ständig testen, ob er etwas hört.“ Mit drei Jahren stand fest, dass die Hörgeräte nicht ausreichten, um Michael zum Sprechen zu bringen.

Die Eltern entschlossen sich, Michael das Cochlear-Implantat einpflanzen zu lassen. Die Operation verlief gut, die Anpassung des Gerätes nicht. Der Arzt holte Michael viel zu schnell und ohne Vorwarnung aus seiner stillen Welt heraus. Plötzlich wurden alle Außengeräusche übertragen. Das hörte sich der kleine Junge einen Tag an. Dann riss er sich das Gerät vom Ohr. Die Welt war wieder still.

„Es hat ein Jahr gedauert, bis Michael wieder bereit war, die Anlage zu benutzen.“ Diesmal gingen die Ärzte viel rücksichtvoller mit ihm um und gaben dem Kind zwei Jahre Zeit, bis sie alle Geräusche zu ihm durchdringen ließen. „Als Michael sich auf der Straße das erste Mal an meine Hand klammerte und die Autos ansah, wusste ich, dass er hört.“

An diesem Tag begann sein neues Leben.

„Er hatte viel nachzuholen“, erinnert sich die Schulleiterin, Dr. Renate Printzen, an den Jungen, als er mit vier Jahren in die Frühförderung der Schule kam. Zu der Zeit konnte Michael nicht sprechen, und als er die ersten Laute sprach, verstanden ihn die anderen nicht. „Er hat aber bald gemerkt, dass die spielerischen Übungen ihm etwas bringen. Dann hat er ernorme Fortschritte gemacht.“ Heute besucht Michael bereits das 4. Schuljahr und plant, zur Realschule zu wechseln.

Die Lernziele sind an der Westfälischen Schule für Schwerhörige klar definiert: „Unsere Abschlüsse entsprechen denen der allgemeinen Schule. Vor allem aber lernen die Kinder hier hören.“ Gleich danach kommt die Erziehung zur Sprache und zum Sprechen. Der Unterricht wird in Lautsprache erteilt. Um den Kindern das Hören zu erleichtern, liegt in jeder Klasse Teppichboden, der den Störschall schluckt. Mit Hilfe von Funkanlagen hören die Schülerinnen und Schüler die Lehrerin oder den Lehrer klar und deutlich sprechen. Außerdem sind die Tische im Halbkreis angeordnet. Das hilft vor allem den Kindern, die vom Mund ablesen müssen. Ein Tageslichtschreiber, Computer und viele Anschauungsmedien unterstützen die Kinder beim Lernen.

In der Klasse von Michael und den zwölf anderen schwerhörigen Kindern hängt neben der Tafel ein Plakat mit den „Acht Regeln im Klassenraum: „Leise arbeiten“, „Zuhören“, „Den Nachbarn nicht stören“, lauten drei von ihnen. Die Schulleiterin erklärt, warum die Kinder zur Stille ermahnt werden müssen: „Sie sind oft sehr laut, weil sie sich nicht kontrollieren können.“

Wenn Michael nachmittags nach Hause kommt, schnappt er sich oft erst mal ein Buch und zieht sich zurück. In seine stille Welt. Heute kann er sie jederzeit wieder verlassen.

 

Stimmen

  • „Kinder mit und ohne Behinderung haben im gemeinsamen Unterricht vielfältige Möglichkeiten, miteinander und voneinander zu lernen. Sie lernen, Andersartigkeit zu akzeptieren. Sie lernen, miteinander umzugehen. Und sie lernen, dass Vielfalt Normalität ist.“
Beate Hannig-Grethlein ist Sonderschullehrerin
an der Ludgerusgrundschule
in Münster. An der allgemeinen
Grundschule werden seit Jahren
Kinder mit und ohne Behinderung
gemeinsam unterrichtet.

