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Im Beruf
„Ich wusste, dass ich gut bin“
„Ich leite das weiter, kein Problem.
Danke und auf Wiederhören!“, sagt Ali Akbas am
Telefon kurz, aber freundlich. Seit einem Badeunfall ist er querschnittsgelähmt
und auf einen Rollstuhl angewiesen. Per Tastendruck, der dem 29-Jährigen
nicht ganz leicht fällt, schickt er die Informationen weiter in das
Computersystem der Konditorei Neege in Gelsenkirchen. Der Arbeitsplatz
des gelernten Bürokaufmanns ist die Telefonzentrale des Unternehmens:
Hier nimmt er Bestellungen auf, betreut die Kundschaft und leitet Rückrufwünsche
weiter. Ali Akbas, der aufgrund seiner Behinderung nur noch die Hände
eingeschränkt bewegen kann, ist glücklich über den Job:
„Ich habe mich in der Probezeit sehr angestrengt. Ich wusste,
dass ich gut bin, ich musste es nur beweisen“, sagt
der gebürtige Türke mit leichtem Akzent.
Die Anstellung bei der Firma Neege ist ein Erfolg eines Modellprojekts
des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL) und der Handwerkskammer
Münster. Beide Einrichtungen unterstützen gemeinsam die Integration
schwerbehinderter Menschen in Handwerksbetrieben. „Wir bieten frühzeitige
Information und Hilfe bei geplanten Neueinstellungen, bei Firmenerweiterungen
oder Umbauphasen, die die Beschäftigung von behinderten Menschen
erst möglich machen“, erläutert Franz Möllering vom
LWL-Integrationsamt. Mit einem bei der Handwerkskammer angesiedelten und
vom LWL finanzierten Berater werden Handwerksbetriebe, die von ihrer Struktur
her gute Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte
Menschen bieten, gezielter als bislang angesprochen.
Seit 1996 werden in dem Modellprojekt zum einen Handwerksbetriebe über
die Möglichkeiten finanzieller Förderung beraten. „Zum
anderen kann ich bei Terminen vor Ort geplante Umstrukturierungen im Unternehmen
unterstützen", berichtet Bernhard Stüer. Der Fachberater
der Handwerkskammer Münster bezeichnet seinen Job auch als „Türöffner“
für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Handwerk.
Als Beispiele für die erfolgreiche Vermittlung nennt er Zuschüsse
für die Neueinrichtung behinderungsgerechter Arbeitsplätze,
aber auch die behinderungsgerechte Anpassung bereits bestehender Arbeitsplätze.
Bei der Firma Neege konnte – dank des engen Kontaktes zu Bernhard
Stüer – der Architekt des Konditorei- Neubaus spezielle Bauanforderungen
wie einen ebenerdigen, rollstuhlgerechten Eingang berücksichtigen.
„Wir sind aber noch nicht fertig. Der Fußboden des Empfangsraumes,
in dem Ali Akbas arbeitet, wird erhöht, damit er mit eintretenden
Kundinnen und Kunden auf Augenhöhe sprechen kann. Auch die Anschaffung
eines höhenverstellbaren Schreibtischs ist mit Fördermitteln
des LWL-Integrationsamts geplant“, blickt Barbara Neege nach der
geglückten Einstellung des 29-Jährigen bereits weiter in die
Zukunft. Die Zusammenarbeit mit Stüer bezeichnet die Mitinhaberin
der Firma als sehr gut: „Bernhard Stüer weiß, an wen
Anträge auf finanzielle Mittel oder Lehrgänge für die behinderten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stellen sind“, sagt Barbara
Neege. Sie beschäftigt in der Marzipan-Produktion und im Büro
weitere sechs behinderte Menschen.
Das LWL-Integrationsamt, die Handwerkskammer
und die Firma Neege bleiben auch in Zukunft in engem
Kontakt, um über weitere bauliche Anpassungen zu entscheiden. Ali
Akbas kann vor allem den Umbau des Schreibtischs wegen seiner zunehmenden
Rückenbeschwerden kaum erwarten.
Der selbstbewusste, zuvorkommende Ton von Ali Akbas am Telefon zeigt schließlich,
dass dem Computerfreak die 35-Stunden-Woche in der Konditorei Neege Spaß
macht. Die Arbeit motiviert ihn und bringt natürlich auch selbst
verdientes Geld ein. Die Erfolge des Projekts haben sich mittlerweile
herumgesprochen: Nachdem die Handwerkskammer Bielefeld dem Münsteraner
Modell folgte, arbeitet nun auch die Kammer in Arnsberg an dem Projekt
mit. In Kooperation mit dem LWLIntegrationsamt haben sie eigene Fachberater
eingestellt, die schwerbehinderten Frauen und Männern und
deren Arbeitgebern in Handwerksbetrieben zur Seite stehen. |
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Stimmen
- „Ich kann einem geistig behinderten Menschen
kündigen. Ich hatte nur noch nie Grund dazu.“
Melanie Winterhalder,
Hotel Mercure in Bielefeld
- „Behinderung ist das eine, berufliche Fähigkeit das andere.
