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Nichts ist wichtiger als Freundschaft:
                Andreas (rechts) und sein bester Freund Niki vor dem Waschbecken


Im Kindergarten

Sie gehören dazu. Jeden Tag.

Andreas ruft den anderen Kindern zu, dann lacht er und nimmt Anlauf: Mit einem großen Satz springt er vom Klettergerüst. Zusammen mit Sven und Melissa tobt der Vierjährige im Turnraum des Heilig-Kreuz-Kindergartens Arnsberg. Dass Andreas gehandicapt ist oder sich von seinen Freundinnen und Freunden unterscheidet, ist nur schwer zu erkennen. Andreas ist zwar in allem langsamer und in seiner Entwicklung noch nicht so weit wie gleichaltrige Kinder – aber das tut dem gemeinsamen Spielen keinen Abbruch.

Sven und Melissa macht dies jedenfalls nichts aus. Auch sonst stört es im Kindergarten niemanden, dass Andreas beim Umziehen länger braucht oder immer noch Windeln trägt. Die anderen Kinder wissen: Der Andreas kann manches nicht. Das liegt nicht daran, dass er etwa dumm ist, sondern dass er eben noch nicht so weit ist. Und das wird akzeptiert.

Überhaupt spricht hier niemand von dem „behinderten“ Kind. Vielmehr gehört Andreas mit Anna und Marco zu den drei „integrativen Kindern“ der Einrichtung. Die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder in einem Regelkindergarten „um die Ecke“ statt in einer entfernten Sondereinrichtung ist hier jetzt schon seit einigen Jahren Alltag – und der funktioniert mit Unterstützung des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) offenbar mühelos.

Der Kindergarten in Arnsberg wagte erstmals 1995 die Integration: „Eine Mutter stellte den Antrag, dass ihr Sohn in unsere Einrichtung gehen kann“, erinnert sich Kindergartenleiterin Edith Pehl-Neujahr. Das Landesjugendamt des LWL förderte die zusätzlichen Kosten. Seitdem werden ständig bis zu drei „integrative Kinder“ in der Einrichtung gefördert.

Ob bereits behindert, von einer Behinderung bedroht oder in der Entwicklung verzögert – den Kindern gemeinsam ist ihr erhöhter Betreuungsbedarf. Um dem gerecht zu werden, gibt der LWL Zuschüsse für eine zusätzliche Fachkraft. Die Heilpädagogin Susanne Anzinger entwickelt seither gemeinsam mit Eltern und ihren Kolleginnen für jedes behinderte Kind ein individuelles Förderkonzept: So können sich alle Beteiligten an den Stärken des Kindes orientieren und seine besondere Lebenssituation berücksichtigen. Die individuellen Anregungen bekommt jedes Kind in der Einzelförderung, die nahezu unmerklich in den Tagesablauf eingebunden wird. Aber Integration heißt auch noch etwas anderes: „Unser Ziel ist, dass Außenstehende gar nicht merken, wer in unserem Kindergarten eigentlich behindert ist“, erklärt Edith Pehl-Neujahr.

„Unser Wunsch ist es, dass Kinder mit unterschiedlichen Fähigkeiten, Bedürfnissen und Verhaltensweisen unseren Kindergarten besuchen“, unterstreicht die Kindergartenleiterin. Und davon profitieren alle, denn die integrative Erziehung bietet Entwicklungsimpulse und wichtige gemeinsame Erfahrungen: „Jedes Kind hat seine Stärken und Schwächen. Die Kinder helfen sich gegenseitig und lernen voneinander“, weiß Susanne Anzinger. Die nichtbehinderten Kinder sind für ihre behinderten Spielkameradinnen und -kameraden starke Vorbilder. An ihnen orientieren sie sich. Im Gegenzug lernen die nichtbehinderten Kinder, tolerant zu sein und Rücksicht zu nehmen. „Miteinander statt gegeneinander“: Das ist in dem Kindergarten kein Motto, sondern der normale Umgang.

Was für Kinder und Erzieherinnen längst zum Alltag geworden ist, schätzen die Eltern als einen großen Gewinn: „Die Kinder können zu Hause mit ihren Freundinnen und Freunden aus dem Kindergarten spielen und wachsen nicht isoliert auf“, beschreibt eine Mutter, welche Vorteile es für die Kinder hat, einen allgemeinen Kindergarten in der Nähe zu besuchen. Und die Eltern erhalten sich so ein Stück Normalität: Sie treffen die anderen Mütter und Väter auf der Straße, gehen gemeinsam zu Elternabenden und bereiten Feste vor.

