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Jugend: Außer Haus zu Hause
„Steffi ist jetzt viel ausgeglichener“
Steffi ist ein richtiger Feger:
Sie springt im Wohnzimmer herum,
lacht und schreit ausgelassen. Um
sie herum liegen Bücher. Denn Steffi
liebt Bücher. Aber die anzuschauen,
fällt dem 13 Jahre alten Mädchen
schwer: Steffi ist körperlich und geistig
behindert. Beim Lesen und Bilderanschauen
müssen ihre Eltern helfen. Und nicht nur da: „Steffi beansprucht
den ganzen Tag Aufmerksamkeit“,
erzählt ihre Mutter Maria. Selbst beim
Zähneputzen braucht Steffi Hilfe.
Ihre Tochter war ein Jahr alt, als sie
sich das auffällige Verhalten ihres Kindes
nicht mehr erklären konnte. Die
Eltern fragten einen zweiten Arzt.
„Und dann kam es knüppeldick für
uns“, blicken die Eltern zurück. Denn
der Arzt stellte Entwicklungsstörungen
mit schwerer geistiger
Behinderung fest. Zuerst waren
die Eltern stark verunsichert, hatten
viele Fragen, bekamen aber nur
wenige Antworten. Doch von Anfang
an stand für sie fest: Steffi soll gefördert
werden, wo es nur geht. Durch
die Unterstützung des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe (LWL)
und durch das unnachgiebige Engagement
ihrer Eltern konnte Steffi einen heilpädagogischen Kindergarten
und anschließend eine Schule für
geistig behinderte Kinder besuchen.
Außerdem bekam sie Krankengymnastik,
Beschäftigungs- und Wahrnehmungstherapie.
Aber die tägliche Belastung zehrte an
den Nerven der 58 Jahre alten Mutter
und ihres 64 Jahre alten Mannes.
„Weil unsere Tochter so aktiv ist und
sich nicht alleine beschäftigen kann,
müssen wir alle Türen – auch die der
Schränke – verschließen“, nennt Mutter
Maria ein Beispiel für die intensive
Betreuung. Mittlerweile waren die
Eltern an ihre körperlichen Grenzen gekommen. „Steffi hat unglaubliche
Kraft“, sagt die Mutter. Nach einer
Bandscheibenoperation und zunehmenden
Herz-Kreislauf-Problemen
von Maria informierten sich die Eltern
von insgesamt fünf Kindern schließlich
über die Möglichkeiten eines stationären
Heimaufenthaltes.
Mit Erfolg: Seit August 2001 lebt Steffi im Haus Hall in Gescher, einer
Caritas-Einrichtung für geistig behinderte Menschen. Dort geht sie
zur Schule und ist auch nach Schulschluss mit gleichaltrigen geistig behinderten
Menschen zusammen. Die Kosten für den Heimplatz, die über den
für die Eltern möglichen Beitrag hinausgehen, zahlt der LWL:
„Diese Sozialhilfe soll behinderten Menschen
ein Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, ihre Lebensbedingungen
verbessern und sie ganz konkret fördern“, beschreibt Dorothee
Liebig vom LWL die Arbeit. „Wir helfen mit, Leben zu gestalten“,
steht in großen Buchstaben an den Türen der Abteilung Soziales,
Pflege und Rehabilitation. Und das haben sich die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auch als Arbeitsziel gesetzt: „Behinderte Menschen haben
ein Recht auf freie Entfaltung“, ist Dorothee Liebig überzeugt.
Dank der Unterbringung von Steffi
nahe am Wohnort können die Eltern
ihre Tochter häufig besuchen, die
Ferien kann sie zu Hause verbringen.
Heute spricht Maria von einer großen
Entlastung, aber auch von einer
schweren Entscheidung. Zweifel nagten
damals an ihr. Wer gibt schon
gerne die eigene Tochter ab? Aber
sie weiß, dass die Kontakte zu
Gleichaltrigen Steffi gut tun: „Das
haben verschiedene Pflegeaufenthalte
und die Kurzzeitbetreuung im
Haus Hall gezeigt. Steffi ist dort
immer viel ausgeglichener“, erzählt
die Mutter. Auch diese Aufenthalte
wurden vom LWL unterstützt.
