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In der Schule
Abschied von der Welt der Stille
Er wusste nicht, wie es klingt, wenn ein Vogel singt
oder ein Flugzeug vorbei fliegt. Er hörte nicht, wenn seine Mutter
rief oder seine Schwester lachte. Vier Jahre lebte Michael in einer Welt
der Stille. Er kam gehörlos auf die Welt. Und keiner konnte den Eltern
sagen, warum. Heute ist Michael elf Jahre alt, und er kann hören.
Dank einer Elektrode im Innenohr und eines kleinen Computers hinter dem
Ohr weiß er, welche Geräusche die Welt macht.
Seit fünf Jahren besucht Michael die Westfälische Schule für
Schwerhörige des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) in Bochum.
Doch Michael ist nicht nur schwerhörig. Ohne das so genannte Cochlear-
Implantat ( elektrische Innenohr-Prothese, die die Funktion des ausgefallenen
Innenohrs übernimmt) in seinem Innenohr würde der Junge keinen
Laut hören. So aber ist er kaum von seinen Mitschülerinnen und
Mitschülern zu unterscheiden. Er lacht genauso über Witze wie
die anderen. Und wenn das Pausenzeichen ertönt, ist
auch Michael nicht mehr zu halten.
Für seine Eltern ist das ein kleines Wunder nach einem langen Leidensweg.
Michael war vier Monate alt, als die Mutter merkte, dass mit dem Baby
etwas nicht stimmt. „Er hat sich nie erschrocken, wenn etwas um
ihn herum passierte“, erzählt Hannelore von Thaden. Der Kinderarzt
wollte ihren Verdacht als Überreaktion abwiegeln, doch sie hatte
schon drei Kinder aufgezogen und wusste, dass ein Baby zusammenzuckt,
wenn neben dem Kinderwagen ein Auto hupt.
„Nach der Diagnose begann eine schlimme Zeit“, erinnert sich
die Mutter an den Tag, als Michael mit neun Monaten sein erstes Hörgerät
bekam. „Er war noch viel zu klein, um sich mitzuteilen. Also mussten
wir ständig testen, ob er etwas hört.“ Mit drei Jahren
stand fest, dass die Hörgeräte nicht ausreichten, um Michael
zum Sprechen zu bringen.
Die Eltern entschlossen sich, Michael das Cochlear-Implantat einpflanzen
zu lassen. Die Operation verlief gut, die Anpassung des Gerätes nicht.
Der Arzt holte Michael viel zu schnell und ohne Vorwarnung aus seiner
stillen Welt heraus. Plötzlich wurden alle Außengeräusche
übertragen. Das hörte sich der kleine Junge einen Tag an. Dann
riss er sich das Gerät vom Ohr. Die Welt war wieder
still.
„Es hat ein Jahr gedauert, bis Michael wieder bereit war, die Anlage
zu benutzen.“ Diesmal gingen die Ärzte viel rücksichtvoller
mit ihm um und gaben dem Kind zwei Jahre Zeit, bis sie alle Geräusche
zu ihm durchdringen ließen. „Als Michael sich auf der Straße
das erste Mal an meine Hand klammerte und die Autos
ansah, wusste ich, dass er hört.“
An diesem Tag begann sein neues Leben.
„Er hatte viel nachzuholen“, erinnert sich die Schulleiterin,
Dr. Renate Printzen, an den Jungen, als er mit vier Jahren in die Frühförderung
der Schule kam. Zu der Zeit konnte Michael nicht sprechen, und als er
die ersten Laute sprach, verstanden ihn die anderen nicht. „Er hat
aber bald gemerkt, dass die spielerischen Übungen ihm etwas bringen.
Dann hat er ernorme Fortschritte gemacht.“ Heute besucht Michael
bereits das 4. Schuljahr und plant, zur Realschule
zu wechseln.