Um es mit den Worten eines Arbeitgebers zu sagen, der einen gehörlosen
Tischler beschäftigt: ,Unser Geselle hört die
Säge nicht. Aber er hat den 7. Sinn für Qualität.’“
Ulrich Adlhoch ist Leiter
des Integrationsamts des
Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe (LWL)
- „Ich wünsche mir, dass mehr Arbeitgeber schwerbehinderten
Menschen eine Chance geben, sich in der Arbeitswelt zu bewähren.
Behindert zu sein, heißt nicht, weniger Leistung zu bringen. Jeder
kann morgen von einer Behinderung betroffen sein. Deswegen stehen wir
nicht am Rand, sondern mittendrin.“
Friedel Passmann ist
von Geburt an körperbehindert
und seit 33
Jahren Mitarbeiter und
Vertrauensperson der
Schwerbehinderten bei
der Firma Winkelmann
Palsis Motortechnik in
Ahlen. Er leitet außerdem
den Arbeitskreis
Behindertenpolitik bei
der IG Metall-Bezirksleitung
Nordrhein-Westfalen.
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Fragen und Antworten - Gut zu wissen
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- „Vor kurzem habe ich meine Ausbildung
als Bürokauffrau abgeschlossen und suche nun eine feste Stelle.
Habe ich als schwerbehinderte Frau besondere Rechte?“
Einen Beruf auszuüben, ist für Menschen mit Behinderung eine
wesentliche Voraussetzung, um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Allerdings sind viele behinderte Menschen benachteiligt, weil sie zum
Beispiel Hilfsmittel benötigen, um überhaupt arbeiten zu können.
Um eine Chancengleichheit von Menschen mit und ohne Behinderung zu gewährleisten,
gibt es heute viele Hilfen, die größtenteils gesetzlich verankert
sind. Einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben will
das Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
IX) ausgleichen: Die Arbeitgeber werden verpflichtet, bei freien
Stellen zu prüfen, ob sie mit schwerbehinderten Menschen besetzt
werden können. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu
berücksichtigen. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass die
Arbeit der Behinderung angepasst wird. Frauen und Männer mit Behinderung,
die einen Arbeitsplatz suchen, wenden sich zunächst an das örtliche
Arbeitsamt. Dort gibt es spezielle Vermittlungsstellen für schwerbehinderte
Menschen.
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- „Ich habe die Erfahrung gemacht, dass
manche Arbeitgeber ungern schwerbehinderte Menschen einstellen, weil sie
die Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes
scheuen.“
Viele Menschen mit Behinderung benötigen technische Hilfsmittel
an ihrem Arbeitsplatz, zum Beispiel einen Computer mit Braille-Zeile
und Sprachsoftware. Dass ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz nicht
mehr kostet als eine normale Ausstattung, wissen viele Arbeitgeber nicht.
Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) und
die Rehabilitationsträger finanzieren
die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
Unterstützt werden die Firmen und Betriebe dabei von den Fachdiensten
des LWL-Integrationsamts. Sie sorgen für individuelle Hilfe: durch
beratende Ingenieure, psychosoziale Fachkräfte, Fachkräfte
für sehbehinderte und Fachkräfte für hörbehinderte
Menschen.
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- „Ich bin nun schon seit zwei
Jahren arbeitslos und habe fast
die Hoffnung verloren, mit meiner
Behinderung noch einen
Arbeitsplatz zu finden.“
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es in der Gruppe der schwerbehinderten
Menschen für die langzeitarbeitslosen, die älteren oder unzureichend
ausgebildeten Menschen und die wegen Art und Schwere der Behinderung
besonders Betroffenen am schwierigsten ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
eine Stelle zu finden. Sie benötigen eine besondere Unterstützung.
Das LWL-Integrationsamt und die Arbeitsämter haben deshalb in jedem
Arbeitsamtsbezirk Integrationsfachdienste
beauftragt: Sie helfen besonders betroffenen Menschen bei der Arbeitssuche
und betreuen sie an ihrem neuen Arbeitsplatz.
