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Neuer Lebensmut: Ali Akbas an seinem behinderungsgerechten Arbeitsplatz


Im Beruf

„Ich wusste, dass ich gut bin“

„Ich leite das weiter, kein Problem. Danke und auf Wiederhören!“, sagt Ali Akbas am Telefon kurz, aber freundlich. Seit einem Badeunfall ist er querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Per Tastendruck, der dem 29-Jährigen nicht ganz leicht fällt, schickt er die Informationen weiter in das Computersystem der Konditorei Neege in Gelsenkirchen. Der Arbeitsplatz des gelernten Bürokaufmanns ist die Telefonzentrale des Unternehmens: Hier nimmt er Bestellungen auf, betreut die Kundschaft und leitet Rückrufwünsche weiter. Ali Akbas, der aufgrund seiner Behinderung nur noch die Hände eingeschränkt bewegen kann, ist glücklich über den Job: „Ich habe mich in der Probezeit sehr angestrengt. Ich wusste, dass ich gut bin, ich musste es nur beweisen“, sagt der gebürtige Türke mit leichtem Akzent.

Die Anstellung bei der Firma Neege ist ein Erfolg eines Modellprojekts des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) und der Handwerkskammer Münster. Beide Einrichtungen unterstützen gemeinsam die Integration schwerbehinderter Menschen in Handwerksbetrieben. „Wir bieten frühzeitige Information und Hilfe bei geplanten Neueinstellungen, bei Firmenerweiterungen oder Umbauphasen, die die Beschäftigung von behinderten Menschen erst möglich machen“, erläutert Franz Möllering vom LWL-Integrationsamt. Mit einem bei der Handwerkskammer angesiedelten und vom LWL finanzierten Berater werden Handwerksbetriebe, die von ihrer Struktur her gute Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen bieten, gezielter als bislang angesprochen.

Seit 1996 werden in dem Modellprojekt zum einen Handwerksbetriebe über die Möglichkeiten finanzieller Förderung beraten. „Zum anderen kann ich bei Terminen vor Ort geplante Umstrukturierungen im Unternehmen unterstützen", berichtet Bernhard Stüer. Der Fachberater der Handwerkskammer Münster bezeichnet seinen Job auch als „Türöffner“ für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Handwerk. Als Beispiele für die erfolgreiche Vermittlung nennt er Zuschüsse für die Neueinrichtung behinderungsgerechter Arbeitsplätze, aber auch die behinderungsgerechte Anpassung bereits bestehender Arbeitsplätze.

Bei der Firma Neege konnte – dank des engen Kontaktes zu Bernhard Stüer – der Architekt des Konditorei- Neubaus spezielle Bauanforderungen wie einen ebenerdigen, rollstuhlgerechten Eingang berücksichtigen. „Wir sind aber noch nicht fertig. Der Fußboden des Empfangsraumes, in dem Ali Akbas arbeitet, wird erhöht, damit er mit eintretenden Kundinnen und Kunden auf Augenhöhe sprechen kann. Auch die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtischs ist mit Fördermitteln des LWL-Integrationsamts geplant“, blickt Barbara Neege nach der geglückten Einstellung des 29-Jährigen bereits weiter in die Zukunft. Die Zusammenarbeit mit Stüer bezeichnet die Mitinhaberin der Firma als sehr gut: „Bernhard Stüer weiß, an wen Anträge auf finanzielle Mittel oder Lehrgänge für die behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stellen sind“, sagt Barbara Neege. Sie beschäftigt in der Marzipan-Produktion und im Büro weitere sechs behinderte Menschen.

Das LWL-Integrationsamt, die Handwerkskammer und die Firma Neege bleiben auch in Zukunft in engem Kontakt, um über weitere bauliche Anpassungen zu entscheiden. Ali Akbas kann vor allem den Umbau des Schreibtischs wegen seiner zunehmenden Rückenbeschwerden kaum erwarten.

Der selbstbewusste, zuvorkommende Ton von Ali Akbas am Telefon zeigt schließlich, dass dem Computerfreak die 35-Stunden-Woche in der Konditorei Neege Spaß macht. Die Arbeit motiviert ihn und bringt natürlich auch selbst verdientes Geld ein. Die Erfolge des Projekts haben sich mittlerweile herumgesprochen: Nachdem die Handwerkskammer Bielefeld dem Münsteraner Modell folgte, arbeitet nun auch die Kammer in Arnsberg an dem Projekt mit. In Kooperation mit dem LWLIntegrationsamt haben sie eigene Fachberater eingestellt, die schwerbehinderten Frauen und Männern und deren Arbeitgebern in Handwerksbetrieben zur Seite stehen.

