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Phot der 13-jährigen Steffi


Jugend: Außer Haus zu Hause

„Steffi ist jetzt viel ausgeglichener“

Steffi ist ein richtiger Feger: Sie springt im Wohnzimmer herum, lacht und schreit ausgelassen. Um sie herum liegen Bücher. Denn Steffi liebt Bücher. Aber die anzuschauen, fällt dem 13 Jahre alten Mädchen schwer: Steffi ist körperlich und geistig behindert. Beim Lesen und Bilderanschauen müssen ihre Eltern helfen. Und nicht nur da: „Steffi beansprucht den ganzen Tag Aufmerksamkeit“, erzählt ihre Mutter Maria. Selbst beim Zähneputzen braucht Steffi Hilfe.

Ihre Tochter war ein Jahr alt, als sie sich das auffällige Verhalten ihres Kindes nicht mehr erklären konnte. Die Eltern fragten einen zweiten Arzt. „Und dann kam es knüppeldick für uns“, blicken die Eltern zurück. Denn der Arzt stellte Entwicklungsstörungen mit schwerer geistiger Behinderung fest. Zuerst waren die Eltern stark verunsichert, hatten viele Fragen, bekamen aber nur wenige Antworten. Doch von Anfang an stand für sie fest: Steffi soll gefördert werden, wo es nur geht. Durch die Unterstützung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) und durch das unnachgiebige Engagement ihrer Eltern konnte Steffi einen heilpädagogischen Kindergarten und anschließend eine Schule für geistig behinderte Kinder besuchen. Außerdem bekam sie Krankengymnastik, Beschäftigungs- und Wahrnehmungstherapie.

Aber die tägliche Belastung zehrte an den Nerven der 58 Jahre alten Mutter und ihres 64 Jahre alten Mannes. „Weil unsere Tochter so aktiv ist und sich nicht alleine beschäftigen kann, müssen wir alle Türen – auch die der Schränke – verschließen“, nennt Mutter Maria ein Beispiel für die intensive Betreuung. Mittlerweile waren die Eltern an ihre körperlichen Grenzen gekommen. „Steffi hat unglaubliche Kraft“, sagt die Mutter. Nach einer Bandscheibenoperation und zunehmenden Herz-Kreislauf-Problemen von Maria informierten sich die Eltern von insgesamt fünf Kindern schließlich über die Möglichkeiten eines stationären Heimaufenthaltes.

Mit Erfolg: Seit August 2001 lebt Steffi im Haus Hall in Gescher, einer Caritas-Einrichtung für geistig behinderte Menschen. Dort geht sie zur Schule und ist auch nach Schulschluss mit gleichaltrigen geistig behinderten Menschen zusammen. Die Kosten für den Heimplatz, die über den für die Eltern möglichen Beitrag hinausgehen, zahlt der LWL: „Diese Sozialhilfe soll behinderten Menschen ein Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, ihre Lebensbedingungen verbessern und sie ganz konkret fördern“, beschreibt Dorothee Liebig vom LWL die Arbeit. „Wir helfen mit, Leben zu gestalten“, steht in großen Buchstaben an den Türen der Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation. Und das haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch als Arbeitsziel gesetzt: „Behinderte Menschen haben ein Recht auf freie Entfaltung“, ist Dorothee Liebig überzeugt.

Dank der Unterbringung von Steffi nahe am Wohnort können die Eltern ihre Tochter häufig besuchen, die Ferien kann sie zu Hause verbringen. Heute spricht Maria von einer großen Entlastung, aber auch von einer schweren Entscheidung. Zweifel nagten damals an ihr. Wer gibt schon gerne die eigene Tochter ab? Aber sie weiß, dass die Kontakte zu Gleichaltrigen Steffi gut tun: „Das haben verschiedene Pflegeaufenthalte und die Kurzzeitbetreuung im Haus Hall gezeigt. Steffi ist dort immer viel ausgeglichener“, erzählt die Mutter. Auch diese Aufenthalte wurden vom LWL unterstützt.