Die Leiterin weiß, was das den Eltern bedeutet: „Sie gehören dazu und sind nicht außen vor.“ Eine Erfahrung, die die Kinder jeden Tag aufs Neue machen.

 

Stimmen

  • „Ziel der Integration in Kindertageseinrichtungen ist, dass jedes Kind sich und den anderen in seinem ,So-Sein‘ akzeptiert, seine Persönlichkeit entfalten und seine Entwicklungsmöglichkeiten verwirklichen kann.“
Sylvia Sprung leitet die Matthäus-
Kindertageseinrichtung, eine integrative
Kindertagesstätte, in Bochum

  • „Ich habe für meine Tochter einen Platz im integrativen Kindergarten gesucht, weil sie ,normal‘ aufwachsen soll. Meine Tochter fühlt sich dort sehr wohl, und die anderen Kinder merken von klein auf, dass es Menschen gibt, die nicht der Norm entsprechen, und dass das nicht schlimm ist.“
Martina Vollmer aus Bochum
hat eine vierjährige
behinderte Tochter

  • „Es ist normal, verschieden zu sein. Das bedeutet, dass auch jedes Kind mit Behinderung ein Recht auf optimale Förderung hat. Für dieses Ziel arbeiten bei uns Pädagoginnen und Therapeuten zusammen. Jedes Kind erhält einen persönlichen Förderplan, der immer wieder seinen individuellen Bedürfnissen angepasst wird.“
Maria Arnschink ist Leiterin der
Heilpädagogischen Kindertagesstätte
der Caritas in Nordkirchen

  • „Integration meint: Alle lernen dazu, um gemeinsam Neues zu entdecken.“
Gerhard Matenaar ist Referent im
Landesjugendamt des LWL

 
 

Fragen und Antworten - Gut zu wissen

 
 
  • „Mein behindertes Kind ist zwei Jahre alt. Ich habe gehört, dass ich mich sehr früh um einen Kindergartenplatz kümmern soll. Wie gehe ich dabei am besten vor?“

    Eltern mit behinderten Kindern können grundsätzlich zwischen zwei Arten von Kindergärten wählen: dem allgemeinen Kindergarten (Regelkindergarten) und dem heilpädagogischen Kindergarten (Sonderkindergarten). Wenn sie ihr Kind gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in der Nachbarschaft betreuen lassen möchten, entscheiden sie sich für die Einzelintegration in dem allgemeinen Kindergarten. Der Sonderkindergarten bietet sich an, wenn Kinder eine intensive Therapie benötigen. Der erste Schritt für Eltern sollte sein, sich beim örtlichen Jugendamt zu erkundigen, welche Einrichtungen es vor Ort gibt. Das Jugendamt gibt auch Auskunft über das Anmeldeverfahren (Link zu den Adressen).
 
 
  • „Kann mein Kind den Kindergarten in unserer Nachbarschaft besuchen, in dem bisher keine Kinder mit Behinderung betreut werden?“

    Theoretisch kann ein Kind mit Behinderung jede Einrichtung, also auch den Kindergarten „um die Ecke“, besuchen. Allerdings haben die Eltern keinen Anspruch auf den Platz in einer bestimmten Einrichtung. Manche Regelkindergärten sehen sich nicht in der Lage, ein Kind mit Behinderung aufzunehmen, weil zum Beispiel die Räume nicht behinderungsgerecht gebaut sind. Sind diese Kindergärten in privater oder kirchlicher Trägerschaft, können sie sich weigern, ein Kind mit Behinderung aufzunehmen. Kindergärten kommunaler Träger sind dagegen verpflichtet, behinderte Kinder zu betreuen. Wenn Eltern ihr Kind im nahe gelegenen allgemeinen Kindergarten unterbringen möchten, sollten sie sich also zuerst mit dem Träger des Kindergartens unterhalten. Sieht dieser eine Möglichkeit, das Kind aufzunehmen, kann er sich beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beraten lassen. Das Landesjugendamt des LWL unterstützt die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung durch Beratung und Zuschüsse zu den Personalkosten und finanziert behinderungsgerechte Umbauten.
 