 

Stimmen

  • „Ich kann einem geistig behinderten Menschen kündigen. Ich hatte nur noch nie Grund dazu.“
Melanie Winterhalder,
Hotel Mercure in Bielefeld

  • „Behinderung ist das eine, berufliche Fähigkeit das andere. Um es mit den Worten eines Arbeitgebers zu sagen, der einen gehörlosen Tischler beschäftigt: ,Unser Geselle hört die Säge nicht. Aber er hat den 7. Sinn für Qualität.’“
Ulrich Adlhoch ist Leiter
des Integrationsamts des
Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe (LWL)

  • „Ich wünsche mir, dass mehr Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen eine Chance geben, sich in der Arbeitswelt zu bewähren. Behindert zu sein, heißt nicht, weniger Leistung zu bringen. Jeder kann morgen von einer Behinderung betroffen sein. Deswegen stehen wir nicht am Rand, sondern mittendrin.“
Friedel Passmann ist
von Geburt an körperbehindert
und seit 33
Jahren Mitarbeiter und
Vertrauensperson der
Schwerbehinderten bei
der Firma Winkelmann
Palsis Motortechnik in
Ahlen. Er leitet außerdem
den Arbeitskreis
Behindertenpolitik bei
der IG Metall-Bezirksleitung
Nordrhein-Westfalen.

 
 

Fragen und Antworten - Gut zu wissen

 
 
  • „Vor kurzem habe ich meine Ausbildung als Bürokauffrau abgeschlossen und suche nun eine feste Stelle. Habe ich als schwerbehinderte Frau besondere Rechte?“

    Einen Beruf auszuüben, ist für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung, um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Allerdings sind viele behinderte Menschen benachteiligt, weil sie zum Beispiel Hilfsmittel benötigen, um überhaupt arbeiten zu können. Um eine Chancengleichheit von Menschen mit und ohne Behinderung zu gewährleisten, gibt es heute viele Hilfen, die größtenteils gesetzlich verankert sind. Einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben will das Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ausgleichen: Die Arbeitgeber werden verpflichtet, bei freien Stellen zu prüfen, ob sie mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Frauen und Männer mit Behinderung, die einen Arbeitsplatz suchen, wenden sich zunächst an das örtliche Arbeitsamt. Dort gibt es spezielle Vermittlungsstellen für schwerbehinderte Menschen.
 
 
  • „Ich habe die Erfahrung gemacht, dass manche Arbeitgeber ungern schwerbehinderte Menschen einstellen, weil sie die Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes scheuen.“

    Viele Menschen mit Behinderung benötigen technische Hilfsmittel an ihrem Arbeitsplatz, zum Beispiel einen Computer mit Braille-Zeile und Sprachsoftware. Dass ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz nicht mehr kostet als eine normale Ausstattung, wissen viele Arbeitgeber nicht. Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) und die Rehabilitationsträger finanzieren die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Unterstützt werden die Firmen und Betriebe dabei von den Fachdiensten des LWL-Integrationsamts. Sie sorgen für individuelle Hilfe: durch beratende Ingenieure, psychosoziale Fachkräfte, Fachkräfte für sehbehinderte und Fachkräfte für hörbehinderte Menschen.
 
 
  • „Ich bin nun schon seit zwei Jahren arbeitslos und habe fast die Hoffnung verloren, mit meiner Behinderung noch einen Arbeitsplatz zu finden.“

    Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es in der Gruppe der schwerbehinderten Menschen für die langzeitarbeitslosen, die älteren oder unzureichend ausgebildeten Menschen und die wegen Art und Schwere der Behinderung besonders Betroffenen am schwierigsten ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sie benötigen eine besondere Unterstützung. Das LWL-Integrationsamt und die Arbeitsämter haben deshalb in jedem Arbeitsamtsbezirk Integrationsfachdienste beauftragt: Sie helfen besonders betroffenen Menschen bei der Arbeitssuche und betreuen sie an ihrem neuen Arbeitsplatz.
 
 
  • „Seit einem häuslichen Unfall bin ich blind. Habe ich trotzdem Chancen, in meinem ursprünglichen Beruf als Programmierer zu arbeiten?“

    Menschen mit Behinderung sollen nach Möglichkeit ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Das LWL-Integrationsamt wird sich durch die so genannte Begleitende Hilfe im Arbeitsleben dafür einsetzen, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt, zum Beispiel durch technische Hilfen am Arbeitsplatz, durch die Finanzierung einer Arbeitsassistenz oder durch Fortbildung des Betroffenen. Für viele ist jedoch eine Umschulung die einzige Chance, in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Bundesweit gibt es 28 Berufsförderungswerke. Das sind Einrichtungen, die Erwachsene fortbilden, umschulen und sie auch sozial betreuen. Die Umschulung erfolgt in der Regel in anerkannte Ausbildungsberufe und dauert zwei Jahre. Informationen dazu gibt das örtliche Arbeitsamt.
 