Die pädagogischen Fachkräfte in der Bischöflichen Stiftung Haus Hall kennen die Ängste und Sorgen der Eltern. „Es sind immer gemischte Gefühle, wenn Eltern ihre Kinder in andere Hände geben“, stellt Sozialarbeiterin Elvira Hageleit klar. Sie kümmert sich in Haus Hall um die Aufnahme der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie um die Kontakte zu den Angehörigen. „Deshalb wollen wir partnerschaftlich mit den Eltern zusammenarbeiten und gemeinsam über Besuche und Perspektiven entscheiden“, beschreibt sie die Arbeit in der Einrichtung. Elvira Hageleit ist sich sicher: In Haus Hall wird Steffi ihren eigenen Weg in die Zukunft finden.

 

Stimmen

  • „Es fällt allen Eltern anfangs sehr schwer, ihre Kinder bei uns im Internat zu lassen. Denn das Gefühl der Abschiebung ist belastend. Dass wir dazu ausgebildet sind, uns um Kinder mit schweren Behinderungen zu kümmern, und dass wir auch auf ihre individuellen Bedürfnisse eingehen, verstehen die Eltern erst nach und nach.“
  • Bruno Pieper ist Leiter des Internats der Westfälischen
    Schule für Blinde und Sehbehinderte des Landschaftsverbandes
    Westfalen-Lippe (LWL) in Paderborn

  • „Erst war es sehr schwer für uns, Steffi nicht mehr bei uns zu haben. Aber zu Hause fehlte ihr der Kontakt zu Gleichaltrigen. Und heute sehen wir, dass ihr das Leben in Haus Hall sehr gut tut.“
  • Maria Mümken ist die Mutter von
    Steffi, einem geistig behinderten
    Mädchen, das in Haus Hall in
    Gescher wohnt (siehe S. 46)

  • „Mit dem Kinder-Kurzzeitwohnen können sich Eltern geistig behinderter Kinder eine Atempause verschaffen – und das ohne schlechtes Gewissen. Während die Eltern ein paar Wochen lang Kraft tanken, lernen ihre Kinder eine neue, interessante Welt außerhalb der Familie kennen.“
  • Stefan Rütsch leitet
    die Kinder-Kurzzeitwohngruppe
    (KiKu)
    des LWL in Marl

 
 

Fragen und Antworten - Gut zu wissen

 
 
  • „Mein Kind ist geistig behindert und lebt zu Hause. Mit der Situation fühlen sich alle wohl. Trotzdem interessiert mich, welche Alternativen es zum Wohnen im Elternhaus für behinderte Jugendliche gibt.“

    Auch für Kinder mit Behinderung ist die Familie grundsätzlich der beste Lebensraum und bietet die besten Chancen für ihre Entwicklung. Deshalb setzt die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher bei der Stärkung und Unterstützung ihrer Familien an. Wenn das Kind eine Sonderschule besucht, kann es jedoch sein, dass der Anfahrtsweg sehr lang ist und es der Schülerin oder dem Schüler nicht zuzumuten ist, diesen Weg täglich zweimal zurückzulegen. Deshalb hat der Landschaftsverband Westfalen- Lippe (LWL) an fünf Sonderschul- Standorten in Westfalen-Lippe Schülerinternate eingerichtet. Dort wohnen die Kinder in der Woche und fahren am Wochenende nach Hause. Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es sinnvoll sein, für das Kind einen Platz im Wohnheim zu suchen. Zum Beispiel, wenn das Kind eine Förderung benötigt, die nur in einer hochspezialisierten Einrichtung angeboten wird. Manchmal sind die Eltern durch die Pflege ihres Kindes auch so überlastet, dass sie nicht mehr mit der Situation fertig werden. Eine dauerhafte oder auch nur vorübergehende Unterbringung in einem Heim kann dann sowohl für das Kind als auch für die Eltern hilfreich sein. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung sowie im Schülerinternat finanziert der LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe. Dabei wird eine so genannte Einzelfallentscheidung getroffen, die Art und Schwere der Behinderung, das Alter, die Art der Unterbringung und das Einkommen der Eltern berücksichtigt.
 