Die pädagogischen Fachkräfte in der
Bischöflichen Stiftung Haus Hall
kennen die Ängste und Sorgen der
Eltern. „Es sind immer gemischte
Gefühle, wenn Eltern ihre Kinder in
andere Hände geben“, stellt Sozialarbeiterin
Elvira Hageleit klar. Sie kümmert
sich in Haus Hall um die Aufnahme
der Kinder, Jugendlichen und
Erwachsenen sowie um die Kontakte zu den Angehörigen. „Deshalb
wollen
wir partnerschaftlich mit den Eltern
zusammenarbeiten und gemeinsam
über Besuche und Perspektiven entscheiden“,
beschreibt sie die Arbeit
in der Einrichtung. Elvira Hageleit
ist sich sicher: In Haus Hall wird
Steffi ihren eigenen Weg in die
Zukunft finden. |
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Stimmen
- „Es fällt allen Eltern anfangs sehr schwer, ihre Kinder
bei uns im Internat zu lassen. Denn das Gefühl
der Abschiebung ist belastend. Dass wir dazu ausgebildet
sind, uns um Kinder mit schweren Behinderungen
zu kümmern, und dass wir
auch auf ihre individuellen Bedürfnisse
eingehen, verstehen die Eltern
erst nach und nach.“
Bruno Pieper ist Leiter des Internats
der Westfälischen
Schule für Blinde und Sehbehinderte des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe (LWL) in Paderborn
- „Erst war es sehr schwer
für uns, Steffi nicht
mehr bei uns zu haben.
Aber zu Hause fehlte ihr
der Kontakt zu Gleichaltrigen.
Und heute
sehen wir, dass ihr das
Leben in Haus Hall
sehr gut tut.“
Maria Mümken ist die Mutter von
Steffi, einem geistig behinderten
Mädchen, das in Haus Hall in
Gescher wohnt (siehe S. 46)
- „Mit dem Kinder-Kurzzeitwohnen
können sich
Eltern geistig behinderter
Kinder eine Atempause
verschaffen – und
das ohne schlechtes
Gewissen. Während die
Eltern ein paar Wochen
lang Kraft tanken, lernen
ihre Kinder eine
neue, interessante Welt
außerhalb der Familie
kennen.“
Stefan Rütsch leitet
die Kinder-Kurzzeitwohngruppe
(KiKu)
des LWL in Marl
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Fragen und Antworten - Gut zu wissen
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- „Mein Kind ist geistig behindert
und lebt zu Hause. Mit
der Situation fühlen sich alle
wohl. Trotzdem interessiert
mich, welche Alternativen es
zum Wohnen im Elternhaus für
behinderte Jugendliche gibt.“
Auch für Kinder mit Behinderung ist die Familie grundsätzlich
der beste Lebensraum und bietet die besten Chancen für ihre Entwicklung.
Deshalb setzt die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher bei
der Stärkung und Unterstützung ihrer Familien an. Wenn das
Kind eine Sonderschule besucht, kann es jedoch sein, dass der Anfahrtsweg
sehr lang ist und es der Schülerin oder dem Schüler nicht
zuzumuten ist, diesen Weg täglich zweimal zurückzulegen. Deshalb
hat der Landschaftsverband Westfalen- Lippe (LWL) an fünf Sonderschul-
Standorten in Westfalen-Lippe Schülerinternate eingerichtet. Dort
wohnen die Kinder in der Woche und fahren am Wochenende nach Hause.
Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es sinnvoll sein, für
das Kind einen Platz im Wohnheim zu suchen. Zum Beispiel, wenn das Kind
eine Förderung benötigt, die nur in einer hochspezialisierten
Einrichtung angeboten wird. Manchmal sind die Eltern durch die Pflege
ihres Kindes auch so überlastet, dass sie nicht mehr mit der Situation
fertig werden. Eine dauerhafte oder auch nur vorübergehende Unterbringung
in einem Heim kann dann sowohl für das Kind als auch für die
Eltern hilfreich sein. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung
sowie im Schülerinternat finanziert der LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Dabei wird eine so genannte Einzelfallentscheidung getroffen, die Art
und Schwere der Behinderung, das Alter, die Art der Unterbringung und
das Einkommen der Eltern berücksichtigt.