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- „Seit einem häuslichen Unfall
bin ich blind. Habe ich trotzdem
Chancen, in meinem
ursprünglichen Beruf als Programmierer
zu arbeiten?“
Menschen mit Behinderung sollen nach Möglichkeit ihren bisherigen
Beruf weiter ausüben. Das LWL-Integrationsamt wird sich durch die
so genannte Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
dafür einsetzen, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt, zum Beispiel
durch technische Hilfen am Arbeitsplatz, durch die Finanzierung einer
Arbeitsassistenz oder durch Fortbildung des Betroffenen. Für viele
ist jedoch eine Umschulung die einzige Chance, in den beruflichen Alltag
zurückzukehren. Bundesweit gibt es 28 Berufsförderungswerke.
Das sind Einrichtungen, die Erwachsene fortbilden, umschulen und sie
auch sozial betreuen. Die Umschulung erfolgt in der Regel in anerkannte
Ausbildungsberufe und dauert zwei Jahre. Informationen dazu gibt das
örtliche Arbeitsamt.
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- „Ich bin psychisch krank und kann meinen
alten Beruf nicht mehr ausüben. Nun hat mir ein Berufsberater nahegelegt,
zunächst in einer Werkstatt für behinderte
Menschen zu arbeiten. Was ist das für eine Einrichtung?“
Wenn Menschen mit Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig sein können, bieten ihnen die Werkstätten
für behinderte Menschen einen Arbeitsplatz auf dem so genannten
zweiten Arbeitsmarkt an. Werkstätten sind keine Erwerbsbetriebe,
sondern gehören zum System der beruflichen Rehabilitation mit dem
Ziel, die Menschen wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.
Die Werkstätten sind in fast allen Bereichen des allgemeinen Wirtschaftslebens
vertreten: von Verpackung über Landschaftspflege bis hin zu Holzspielwaren.
Die Beschäftigten erhalten für ihre Arbeit ein Entgelt. Dieses
setzt sich zusammen aus dem Arbeitsförderungsgeld, das der LWL
zahlt, und dem Lohn, den die Werkstatt zahlt und der von den wirtschaftlichen
Ergebnissen der Werkstatt abhängt.
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- „Ich bin Geschäftsführerin
eines mittelständischen Betriebes.
Bisher habe ich keine
schwerbehinderten Menschen
eingestellt, weil ich Angst
davor habe, ,draufzahlen‘ zu
müssen.“
Die meisten schwerbehinderten Menschen sind genauso belastbar wie nichtbehinderte
Menschen. Vorausgesetzt sie haben einen Arbeitsplatz, der ihren Fähigkeiten
entspricht. Die Praxis zeigt außerdem, dass viele Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer mit Behinderung besonders motiviert sind, weil die
Arbeit für sie nicht nur finanzielle Absicherung, sondern auch
gesellschaftliche Anerkennung bedeutet. Darüber hinaus haben schwerbehinderte
Menschen zwar einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet aber
nicht, dass sie unkündbar sind, sondern lediglich, dass das LWL-Integrationsamt
einer Kündigung vorher zustimmen muss. Der LWL ist natürlich
bestrebt, den Arbeitsplatz zu erhalten – aber ein
unzumutbares Festhalten am Arbeitsplatz gibt es nicht.
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- „Erhalte ich eine finanzielle
Unterstützung, wenn ich
schwerbehinderte Menschen in
meinem Betrieb beschäftige?“
Das LWL-Integrationsamt unterstützt Arbeitgeber nicht nur bei Investitionen,
sondern zahlt auch einen finanziellen Ausgleich, wenn der oder die schwerbehinderte
Beschäftigte zum Beispiel weniger Arbeit leisten kann oder betreut
werden muss. Darüber hinaus bietet das LWL-Integrationsamt eine
Reihe von Leistungen und Fördermöglichkeiten zusätzlich
zu den Lohnkostenzuschüssen des Arbeitsamts. Informationen gibt das LWL-Integrationsamt.
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- „Wofür zahlen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe?“
Arbeitgeber, die weniger als fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze
mit schwerbehinderten Frauen und Männern besetzen, müssen
eine Ausgleichsabgabe zahlen. Damit
soll gewährleistet werden, dass jeder Arbeitgeber einen Beitrag
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben leistet. Denn
in den vergangenen Jahren ist die Arbeitslosigkeit der schwerbehinderten
Frauen und Männer immer mehr angestiegen. Zurzeit sind rund 22.000
schwerbehinderte Menschen in Westfalen- Lippe ohne Arbeit.
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Literatur und Kontakte
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-
Behinderte Menschen im Beruf
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- Literaturhinweise
ABC Behinderung und Beruf.
Handbuch für die betriebliche Praxis. 2002.
ZB Spezial: Behinderte Menschen
im Arbeitsleben.
Informationen für Arbeitgeber.