 
  • „Wer kann mich beraten, wenn ich mir nicht sicher bin, ob mein Kind lieber zu Hause oder in einer Einrichtung wohnen soll?“

    Oft ist es so, dass Eltern durch den Kindergarten oder die Schule schon Kontakte zu Beratungsstellen und Ämtern geknüpft haben. Die Erzieherinnen und Erzieher in den Sonderkindergärten und die Lehrkräfte in den Sonderschulen können kompetente Ansprechpersonen sein: Sie kennen das Kind sowie die familiäre Situation und sind in der Lage, den Eltern eine Empfehlung zu geben. Darüber hinaus können sich die Eltern an das örtliche Gesundheitsamt, das Schulamt und den LWL wenden. Dort erfahren sie auch, in welchen Einrichtungen Plätze frei sind. Schulpsychologische Dienste unterstützen die Eltern bei der Entscheidung und der Suche nach einer geeigneten Wohnform.
 
 
  • „Mein Kind besucht demnächst eine Westfälische Schule für Blinde und Sehbehinderte und soll dann im Schülerinternat wohnen. Ich habe dabei ein ungutes Gefühl: Lasse ich mein Kind damit denn nicht im Stich?“

    Viele Eltern kommen am Anfang in einen Gewissenskonflikt, wenn sie ihre Kinder abgeben. Erst mit der Zeit begreifen sie, dass es besser für das Kind ist, wenn es nicht täglich lange Schulwege zurücklegen muss und es in Schule und Internat gezielt gefördert wird. Denn wenn die Kinder im Internat wohnen, bedeutet das auch, dass sie in ihrer Freizeit von Sozialpädagogen und Erzieherinnen betreut werden. Die Westfälische Schule und das Internat für Blinde und Sehbehinderte in Paderborn widmen sich zum Beispiel besonders der Förderung schwerstmehrfachbehinderter blinder Kinder. Im Internat werden die Kinder in enger Kooperation mit der Schule ganzheitlich gefördert und betreut. Sie lernen Dinge des Alltags wie Jacke ausziehen und den Schulweg selbstständig zu gehen. Die meisten Kinder fühlen sich in der Gemeinschaft mit Gleichaltrigen wohl und schließen schnell Freundschaften.
 
 
  • „Ich habe manchmal das Gefühl, dass die Pflege meines Kindes über meine Kräfte geht, und ich würde gerne mal Atem holen. Was kann ich da machen?“

    Die Leistung von Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen, ist unumstritten. Erziehung und Pflege gehen oft an die Grenzen dessen, was die Angehörigen bewältigen können. Deshalb gibt es Angebote, die die Eltern vorübergehend entlasten sollen. Zum Beispiel können Eltern „Urlaub“ von ihrem Kind machen. Beim Kurzzeitwohnen handelt es sich um eine kurzfristige vollstationäre Betreuung. Eltern können sie für einen Urlaub bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege wird in der Regel nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) geleistet. Der LWL bietet im Wohnverbund der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Marl Plätze für das Kurzzeitwohnen von Kindern mit geistiger Behinderung an. Die Urlaubskinder erwartet ein großes Freizeitangebot sowie individuelle Betreuung und Förderung. Auskunft über das Kurzzeitwohnen gibt das örtliche Sozialamt (Link zu den Adressen). Dort können Eltern auch den Antrag zur Erstattung der Kosten stellen.
 
 
  • „Mein Sohn hat eine geistige Behinderung und hängt sehr an seiner Familie. Mit Schrecken denke ich an die Zeit, wenn ich zu alt bin, um ihn zu pflegen. Gibt es eine Möglichkeit, ihn schon jetzt darauf vorzubereiten?“

    Das Kurzzeitwohnen eignet sich auch für Jugendliche, um den normalen Abnabelungsprozess zu fördern. Denn jedes Kind entwächst irgendwann einmal der engen familiären Bindung. In dieser Phase kann das Kurzzeitwohnen den Übergang hin zum ambulant betreuten Wohnen oder der stationären Betreuung in einem Heim bilden. Angeboten wird das Kurzzeitwohnen für eine so genannte Übergangsaufnahme in Ausnahmefällen sogar bis zu einem halben Jahr, wenn Eltern beispielsweise einen Heimplatz für ihr Kind suchen oder plötzlich ein Notfall auftritt, etwa durch Krankheit der Angehörigen.
 