 
  • „Was bedeutet integrative Erziehung überhaupt, und welche Vorteile hat sie?“

    Der Kindergarten ist ein Ort des individuellen und sozialen Lernens in der Gemeinschaft mit anderen Kindern. Besteht diese Gemeinschaft aus Kindern mit und ohne Behinderung, spricht man von integrativer Erziehung. Dafür finanziert das LWL-Landesjugendamt eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, damit die Erzieherinnen und Erzieher mehr Zeit haben, auf die speziellen Bedürfnisse der Kinder mit Behinderung einzugehen. Der Vorteil der integrativen Erziehung liegt darin, dass das Kind in seiner Umgebung Kontakte knüpfen kann. Außerdem gehen Fachleute davon aus, dass die gemeinsame Erziehung das Selbstbewusstsein aller Kinder festigt. Sie lernen, eigenverantwortlich zu handeln und gehen selbstverständlicher mit ihren Stärken und Schwächen um.
 
 
  • „Wer hilft mir bei der Suche nach dem richtigen Kindergarten?“

    Beraten lassen können sich Eltern bei den Frühförderstellen, den örtlichen Jugendämtern (Link zu den Adressen), den neuen Servicestellen und den Kindergärte selbst. Gute Ratgeber sind auch Eltern von älteren behinderten Kindern. Dauerhafte und tiefere Kontakte ergeben sich am einfachsten über Selbsthilfegruppen.
 
 
  • „Mein Kind ist schwerstbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Welchen Kindergarten kann es besuchen?“

    Ein Rollstuhl ist kein Grund, ein Kind nicht integrativ zu erziehen. Allerdings sollten bei der gemeinsamen Betreuung von schwerstbehinderten und nichtbehinderten Kindern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: zum Beispiel genügend große Räume, damit sich Kinder im Rollstuhl gut bewegen oder liegende Kinder in das Geschehen integriert werden können. Bei bestimmten Behinderungen, zum Beispiel schweren geistigen Behinderungen, Mehrfach-, Seh- und Hörbehinderungen, ist es für das Kind einfacher, wenn es spezielle Förderungen und Angebote in einer heilpädagogischen Einrichtung bekommt. Für sinnesgeschädigte Kinder gibt es Sonderschulkindergärten an den Sonderschulen, zum Beispiel den Westfälischen Schulen des LWL für Gehörlose und Schwerhörige sowie an der Westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in Paderborn. Sie haben den Anspruch, die Kinder schon früh gezielt zu fördern und ihnen den Übergang in die Schule zu erleichtern.
 
 
  • „Wie sieht der Alltag in einem heilpädagogischen Kindergarten aus?“

    Heilpädagogische Kindergärten (Sonderkindergärten) sind grundsätzlich Ganztagsangebote. Falls der Weg zu weit ist, organisiert die Einrichtung einen Fahrdienst, der das Kind morgens von zu Hause abholt und nachmittags wieder nach Hause bringt. Für jedes Kind wird ein Förderplan aufgestellt. Darin steht, welche Therapien das Kind erhalten soll, zum Beispiel Reiten, Krankengymnastik, Sprachtherapie. In dem Förderplan wird auch festgelegt, in welchen Bereichen das Kind gezielt gefördert werden muss. Das können Motorik, Körperkoordination, Wahrnehmung oder auch Lebenspraxis sein. Personell sind diese Kindergärten so gut ausgestattet, dass sie eine sehr individuelle Betreuung der Kinder gewährleisten. Die Gruppen sind mit acht bis zwölf Plätzen zudem deutlich kleiner als in den allgemeinen Kindergärten.
 
 
  • „Muss ich die Betreuungskosten selber tragen oder bekomme ich Zuschüsse?“

    Das hängt von der Einrichtung ab. Sonderkindergärten gelten als heilpädagogische Leistungen für Kinder, denen eine Behinderung droht oder die schwerbehindert sind. In diesem Fall leistet der LWL Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Kosten entstehen für die Eltern dabei nur für das Mittagessen. Einen Antrag sollten die Eltern möglichst früh beim LWL stellen. Das Antragsformular kann im Internet heruntergeladen werden. Bei der Einzelintegration im Regelkindergarten greift das Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder: Die Eltern zahlen die üblichen Beiträge, die sich nach dem Jahreseinkommen berechnen.
 