 
  • „Ich bin psychisch krank und kann meinen alten Beruf nicht mehr ausüben. Nun hat mir ein Berufsberater nahegelegt, zunächst in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten. Was ist das für eine Einrichtung?“

    Wenn Menschen mit Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bieten ihnen die Werkstätten für behinderte Menschen einen Arbeitsplatz auf dem so genannten zweiten Arbeitsmarkt an. Werkstätten sind keine Erwerbsbetriebe, sondern gehören zum System der beruflichen Rehabilitation mit dem Ziel, die Menschen wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Werkstätten sind in fast allen Bereichen des allgemeinen Wirtschaftslebens vertreten: von Verpackung über Landschaftspflege bis hin zu Holzspielwaren. Die Beschäftigten erhalten für ihre Arbeit ein Entgelt. Dieses setzt sich zusammen aus dem Arbeitsförderungsgeld, das der LWL zahlt, und dem Lohn, den die Werkstatt zahlt und der von den wirtschaftlichen Ergebnissen der Werkstatt abhängt.
 
 
  • „Ich bin Geschäftsführerin eines mittelständischen Betriebes. Bisher habe ich keine schwerbehinderten Menschen eingestellt, weil ich Angst davor habe, ,draufzahlen‘ zu müssen.“

    Die meisten schwerbehinderten Menschen sind genauso belastbar wie nichtbehinderte Menschen. Vorausgesetzt sie haben einen Arbeitsplatz, der ihren Fähigkeiten entspricht. Die Praxis zeigt außerdem, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung besonders motiviert sind, weil die Arbeit für sie nicht nur finanzielle Absicherung, sondern auch gesellschaftliche Anerkennung bedeutet. Darüber hinaus haben schwerbehinderte Menschen zwar einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet aber nicht, dass sie unkündbar sind, sondern lediglich, dass das LWL-Integrationsamt einer Kündigung vorher zustimmen muss. Der LWL ist natürlich bestrebt, den Arbeitsplatz zu erhalten – aber ein unzumutbares Festhalten am Arbeitsplatz gibt es nicht.
 
 
  • „Erhalte ich eine finanzielle Unterstützung, wenn ich schwerbehinderte Menschen in meinem Betrieb beschäftige?“

    Das LWL-Integrationsamt unterstützt Arbeitgeber nicht nur bei Investitionen, sondern zahlt auch einen finanziellen Ausgleich, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte zum Beispiel weniger Arbeit leisten kann oder betreut werden muss. Darüber hinaus bietet das LWL-Integrationsamt eine Reihe von Leistungen und Fördermöglichkeiten zusätzlich zu den Lohnkostenzuschüssen des Arbeitsamts. Informationen gibt das LWL-Integrationsamt.
 
 
  • „Wofür zahlen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe?“

    Arbeitgeber, die weniger als fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Frauen und Männern besetzen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Damit soll gewährleistet werden, dass jeder Arbeitgeber einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben leistet. Denn in den vergangenen Jahren ist die Arbeitslosigkeit der schwerbehinderten Frauen und Männer immer mehr angestiegen. Zurzeit sind rund 22.000 schwerbehinderte Menschen in Westfalen- Lippe ohne Arbeit.
 
 

Literatur und Kontakte

 
 

  • Behinderte Menschen im Beruf

 
   
 
    • Literaturhinweise

      ABC Behinderung und Beruf.
      Handbuch für die betriebliche Praxis. 2002.

      ZB Spezial: Behinderte Menschen
      im Arbeitsleben.
      Informationen für Arbeitgeber.
      Sonderhefte: Beispiele aus der Praxis,
      Kleinbetrieb, öffentlicher Dienst

      ZB Zeitschrift: Behinderte
      Menschen im Beruf.
      Hrsg. der drei Publikationen:
      BIH – Bundesarbeitsgemeinschaft der
      Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
      (www.integrationsaemter.de)
      Bestellung:
      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Integrationsamt
      48133 Münster
      Detlef Bröcker
      Tel.: 0251 591-3740
      E-Mail: d.broecker@lwl.org
      www.lwl.org
      --> Broschüren