 
  • „Gibt es darüber hinaus noch Angebote, die mich und meine Familie im Alltag unterstützen?“

    Familienentlastende Dienste sind seit mehr als 20 Jahren eine feste Einrichtung. Sie unterstützen Familien mit behinderten Angehörigen, um deren Gesundheit und Bereitschaft zur Betreuung und Pflege zu erhalten. Außerdem ermöglichen die Dienste den Eltern, am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen. Angeboten werden stundenweise, tageweise oder mehrtägige Betreuung und Pflege innerhalb und außerhalb der Familie. Darüber hinaus übernehmen diese Dienste auch die sozialpädagogische Betreuung von Familien und helfen bei der Vermittlung von Kurzzeitunterbringung und Gastfamilien. Die Kostenübernahme ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig, zum Beispiel ob das Kind pflegebedürftig ist. Informationen dazu geben die Dienste selbst. Außerdem können die Eltern bei ihrer Krankenkasse Pflegegeld beantragen, falls der Pflegeaufwand erheblich höher ist als der normale Hilfebedarf eines Kindes.
 
 

Literatur und Kontakte

 
 

  • Finanzielle Unterstützung

 
   
 
    • Literaturhinweise

      Finanzielle Hilfen für Menschen
      mit Behinderung, ihre Angehörigen
      und Betreuer(innen).
      2002. Lebenshilfe Verlag. (5 Euro)
      Bestellung:
      Bestell-Nr. LER 013
      Tel.: 06421 491-0
      E-Mail: vertrieb@lebenshilfe.de
      www.lebenshilfe.de

      Pflegeversicherung
      Wie die Pflegeversicherung funktioniert
      und was sie leistet.
      Bundesministerium für Gesundheit und
      Soziale Sicherung. Neuauflage 2003.
      Bestellung:
      Bestell-Nr. A 500
      Tel.: 0180 5151510 (0,12 Euro/Min.)
      E-Mail: info@bmgs.bund.de
      www.bmgs.bund.de
 
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Abteilung Soziales,
      Pflege und Rehabilitation
      Edith Dechau
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-3696
      E-Mail: e.dechau@lwl.org
      Informationen zur Eingliederungshilfe
 
 

  • Westfälische Schülerinternate

 
   
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Landesjugendamt und
      Westfälische Schulen
      Karl-Heinz Schmitz
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-3642
      E-Mail: k.schmitz@lwl.org
      Informationen über die LWLSchülerinternate
 
 

  • Wohnheime und Kurzzeitwohnen

 
   
 
    • Literaturhinweise

      Heimverzeichnis
      Wohnheime, Internate, Anstalten, Dauer- und
      Kurzzeitheime, Wohngruppen und Betreutes
      Wohnen für behinderte Menschen.
      2001. Buch und CD-Rom. (43 Euro)
      Bestellung:
      Verlag Uta & Werner Schmidt-Baumann
      Falkenweg 7a
      21244 Buchholz
      Tel.: 04187 7161
      Fax: 04187 6935
 
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Abteilung Soziales,
      Pflege und Rehabilitation
      48133 Münster
      Karl-Heinz Schepers
      Tel.: 0251 591-3294
      E-Mail: k.schepers@lwl.org
      Informationen zu Wohnangeboten

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Westfälische Klinik für Kinder-
      und Jugendpsychiatrie und
      -psychotherapie in der Haard
      Wohn- und Tagesstätte
      Stefan Rütsch
      Halterner Straße 525
      45770 Marl
      Tel.: 02365 802-356
      E-Mail: stefan.ruetsch@wkp-lwl.org
      www.jugendpsychiatrie-marl.de
      Informationen zum Kurzzeitwohnen von
      Kindern mit geistiger Behinderung in der
      Wohngruppe in Marl
 
 

  • Familienentlastende Angebote

 
   
 
    • Telefonische Auskunft

      Lebenshilfe für Menschen mit
      geistiger Behinderung e. V.
      Landesverband Nordrhein-Westfalen
      Abtstraße 21
      50354 Hürth
      Tel.: 02233 93245-0
      E-Mail: landesverband@lebenshilfe-nrw.de
      Beratung zur Kurzzeitpflege und zu familienentlastenden
      Diensten
 

Wörterverzeichnis

 
  • Ambulant betreutes Wohnen

    Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren können.
 