 

Literatur und Kontakte

 
 

  • Integrative Erziehung

 
   
 
    • Literaturhinweise

      Gemeinsame Erziehung behinderter
      und nichtbehinderter Kinder
      in Tageseinrichtungen. Konzept,
      Richtlinien, Erläuterungen.
      Landschaftsverband Westfalen-Lippe in
      Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis
      Integrationspädagogik. 2001.
      Bestellung:
      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt und
      Westfälische Schulen
      Alicja Schmidt (9 bis 14 Uhr)
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-5611
      E-Mail: lja.bestell@lwl.org
 
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt und
      Westfälische Schulen
      Bärbel Hohelüchter
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-6549
      E-Mail: b.hoheluechter@lwl.org
      Beratung und Unterstützung von Kindergärten
      in Fragen der integrativen Erziehung


      Landesarbeitsgemeinschaft
      Nordrhein-Westfalen Gemeinsam
      Leben, Gemeinsam Lernen e. V.
      Tiefe Straße 50
      44145 Dortmund
      Tel.: 0231 7281011
      E-Mail: lagnrw@aol.com
      Beratung in Integrationsfragen
 
 

  • Heilpädagogische Kindergärten

 
 
    • Links

      www.lwl.org
      -->Downloads
      Antrag auf Übernahme der Kosten für die
      heilpädagogische Kindertageseinrichtung
 
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt und
      Westfälische Schulen
      Klaus Adriaans
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-3695
      E-Mail: k.adriaans@lwl.org
      Informationen zu den Sonderschulkindergärten
      an den LWL-Schulen

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Abteilung Soziales,
      Pflege und Rehabilitation
      Edith Dechau
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-3696
      E-Mail: e.dechau@lwl.org
      Informationen zur Eingliederungshilfe
 
 

  • Selbsthilfe

 
   
 

  • Allgemeine Informationen

 
   
 
    • Literaturhinweis

      Leben ohne Aussonderung –
      Eltern kämpfen für Kinder mit
      Beeinträchtigungen.
      Birgit Hüwe, Christa Roebke,
      Manfred Rosenberger. 2000.
      (18,50 Euro)
      Im Buchhandel erhältlich.
 

Wörterverzeichnis

 
  • Ambulant betreutes Wohnen

    Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren können.
 
  • Ausgleichsabgabe

    Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt, das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Einrichtungen wie Werkstätten für behinderte Menschen gefördert.
 
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des LWL-Integrationsamtes. Sie soll bewirken, dass schwerbehinderte Menschen

    • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
    • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
    • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.
    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
 
  • Berufsbildungswerk

    In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können, eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt, die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt. Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen, Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus – darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufe.
 
  • Berufsförderungswerk

    Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
 
  • Eingliederungshilfe

    Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig (Link zu Adressen).
 
  • Ergotherapie

    Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun, tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet. Bei dieser Therapie werden handwerkliche und kreative Beschäftigungen sowie therapeutische Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
 
  • Fürsorgestellen

    Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und Städten zuständig (Link zu den Adressen). Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
 
  • Frühförderung

    Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig, von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen, (Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten, erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
 
  • Integrationsfachdienst

    Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
 
  • Kriegsopferfürsorge

    Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen, Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen, die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der Versorgungsämter, die für die Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
 
  • Pflegegeld

    Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet und in eine Pflegestufe eingruppiert.
 
  • Pflegeberatungsstellen

    Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen, älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten. Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten. Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link zu Adressen).
 
  • Rehabilitationsträger

    Für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig: die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern, die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig. Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft, Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen gesetzlich verankert.
 
  • Schwerbehindertenausweis

    Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den behinderten Menschen.
 
  • Servicestellen

    Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen. Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
 
  • SGB IX

    Am 01.07.2001 ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen, die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
 
  • Sozialhilfe

    Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können. Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:

    • Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
    • Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten leben oder die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen, zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht, die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
 
  • Sozialstation

    Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
 
  • Stationäres Wohnen

    Behinderte Menschen, die nicht selbstständig oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können, finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten unterstützen.
 
  • Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)

    Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann, beginnt ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern, die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen. Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern, welche Schule das Kind besuchen wird.
 
  • Versorgungsamt

    Die Versorgungsämter sind Behörden des Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad (GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
 
  • Werkstatt für behinderte Menschen

    Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet sich an Personen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen, sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
 


Adressen der örtlichen Fürsorgestellen, kommunalen Ämter und Einrichtungen

 

  • Städte
  • Kreise

  • Stadt Arnsberg
    Stadt Bielefeld
    Stadt Bocholt
    Stadt Bochum
    Stadt Bottrop
    Stadt Castrop-Rauxel
    Stadt Detmold
    Stadt Dorsten
    Stadt Dortmund
    Stadt Gladbeck
    Stadt Gelsenkirchen
    Stadt Gütersloh
    Stadt Hagen
    Stadt Hamm
    Stadt Herford
    Stadt Herne
    Stadt Herten
    Stadt Iserlohn
    Stadt Lippstadt
    Stadt Lüdenscheid
    Stadt Lünen
    Stadt Marl
    Stadt Minden
    Stadt Münster
    Stadt Paderborn
    Stadt Recklinghausen
    Stadt Rheine
    Stadt Siegen
    Stadt Unna
    Stadt Witten