Sonderhefte: Beispiele aus der Praxis,
Kleinbetrieb, öffentlicher Dienst
ZB Zeitschrift: Behinderte
Menschen im Beruf.
Hrsg. der drei Publikationen:
BIH – Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
(www.integrationsaemter.de)
Bestellung:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Integrationsamt
48133 Münster
Detlef Bröcker
Tel.: 0251 591-3740
E-Mail: d.broecker@lwl.org
www.lwl.org
--> Broschüren
Schriftenreihe für schwerbehinderte
Menschen.
Heft 2: „Nachteilsausgleiche“
Heft 5: „Behinderung und Ausweis“
Heft 7: „Kündigungsschutz“
Bestellung:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Integrationsamt
48133 Münster
Broschüren-Hotline
Tel.: 0251 591-6555
E-Mail: integrationsamt@lwl.org
www.lwl.org
--> Broschüren
Berufsförderungswerke.
Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung
erwachsener Menschen mit Behinderung.
2002.
Bestellung:
Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung
Bestell-Nr. A 714
Tel.: 02225 926-0
E-Mail: info@bmgs.bund.de
www.bmgs.bund.de
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- Telefonische Auskunft
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Integrationsamt
Hartmut Elsner
48133 Münster
Tel.: 0251 591-3773
E-Mail: integrationsamt@lwl.org
Für alle Fragen zum Thema
behinderte Menschen im Arbeitsleben
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-
Werkstätten für behinderte Menschen
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- Links
www.wfbm.info
Portal der Werkstätten für behinderte Menschen
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- Literaturhinweise
Auswirkungen des neuen Sozialgesetzbuchs
SGB IX für Beschäftigte in Werkstätten
für behinderte Menschen
Landschaftsverband Westfalen-
Lippe (LWL). 2001. (Faltblatt)
Bestellung:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Abteilung Soziales,
Pflege und Rehabilitation
Heike Makein
48133 Münster
Tel.: 0251 591-5643
E-Mail: sozialhilfe@lwl.org
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Wörterverzeichnis
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- Ambulant
betreutes Wohnen
Behinderte Menschen, die nur teilweise auf Hilfe
oder Pflege angewiesen sind, können mit ambulanter Unterstützung
in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohngemeinschaft
leben. Fachpersonal besucht die Betroffenen mehrmals in der Woche und
hilft bei Problemen im Alltag. Es kann sich dabei zum Beispiel um Hilfen
im Haushalt oder im Umgang mit Behörden, um Unterstützung
im Freizeitbereich oder um die Regelung materieller und beruflicher
Probleme handeln. Für die Betroffenen bedeutet das ambulant betreute
Wohnen in den eigenen vier Wänden einen Gewinn an Autonomie und
Lebensqualität, da sie ihren Tagesablauf selbstständig organisieren
können.
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- Ausgleichsabgabe
Jedes Unternehmen und jede Dienststelle mit mindestens
20 Beschäftigten muss nach dem Schwerbehindertenrecht wenigstens
fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird
diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für jeden
unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, das heißt
einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag, zahlen. Die Abgabe wird an
das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt,
das die Gelder für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte
Menschen sowie für die Finanzierung der Integrationsfachdienste
einsetzt. Das LWL-Integrationsamt hat im Jahr 2002 rund 61,4 Millionen
Euro Ausgleichsabgabe eingenommen und damit unter anderem die berufliche
Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
und Einrichtungen wie Werkstätten für
behinderte Menschen gefördert.
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- Begleitende Hilfe
im Arbeitsleben
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe
des LWL-Integrationsamtes. Sie soll
bewirken, dass schwerbehinderte Menschen
- in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
- auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf
denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
voll verwerten und weiterentwickeln können,
- durch Leistungen der Rehabilitationsträger
und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am
Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu
behaupten.
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst
alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich
sind, um dem schwerbehinderten Menschen
die Teilhabe im Arbeitsleben und damit
an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen
zu vermeiden.
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- Berufsbildungswerk
In Berufsbildungswerken erhalten behinderte Jugendliche,
die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet werden können,
eine qualifizierte berufliche Erstausbildung. Die praktische Ausbildung
findet in Ausbildungswerkstätten und Übungsbüros statt,
die theoretischen Kenntnisse werden in der Berufsschule vermittelt.
Während der Ausbildung unterstützen Ärztinnen, Psychologen,
Sonderpädagoginnen und andere Fachkräfte die jungen Menschen
bei der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben. Die bundesweit
rund 50 Berufsbildungswerke bilden in über 190 Berufen aus –
darunter industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche
und hauswirtschaftliche Berufe.