  • Ausgleichsabgabe

    Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt, das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Einrichtungen wie Werkstätten für behinderte Menschen gefördert.
 
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des LWL-Integrationsamtes. Sie soll bewirken, dass schwerbehinderte Menschen

    • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
    • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
    • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.
    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
 
  • Berufsbildungswerk

    In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können, eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt, die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt. Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen, Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus – darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufe.
 
  • Berufsförderungswerk

    Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
 
  • Eingliederungshilfe

    Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig (Link zu Adressen).
 
  • Ergotherapie

    Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun, tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet. Bei dieser Therapie werden handwerkliche und kreative Beschäftigungen sowie therapeutische Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
 
  • Fürsorgestellen

    Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und Städten zuständig (Link zu den Adressen). Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
 
  • Frühförderung

    Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig, von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen, (Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten, erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
 
  • Integrationsfachdienst

    Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
 
  • Kriegsopferfürsorge

    Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen, Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen, die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der Versorgungsämter, die für die Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
 
  • Pflegegeld

    Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet und in eine Pflegestufe eingruppiert.
 
  • Pflegeberatungsstellen

    Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen, älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten. Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten. Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link zu Adressen).
 
  • Rehabilitationsträger

    Für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig: die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern, die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig. Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft, Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen gesetzlich verankert.
 
  • Schwerbehindertenausweis

    Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den behinderten Menschen.
 
  • Servicestellen

    Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen. Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
 
  • SGB IX

    Am 01.07.2001 ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen, die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
 
  • Sozialhilfe

    Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können. Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:

    • Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
    • Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten leben oder die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen, zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht, die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
 
  • Sozialstation

    Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
 
  • Stationäres Wohnen

    Behinderte Menschen, die nicht selbstständig oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können, finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten unterstützen.
 
  • Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)

    Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann, beginnt ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern, die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen. Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern, welche Schule das Kind besuchen wird.
 
  • Versorgungsamt

    Die Versorgungsämter sind Behörden des Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad (GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
 
  • Werkstatt für behinderte Menschen

    Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet sich an Personen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen, sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
 


Adressen der örtlichen Fürsorgestellen, kommunalen Ämter und Einrichtungen

 

  • Städte
  • Kreise

  • Stadt Arnsberg
    Stadt Bielefeld
    Stadt Bocholt
    Stadt Bochum
    Stadt Bottrop
    Stadt Castrop-Rauxel
    Stadt Detmold
    Stadt Dorsten
    Stadt Dortmund
    Stadt Gladbeck
    Stadt Gelsenkirchen
    Stadt Gütersloh
    Stadt Hagen
    Stadt Hamm
    Stadt Herford
    Stadt Herne
    Stadt Herten
    Stadt Iserlohn
    Stadt Lippstadt
    Stadt Lüdenscheid
    Stadt Lünen
    Stadt Marl
    Stadt Minden
    Stadt Münster
    Stadt Paderborn
    Stadt Recklinghausen
    Stadt Rheine
    Stadt Siegen
    Stadt Unna
    Stadt Witten


     
    • Stadt Arnsberg

      Rathausplatz 1
      59759 Arnsberg
      Tel.: 02932 201-0
      www.arnsberg.de
     
    • Stadt Bielefeld

      Niederwall 23
      (Neues Rathaus)
      33602 Bielefeld
      Tel.: 0521 51-1
      www.bielefeld.de
     
    • Stadt Bocholt

      Berliner Platz 1
      46395 Bocholt
      Tel.: 02871 953-0
      www.bocholt.de
     