      Schriftenreihe für schwerbehinderte
      Menschen.
      Heft 2: „Nachteilsausgleiche“
      Heft 5: „Behinderung und Ausweis“
      Heft 7: „Kündigungsschutz“
      Bestellung:
      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Integrationsamt
      48133 Münster
      Broschüren-Hotline
      Tel.: 0251 591-6555
      E-Mail: integrationsamt@lwl.org
      www.lwl.org
      --> Broschüren

      Berufsförderungswerke.
      Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung
      erwachsener Menschen mit Behinderung.
      2002.
      Bestellung:
      Bundesministerium für Gesundheit
      und Soziale Sicherung
      Bestell-Nr. A 714
      Tel.: 02225 926-0
      E-Mail: info@bmgs.bund.de
      www.bmgs.bund.de
 
 
    • Telefonische Auskunft

      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Integrationsamt
      Hartmut Elsner
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-3773
      E-Mail: integrationsamt@lwl.org
      Für alle Fragen zum Thema
      behinderte Menschen im Arbeitsleben
 
 

  • Örtliche Fürsorgestellen

 
   
 

  • Werkstätten für behinderte Menschen

 
 
    • Links

      www.wfbm.info
      Portal der Werkstätten für behinderte Menschen
 
 
    • Literaturhinweise

      Auswirkungen des neuen Sozialgesetzbuchs
      SGB IX für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen
      Landschaftsverband Westfalen-
      Lippe (LWL). 2001. (Faltblatt)
      Bestellung:
      Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
      Abteilung Soziales,
      Pflege und Rehabilitation
      Heike Makein
      48133 Münster
      Tel.: 0251 591-5643
      E-Mail: sozialhilfe@lwl.org
 

Wörterverzeichnis

 
  • Ambulant betreutes Wohnen

    Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren können.
 
  • Ausgleichsabgabe

    Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt, das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Einrichtungen wie Werkstätten für behinderte Menschen gefördert.
 
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des LWL-Integrationsamtes. Sie soll bewirken, dass schwerbehinderte Menschen

    • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
    • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
    • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.
    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
 
  • Berufsbildungswerk

    In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können, eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt, die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt. Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen, Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus – darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufe.
 
  • Berufsförderungswerk

    Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
 
  • Eingliederungshilfe

    Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig (Link zu Adressen).
 
  • Ergotherapie

    Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun, tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet. Bei dieser Therapie werden handwerkliche und kreative Beschäftigungen sowie therapeutische Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
 
  • Fürsorgestellen

    Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und Städten zuständig (Link zu den Adressen). Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
 
  • Frühförderung

    Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig, von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen, (Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten, erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
 
  • Integrationsfachdienst

    Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
 
  • Kriegsopferfürsorge

    Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen, Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen, die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der Versorgungsämter, die für die Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
 
  • Pflegegeld

    Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet und in eine Pflegestufe eingruppiert.
 
  • Pflegeberatungsstellen

    Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen, älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten. Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten. Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link zu Adressen).
 
  • Rehabilitationsträger

    Für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig: die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern, die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig. Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft, Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen gesetzlich verankert.
 
  • Schwerbehindertenausweis

    Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den behinderten Menschen.
 
  • Servicestellen

    Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen. Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
 
  • SGB IX

    Am 01.07.2001 ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen, die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
 
  • Sozialhilfe

    Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können. Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:

    • Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
    • Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten leben oder die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen, zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht, die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
 
  • Sozialstation

    Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
 
  • Stationäres Wohnen

    Behinderte Menschen, die nicht selbstständig oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können, finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten unterstützen.
 
  • Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)

    Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann, beginnt ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern, die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen. Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern, welche Schule das Kind besuchen wird.
 
  • Versorgungsamt

    Die Versorgungsämter sind Behörden des Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad (GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
 
  • Werkstatt für behinderte Menschen

    Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet sich an Personen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen, sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
 


Adressen der örtlichen Fürsorgestellen, kommunalen Ämter und Einrichtungen

 

  • Städte
  • Kreise

  • Stadt Arnsberg
    Stadt Bielefeld
    Stadt Bocholt
    Stadt Bochum
    Stadt Bottrop
    Stadt Castrop-Rauxel
    Stadt Detmold
    Stadt Dorsten
    Stadt Dortmund
    Stadt Gladbeck
    Stadt Gelsenkirchen
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    Stadt Hamm
    Stadt Herford
    Stadt Herne
    Stadt Herten
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    Stadt Lüdenscheid
    Stadt Lünen
    Stadt Marl
    Stadt Minden
    Stadt Münster
    Stadt Paderborn
    Stadt Recklinghausen
    Stadt Rheine
    Stadt Siegen
    Stadt Unna
    Stadt Witten