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- Berufsförderungswerk
Berufsförderungswerke sind Bildungseinrichtungen
für behinderte Erwachsene, die wegen der Art oder Schwere ihrer
Behinderung nicht mehr ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige
Tätigkeit ausüben können. Durch die Umschulung in den
bundesweit 28 Berufsförderungswerken erhalten sie die Chance, wieder
in den beruflichen Alltag zurückzukehren. Das Ausbildungsangebot
umfasst kaufmännisch- verwaltende und gewerblich-technische Berufe
sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens.
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- Eingliederungshilfe
Nach dem Bundessozialhilfegesetz soll die Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen eine drohende Behinderung verhüten
bzw. eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern.
Sie soll dazu beitragen, den behinderten Menschen möglichst weitgehend
in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Ausübung eines angemessenen
Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören neben sozialen
Eingliederungsmaßnahmen auch medizinische und berufsfördernde
Leistungen. Die Eingliederungshilfe ist eine der zentralen Aufgaben
des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe (LWL). Er trägt die Kosten
für viele unterschiedliche Leistungen, zum Beispiel für die
heilpädagogische Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung
in stationären und teilstationären Einrichtungen, die Beschäftigung
in Werkstätten für behinderte Menschen
oder Hilfen zur Schul- und Berufsausbildung. Für weitere ambulante
Eingliederungshilfen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig
(Link zu Adressen).
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- Ergotherapie
Die Ergotherapie (griech.: ergon = etwas tun,
tätig sein) wird umgangssprachlich als Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie bezeichnet.
Bei dieser Therapie werden handwerkliche und
kreative Beschäftigungen sowie therapeutische
Hilfsmittel eingesetzt, um durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung
verloren gegangene körperliche oder seelische Fähigkeiten
wieder aufzubauen. Es werden Fertigkeiten wie
Ausdauer, Konzentration, Zeiteinteilung und
Motorik geschult. Die Ergotherapie wird vom
Arzt verordnet und gilt als Heilmittel.
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- Fürsorgestellen
Bei allen Fragen, die das Arbeitsleben schwerbehinderter
Menschen betreffen, sind die Fürsorgestellen bei den Kreisen und
Städten zuständig (Link zu den Adressen).
Sie sind Ansprechpartner für die Betriebe und für die schwerbehinderten
Menschen vor Ort. In Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt sichern
die örtlichen Fürsorgestellen in Westfalen-Lippe die Arbeitsplätze
von mehr als 103.000 schwerbehinderten Menschen in ca. 26.600 Betrieben
bzw. Dienststellen durch Beratung und finanzielle Hilfen.
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- Frühförderung
Die Frühförderung ist ein Angebot für Familien
mit Kindern von 0 bis etwa 6 Jahren, die in ihrer Entwicklung auffällig,
von einer Behinderung bedroht oder behindert sind. Bei der Frühförderung
werden Wahrnehmung, Sprache, Bewegung, Sozialverhalten und Selbstständigkeit
des Kindes spielerisch gefördert. In den von unterschiedlichen Trägern
angebotenen Frühförderstellen arbeiten Medizinerinnen, Psychologen,
(Heil-) Pädagoginnen und Sozialarbeiter Hand in Hand. Auch betroffene
Eltern finden in Frühförderstellen Unterstützung: sie werden beraten,
erhalten Anregungen zur Förderung und Erziehung ihres Kindes und können
Kontakt zu anderen betroffenen Eltern knüpfen.
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- Integrationsfachdienst
Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere
Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes
Netz von Integrationsfachdiensten entstanden. Hier arbeiten unabhängige
Fachleute mit den Arbeitsämtern und den übrigen Rehabilitationsträgern
sowie mit dem LWL-Integrationsamt zusammen, um für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung
einer Beschäftigung zu ermöglichen. Das Aufgabengebiet umfasst
zwei Schwerpunkte: die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsvermittlung.
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- Kriegsopferfürsorge
Viele ältere Menschen haben als Soldaten oder
durch Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff oder
Besatzung in einem der beiden Weltkriege gesundheitliche oder wirtschaftliche
Schäden erlitten. Zur Entschädigung für die Opfer, die
sie im Krieg der Allgemeinheit erbracht haben, erhalten sie Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge unterstützt
auch Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische
Häftlinge, Opfer von Gewalttaten wie sexuellem Missbrauch und Angehörige
von Kriegsgefangenen. Die Leistungen können unter anderem bestehen
aus Ausgleichsrenten, Badekuren, Bestattungsgeldern, Blindenhilfen,
Eingliederungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Hilfen,
die die Ausübung eines Berufs ermöglichen. Die Leistungen
werden von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-
Lippe (LWL) oder von den örtlichen Fürsorgestellen
gezahlt. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der
Versorgungsämter, die für die
Rentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind.