    • Stadt Bochum

      Willy-Brandt-Platz 2–6
      44777 Bochum
      Tel.: 0234 910-0
      www.bochum.de
     
    • Stadt Bottrop

      Böckenhoffstr. 44–46
      46236 Bottrop
      Tel.: 02041 70-30
      www.bottrop.de
     
     
    • Stadt Detmold

      Grabenstr. 1
      33756 Detmold
      Tel.: 05231 977-0
      www.detmold.de
     
    • Stadt Dorsten

      Halterner Str. 5
      46284 Dorsten
      Tel.: 02362 66-0
      www.dorsten.de
     
    • Stadt Dortmund

      Luisenstraße 11–13
      44137 Dortmund
      Tel.: 0231 50-0
      www.dortmund.de
     
    • Stadt Gladbeck

      Büroturm 1
      45964 Gladbeck
      Tel.: 02043 99-0
      www.gladbeck.de
     
     
    • Stadt Gütersloh

      Berliner Str. 70
      33330 Gütersloh
      Tel.: 05241 82-1
      www.guetersloh.de
     
    • Stadt Hagen

      Körnerstr. 34
      58095 Hagen
      Tel.: 02331 207-0
      www.hagen.de
     
    • Stadt Hamm

      Eichstedtstr. 1
      59075 Hamm
      Tel.: 02381 170
      www.hamm.de
     
    • Stadt Herford

      Rathausplatz 1
      32052 Herford
      Tel.: 05221 189-0
      www.herford.de
     
    • Stadt Herne

      Hauptstr. 241
      44649 Herne
      Tel.: 02323 16-0
      www.herne.de
     
    • Stadt Herten

      Kurt-Schumacher-Str. 2
      45699 Herten
      Tel.: 02366 303-1
      www.herten.de
     
    • Stadt Iserlohn

      Rathaus
      Werner-Jacobi-Platz 12
      58636 Iserlohn
      Tel.: 02371 217-0
      www.iserlohn.de
     
    • Stadt Lippstadt

      Geiststr. 47
      59555 Lippstadt
      Tel.: 02941 980-0
      www.lippstadt.de
     
     
    • Stadt Lünen

      Willy-Brandt-Platz 1
      44532 Lünen
      Tel.: 02306 104-0
      www.luenen.de
     
    • Stadt Marl

      Creiler Platz
      45768 Marl
      Tel.: 02365 99-0
      www.marl.de
     
    • Stadt Minden

      Kleiner Domhof 17
      32423 Minden
      Tel.: 0571 89-0
      www.minden.de
     
    • Stadt Münster

      Ludgeriplatz 4–6
      48151 Münster
      Tel.: 0251 492-0
      www.muenster.de
     
    • Stadt Paderborn

      Am Abdinghoff 11
      33098 Paderborn
      Tel.: 05251 88-0
      www.paderborn.de
     
    • Stadt Recklinghausen

      Stadthaus A
      Rathausplatz 3
      45657 Recklinghausen
      Tel.: 02361 500
      www.recklinghausen.de
     
    • Stadt Rheine

      Klosterstr. 14
      48431 Rheine
      Tel.: 05971 939-0
      www.rheine.de
     
    • Stadt Siegen

      Rathaus Weidenau
      57076 Siegen
      Tel.: 0271 404-0
      www.siegen.de
     
    • Stadt Unna

      Rathausplatz 1
      59423 Unna
      Tel.: 02303 103-0
      www.unna.de
     
    • Stadt Witten

      Marktstr. 1
      58452 Witten
      Tel.: 02302 581-0
      www.witten.de
     


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    Ennepe-Ruhr-Kreis
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    Märkischer Kreis
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    Kreis Soest
    Kreis Steinfurt
    Kreis Unna
    Kreis Warendorf


     
     
     
    • Ennepe-Ruhr-Kreis

      Hauptstr. 92
      58332 Schwelm
      Tel.: 02336 930
      www.en-kreis.de
     
     
     
     
     
    • Kreis Lippe

      Felix-Fechenbach-Str. 5
      32756 Detmold
      Tel.: 05231 62-0
      www.lippe.de
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
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