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Im Kindergarten
Sie gehören dazu. Jeden Tag.
Andreas ruft den anderen Kindern zu, dann lacht
er und nimmt Anlauf: Mit einem großen Satz springt er vom Klettergerüst.
Zusammen mit Sven und Melissa tobt der Vierjährige im Turnraum des
Heilig-Kreuz-Kindergartens Arnsberg. Dass Andreas gehandicapt ist oder
sich von seinen Freundinnen und Freunden unterscheidet, ist nur schwer
zu erkennen. Andreas ist zwar in allem langsamer und in seiner Entwicklung
noch nicht so weit wie gleichaltrige Kinder – aber das tut dem gemeinsamen
Spielen keinen Abbruch.
Sven und Melissa macht dies jedenfalls nichts aus. Auch sonst stört
es im Kindergarten niemanden, dass Andreas beim Umziehen länger braucht
oder immer noch Windeln trägt. Die anderen Kinder wissen: Der Andreas
kann manches nicht. Das liegt nicht daran, dass er etwa dumm ist, sondern
dass er eben noch nicht so weit ist. Und das wird akzeptiert.
Überhaupt spricht hier niemand von dem „behinderten“
Kind. Vielmehr gehört Andreas mit Anna und Marco zu den drei „integrativen
Kindern“ der Einrichtung. Die gemeinsame Erziehung behinderter
und nichtbehinderter Kinder in einem Regelkindergarten „um
die Ecke“ statt in einer entfernten Sondereinrichtung ist
hier jetzt schon seit einigen Jahren Alltag – und der funktioniert
mit Unterstützung des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL)
offenbar mühelos.
Der Kindergarten in Arnsberg wagte erstmals 1995 die Integration: „Eine
Mutter stellte den Antrag, dass ihr Sohn in unsere Einrichtung gehen kann“,
erinnert sich Kindergartenleiterin Edith Pehl-Neujahr. Das Landesjugendamt
des LWL förderte die zusätzlichen Kosten. Seitdem werden ständig
bis zu drei „integrative Kinder“ in der Einrichtung
gefördert.
Ob bereits behindert, von einer Behinderung bedroht oder in der Entwicklung
verzögert – den Kindern gemeinsam ist ihr erhöhter Betreuungsbedarf.
Um dem gerecht zu werden, gibt der LWL Zuschüsse für eine zusätzliche
Fachkraft. Die Heilpädagogin Susanne Anzinger entwickelt seither
gemeinsam mit Eltern und ihren Kolleginnen für jedes behinderte Kind
ein individuelles Förderkonzept: So können sich alle Beteiligten
an den Stärken des Kindes orientieren und seine besondere Lebenssituation
berücksichtigen. Die individuellen Anregungen bekommt jedes Kind
in der Einzelförderung, die nahezu unmerklich in den Tagesablauf
eingebunden wird. Aber Integration heißt auch noch etwas anderes:
„Unser Ziel ist, dass Außenstehende gar nicht merken,
wer in unserem Kindergarten eigentlich behindert ist“, erklärt
Edith Pehl-Neujahr.
„Unser Wunsch
ist es, dass Kinder mit unterschiedlichen Fähigkeiten, Bedürfnissen
und Verhaltensweisen unseren Kindergarten besuchen“, unterstreicht
die Kindergartenleiterin. Und davon profitieren alle, denn die integrative
Erziehung bietet Entwicklungsimpulse und wichtige gemeinsame Erfahrungen:
„Jedes Kind hat seine Stärken und Schwächen. Die
Kinder helfen sich gegenseitig und lernen voneinander“, weiß
Susanne Anzinger. Die nichtbehinderten Kinder sind für ihre behinderten
Spielkameradinnen und -kameraden starke Vorbilder. An ihnen orientieren
sie sich. Im Gegenzug lernen die nichtbehinderten Kinder, tolerant zu
sein und Rücksicht zu nehmen. „Miteinander statt gegeneinander“:
Das ist in dem Kindergarten kein Motto, sondern der normale Umgang.