Die Lernziele sind an der Westfälischen Schule für Schwerhörige
klar definiert: „Unsere Abschlüsse entsprechen denen der allgemeinen
Schule. Vor allem aber lernen die Kinder hier hören.“ Gleich
danach kommt die Erziehung zur Sprache und zum Sprechen. Der Unterricht
wird in Lautsprache erteilt. Um den Kindern das Hören zu erleichtern,
liegt in jeder Klasse Teppichboden, der den Störschall schluckt.
Mit Hilfe von Funkanlagen hören die Schülerinnen und Schüler
die Lehrerin oder den Lehrer klar und deutlich sprechen. Außerdem
sind die Tische im Halbkreis angeordnet. Das hilft vor allem den Kindern,
die vom Mund ablesen müssen. Ein Tageslichtschreiber, Computer und
viele Anschauungsmedien unterstützen die Kinder
beim Lernen.
In der Klasse von Michael und den zwölf anderen schwerhörigen
Kindern hängt neben der Tafel ein Plakat mit den „Acht Regeln
im Klassenraum: „Leise arbeiten“, „Zuhören“,
„Den Nachbarn nicht stören“, lauten drei von ihnen. Die
Schulleiterin erklärt, warum die Kinder zur Stille ermahnt werden
müssen: „Sie sind oft sehr laut, weil sie
sich nicht kontrollieren können.“
Wenn Michael nachmittags nach Hause kommt, schnappt
er sich oft erst mal ein Buch
und zieht sich zurück. In seine
stille Welt. Heute kann er sie
jederzeit wieder verlassen. |
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Stimmen
- „Kinder mit und ohne Behinderung haben
im gemeinsamen Unterricht vielfältige Möglichkeiten, miteinander
und voneinander zu lernen. Sie lernen, Andersartigkeit zu akzeptieren.
Sie lernen, miteinander umzugehen. Und sie lernen,
dass Vielfalt Normalität ist.“
Beate Hannig-Grethlein ist Sonderschullehrerin
an der Ludgerusgrundschule
in Münster. An der allgemeinen
Grundschule werden seit Jahren
Kinder mit und ohne Behinderung
gemeinsam unterrichtet.
- „Eine Sonderschule ist
eine besondere Schule und nicht ein Ort der Ausgrenzung.“
Dr. Renate Printzen ist Leiterin der
Westfälischen Schule für Schwerhörige
des LWL in Bochum
- „Jedes Kind, auch das mit Behinderung,
hat Anspruch
auf eine optimale schulische Förderung. Für behinderte
Kinder bieten die Sonderschulen des LWL mit ihrem differenzierten
Angebot und
dem entsprechenden erziehendlehrenden
und pflegend-therapeutischen
Personal beste Möglichkeiten.“
Marlene Lubek ist Vorsitzende
des LWL-Schulausschusses
- „Ich fühle mich wohl in
meiner Schule. Keiner schaut mich komisch an.
Was ich nicht gut finde, ist, dass alle so weit weg
wohnen und wir uns nicht mal schnell besuchen können.“
Michael von Thaden besucht die
vierte Klasse der Westfälischen
Schule für Schwerhörige des LWL in
Bochum
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Fragen und Antworten - Gut zu wissen
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- „Mein Kind soll im nächsten
Jahr in die Schule kommen. Aufgrund seiner Behinderung
besucht es zurzeit einen integrativen
Kindergarten. Wie finde ich die richtige Schule
für mein Kind?“
Kinder mit Behinderung sollten, soweit es möglich
ist, gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern allgemeine Schulen besuchen.
Denn viele behinderte Kinder und Jugendliche können dort gut gefördert
werden, falls sie je nach Art und Schwere der Behinderung eine behinderungsgerechte
Ausstattung, zusätzliche Betreuung und eine sonderpädagogische
Förderung erhalten. Allerdings können die Eltern nicht allein
entscheiden, ob ihr Kind auf eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule
gehen soll. Die Schulaufsicht ermittelt – mit Beteiligung der
Eltern – in dem Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs und des schulischen Förderorts
die geeignete Schule. Damit das Verfahren eröffnet wird, müssen
die Eltern einen Antrag bei der gewünschten Schule oder bei dem
örtlichen Schulamt stellen (Link zu Adressen).