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- „Wer kann mich beraten,
wenn ich mir nicht sicher bin,
ob mein Kind lieber zu Hause
oder in einer Einrichtung wohnen
soll?“
Oft ist es so, dass Eltern durch den
Kindergarten oder die Schule schon
Kontakte zu Beratungsstellen und
Ämtern geknüpft haben. Die Erzieherinnen
und Erzieher in den Sonderkindergärten
und die Lehrkräfte in
den Sonderschulen können kompetente
Ansprechpersonen sein: Sie kennen das Kind sowie die familiäre
Situation und sind in der Lage, den
Eltern eine Empfehlung zu geben.
Darüber hinaus können sich die
Eltern an das örtliche Gesundheitsamt,
das Schulamt und den LWL
wenden. Dort erfahren sie auch, in
welchen Einrichtungen Plätze frei
sind. Schulpsychologische Dienste
unterstützen die Eltern bei der Entscheidung
und der Suche nach einer
geeigneten Wohnform.
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- „Mein Kind besucht demnächst
eine Westfälische
Schule für Blinde und Sehbehinderte
und soll dann im
Schülerinternat wohnen.
Ich habe dabei ein ungutes
Gefühl: Lasse ich mein Kind
damit denn nicht im Stich?“
Viele Eltern kommen am Anfang in
einen Gewissenskonflikt, wenn sie
ihre Kinder abgeben. Erst mit der Zeit
begreifen sie, dass es besser für das
Kind ist, wenn es nicht täglich lange
Schulwege zurücklegen muss und es
in Schule und Internat gezielt gefördert
wird. Denn wenn die Kinder im Internat wohnen, bedeutet das auch,
dass sie in ihrer Freizeit von Sozialpädagogen
und Erzieherinnen betreut
werden. Die Westfälische Schule und
das Internat für Blinde und Sehbehinderte
in Paderborn widmen sich zum
Beispiel besonders der Förderung
schwerstmehrfachbehinderter blinder
Kinder. Im Internat werden die Kinder
in enger Kooperation mit der Schule
ganzheitlich gefördert und betreut.
Sie lernen Dinge des Alltags wie
Jacke ausziehen und den Schulweg
selbstständig zu gehen. Die meisten
Kinder fühlen sich in der Gemeinschaft
mit Gleichaltrigen wohl und
schließen schnell Freundschaften.
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- „Ich habe manchmal das
Gefühl, dass die Pflege meines
Kindes über meine Kräfte
geht, und ich würde gerne mal
Atem holen. Was kann ich da
machen?“
Die Leistung von Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen, ist unumstritten.
Erziehung und Pflege gehen oft an die Grenzen dessen, was die Angehörigen
bewältigen können. Deshalb gibt es Angebote, die die Eltern
vorübergehend entlasten sollen. Zum Beispiel können Eltern
„Urlaub“ von ihrem Kind machen. Beim Kurzzeitwohnen handelt
es sich um eine kurzfristige vollstationäre Betreuung. Eltern können
sie für einen Urlaub bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Die
Kurzzeitpflege wird in der Regel nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung)
geleistet. Der LWL bietet im Wohnverbund der Westfälischen Klinik
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Marl Plätze
für das Kurzzeitwohnen von Kindern mit geistiger Behinderung an.
Die Urlaubskinder erwartet ein großes Freizeitangebot sowie individuelle
Betreuung und Förderung. Auskunft über das Kurzzeitwohnen
gibt das örtliche Sozialamt (Link zu den Adressen).
Dort können Eltern auch den Antrag zur Erstattung der Kosten stellen.
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- „Mein Sohn hat eine geistige
Behinderung und hängt sehr
an seiner Familie. Mit Schrecken
denke ich an die Zeit,
wenn ich zu alt bin, um ihn zu
pflegen. Gibt es eine Möglichkeit,
ihn schon jetzt darauf
vorzubereiten?“
Das Kurzzeitwohnen eignet sich auch für Jugendliche, um den normalen
Abnabelungsprozess zu fördern. Denn jedes Kind entwächst irgendwann
einmal der engen familiären Bindung. In dieser Phase kann das Kurzzeitwohnen
den Übergang hin zum ambulant betreuten
Wohnen oder der stationären Betreuung in einem Heim bilden.
Angeboten wird das Kurzzeitwohnen für eine so genannte Übergangsaufnahme
in Ausnahmefällen sogar bis zu einem halben Jahr, wenn Eltern beispielsweise
einen Heimplatz für ihr Kind suchen oder plötzlich ein Notfall
auftritt, etwa durch Krankheit der Angehörigen.