Was für Kinder und Erzieherinnen längst zum Alltag geworden
ist, schätzen die Eltern als einen großen Gewinn: „Die
Kinder können zu Hause mit ihren Freundinnen und Freunden aus dem
Kindergarten spielen und wachsen nicht isoliert auf“, beschreibt
eine Mutter, welche Vorteile es für die Kinder hat, einen allgemeinen
Kindergarten in der Nähe zu besuchen. Und die Eltern erhalten sich
so ein Stück Normalität: Sie treffen die anderen Mütter
und Väter auf der Straße, gehen gemeinsam zu Elternabenden
und bereiten Feste vor.
Die Leiterin weiß, was das den Eltern bedeutet: „Sie
gehören dazu und sind nicht außen vor.“ Eine Erfahrung,
die die Kinder jeden Tag aufs Neue machen.
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Stimmen
- „Ziel der Integration in Kindertageseinrichtungen
ist, dass jedes Kind sich und den
anderen in seinem ,So-Sein‘ akzeptiert, seine
Persönlichkeit entfalten und seine Entwicklungsmöglichkeiten
verwirklichen kann.“
Sylvia Sprung leitet die Matthäus-
Kindertageseinrichtung, eine integrative
Kindertagesstätte, in Bochum
- „Ich habe für meine Tochter einen
Platz im integrativen Kindergarten gesucht, weil sie ,normal‘
aufwachsen soll. Meine Tochter fühlt sich dort sehr wohl, und die
anderen Kinder merken von klein auf, dass es Menschen gibt, die nicht
der Norm entsprechen, und dass das nicht schlimm ist.“
Martina Vollmer aus Bochum
hat eine vierjährige
behinderte Tochter
- „Es ist normal, verschieden zu sein. Das
bedeutet, dass auch jedes Kind mit Behinderung ein Recht auf optimale
Förderung hat. Für dieses Ziel arbeiten bei uns Pädagoginnen
und Therapeuten zusammen. Jedes Kind erhält einen persönlichen
Förderplan, der immer wieder seinen individuellen
Bedürfnissen angepasst wird.“
Maria Arnschink ist Leiterin der
Heilpädagogischen Kindertagesstätte
der Caritas in Nordkirchen
- „Integration meint: Alle lernen dazu,
um gemeinsam Neues zu entdecken.“
Gerhard Matenaar ist Referent im
Landesjugendamt des LWL
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Fragen und Antworten - Gut zu wissen
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- „Mein behindertes Kind ist zwei Jahre
alt. Ich habe gehört, dass ich mich sehr früh um einen Kindergartenplatz
kümmern soll. Wie gehe ich dabei am besten vor?“
Eltern mit behinderten Kindern können grundsätzlich
zwischen zwei Arten von Kindergärten wählen: dem allgemeinen
Kindergarten (Regelkindergarten) und dem heilpädagogischen Kindergarten
(Sonderkindergarten). Wenn sie ihr Kind gemeinsam mit nichtbehinderten
Kindern in der Nachbarschaft betreuen lassen möchten, entscheiden
sie sich für die Einzelintegration in dem allgemeinen Kindergarten.
Der Sonderkindergarten bietet sich an, wenn Kinder eine intensive Therapie
benötigen. Der erste Schritt für Eltern sollte sein, sich
beim örtlichen Jugendamt zu erkundigen, welche Einrichtungen es
vor Ort gibt. Das Jugendamt gibt auch Auskunft über das Anmeldeverfahren
(Link zu den Adressen).
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- „Kann mein Kind den Kindergarten
in unserer Nachbarschaft
besuchen, in dem bisher
keine Kinder mit Behinderung
betreut werden?“
Theoretisch kann ein Kind mit Behinderung jede
Einrichtung, also auch den Kindergarten „um die Ecke“, besuchen.
Allerdings haben die Eltern keinen Anspruch auf den Platz in einer bestimmten
Einrichtung. Manche Regelkindergärten sehen sich nicht in der Lage,
ein Kind mit Behinderung aufzunehmen, weil zum Beispiel die Räume
nicht behinderungsgerecht gebaut sind. Sind diese Kindergärten
in privater oder kirchlicher Trägerschaft, können sie sich
weigern, ein Kind mit Behinderung aufzunehmen. Kindergärten kommunaler
Träger sind dagegen verpflichtet, behinderte Kinder zu betreuen.