Das sollte früh genug geschehen, am besten schon im Oktober des
Vorjahres, wenn das Kind im Sommer eingeschult werden soll. Bei dem
Antrag unterstützen Schulberatungsstellen und schulpsychologische
Dienste die Eltern.
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- „Mein Kind ist schwerstbehindert. Kann es überhaupt eine
Schule besuchen?“
Auch für Kinder mit einer Schwerstbehinderung
besteht in Deutschland die Schulpflicht. Der Grund: Die sonderpädagogische
Förderung soll früh beginnen, um das Kind soweit wie möglich
in die Gesellschaft zu integrieren. Auch bei schwerstbehinderten Kindern
wird in dem Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs und des schulischen Förderorts ermittelt,
welche Schule die richtige ist.
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- „Mein Kind ist körperbehindert und
auf Hilfe angewiesen. Gibt es dafür spezielle Sonderschulen?“
In Nordrhein-Westfalen gibt es zehn verschiedene
Typen von Sonderschulen: Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose,
Schwerhörige, Schulen für Erziehungshilfe, Lernbehinderte,
Sprachbehinderte, Geistigbehinderte, Körperbehinderte und für
Kranke. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Träger
von 41 Schulen für sinnes-, körperbehinderte und kranke Kinder
und fünf Schülerinternaten in Westfalen-Lippe. Alle 41 Schulen
gehen auf die speziellen Bedürfnisse der behinderten und kranken
Kinder ein. So sind die Westfälischen Schulen für schwerhörige
Kinder mit schallgedämmten Räumen, Teppichen und Hör-Sprechanlagen
ausgestattet. Die Westfälischen Schulen für blinde und sehbehinderte
Kinder verfügen über kontrastreiche Leitsysteme und Fernsehlesegeräte.
In den Westfälischen Schulen für körperbehinderte Kinder
sind die Flure breit und die Klassenzimmer groß und barrierefrei.
Außerdem gibt es dort Therapie- und Pflegeangebote,
die es vielen Kindern überhaupt erst möglich machen, im
Unterricht mitzulernen.
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- „Welchen Abschluss kann mein Kind machen?
Könnte es damit
sogar später studieren?“
Welchen Schulabschluss das Kind machen kann, hängt
in erster Linie von seinen Fähigkeiten ab. An den Sonderschulen
können die Kinder den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9 oder Klasse
10) erwerben. Wenn Schülerinnen und Schüler den Realschulabschluss,
die Fachhochschulreife oder das Abitur erlangen möchten, stehen
ihnen – je nach Art der Behinderung – spezielle Einrichtungen
offen: für blinde und sehbehinderte junge Menschen zum Beispiel
das Westfälische Berufskolleg des LWL in Soest, für hörbehinderte
Schülerinnen und Schüler die Rheinisch- Westfälische
Schule in Essen und für körperbehinderte Jugendliche die Rheinische
Schule in Köln. Bei der integrativen Erziehung an einer allgemeinen
Schule wird unterschieden zwischen zielgleicher und zieldifferenter
Förderung. Zielgleich bedeutet, dass das behinderte Kind in der
Lage ist, denselben Abschluss zu erlangen wie seine nichtbehinderten
Mitschülerinnen und Mitschüler. Bei einer zieldifferenten
Förderung hat das Kind mit Behinderung die Möglichkeit, im
gemeinsamen Unterricht einen anderen Abschluss (zum Beispiel den der
Schule für Geistigbehinderte oder der Schule für Lernbehinderte)
zu machen. Eine zieldifferente Förderung ist zurzeit aber
nur an wenigen Schulen möglich. Welche Schulversuche wo angeboten
werden, erfahren Eltern beim örtlichen Schulamt (Link
zu Adressen).