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- „Gibt es darüber hinaus
noch Angebote, die mich und
meine Familie im Alltag unterstützen?“
Familienentlastende Dienste sind seit mehr als 20 Jahren eine feste
Einrichtung. Sie unterstützen Familien mit behinderten Angehörigen,
um deren Gesundheit und Bereitschaft zur Betreuung und Pflege zu erhalten.
Außerdem ermöglichen die Dienste den Eltern, am gesellschaftlichen,
kulturellen und politischen Leben teilzunehmen. Angeboten werden stundenweise,
tageweise oder mehrtägige Betreuung und Pflege innerhalb und außerhalb
der Familie. Darüber hinaus übernehmen diese Dienste auch
die sozialpädagogische Betreuung von Familien und helfen bei der
Vermittlung von Kurzzeitunterbringung und Gastfamilien. Die Kostenübernahme
ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig, zum Beispiel ob
das Kind pflegebedürftig ist. Informationen dazu geben die Dienste
selbst. Außerdem können die Eltern bei ihrer Krankenkasse
Pflegegeld beantragen, falls der Pflegeaufwand
erheblich höher ist als der normale Hilfebedarf eines Kindes.
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Literatur und Kontakte
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-
Finanzielle Unterstützung
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- Literaturhinweise
Finanzielle Hilfen für Menschen
mit Behinderung, ihre Angehörigen
und Betreuer(innen).
2002. Lebenshilfe Verlag. (5 Euro)
Bestellung:
Bestell-Nr. LER 013
Tel.: 06421 491-0
E-Mail: vertrieb@lebenshilfe.de
www.lebenshilfe.de
Pflegeversicherung
Wie die Pflegeversicherung funktioniert
und was sie leistet.
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung. Neuauflage 2003.
Bestellung:
Bestell-Nr. A 500
Tel.: 0180 5151510 (0,12 Euro/Min.)
E-Mail: info@bmgs.bund.de
www.bmgs.bund.de
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Abteilung Soziales,
Pflege und Rehabilitation
Edith Dechau
48133 Münster
Tel.: 0251 591-3696
E-Mail: e.dechau@lwl.org
Informationen zur Eingliederungshilfe
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-
Westfälische Schülerinternate
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt und
Westfälische Schulen
Karl-Heinz Schmitz
48133 Münster
Tel.: 0251 591-3642
E-Mail: k.schmitz@lwl.org
Informationen über die LWLSchülerinternate
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Wohnheime und Kurzzeitwohnen
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- Literaturhinweise
Heimverzeichnis
Wohnheime, Internate, Anstalten, Dauer- und
Kurzzeitheime, Wohngruppen und Betreutes
Wohnen für behinderte Menschen.
2001. Buch und CD-Rom. (43 Euro)
Bestellung:
Verlag Uta & Werner Schmidt-Baumann
Falkenweg 7a
21244 Buchholz
Tel.: 04187 7161
Fax: 04187 6935
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Abteilung Soziales,
Pflege und Rehabilitation
48133 Münster
Karl-Heinz Schepers
Tel.: 0251 591-3294
E-Mail: k.schepers@lwl.org
Informationen zu Wohnangeboten
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Westfälische Klinik für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie in der Haard
Wohn- und Tagesstätte
Stefan Rütsch
Halterner Straße 525
45770 Marl
Tel.: 02365 802-356
E-Mail: stefan.ruetsch@wkp-lwl.org
www.jugendpsychiatrie-marl.de
Informationen zum Kurzzeitwohnen von
Kindern mit geistiger Behinderung in der
Wohngruppe in Marl
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-
Familienentlastende Angebote
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- Telefonische Auskunft
Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung e. V.
Landesverband Nordrhein-Westfalen
Abtstraße 21
50354 Hürth
Tel.: 02233 93245-0
E-Mail: landesverband@lebenshilfe-nrw.de
Beratung zur Kurzzeitpflege und zu familienentlastenden
Diensten
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Wörterverzeichnis
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- Ambulant
betreutes Wohnen
Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe
oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung
in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft
leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und
hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen
im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung
im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher
Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute
Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und
Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren
können.