Wenn Eltern ihr Kind im nahe gelegenen allgemeinen Kindergarten unterbringen
möchten, sollten sie sich also zuerst mit dem Träger des Kindergartens
unterhalten. Sieht dieser eine Möglichkeit, das Kind aufzunehmen,
kann er sich beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beraten lassen.
Das Landesjugendamt des LWL unterstützt die
gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung durch Beratung
und Zuschüsse zu den Personalkosten und finanziert behinderungsgerechte
Umbauten.
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- „Was bedeutet integrative
Erziehung überhaupt, und
welche Vorteile hat sie?“
Der Kindergarten ist ein Ort des individuellen
und sozialen Lernens in der Gemeinschaft mit anderen Kindern. Besteht
diese Gemeinschaft aus Kindern mit und ohne Behinderung, spricht man
von integrativer Erziehung. Dafür finanziert das LWL-Landesjugendamt
eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, damit die Erzieherinnen
und Erzieher mehr Zeit haben, auf die speziellen Bedürfnisse der
Kinder mit Behinderung einzugehen. Der Vorteil der integrativen Erziehung
liegt darin, dass das Kind in seiner Umgebung Kontakte knüpfen
kann. Außerdem gehen Fachleute davon aus, dass die gemeinsame
Erziehung das Selbstbewusstsein aller Kinder festigt. Sie lernen, eigenverantwortlich
zu handeln und gehen selbstverständlicher mit ihren Stärken
und Schwächen um.
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- „Wer hilft mir bei der Suche
nach dem richtigen Kindergarten?“
Beraten lassen können sich Eltern bei den
Frühförderstellen, den örtlichen
Jugendämtern (Link zu den Adressen), den
neuen Servicestellen und den Kindergärte
selbst. Gute Ratgeber sind auch Eltern von älteren behinderten
Kindern. Dauerhafte und tiefere Kontakte ergeben sich am einfachsten
über Selbsthilfegruppen.
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- „Mein Kind ist schwerstbehindert
und auf einen Rollstuhl
angewiesen. Welchen Kindergarten
kann es besuchen?“
Ein Rollstuhl ist kein Grund, ein Kind nicht integrativ
zu erziehen. Allerdings sollten bei der gemeinsamen Betreuung von schwerstbehinderten
und nichtbehinderten Kindern bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sein: zum Beispiel genügend große Räume, damit sich
Kinder im Rollstuhl gut bewegen oder liegende Kinder in das Geschehen
integriert werden können. Bei bestimmten Behinderungen, zum Beispiel
schweren geistigen Behinderungen, Mehrfach-, Seh- und Hörbehinderungen,
ist es für das Kind einfacher, wenn es spezielle Förderungen
und Angebote in einer heilpädagogischen Einrichtung bekommt. Für
sinnesgeschädigte Kinder gibt es Sonderschulkindergärten an
den Sonderschulen, zum Beispiel den Westfälischen Schulen des LWL
für Gehörlose und Schwerhörige sowie an der Westfälischen
Schule für Blinde und Sehbehinderte in Paderborn. Sie haben den
Anspruch, die Kinder schon früh gezielt zu fördern und ihnen
den Übergang in die Schule zu erleichtern.
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- „Wie sieht der Alltag in einem
heilpädagogischen Kindergarten
aus?“
Heilpädagogische Kindergärten (Sonderkindergärten)
sind grundsätzlich Ganztagsangebote. Falls der Weg zu weit ist,
organisiert die Einrichtung einen Fahrdienst, der das Kind morgens von
zu Hause abholt und nachmittags wieder nach Hause bringt. Für jedes
Kind wird ein Förderplan aufgestellt. Darin steht, welche Therapien
das Kind erhalten soll, zum Beispiel Reiten, Krankengymnastik, Sprachtherapie.