     
    • Stadt Arnsberg

      Rathausplatz 1
      59759 Arnsberg
      Tel.: 02932 201-0
      www.arnsberg.de
     
    • Stadt Bielefeld

      Niederwall 23
      (Neues Rathaus)
      33602 Bielefeld
      Tel.: 0521 51-1
      www.bielefeld.de
     
    • Stadt Bocholt

      Berliner Platz 1
      46395 Bocholt
      Tel.: 02871 953-0
      www.bocholt.de
     
    • Stadt Bochum

      Willy-Brandt-Platz 2–6
      44777 Bochum
      Tel.: 0234 910-0
      www.bochum.de
     
    • Stadt Bottrop

      Böckenhoffstr. 44–46
      46236 Bottrop
      Tel.: 02041 70-30
      www.bottrop.de
     
     
    • Stadt Detmold

      Grabenstr. 1
      33756 Detmold
      Tel.: 05231 977-0
      www.detmold.de
     
    • Stadt Dorsten

      Halterner Str. 5
      46284 Dorsten
      Tel.: 02362 66-0
      www.dorsten.de
     
    • Stadt Dortmund

      Luisenstraße 11–13
      44137 Dortmund
      Tel.: 0231 50-0
      www.dortmund.de
     
    • Stadt Gladbeck

      Büroturm 1
      45964 Gladbeck
      Tel.: 02043 99-0
      www.gladbeck.de
     
     
    • Stadt Gütersloh

      Berliner Str. 70
      33330 Gütersloh
      Tel.: 05241 82-1
      www.guetersloh.de
     
    • Stadt Hagen

      Körnerstr. 34
      58095 Hagen
      Tel.: 02331 207-0
      www.hagen.de
     
    • Stadt Hamm

      Eichstedtstr. 1
      59075 Hamm
      Tel.: 02381 170
      www.hamm.de
     
    • Stadt Herford

      Rathausplatz 1
      32052 Herford
      Tel.: 05221 189-0
      www.herford.de
     
    • Stadt Herne

      Hauptstr. 241
      44649 Herne
      Tel.: 02323 16-0
      www.herne.de
     
    • Stadt Herten

      Kurt-Schumacher-Str. 2
      45699 Herten
      Tel.: 02366 303-1
      www.herten.de
     
    • Stadt Iserlohn

      Rathaus
      Werner-Jacobi-Platz 12
      58636 Iserlohn
      Tel.: 02371 217-0
      www.iserlohn.de
     
    • Stadt Lippstadt

      Geiststr. 47
      59555 Lippstadt
      Tel.: 02941 980-0
      www.lippstadt.de
     
     
    • Stadt Lünen

      Willy-Brandt-Platz 1
      44532 Lünen
      Tel.: 02306 104-0
      www.luenen.de
     
    • Stadt Marl

      Creiler Platz
      45768 Marl
      Tel.: 02365 99-0
      www.marl.de
     
    • Stadt Minden

      Kleiner Domhof 17
      32423 Minden
      Tel.: 0571 89-0
      www.minden.de
     
    • Stadt Münster

      Ludgeriplatz 4–6
      48151 Münster
      Tel.: 0251 492-0
      www.muenster.de
     
    • Stadt Paderborn

      Am Abdinghoff 11
      33098 Paderborn
      Tel.: 05251 88-0
      www.paderborn.de
     
    • Stadt Recklinghausen

      Stadthaus A
      Rathausplatz 3
      45657 Recklinghausen
      Tel.: 02361 500
      www.recklinghausen.de
     
    • Stadt Rheine

      Klosterstr. 14
      48431 Rheine
      Tel.: 05971 939-0
      www.rheine.de
     
    • Stadt Siegen

      Rathaus Weidenau
      57076 Siegen
      Tel.: 0271 404-0
      www.siegen.de
     
    • Stadt Unna

      Rathausplatz 1
      59423 Unna
      Tel.: 02303 103-0
      www.unna.de
     
    • Stadt Witten

      Marktstr. 1
      58452 Witten
      Tel.: 02302 581-0
      www.witten.de
     


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      Hauptstr. 92
      58332 Schwelm
      Tel.: 02336 930
      www.en-kreis.de
     
     
     
     
     
    • Kreis Lippe

      Felix-Fechenbach-Str. 5
      32756 Detmold
      Tel.: 05231 62-0
      www.lippe.de
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
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