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- Ausgleichsabgabe
Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens
20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens
fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird
diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden
unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt
einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an
das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt,
das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte
Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste
einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen
Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche
Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
und Einrichtungen wie Werkstätten für
behinderte Menschen gefördert.
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- Begleitende Hilfe
im Arbeitsleben
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe
des LWL-Integrationsamtes. Sie soll
bewirken, dass schwerbehinderte Menschen
- in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
- auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf
denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
voll verwerten und weiterentwickeln können,
- durch Leistungen der Rehabilitationsträger
und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am
Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu
behaupten.
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst
alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich
sind, um dem schwerbehinderten Menschen
die Teilhabe im Arbeitsleben und damit
an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen
zu vermeiden.
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- Berufsbildungswerk
In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche,
die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können,
eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung
findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt,
die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt.
Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen,
Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen
bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit
rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus –
darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche
und hauswirtschaftliche Berufe.
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- Berufsförderungswerk
Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen
für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer
Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige
Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den
bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder
in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot
umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe
sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
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- Eingliederungshilfe
Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten
bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern.
Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend
in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen
Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen
Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde
Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben
des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten
für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die
heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung
in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung
in Werkstätten für behinderte Menschen
oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante
Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig
(Link zu Adressen).
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- Ergotherapie
Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun,
tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet.
Bei dieser Therapie werden handwerkliche und
kreative Beschäftigungen sowie therapeutische
Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung
verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten
wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie
Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und
Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom
Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
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- Fürsorgestellen
Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter
Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und
Städten zuständig (Link zu den Adressen).
Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten
Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern
die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze
von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben
bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
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- Frühförderung
Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien
mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig,
von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung
werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit
des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern
angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen,
(Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene
Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten,
erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können
Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
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- Integrationsfachdienst
Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere
Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes
Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige
Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern
sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung
einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst
zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
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- Kriegsopferfürsorge
Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder
durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder
Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche
Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die
sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt
auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische
Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige
von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen
aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen,
Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen,
die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen
werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-
Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen
gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der
Versorgungsämter, die für die
Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
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- Pflegegeld
Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld
an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen
Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson
gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung
ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt
regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist
abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen
unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse
zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige
Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet
und in eine Pflegestufe eingruppiert.
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- Pflegeberatungsstellen
Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen,
älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren
Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot
an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen
verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten.
Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune
unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige
und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten.
Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie
man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen
ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung
finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel
bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen
Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link
zu Adressen).
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- Rehabilitationsträger
Für die Leistungen zur Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig:
die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern,
die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger,
die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger
ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig.
Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je
nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger
sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend
über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren
und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft,
Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im
Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die
Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen
gesetzlich verankert.
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- Schwerbehindertenausweis
Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen
wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn
der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit
eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises
darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk-
und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen
im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in
Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche
Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild
beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden
Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den
behinderten Menschen.
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- Servicestellen
Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger
verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine
gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll
vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit
zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte
oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen
können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle
wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen
und Leistungen der Rehabilitationsträger
und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen.
Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die
zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der
nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt-
oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
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- SGB IX
Am 01.07.2001 ist
das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt
stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen,
die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält
die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX
integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation
betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen
und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen
sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
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- Sozialhilfe
Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland
verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit
dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können.
Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung
wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die
Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich
in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht
mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage
für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:
- Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung
nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe
als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter
in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger
der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
- Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird
die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den
Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe
aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten
leben oder die in Werkstätten für behinderte
Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen,
zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen
ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher
Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht,
die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
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- Sozialstation
Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und
sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und
Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter
anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und
Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische
Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre
mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen
die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn
es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt,
übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen
auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe
oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
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- Stationäres
Wohnen
Behinderte Menschen, die nicht selbstständig
oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können,
finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären
Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe
und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher
oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine
Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse
der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große
Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen
mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen
und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und
haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen
Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten
unterstützen.
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- Verfahren zur Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den
schulischen Förderort (VO-SF)
Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung
festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und
seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann,
beginnt ein Verfahren
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern,
die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule
beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen
und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf
des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen.
Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern,
welche Schule das Kind besuchen wird.
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- Versorgungsamt
Die Versorgungsämter sind Behörden des
Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad
(GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis
bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche
sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher
Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher
Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt
unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.
Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder
Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
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- Werkstatt für behinderte Menschen
Werkstätten für behinderte Menschen sind
Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen
oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet
sich an Personen, die wegen der Art oder
Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen,
sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen
Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte
Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit
der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich
sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur
Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende
Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen
zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in
ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
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Adressen der örtlichen Fürsorgestellen,
kommunalen Ämter und Einrichtungen
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Städte
Kreise
Stadt Arnsberg
Stadt Bielefeld
Stadt Bocholt
Stadt Bochum
Stadt Bottrop
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Detmold
Stadt Dorsten
Stadt Dortmund
Stadt Gladbeck
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herford
Stadt Herne
Stadt Herten
Stadt Iserlohn
Stadt Lippstadt
Stadt Lüdenscheid
Stadt Lünen
Stadt Marl
Stadt Minden
Stadt Münster
Stadt Paderborn
Stadt Recklinghausen
Stadt Rheine
Stadt Siegen
Stadt Unna
Stadt Witten
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- Stadt Arnsberg
Rathausplatz 1
59759 Arnsberg
Tel.: 02932 201-0
www.arnsberg.de
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- Stadt Bielefeld
Niederwall 23
(Neues Rathaus)
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 51-1
www.bielefeld.de
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- Stadt Bocholt
Berliner Platz 1
46395 Bocholt
Tel.: 02871 953-0
www.bocholt.de
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- Stadt Bochum
Willy-Brandt-Platz 2–6
44777 Bochum
Tel.: 0234 910-0
www.bochum.de
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- Stadt Bottrop
Böckenhoffstr. 44–46
46236 Bottrop
Tel.: 02041 70-30
www.bottrop.de
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- Stadt Detmold
Grabenstr. 1
33756 Detmold
Tel.: 05231 977-0
www.detmold.de
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- Stadt Dorsten
Halterner Str. 5
46284 Dorsten
Tel.: 02362 66-0
www.dorsten.de
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- Stadt Dortmund
Luisenstraße 11–13
44137 Dortmund
Tel.: 0231 50-0
www.dortmund.de
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- Stadt Hagen
Körnerstr. 34
58095 Hagen
Tel.: 02331 207-0
www.hagen.de
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- Stadt Hamm
Eichstedtstr. 1
59075 Hamm
Tel.: 02381 170
www.hamm.de
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- Stadt Herford
Rathausplatz 1
32052 Herford
Tel.: 05221 189-0
www.herford.de
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- Stadt Herne
Hauptstr. 241
44649 Herne
Tel.: 02323 16-0
www.herne.de
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- Stadt Herten
Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
Tel.: 02366 303-1
www.herten.de
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- Stadt Iserlohn
Rathaus
Werner-Jacobi-Platz 12
58636 Iserlohn
Tel.: 02371 217-0
www.iserlohn.de
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- Stadt Lünen
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
Tel.: 02306 104-0
www.luenen.de
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- Stadt Marl
Creiler Platz
45768 Marl
Tel.: 02365 99-0
www.marl.de
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- Stadt Minden
Kleiner Domhof 17
32423 Minden
Tel.: 0571 89-0
www.minden.de
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- Stadt Münster
Ludgeriplatz 4–6
48151 Münster
Tel.: 0251 492-0
www.muenster.de
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- Stadt Paderborn
Am Abdinghoff 11
33098 Paderborn
Tel.: 05251 88-0
www.paderborn.de
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- Stadt Recklinghausen
Stadthaus A
Rathausplatz 3
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 500
www.recklinghausen.de
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- Stadt Rheine
Klosterstr. 14
48431 Rheine
Tel.: 05971 939-0
www.rheine.de
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- Stadt Siegen
Rathaus Weidenau
57076 Siegen
Tel.: 0271 404-0
www.siegen.de
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- Stadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
Tel.: 02303 103-0
www.unna.de
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- Stadt Witten
Marktstr. 1
58452 Witten
Tel.: 02302 581-0
www.witten.de
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Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Gütersloh
Kreis Herford
Hochsauerlandkreis
Kreis Höxter
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Minden-Lübbeke
Kreis Olpe
Kreis Paderborn
Kreis Recklinghausen
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Warendorf
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- Ennepe-Ruhr-Kreis
Hauptstr. 92
58332 Schwelm
Tel.: 02336 930
www.en-kreis.de
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- Kreis Lippe
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Tel.: 05231 62-0
www.lippe.de
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