In dem Förderplan wird auch festgelegt, in welchen Bereichen das
Kind gezielt gefördert werden muss. Das können Motorik, Körperkoordination,
Wahrnehmung oder auch Lebenspraxis sein. Personell sind diese Kindergärten
so gut ausgestattet, dass sie eine sehr individuelle Betreuung der Kinder
gewährleisten. Die Gruppen sind mit
acht bis zwölf Plätzen zudem deutlich kleiner als in den allgemeinen
Kindergärten.
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- „Muss ich die Betreuungskosten
selber tragen oder bekomme
ich Zuschüsse?“
Das hängt von der Einrichtung ab. Sonderkindergärten
gelten als heilpädagogische Leistungen für Kinder, denen eine
Behinderung droht oder die schwerbehindert sind. In diesem Fall leistet
der LWL Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Kosten entstehen
für die Eltern dabei nur für das Mittagessen. Einen Antrag
sollten die Eltern möglichst früh beim LWL stellen. Das Antragsformular
kann im Internet heruntergeladen werden. Bei der Einzelintegration im
Regelkindergarten greift das Gesetz über die Tageseinrichtungen
für Kinder: Die Eltern zahlen die üblichen Beiträge,
die sich nach dem Jahreseinkommen berechnen.
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Literatur und Kontakte
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- Literaturhinweise
Gemeinsame Erziehung behinderter
und nichtbehinderter Kinder
in Tageseinrichtungen. Konzept,
Richtlinien, Erläuterungen.
Landschaftsverband Westfalen-Lippe in
Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis
Integrationspädagogik. 2001.
Bestellung:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt und
Westfälische Schulen
Alicja Schmidt (9 bis 14 Uhr)
48133 Münster
Tel.: 0251 591-5611
E-Mail: lja.bestell@lwl.org
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt und
Westfälische Schulen
Bärbel Hohelüchter
48133 Münster
Tel.: 0251 591-6549
E-Mail: b.hoheluechter@lwl.org
Beratung und Unterstützung von Kindergärten
in Fragen der integrativen Erziehung
Landesarbeitsgemeinschaft
Nordrhein-Westfalen Gemeinsam
Leben, Gemeinsam Lernen e. V.
Tiefe Straße 50
44145 Dortmund
Tel.: 0231 7281011
E-Mail: lagnrw@aol.com
Beratung in Integrationsfragen
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Heilpädagogische Kindergärten
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- Links
www.lwl.org
-->Downloads
Antrag auf Übernahme der Kosten für die
heilpädagogische Kindertageseinrichtung
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt und
Westfälische Schulen
Klaus Adriaans
48133 Münster
Tel.: 0251 591-3695
E-Mail: k.adriaans@lwl.org
Informationen zu den Sonderschulkindergärten
an den LWL-Schulen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Abteilung Soziales,
Pflege und Rehabilitation
Edith Dechau
48133 Münster
Tel.: 0251 591-3696
E-Mail: e.dechau@lwl.org
Informationen zur Eingliederungshilfe
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- Literaturhinweis
Leben ohne Aussonderung –
Eltern kämpfen für Kinder mit
Beeinträchtigungen.
Birgit Hüwe, Christa Roebke,
Manfred Rosenberger. 2000.
(18,50 Euro)
Im Buchhandel erhältlich.
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Wörterverzeichnis
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- Ambulant
betreutes Wohnen
Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe
oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung
in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft
leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und
hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen
im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung
im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher
Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute
Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und
Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren
können.
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- Ausgleichsabgabe
Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens
20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens
fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird
diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden
unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt
einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an
das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt,
das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte
Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste
einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen
Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche
Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
und Einrichtungen wie Werkstätten für
behinderte Menschen gefördert.
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- Begleitende Hilfe
im Arbeitsleben
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe
des LWL-Integrationsamtes. Sie soll
bewirken, dass schwerbehinderte Menschen
- in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
- auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf
denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
voll verwerten und weiterentwickeln können,
- durch Leistungen der Rehabilitationsträger
und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am
Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu
behaupten.