     
    • Stadt Arnsberg

      Rathausplatz 1
      59759 Arnsberg
      Tel.: 02932 201-0
      www.arnsberg.de
     
    • Stadt Bielefeld

      Niederwall 23
      (Neues Rathaus)
      33602 Bielefeld
      Tel.: 0521 51-1
      www.bielefeld.de
     
    • Stadt Bocholt

      Berliner Platz 1
      46395 Bocholt
      Tel.: 02871 953-0
      www.bocholt.de
     
    • Stadt Bochum

      Willy-Brandt-Platz 2–6
      44777 Bochum
      Tel.: 0234 910-0
      www.bochum.de
     
    • Stadt Bottrop

      Böckenhoffstr. 44–46
      46236 Bottrop
      Tel.: 02041 70-30
      www.bottrop.de
     
     
    • Stadt Detmold

      Grabenstr. 1
      33756 Detmold
      Tel.: 05231 977-0
      www.detmold.de
     
    • Stadt Dorsten

      Halterner Str. 5
      46284 Dorsten
      Tel.: 02362 66-0
      www.dorsten.de
     
    • Stadt Dortmund

      Luisenstraße 11–13
      44137 Dortmund
      Tel.: 0231 50-0
      www.dortmund.de
     
    • Stadt Gladbeck

      Büroturm 1
      45964 Gladbeck
      Tel.: 02043 99-0
      www.gladbeck.de
     
     
    • Stadt Gütersloh

      Berliner Str. 70
      33330 Gütersloh
      Tel.: 05241 82-1
      www.guetersloh.de
     
    • Stadt Hagen

      Körnerstr. 34
      58095 Hagen
      Tel.: 02331 207-0
      www.hagen.de
     
    • Stadt Hamm

      Eichstedtstr. 1
      59075 Hamm
      Tel.: 02381 170
      www.hamm.de
     
    • Stadt Herford

      Rathausplatz 1
      32052 Herford
      Tel.: 05221 189-0
      www.herford.de
     
    • Stadt Herne

      Hauptstr. 241
      44649 Herne
      Tel.: 02323 16-0
      www.herne.de
     
    • Stadt Herten

      Kurt-Schumacher-Str. 2
      45699 Herten
      Tel.: 02366 303-1
      www.herten.de
     
    • Stadt Iserlohn

      Rathaus
      Werner-Jacobi-Platz 12
      58636 Iserlohn
      Tel.: 02371 217-0
      www.iserlohn.de
     
    • Stadt Lippstadt

      Geiststr. 47
      59555 Lippstadt
      Tel.: 02941 980-0
      www.lippstadt.de
     
     
    • Stadt Lünen

      Willy-Brandt-Platz 1
      44532 Lünen
      Tel.: 02306 104-0
      www.luenen.de
     
    • Stadt Marl

      Creiler Platz
      45768 Marl
      Tel.: 02365 99-0
      www.marl.de
     
    • Stadt Minden

      Kleiner Domhof 17
      32423 Minden
      Tel.: 0571 89-0
      www.minden.de
     
    • Stadt Münster

      Ludgeriplatz 4–6
      48151 Münster
      Tel.: 0251 492-0
      www.muenster.de
     
    • Stadt Paderborn

      Am Abdinghoff 11
      33098 Paderborn
      Tel.: 05251 88-0
      www.paderborn.de
     
    • Stadt Recklinghausen

      Stadthaus A
      Rathausplatz 3
      45657 Recklinghausen
      Tel.: 02361 500
      www.recklinghausen.de
     
    • Stadt Rheine

      Klosterstr. 14
      48431 Rheine
      Tel.: 05971 939-0
      www.rheine.de
     
    • Stadt Siegen

      Rathaus Weidenau
      57076 Siegen
      Tel.: 0271 404-0
      www.siegen.de
     
    • Stadt Unna

      Rathausplatz 1
      59423 Unna
      Tel.: 02303 103-0
      www.unna.de
     
    • Stadt Witten

      Marktstr. 1
      58452 Witten
      Tel.: 02302 581-0
      www.witten.de
     


    Kreis Borken
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    Ennepe-Ruhr-Kreis
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    • Ennepe-Ruhr-Kreis

      Hauptstr. 92
      58332 Schwelm
      Tel.: 02336 930
      www.en-kreis.de
     
     
     
     
     
    • Kreis Lippe

      Felix-Fechenbach-Str. 5
      32756 Detmold
      Tel.: 05231 62-0
      www.lippe.de
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
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