  • „Eine Sonderschule ist eine besondere Schule und nicht ein Ort der Ausgrenzung.“
Dr. Renate Printzen ist Leiterin der
Westfälischen Schule für Schwerhörige
des LWL in Bochum

  • „Jedes Kind, auch das mit Behinderung, hat Anspruch auf eine optimale schulische Förderung. Für behinderte Kinder bieten die Sonderschulen des LWL mit ihrem differenzierten Angebot und dem entsprechenden erziehendlehrenden und pflegend-therapeutischen Personal beste Möglichkeiten.“
Marlene Lubek ist Vorsitzende
des LWL-Schulausschusses

  • „Ich fühle mich wohl in meiner Schule. Keiner schaut mich komisch an. Was ich nicht gut finde, ist, dass alle so weit weg wohnen und wir uns nicht mal schnell besuchen können.“
Michael von Thaden besucht die
vierte Klasse der Westfälischen
Schule für Schwerhörige des LWL in
Bochum
 
 

Fragen und Antworten - Gut zu wissen

 
 
  • „Mein Kind soll im nächsten Jahr in die Schule kommen. Aufgrund seiner Behinderung besucht es zurzeit einen integrativen Kindergarten. Wie finde ich die richtige Schule für mein Kind?“

    Kinder mit Behinderung sollten, soweit es möglich ist, gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern allgemeine Schulen besuchen. Denn viele behinderte Kinder und Jugendliche können dort gut gefördert werden, falls sie je nach Art und Schwere der Behinderung eine behinderungsgerechte Ausstattung, zusätzliche Betreuung und eine sonderpädagogische Förderung erhalten. Allerdings können die Eltern nicht allein entscheiden, ob ihr Kind auf eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule gehen soll. Die Schulaufsicht ermittelt – mit Beteiligung der Eltern – in dem Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des schulischen Förderorts die geeignete Schule. Damit das Verfahren eröffnet wird, müssen die Eltern einen Antrag bei der gewünschten Schule oder bei dem örtlichen Schulamt stellen (Link zu Adressen). Das sollte früh genug geschehen, am besten schon im Oktober des Vorjahres, wenn das Kind im Sommer eingeschult werden soll. Bei dem Antrag unterstützen Schulberatungsstellen und schulpsychologische Dienste die Eltern.
 
 
  • „Mein Kind ist schwerstbehindert. Kann es überhaupt eine Schule besuchen?“

    Auch für Kinder mit einer Schwerstbehinderung besteht in Deutschland die Schulpflicht. Der Grund: Die sonderpädagogische Förderung soll früh beginnen, um das Kind soweit wie möglich in die Gesellschaft zu integrieren. Auch bei schwerstbehinderten Kindern wird in dem Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des schulischen Förderorts ermittelt, welche Schule die richtige ist.
 
 
  • „Mein Kind ist körperbehindert und auf Hilfe angewiesen. Gibt es dafür spezielle Sonderschulen?“

    In Nordrhein-Westfalen gibt es zehn verschiedene Typen von Sonderschulen: Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige, Schulen für Erziehungshilfe, Lernbehinderte, Sprachbehinderte, Geistigbehinderte, Körperbehinderte und für Kranke. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Träger von 41 Schulen für sinnes-, körperbehinderte und kranke Kinder und fünf Schülerinternaten in Westfalen-Lippe. Alle 41 Schulen gehen auf die speziellen Bedürfnisse der behinderten und kranken Kinder ein. So sind die Westfälischen Schulen für schwerhörige Kinder mit schallgedämmten Räumen, Teppichen und Hör-Sprechanlagen ausgestattet. Die Westfälischen Schulen für blinde und sehbehinderte Kinder verfügen über kontrastreiche Leitsysteme und Fernsehlesegeräte. In den Westfälischen Schulen für körperbehinderte Kinder sind die Flure breit und die Klassenzimmer groß und barrierefrei. Außerdem gibt es dort Therapie- und Pflegeangebote, die es vielen Kindern überhaupt erst möglich machen, im Unterricht mitzulernen.
 