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- Pflegegeld
Die soziale Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld
an Menschen, die in einer häuslichen Umgebung, in ihrem eigenen
Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson
gepflegt werden. Wer die Pflege erbringt, spielt keine Rolle. Voraussetzung
ist, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Es gibt
regelmäßige Kontrollen. Die Höhe des Pflegegeldes ist
abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, die in drei Stufen
unterteilt ist. Das Pflegegeld ist bei der zuständigen Krankenkasse
zu beantragen. Nach der Antragstellung wird die pflegebedürftige
Person durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet
und in eine Pflegestufe eingruppiert.
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- Pflegeberatungsstellen
Pflegeberatungsstellen schaffen pflegebedürftigen,
älteren, behinderten oder chronisch kranken Menschen und deren
Angehörigen einen Überblick über das wachsende Angebot
an Leistungen. Nach dem Landespflegegesetz sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen
verpflichtet, eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung einzurichten.
Das Konzept und die Struktur der Beratungsstellen sind in jeder Kommune
unterschiedlich. Alle Pflegeberatungsstellen müssen eine unabhängige
und ausführliche Beratung zum Pflegeversicherungsgesetz gewährleisten.
Die Pflegeberatungsstellen informieren zum Beispiel darüber, wie
man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, wie man einen
ambulanten Pflegedienst findet oder wie pflegende Angehörige Entlastung
finden. Eine Adressliste von Pflegeberatungsstellen gibt es zum Beispiel
bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die örtlichen
Stadtverwaltungen helfen ebenfalls weiter (Link
zu Adressen).
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- Rehabilitationsträger
Für die Leistungen zur Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen sind verschiedene Träger zuständig:
die Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern,
die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger,
die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
die Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Jeder dieser Rehabilitationsträger
ist für einen speziellen Bereich der Rehabilitation zuständig.
Oft zahlen unterschiedliche Träger die gleichen Leistungen, je
nachdem, auf welche Weise eine Behinderung eingetreten ist. Die Rehabilitationsträger
sind darüber hinaus verpflichtet, behinderte Menschen umfassend
über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren
und sie zu beraten. Für eine übergreifende, ortsnahe Auskunft,
Beratung und begleitende Unterstützung behinderter Menschen im
Antrags- und Leistungsverfahren ist im SGB IX die
Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen
gesetzlich verankert.
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- Schwerbehindertenausweis
Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen
wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn
der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit
eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Besitzer eines solchen Ausweises
darf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel Rundfunk-
und Fernsehgebührenbefreiung, Freifahrten oder Ermäßigungen
im Personennahverkehr, Telefongebührenermäßigung in
Anspruch nehmen. Zu dem Antragsformular sollten aktuelle ärztliche
Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild
beigefügt werden. Reichen die Unterlagen zu einer abschließenden
Beurteilung nicht aus, untersuchen zusätzliche Fachärzte den
behinderten Menschen.
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- Servicestellen
Nach dem SGB IX sind die Rehabilitationsträger
verpflichtet, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis eine
gemeinsame Servicestelle einzurichten. Durch die Servicestellen soll
vermieden werden, dass Menschen mit Behinderungen bei unklarer Zuständigkeit
zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen werden. Behinderte
oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Vertrauenspersonen
können sich mit ihrem Antrag oder ihren Fragen an jede Servicestelle
wenden. Die Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen
und Leistungen der Rehabilitationsträger
und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen.
Sie helfen bei der Antragsstellung und leiten die Anträge an die
zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Adresse der
nächstgelegenen Servicestelle weiß zum Beispiel die Stadt-
oder Gemeindeverwaltung (Link zu den Adressen).
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- SGB IX
Am 01.07.2001 ist
das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) in Kraft getreten. Im Mittelpunkt
stehen der rechtliche Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen,
die der Chancengleichheit entgegenstehen. Teil 1 des Gesetzbuchs enthält
die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde als Teil 2 in das SGB IX
integriert. In diesem Zusammenhang sind Gesetze, deren Inhalt die Rehabilitation
betreffen, angepasst worden. Das neue SGB IX enthält alle bisherigen
und neuen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben, die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen
sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
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- Sozialhilfe
Die Sozialhilfe soll Armut und Ausgrenzung in Deutschland
verhindern. Wer Sozialhilfe bekommt, soll mit
dieser Hilfe ein menschenwürdiges Leben führen können.