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- „Wie wird mein Kind in den
Unterricht an der allgemeinen
Schule integriert?“
Den gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und
ohne Behinderung geben ein Sonderpädagoge und die Lehrerin zusammen.
Die beiden Lehrkräfte erstellen gemeinsam einen Förderplan
für das Kind mit Behinderung und überprüfen regelmäßig
seine Lernfortschritte. Welche Förderung das Kind braucht, untersucht
die Schulaufsicht jährlich in einem Gutachten. Darüber hinaus
erhalten zum Beispiel sehgeschädigte Kinder Schulbücher und
Unterrichtsmaterialien in großer Schrift oder in Blindenschrift.
Der LWL stellt den allgemeinen Schulen dafür einen Geräte-Pool
zur Verfügung. Um die Hilfsmittel zu erhalten, muss der Träger
der allgemeinen Schule einen Antrag beim
Landesjugendamt des LWL stellen, bevor das Kind in die Schule aufgenommen
wird.
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- „Ich habe Bedenken, dass mein Kind ausgegrenzt wird,
wenn es die Sonderschule besucht. Warum werden denn nicht alle Kinder mit Behinderung
integrativ unterrichtet?“
Fachleute sind sich darüber einig, dass es
auch in Zukunft ein differenziertes Schulangebot für Kinder mit
Behinderung geben muss, um den individuellen Bedürfnissen jedes
einzelnen Kindes gerecht zu werden. Das Prinzip lautet: „Soviel
Integration wie möglich, so viele Sondereinrichtungen wie nötig.“
Vor allem Organisationen hörgeschädigter Menschen weisen daraufhin,
dass die Schulen für hörbehinderte Kinder erhalten bleiben
müssen, auch wenn der Trend zum gemeinsamen Unterricht geht. So
hätten viele hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler
an allgemeinen Schulen keine Chance, weil sie darauf angewiesen seien,
dass viele Wörter mehrfach wiederholt würden. Fachleute diskutieren
auch darüber, welche Gefahr größer ist: die der möglichen
Ausgrenzung durch die Sonderschule oder die des Leistungsdrucks, dem
Schülerinnen und Schüler mit Behinderung im gemeinsamen Unterricht
ausgesetzt sein können. Während behinderten Kindern an den
Sonderschulen kleine Klassen, besondere therapeutische und pflegerische
Dienste sowie Hilfsmittel zur Verfügung stehen, müssen sie
sich an den allgemeinen Schulen den gegebenen Bedingungen größtenteils
anpassen. Viele Kinder schaffen das. Die, die es nicht schaffen, sind
aber nicht dümmer als die anderen. Sie benötigen lediglich
auf sie persönlich zugeschnittene Angebote. In der
Sonderschule lernen die Schülerinnen und Schüler als „Gleiche
unter Gleichen“: Das kann Selbstbewusstsein und Stärke verleihen,
weil sich die Kinder nicht als Außenseiterin oder Außenseiter
fühlen.
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Literatur und Kontakte
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-
Integrativer Unterricht an Schulen
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- Literaturhinweise
Integration behinderter Kinder.
Erfahrungen, Reflexionen, Anregungen.
Beatrix Lumer. 2001. (12,90 Euro)
Im Buchhandel erhältlich.
Schulende – Ende der Integration?
Integrative Wege von der Schule in das
Arbeitsleben. Antje Ginnold. 2000.
(15,95 Euro)
Im Buchhandel erhältlich.
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt und
Westfälische Schulen
48133 Münster
Doris Löpmeier
Tel.: 0251 591-3647
E-Mail: d.loepmeier@lwl.org
Informationen zum integrativen Unterricht
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt und
Westfälische Schulen
Erhard Wolberg
48133 Münster
Tel.: 0251 591-3758
E-Mail: er.wolberg@lwl.org
Informationen zum LWL-Geräte-Pool
und anderen Hilfen für den integrativen
Unterricht
Landeskoordination für den
Gemeinsamen Unterricht
Bezirksregierung Düsseldorf
Roswitha Zimmermann
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 4755565
E-Mail: roswitha.zimmermann@brd.nrw.de
Informationen über Fördermöglichkeiten
im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden
Schulen
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- Literaturhinweise
Westfälische Schulen im Porträt.