 
  • „Welchen Abschluss kann mein Kind machen? Könnte es damit
    sogar später studieren?“


    Welchen Schulabschluss das Kind machen kann, hängt in erster Linie von seinen Fähigkeiten ab. An den Sonderschulen können die Kinder den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9 oder Klasse 10) erwerben. Wenn Schülerinnen und Schüler den Realschulabschluss, die Fachhochschulreife oder das Abitur erlangen möchten, stehen ihnen – je nach Art der Behinderung – spezielle Einrichtungen offen: für blinde und sehbehinderte junge Menschen zum Beispiel das Westfälische Berufskolleg des LWL in Soest, für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler die Rheinisch- Westfälische Schule in Essen und für körperbehinderte Jugendliche die Rheinische Schule in Köln. Bei der integrativen Erziehung an einer allgemeinen Schule wird unterschieden zwischen zielgleicher und zieldifferenter Förderung. Zielgleich bedeutet, dass das behinderte Kind in der Lage ist, denselben Abschluss zu erlangen wie seine nichtbehinderten Mitschülerinnen und Mitschüler. Bei einer zieldifferenten Förderung hat das Kind mit Behinderung die Möglichkeit, im gemeinsamen Unterricht einen anderen Abschluss (zum Beispiel den der Schule für Geistigbehinderte oder der Schule für Lernbehinderte) zu machen. Eine zieldifferente Förderung ist zurzeit aber nur an wenigen Schulen möglich. Welche Schulversuche wo angeboten werden, erfahren Eltern beim örtlichen Schulamt (Link zu Adressen).
 
 
  • „Wie wird mein Kind in den Unterricht an der allgemeinen Schule integriert?“

    Den gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung geben ein Sonderpädagoge und die Lehrerin zusammen. Die beiden Lehrkräfte erstellen gemeinsam einen Förderplan für das Kind mit Behinderung und überprüfen regelmäßig seine Lernfortschritte. Welche Förderung das Kind braucht, untersucht die Schulaufsicht jährlich in einem Gutachten. Darüber hinaus erhalten zum Beispiel sehgeschädigte Kinder Schulbücher und Unterrichtsmaterialien in großer Schrift oder in Blindenschrift. Der LWL stellt den allgemeinen Schulen dafür einen Geräte-Pool zur Verfügung. Um die Hilfsmittel zu erhalten, muss der Träger der allgemeinen Schule einen Antrag beim Landesjugendamt des LWL stellen, bevor das Kind in die Schule aufgenommen wird.
 
 
  • „Ich habe Bedenken, dass mein Kind ausgegrenzt wird, wenn es die Sonderschule besucht. Warum werden denn nicht alle Kinder mit Behinderung integrativ unterrichtet?“

    Fachleute sind sich darüber einig, dass es auch in Zukunft ein differenziertes Schulangebot für Kinder mit Behinderung geben muss, um den individuellen Bedürfnissen jedes einzelnen Kindes gerecht zu werden. Das Prinzip lautet: „Soviel Integration wie möglich, so viele Sondereinrichtungen wie nötig.“ Vor allem Organisationen hörgeschädigter Menschen weisen daraufhin, dass die Schulen für hörbehinderte Kinder erhalten bleiben müssen, auch wenn der Trend zum gemeinsamen Unterricht geht. So hätten viele hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen keine Chance, weil sie darauf angewiesen seien, dass viele Wörter mehrfach wiederholt würden. Fachleute diskutieren auch darüber, welche Gefahr größer ist: die der möglichen Ausgrenzung durch die Sonderschule oder die des Leistungsdrucks, dem Schülerinnen und Schüler mit Behinderung im gemeinsamen Unterricht ausgesetzt sein können. Während behinderten Kindern an den Sonderschulen kleine Klassen, besondere therapeutische und pflegerische Dienste sowie Hilfsmittel zur Verfügung stehen, müssen sie sich an den allgemeinen Schulen den gegebenen Bedingungen größtenteils anpassen. Viele Kinder schaffen das. Die, die es nicht schaffen, sind aber nicht dümmer als die anderen. Sie benötigen lediglich auf sie persönlich zugeschnittene Angebote. In der Sonderschule lernen die Schülerinnen und Schüler als „Gleiche unter Gleichen“: Das kann Selbstbewusstsein und Stärke verleihen, weil sich die Kinder nicht als Außenseiterin oder Außenseiter fühlen.
 