Immer dann, wenn andere Säulen im System der sozialen Sicherung
wie die Renten- oder Pflegeversicherung nicht mehr halten, wird die
Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe kann jeder Mensch erhalten, der sich
in einer Notlage befindet, die er nicht aus eigener Kraft und nicht
mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Die gesetzliche Grundlage
für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG). Die Sozialhilfe richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen:
- Menschen, die ihren Bedarf für Wohnen, Ernährung und Kleidung
nicht ausreichend selbst finanzieren können, erhalten die Sozialhilfe
als „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Ansprechpartner sind die Sozialämter
in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger
der Sozialhilfe (Link zu Adressen).
- Menschen, die krank, pflegebedürftig oder behindert sind, wird
die Sozialhilfe als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt. Den
Großteil dieser Hilfe macht die Eingliederungshilfe
aus, die vor allem Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten
leben oder die in Werkstätten für behinderte
Menschen arbeiten, erhalten. Hinzu kommen Hilfen in Einrichtungen,
zum Beispiel für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
und weitere Hilfen im Bereich der Altenpflege. Für diese Leistungen
ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher
Sozialhilfeträger zuständig. Überörtliche Träger sind, je nach Landesrecht,
die Länder oder höhere Kommunalverbände wie der LWL.
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- Sozialstation
Sozialstationen bieten ambulante pflegerische und
sonstige Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen und
Familien in Notsituationen an. Zu den Dienstleistungen zählen unter
anderem Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und
Mobilität oder im Haushalt. Außerdem wird die medizinische
Pflege nach ärztlicher Verordnung durchgeführt. Durch ihre
mobilen Dienste bieten Sozialstationen pflegebedürftigen Menschen
die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu leben. Wenn
es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt,
übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus tragen
auch die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe
oder die Kriegsopferfürsorge die Kosten.
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- Stationäres
Wohnen
Behinderte Menschen, die nicht selbstständig
oder mit ambulanter Betreuung in einer eigenen Wohnung leben können,
finden ihr Zuhause in einem Wohnheim. Bei diesem so genannten stationären
Wohnen gibt es unterschiedliche Angebote: das Wohnheim, die Außenwohngruppe
und das Pflegeheim. Während in solchen Wohneinrichtungen früher
oft 500 und mehr Bewohnerinnen und Bewohner lebten, sind heute kleine
Wohnformen das Ziel, die stärker die individuellen Bedürfnisse
der Einzelnen berücksichtigen. So gehen heute auch große
Einrichtungen immer mehr dazu über, auf ihrem Gelände Wohngruppen
mit nicht mehr als acht Plätzen einzurichten. Die Bewohnerinnen
und Bewohner leben dort in kleinen Wohngruppen zusammen und
haben feste Bezugspersonen, die den einzelnen Menschen nach seinen individuellen
Möglichkeiten fördern und bei persönlichen Angelegenheiten
unterstützen.
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- Verfahren zur Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den
schulischen Förderort (VO-SF)
Wird in der allgemeinen Schule oder vor der Einschulung
festgestellt, dass ein Kind seiner persönlichen Entwicklung und
seinem Leistungsvermögen entsprechend nicht in der Regelschule gefördert werden kann,
beginnt ein Verfahren
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
Bestimmung des Förderortes. Den Antrag können die Eltern,
die zuständige Grundschule oder die Frage kommende Sonderschule
beim Schulamt stellen. Das Verfahren besteht aus einem medizinischen
und einem sonderpädagogischen Gutachten. Ziel ist es, den Förderbedarf
des Kindes festzustellen und den optimalen Förderort zu bestimmen.
Das zuständige Schulamt entscheidet in Abstimmung mit den Eltern,
welche Schule das Kind besuchen wird.
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- Versorgungsamt
Die Versorgungsämter sind Behörden des
Landes. Sie stellen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad
(GdB) sie hat. Im Schwerbehindertenausweis
bescheinigt das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche
sind zum Beispiel Hilfen zur Benutzung des eigenen PKWs oder öffentlicher
Verkehrsmittel, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Hilfen steuerlicher
Art. Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zahlt das Versorgungsamt
unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.
Die Adressen der Versorgungsämter können bei der Stadt- oder
Gemeindeverwaltung erfragt werden (Link zu den Adressen).
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- Werkstatt für behinderte Menschen
Werkstätten für behinderte Menschen sind
Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit geistigen, körperlichen
oder psychischen Behinderungen ins Arbeitsleben. Das Angebot richtet
sich an Personen, die wegen der Art oder
Schwere ihrer Behinderung keine oder noch keine Arbeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt finden können. Sie werden von pädagogischen,
sozialen, psychologischen, medizinischen, pflegerischen und therapeutischen
Fachkräften begleitet und unterstützt. Auch schwerstbehinderte
Menschen können dadurch am Berufsleben teilnehmen. Um die Leistungsfähigkeit
der Beschäftigten zu entwickeln und zu erhalten, stehen ein Berufsbildungsbereich
sowie ein breites Spektrum an Arbeiten und Produktionsbereichen zur
Verfügung. Viele Angehörige wären ohne das tagesfüllende
Programm der Werkstätten nicht in der Lage, ihre behinderten Familienangehörigen
zu betreuen. So trägt die Werkstatt oft dazu bei, Aufnahmen in
ein Wohnheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.