Landschaftsverband
Westfalen-Lippe (LWL).
2002.
Bestellung:
Landschaftsverband
Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt
und Westfälische
Schulen
Doris Löpmeier
48133 Münster
Tel.: 0251 591-3647
E-Mail: d.loepmeier@lwl.org
Überblick über die LWL-Sonderschulen
mit Adressverzeichnis
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt und
Westfälische Schulen
48133 Münster
Klaus Adriaans
Tel.: 0251 591-3695
E-Mail: k.adriaans@lwl.org
Informationen zu Schulen für behinderte
Kinder und Jugendliche in Westfalen-Lippe
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- Literaturhinweise
Alle Kinder wollen lernen.
Wissenswertes für Eltern von Kindern mit
Behinderungen. 1998.
Bestellung:
Ministerium für Schule, Jugend und
Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen
Tel.: 0211 896-3460 oder -3530
E-Mail: poststelle@msjk.nrw.de
Internet: www.bildungsportal.nrw.de
Handlexikon der
Behindertenpädagogik.
Schlüsselbegriffe aus Theorie und Praxis.
Georg Antor, Ulrich Bleidick. 2001.
(29,60 Euro)
Im Buchhandel erhältlich.
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- Telefonische Auskunft
Bundesgemeinschaft der Eltern
und Freunde hörgeschädigter
Kinder e.V.
Pirolkamp 18
22397 Hamburg
Tel.: 040 6070344
E-Mail: post@bundesgemeinschaft.de
Bundeselternverband gehörloser
Kinder e.V.
Präsident: Lothar M. Wachter
Hans-Thoma-Str. 17
61440 Oberursel
Tel.: 06171 3374
E-Mail: Lothar.m.Wachter@t-online.de
Bundesvereinigung der Eltern blinder
und sehbehinderter Kinder e.V.
Erster Vorsitzender: Klaus vom Lehn
Carl-Diem-Str. 20
58809 Neuenrade
Tel.: 02392 966980
E-Mail: Klaus.vom.Lehn@bebsk.org
Lernen fördern
Bundesverband zur Förderung von
Menschen mit Lernbehinderungen
Bundesgeschäfts- und Beratungsstelle
Rolandstr. 61
50677 Köln
Tel.: 0221 374828
E-Mail: post@lernen-foerdern.de
Lebenshilfe
Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen
mit geistiger Behinderung e. V.
Raiffeisenstr. 18
35043 Marburg
Tel.: 06421 491-0
E-Mail: Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de
LAG SB NRW
Vereinigung der Selbsthilfeverbände
behinderter und chronisch kranker
Menschen und ihrer Angehörigen in
Nordrhein-Westfalen
Neubrückenstr. 12–14
48143 Münster
Tel.: 0251 43400
E-Mail: lagsbnrw@t-online.de
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Wörterverzeichnis
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- Ambulant
betreutes Wohnen
Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe
oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung
in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft
leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und
hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen
im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung
im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher
Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute
Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und
Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren
können.
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- Ausgleichsabgabe
Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens
20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens
fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird
diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden
unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt
einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an
das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt,
das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte
Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste
einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen
Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche
Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
und Einrichtungen wie Werkstätten für
behinderte Menschen gefördert.
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- Begleitende Hilfe
im Arbeitsleben
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe
des LWL-Integrationsamtes. Sie soll
bewirken, dass schwerbehinderte Menschen
- in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
- auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf
denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
voll verwerten und weiterentwickeln können,
- durch Leistungen der Rehabilitationsträger
und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am
Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu
behaupten.
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst
alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich
sind, um dem schwerbehinderten Menschen
die Teilhabe im Arbeitsleben und damit
an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen
zu vermeiden.
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- Berufsbildungswerk
In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche,
die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können,
eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung
findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt,
die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt.
Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen,
Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen
bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit
rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus –
darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche
und hauswirtschaftliche Berufe.
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- Berufsförderungswerk
Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen
für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer
Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige
Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den
bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder
in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot
umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe
sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
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- Eingliederungshilfe
Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten
bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern.
Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend
in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen
Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen
Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde
Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben
des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten
für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die
heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung
in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung
in Werkstätten für behinderte Menschen
oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante
Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig
(Link zu Adressen).
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- Ergotherapie
Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun,
tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet.
Bei dieser Therapie werden handwerkliche und
kreative Beschäftigungen sowie therapeutische
Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung
verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten
wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie
Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und
Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom
Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
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- Fürsorgestellen
Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter
Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und
Städten zuständig (Link zu den Adressen).
Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten
Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern
die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze
von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben
bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
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- Frühförderung
Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien
mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig,
von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung
werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit
des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern
angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen,
(Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene
Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten,
erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können
Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
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- Integrationsfachdienst
Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere
Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes
Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige
Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern
sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung
einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst
zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
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- Kriegsopferfürsorge
Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder
durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder
Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche
Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die
sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt
auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische
Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige
von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen
aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen,
Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen,
die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen
werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-
Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen
gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der
Versorgungsämter, die für die
Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
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- Pflegegeld
Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld
an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen
Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson
gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung
ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt
regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist
abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen
unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse
zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige
Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet
und in eine Pflegestufe eingruppiert.
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- Pflegeberatungsstellen
Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen,
älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren
Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot
an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen
verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten.
Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune
unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige
und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten.
Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie
man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen
ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung
finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel
bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen
Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link
zu Adressen).
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- Rehabilitationsträger
Für die Leistungen zur Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig:
die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern,
die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger,
die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger
ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig.
Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je
nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger
sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend
über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren
und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft,
Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im
Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die
Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen
gesetzlich verankert.
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- Schwerbehindertenausweis
Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen
wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn
der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit
eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises
darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk-
und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen
im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in
Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche
Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild
beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden
Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den
behinderten Menschen.
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- Servicestellen
Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger
verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine
gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll
vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit
zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte
oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen
können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle
wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen
und Leistungen der Rehabilitationsträger
und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen.
Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die
zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der
nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt-
oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
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- SGB IX
Am 01.07.2001 ist
das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt
stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen,
die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält
die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX
integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation
betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen
und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen
sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
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- Sozialhilfe
Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland
verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit
dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können.
Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung
wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die
Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich
in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht
mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage
für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:
- Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung
nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe
als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter
in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger
der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
- Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird
die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den
Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe
aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten
leben oder die in Werkstätten für behinderte
Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen,
zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen
ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher
Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht,
die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
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- Sozialstation
Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und
sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und
Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter
anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und
Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische
Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre
mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen
die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn
es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt,
übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen
auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe
oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
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- Stationäres
Wohnen
Behinderte Menschen, die nicht selbstständig
oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können,
finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären
Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe
und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher
oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine
Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse
der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große
Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen
mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen
und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und
haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen
Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten
unterstützen.
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- Verfahren zur Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den
schulischen Förderort (VO-SF)
Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung
festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und
seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann,
beginnt ein Verfahren
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern,
die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule
beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen
und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf
des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen.
Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern,
welche Schule das Kind besuchen wird.
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- Versorgungsamt
Die Versorgungsämter sind Behörden des
Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad
(GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis
bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche
sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher
Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher
Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt
unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.
Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder
Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
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- Werkstatt für behinderte Menschen
Werkstätten für behinderte Menschen sind
Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen
oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet
sich an Personen, die wegen der Art oder
Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen,
sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen
Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte
Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit
der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich
sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur
Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende
Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen
zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in
ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
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Adressen der örtlichen Fürsorgestellen,
kommunalen Ämter und Einrichtungen
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Städte
Kreise
Stadt Arnsberg
Stadt Bielefeld
Stadt Bocholt
Stadt Bochum
Stadt Bottrop
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Detmold
Stadt Dorsten
Stadt Dortmund
Stadt Gladbeck
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herford
Stadt Herne
Stadt Herten
Stadt Iserlohn
Stadt Lippstadt
Stadt Lüdenscheid
Stadt Lünen
Stadt Marl
Stadt Minden
Stadt Münster
Stadt Paderborn
Stadt Recklinghausen
Stadt Rheine
Stadt Siegen
Stadt Unna
Stadt Witten
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- Stadt Arnsberg
Rathausplatz 1
59759 Arnsberg
Tel.: 02932 201-0
www.arnsberg.de
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- Stadt Bielefeld
Niederwall 23
(Neues Rathaus)
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 51-1
www.bielefeld.de
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- Stadt Bocholt
Berliner Platz 1
46395 Bocholt
Tel.: 02871 953-0
www.bocholt.de
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- Stadt Bochum
Willy-Brandt-Platz 2–6
44777 Bochum
Tel.: 0234 910-0
www.bochum.de
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- Stadt Bottrop
Böckenhoffstr. 44–46
46236 Bottrop
Tel.: 02041 70-30
www.bottrop.de
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- Stadt Detmold
Grabenstr. 1
33756 Detmold
Tel.: 05231 977-0
www.detmold.de
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- Stadt Dorsten
Halterner Str. 5
46284 Dorsten
Tel.: 02362 66-0
www.dorsten.de
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- Stadt Dortmund
Luisenstraße 11–13
44137 Dortmund
Tel.: 0231 50-0
www.dortmund.de
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- Stadt Hagen
Körnerstr. 34
58095 Hagen
Tel.: 02331 207-0
www.hagen.de
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- Stadt Hamm
Eichstedtstr. 1
59075 Hamm
Tel.: 02381 170
www.hamm.de
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- Stadt Herford
Rathausplatz 1
32052 Herford
Tel.: 05221 189-0
www.herford.de
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- Stadt Herne
Hauptstr. 241
44649 Herne
Tel.: 02323 16-0
www.herne.de
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- Stadt Herten
Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
Tel.: 02366 303-1
www.herten.de
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- Stadt Iserlohn
Rathaus
Werner-Jacobi-Platz 12
58636 Iserlohn
Tel.: 02371 217-0
www.iserlohn.de
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- Stadt Lünen
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
Tel.: 02306 104-0
www.luenen.de
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- Stadt Marl
Creiler Platz
45768 Marl
Tel.: 02365 99-0
www.marl.de
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- Stadt Minden
Kleiner Domhof 17
32423 Minden
Tel.: 0571 89-0
www.minden.de
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- Stadt Münster
Ludgeriplatz 4–6
48151 Münster
Tel.: 0251 492-0
www.muenster.de
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- Stadt Paderborn
Am Abdinghoff 11
33098 Paderborn
Tel.: 05251 88-0
www.paderborn.de
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- Stadt Recklinghausen
Stadthaus A
Rathausplatz 3
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 500
www.recklinghausen.de
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- Stadt Rheine
Klosterstr. 14
48431 Rheine
Tel.: 05971 939-0
www.rheine.de
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- Stadt Siegen
Rathaus Weidenau
57076 Siegen
Tel.: 0271 404-0
www.siegen.de
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- Stadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
Tel.: 02303 103-0
www.unna.de
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- Stadt Witten
Marktstr. 1
58452 Witten
Tel.: 02302 581-0
www.witten.de
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Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Gütersloh
Kreis Herford
Hochsauerlandkreis
Kreis Höxter
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Minden-Lübbeke
Kreis Olpe
Kreis Paderborn
Kreis Recklinghausen
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Warendorf
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- Ennepe-Ruhr-Kreis
Hauptstr. 92
58332 Schwelm
Tel.: 02336 930
www.en-kreis.de
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- Kreis Lippe
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Tel.: 05231 62-0
www.lippe.de
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