 

Literatur und Kontakte

 
 

  • Integrativer Unterricht an Schulen

 
   
 
    • Literaturhinweise

      Integration behinderter Kinder.
      Erfahrungen, Reflexionen, Anregungen.
      Beatrix Lumer. 2001. (12,90 Euro)
      Im Buchhandel erhältlich.


      Schulende – Ende der Integration?
      Integrative Wege von der Schule in das
      Arbeitsleben. Antje Ginnold. 2000.
      (15,95 Euro)
      Im Buchhandel erhältlich.
 
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt und
      Westfälische Schulen
      48133 Münster
      Doris Löpmeier
      Tel.: 0251 591-3647
      E-Mail: d.loepmeier@lwl.org
      Informationen zum integrativen Unterricht

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt und
      Westfälische Schulen
      Erhard Wolberg
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-3758
      E-Mail: er.wolberg@lwl.org
      Informationen zum LWL-Geräte-Pool
      und anderen Hilfen für den integrativen
      Unterricht

      Landeskoordination für den
      Gemeinsamen Unterricht
      Bezirksregierung Düsseldorf
      Roswitha Zimmermann
      Cecilienallee 2
      40474 Düsseldorf
      Tel.: 0211 4755565
      E-Mail: roswitha.zimmermann@brd.nrw.de
      Informationen über Fördermöglichkeiten
      im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden
      Schulen
 
 

  • Sonderschulen

 
 
    • Literaturhinweise

      Westfälische Schulen im Porträt.
      Landschaftsverband
      Westfalen-Lippe (LWL).
      2002.
      Bestellung:
      Landschaftsverband
      Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt
      und Westfälische
      Schulen
      Doris Löpmeier
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-3647
      E-Mail: d.loepmeier@lwl.org
      Überblick über die LWL-Sonderschulen
      mit Adressverzeichnis

 
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt und
      Westfälische Schulen
      48133 Münster
      Klaus Adriaans
      Tel.: 0251 591-3695
      E-Mail: k.adriaans@lwl.org
      Informationen zu Schulen für behinderte
      Kinder und Jugendliche in Westfalen-Lippe
 
 

  • Allgemeine Informationen

 
   
 
    • Literaturhinweise

      Alle Kinder wollen lernen.
      Wissenswertes für Eltern von Kindern mit
      Behinderungen. 1998.
      Bestellung:
      Ministerium für Schule, Jugend und
      Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen
      Tel.: 0211 896-3460 oder -3530
      E-Mail: poststelle@msjk.nrw.de
      Internet: www.bildungsportal.nrw.de

      Handlexikon der
      Behindertenpädagogik.
      Schlüsselbegriffe aus Theorie und Praxis.
      Georg Antor, Ulrich Bleidick. 2001.
      (29,60 Euro)
      Im Buchhandel erhältlich.
 
 
    • Telefonische Auskunft

      Bundesgemeinschaft der Eltern
      und Freunde hörgeschädigter
      Kinder e.V.
      Pirolkamp 18
      22397 Hamburg
      Tel.: 040 6070344
      E-Mail: post@bundesgemeinschaft.de

      Bundeselternverband gehörloser
      Kinder e.V.
      Präsident: Lothar M. Wachter
      Hans-Thoma-Str. 17
      61440 Oberursel
      Tel.: 06171 3374
      E-Mail: Lothar.m.Wachter@t-online.de

      Bundesvereinigung der Eltern blinder
      und sehbehinderter Kinder e.V.
      Erster Vorsitzender: Klaus vom Lehn
      Carl-Diem-Str. 20
      58809 Neuenrade
      Tel.: 02392 966980
      E-Mail: Klaus.vom.Lehn@bebsk.org

      Lernen fördern
      Bundesverband zur Förderung von
      Menschen mit Lernbehinderungen
      Bundesgeschäfts- und Beratungsstelle
      Rolandstr. 61
      50677 Köln
      Tel.: 0221 374828
      E-Mail: post@lernen-foerdern.de