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst
alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich
sind, um dem schwerbehinderten Menschen
die Teilhabe im Arbeitsleben und damit
an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen
zu vermeiden.
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- Berufsbildungswerk
In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche,
die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können,
eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung
findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt,
die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt.
Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen,
Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen
bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit
rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus –
darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche
und hauswirtschaftliche Berufe.
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- Berufsförderungswerk
Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen
für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer
Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige
Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den
bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder
in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot
umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe
sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
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- Eingliederungshilfe
Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten
bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern.
Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend
in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen
Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen
Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde
Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben
des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten
für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die
heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung
in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung
in Werkstätten für behinderte Menschen
oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante
Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig
(Link zu Adressen).
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- Ergotherapie
Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun,
tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet.
Bei dieser Therapie werden handwerkliche und
kreative Beschäftigungen sowie therapeutische
Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung
verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten
wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie
Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und
Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom
Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
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- Fürsorgestellen
Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter
Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und
Städten zuständig (Link zu den Adressen).
Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten
Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern
die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze
von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben
bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
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- Frühförderung
Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien
mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig,
von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung
werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit
des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern
angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen,
(Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene
Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten,
erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können
Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
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- Integrationsfachdienst
Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere
Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes
Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige
Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern
sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung
einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst
zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
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- Kriegsopferfürsorge
Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder
durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder
Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche
Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die
sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt
auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische
Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige
von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen
aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen,
Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen,
die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen
werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-
Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen
gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der
Versorgungsämter, die für die
Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
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- Pflegegeld
Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld
an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen
Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson
gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung
ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt
regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist
abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen
unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse
zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige
Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet
und in eine Pflegestufe eingruppiert.
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- Pflegeberatungsstellen
Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen,
älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren
Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot
an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen
verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten.
Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune
unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige
und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten.
Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie
man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen
ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung
finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel
bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen
Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link
zu Adressen).
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- Rehabilitationsträger
Für die Leistungen zur Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig:
die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern,
die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger,
die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger
ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig.
Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je
nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger
sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend
über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren
und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft,
Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im
Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die
Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen
gesetzlich verankert.
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- Schwerbehindertenausweis
Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen
wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn
der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit
eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises
darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk-
und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen
im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in
Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche
Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild
beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden
Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den
behinderten Menschen.
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- Servicestellen
Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger
verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine
gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll
vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit
zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte
oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen
können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle
wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen
und Leistungen der Rehabilitationsträger
und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen.
Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die
zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der
nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt-
oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
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- SGB IX
Am 01.07.2001 ist
das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt
stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen,
die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält
die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX
integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation
betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen
und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen
sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
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- Sozialhilfe
Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland
verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit
dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können.
Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung
wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die
Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich
in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht
mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage
für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:
- Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung
nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe
als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter
in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger
der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
- Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird
die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den
Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe
aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten
leben oder die in Werkstätten für behinderte
Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen,
zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen
ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher
Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht,
die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
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- Sozialstation
Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und
sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und
Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter
anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und
Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische
Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre
mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen
die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn
es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt,
übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen
auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe
oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
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- Stationäres
Wohnen
Behinderte Menschen, die nicht selbstständig
oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können,
finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären
Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe
und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher
oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine
Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse
der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große
Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen
mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen
und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und
haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen
Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten
unterstützen.
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- Verfahren zur Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den
schulischen Förderort (VO-SF)
Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung
festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und
seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann,
beginnt ein Verfahren
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern,
die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule
beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen
und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf
des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen.
Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern,
welche Schule das Kind besuchen wird.
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- Versorgungsamt
Die Versorgungsämter sind Behörden des
Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad
(GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis
bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche
sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher
Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher
Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt
unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.
Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder
Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
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- Werkstatt für behinderte Menschen
Werkstätten für behinderte Menschen sind
Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen
oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet
sich an Personen, die wegen der Art oder
Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen,
sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen
Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte
Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit
der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich
sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur
Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende
Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen
zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in
ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
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Adressen der örtlichen Fürsorgestellen,
kommunalen Ämter und Einrichtungen
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Städte
Kreise
Stadt Arnsberg
Stadt Bielefeld
Stadt Bocholt
Stadt Bochum
Stadt Bottrop
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Detmold
Stadt Dorsten
Stadt Dortmund
Stadt Gladbeck
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herford
Stadt Herne
Stadt Herten
Stadt Iserlohn
Stadt Lippstadt
Stadt Lüdenscheid
Stadt Lünen
Stadt Marl
Stadt Minden
Stadt Münster
Stadt Paderborn
Stadt Recklinghausen
Stadt Rheine
Stadt Siegen
Stadt Unna
Stadt Witten
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- Stadt Arnsberg
Rathausplatz 1
59759 Arnsberg
Tel.: 02932 201-0
www.arnsberg.de
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- Stadt Bielefeld
Niederwall 23
(Neues Rathaus)
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 51-1
www.bielefeld.de
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- Stadt Bocholt
Berliner Platz 1
46395 Bocholt
Tel.: 02871 953-0
www.bocholt.de
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- Stadt Bochum
Willy-Brandt-Platz 2–6
44777 Bochum
Tel.: 0234 910-0
www.bochum.de
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- Stadt Bottrop
Böckenhoffstr. 44–46
46236 Bottrop
Tel.: 02041 70-30
www.bottrop.de
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- Stadt Detmold
Grabenstr. 1
33756 Detmold
Tel.: 05231 977-0
www.detmold.de
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- Stadt Dorsten
Halterner Str. 5
46284 Dorsten
Tel.: 02362 66-0
www.dorsten.de
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- Stadt Dortmund
Luisenstraße 11–13
44137 Dortmund
Tel.: 0231 50-0
www.dortmund.de
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- Stadt Hagen
Körnerstr. 34
58095 Hagen
Tel.: 02331 207-0
www.hagen.de
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- Stadt Hamm
Eichstedtstr. 1
59075 Hamm
Tel.: 02381 170
www.hamm.de
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- Stadt Herford
Rathausplatz 1
32052 Herford
Tel.: 05221 189-0
www.herford.de
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- Stadt Herne
Hauptstr. 241
44649 Herne
Tel.: 02323 16-0
www.herne.de
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- Stadt Herten
Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
Tel.: 02366 303-1
www.herten.de
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- Stadt Iserlohn
Rathaus
Werner-Jacobi-Platz 12
58636 Iserlohn
Tel.: 02371 217-0
www.iserlohn.de
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- Stadt Lünen
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
Tel.: 02306 104-0
www.luenen.de
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- Stadt Marl
Creiler Platz
45768 Marl
Tel.: 02365 99-0
www.marl.de
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- Stadt Minden
Kleiner Domhof 17
32423 Minden
Tel.: 0571 89-0
www.minden.de
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- Stadt Münster
Ludgeriplatz 4–6
48151 Münster
Tel.: 0251 492-0
www.muenster.de
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- Stadt Paderborn
Am Abdinghoff 11
33098 Paderborn
Tel.: 05251 88-0
www.paderborn.de
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- Stadt Recklinghausen
Stadthaus A
Rathausplatz 3
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 500
www.recklinghausen.de
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- Stadt Rheine
Klosterstr. 14
48431 Rheine
Tel.: 05971 939-0
www.rheine.de
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- Stadt Siegen
Rathaus Weidenau
57076 Siegen
Tel.: 0271 404-0
www.siegen.de
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- Stadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
Tel.: 02303 103-0
www.unna.de
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- Stadt Witten
Marktstr. 1
58452 Witten
Tel.: 02302 581-0
www.witten.de
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Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Gütersloh
Kreis Herford
Hochsauerlandkreis
Kreis Höxter
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Minden-Lübbeke
Kreis Olpe
Kreis Paderborn
Kreis Recklinghausen
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Warendorf
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- Ennepe-Ruhr-Kreis
Hauptstr. 92
58332 Schwelm
Tel.: 02336 930
www.en-kreis.de
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- Kreis Lippe
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Tel.: 05231 62-0
www.lippe.de
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