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Adressen der örtlichen Fürsorgestellen,
kommunalen Ämter und Einrichtungen
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Städte
Kreise
Stadt Arnsberg
Stadt Bielefeld
Stadt Bocholt
Stadt Bochum
Stadt Bottrop
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Detmold
Stadt Dorsten
Stadt Dortmund
Stadt Gladbeck
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herford
Stadt Herne
Stadt Herten
Stadt Iserlohn
Stadt Lippstadt
Stadt Lüdenscheid
Stadt Lünen
Stadt Marl
Stadt Minden
Stadt Münster
Stadt Paderborn
Stadt Recklinghausen
Stadt Rheine
Stadt Siegen
Stadt Unna
Stadt Witten
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- Stadt Arnsberg
Rathausplatz 1
59759 Arnsberg
Tel.: 02932 201-0
www.arnsberg.de
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- Stadt Bielefeld
Niederwall 23
(Neues Rathaus)
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 51-1
www.bielefeld.de
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- Stadt Bocholt
Berliner Platz 1
46395 Bocholt
Tel.: 02871 953-0
www.bocholt.de
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- Stadt Bochum
Willy-Brandt-Platz 2–6
44777 Bochum
Tel.: 0234 910-0
www.bochum.de
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- Stadt Bottrop
Böckenhoffstr. 44–46
46236 Bottrop
Tel.: 02041 70-30
www.bottrop.de
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- Stadt Detmold
Grabenstr. 1
33756 Detmold
Tel.: 05231 977-0
www.detmold.de
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- Stadt Dorsten
Halterner Str. 5
46284 Dorsten
Tel.: 02362 66-0
www.dorsten.de
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- Stadt Dortmund
Luisenstraße 11–13
44137 Dortmund
Tel.: 0231 50-0
www.dortmund.de
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- Stadt Hagen
Körnerstr. 34
58095 Hagen
Tel.: 02331 207-0
www.hagen.de
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- Stadt Hamm
Eichstedtstr. 1
59075 Hamm
Tel.: 02381 170
www.hamm.de
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- Stadt Herford
Rathausplatz 1
32052 Herford
Tel.: 05221 189-0
www.herford.de
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- Stadt Herne
Hauptstr. 241
44649 Herne
Tel.: 02323 16-0
www.herne.de
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- Stadt Herten
Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
Tel.: 02366 303-1
www.herten.de
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- Stadt Iserlohn
Rathaus
Werner-Jacobi-Platz 12
58636 Iserlohn
Tel.: 02371 217-0
www.iserlohn.de
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- Stadt Lünen
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
Tel.: 02306 104-0
www.luenen.de
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- Stadt Marl
Creiler Platz
45768 Marl
Tel.: 02365 99-0
www.marl.de
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- Stadt Minden
Kleiner Domhof 17
32423 Minden
Tel.: 0571 89-0
www.minden.de
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- Stadt Münster
Ludgeriplatz 4–6
48151 Münster
Tel.: 0251 492-0
www.muenster.de
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- Stadt Paderborn
Am Abdinghoff 11
33098 Paderborn
Tel.: 05251 88-0
www.paderborn.de
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- Stadt Recklinghausen
Stadthaus A
Rathausplatz 3
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 500
www.recklinghausen.de
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- Stadt Rheine
Klosterstr. 14
48431 Rheine
Tel.: 05971 939-0
www.rheine.de
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- Stadt Siegen
Rathaus Weidenau
57076 Siegen
Tel.: 0271 404-0
www.siegen.de
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- Stadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
Tel.: 02303 103-0
www.unna.de
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- Stadt Witten
Marktstr. 1
58452 Witten
Tel.: 02302 581-0
www.witten.de
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Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Gütersloh
Kreis Herford
Hochsauerlandkreis
Kreis Höxter
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Minden-Lübbeke
Kreis Olpe
Kreis Paderborn
Kreis Recklinghausen
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Warendorf
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- Ennepe-Ruhr-Kreis
Hauptstr. 92
58332 Schwelm
Tel.: 02336 930
www.en-kreis.de
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- Kreis Lippe
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Tel.: 05231 62-0
www.lippe.de
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