      Lebenshilfe
      Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen
      mit geistiger Behinderung e. V.
      Raiffeisenstr. 18
      35043 Marburg
      Tel.: 06421 491-0
      E-Mail: Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de

      LAG SB NRW
      Vereinigung der Selbsthilfeverbände
      behinderter und chronisch kranker
      Menschen und ihrer Angehörigen in
      Nordrhein-Westfalen
      Neubrückenstr. 12–14
      48143 Münster
      Tel.: 0251 43400
      E-Mail: lagsbnrw@t-online.de
 

Wörterverzeichnis

 
  • Ambulant betreutes Wohnen

    Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren können.
 
  • Ausgleichsabgabe

    Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt, das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Einrichtungen wie Werkstätten für behinderte Menschen gefördert.
 
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des LWL-Integrationsamtes. Sie soll bewirken, dass schwerbehinderte Menschen

    • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
    • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
    • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.
    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
 
  • Berufsbildungswerk

    In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können, eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt, die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt. Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen, Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus – darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufe.
 
  • Berufsförderungswerk

    Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
 
  • Eingliederungshilfe

    Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig (Link zu Adressen).
 
  • Ergotherapie

    Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun, tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet. Bei dieser Therapie werden handwerkliche und kreative Beschäftigungen sowie therapeutische Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
 
  • Fürsorgestellen

    Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und Städten zuständig (Link zu den Adressen). Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
 
  • Frühförderung

    Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig, von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen, (Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten, erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
 
  • Integrationsfachdienst

    Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
 
  • Kriegsopferfürsorge

    Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen, Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen, die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der Versorgungsämter, die für die Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
 
  • Pflegegeld

    Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet und in eine Pflegestufe eingruppiert.
 
  • Pflegeberatungsstellen

    Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen, älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten. Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten. Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link zu Adressen).
 
  • Rehabilitationsträger

    Für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig: die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern, die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig. Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft, Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen gesetzlich verankert.
 
  • Schwerbehindertenausweis

    Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den behinderten Menschen.
 
  • Servicestellen

    Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen. Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
 
  • SGB IX

    Am 01.07.2001 ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen, die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
 
  • Sozialhilfe

    Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können. Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:

    • Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
    • Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten leben oder die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen, zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht, die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
 
  • Sozialstation

    Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
 
  • Stationäres Wohnen

    Behinderte Menschen, die nicht selbstständig oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können, finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten unterstützen.
 
  • Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)

    Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann, beginnt ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern, die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen. Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern, welche Schule das Kind besuchen wird.
 
  • Versorgungsamt

    Die Versorgungsämter sind Behörden des Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad (GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
 
  • Werkstatt für behinderte Menschen

    Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet sich an Personen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen, sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
 


Adressen der örtlichen Fürsorgestellen, kommunalen Ämter und Einrichtungen

 

  • Städte
  • Kreise

  • Stadt Arnsberg
    Stadt Bielefeld
    Stadt Bocholt
    Stadt Bochum
    Stadt Bottrop
    Stadt Castrop-Rauxel
    Stadt Detmold
    Stadt Dorsten
    Stadt Dortmund
    Stadt Gladbeck
    Stadt Gelsenkirchen
    Stadt Gütersloh
    Stadt Hagen
    Stadt Hamm
    Stadt Herford
    Stadt Herne
    Stadt Herten
    Stadt Iserlohn
    Stadt Lippstadt
    Stadt Lüdenscheid
    Stadt Lünen
    Stadt Marl
    Stadt Minden
    Stadt Münster
    Stadt Paderborn
    Stadt Recklinghausen
    Stadt Rheine
    Stadt Siegen
    Stadt Unna
    Stadt Witten


     
    • Stadt Arnsberg

      Rathausplatz 1
      59759 Arnsberg
      Tel.: 02932 201-0
      www.arnsberg.de
     
    • Stadt Bielefeld

      Niederwall 23
      (Neues Rathaus)
      33602 Bielefeld
      Tel.: 0521 51-1
      www.bielefeld.de
     
    • Stadt Bocholt

      Berliner Platz 1
      46395 Bocholt
      Tel.: 02871 953-0
      www.bocholt.de
     
    • Stadt Bochum

      Willy-Brandt-Platz 2–6
      44777 Bochum
      Tel.: 0234 910-0
      www.bochum.de
     
    • Stadt Bottrop

      Böckenhoffstr. 44–46
      46236 Bottrop
      Tel.: 02041 70-30
      www.bottrop.de
     
     
    • Stadt Detmold

      Grabenstr. 1
      33756 Detmold
      Tel.: 05231 977-0
      www.detmold.de
     
    • Stadt Dorsten

      Halterner Str. 5
      46284 Dorsten
      Tel.: 02362 66-0
      www.dorsten.de
     
    • Stadt Dortmund

      Luisenstraße 11–13
      44137 Dortmund
      Tel.: 0231 50-0
      www.dortmund.de
     
    • Stadt Gladbeck

      Büroturm 1
      45964 Gladbeck
      Tel.: 02043 99-0
      www.gladbeck.de
     
     
    • Stadt Gütersloh

      Berliner Str. 70
      33330 Gütersloh
      Tel.: 05241 82-1
      www.guetersloh.de
     
    • Stadt Hagen

      Körnerstr. 34
      58095 Hagen
      Tel.: 02331 207-0
      www.hagen.de
     
    • Stadt Hamm

      Eichstedtstr. 1
      59075 Hamm
      Tel.: 02381 170
      www.hamm.de
     
    • Stadt Herford

      Rathausplatz 1
      32052 Herford
      Tel.: 05221 189-0
      www.herford.de
     
    • Stadt Herne

      Hauptstr. 241
      44649 Herne
      Tel.: 02323 16-0
      www.herne.de
     
    • Stadt Herten

      Kurt-Schumacher-Str. 2
      45699 Herten
      Tel.: 02366 303-1
      www.herten.de
     
    • Stadt Iserlohn

      Rathaus
      Werner-Jacobi-Platz 12
      58636 Iserlohn
      Tel.: 02371 217-0
      www.iserlohn.de
     
    • Stadt Lippstadt

      Geiststr. 47
      59555 Lippstadt
      Tel.: 02941 980-0
      www.lippstadt.de
     
     
    • Stadt Lünen

      Willy-Brandt-Platz 1
      44532 Lünen
      Tel.: 02306 104-0
      www.luenen.de
     
    • Stadt Marl

      Creiler Platz
      45768 Marl
      Tel.: 02365 99-0
      www.marl.de
     
    • Stadt Minden

      Kleiner Domhof 17
      32423 Minden
      Tel.: 0571 89-0
      www.minden.de
     
    • Stadt Münster

      Ludgeriplatz 4–6
      48151 Münster
      Tel.: 0251 492-0
      www.muenster.de
     
    • Stadt Paderborn

      Am Abdinghoff 11
      33098 Paderborn
      Tel.: 05251 88-0
      www.paderborn.de
     
    • Stadt Recklinghausen

      Stadthaus A
      Rathausplatz 3
      45657 Recklinghausen
      Tel.: 02361 500
      www.recklinghausen.de
     
    • Stadt Rheine

      Klosterstr. 14
      48431 Rheine
      Tel.: 05971 939-0
      www.rheine.de
     
    • Stadt Siegen

      Rathaus Weidenau
      57076 Siegen
      Tel.: 0271 404-0
      www.siegen.de
     
    • Stadt Unna

      Rathausplatz 1
      59423 Unna
      Tel.: 02303 103-0
      www.unna.de
     
    • Stadt Witten

      Marktstr. 1
      58452 Witten
      Tel.: 02302 581-0
      www.witten.de
     


    Kreis Borken
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    Ennepe-Ruhr-Kreis
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    Kreis Unna
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    • Ennepe-Ruhr-Kreis

      Hauptstr. 92
      58332 Schwelm
      Tel.: 02336 930
      www.en-kreis.de
     
     
     
     
     
    • Kreis Lippe

      Felix-Fechenbach-Str. 5
      32756 Detmold
      Tel.: 05231 62-0
      www.lippe.de
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
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