LWL-Versorgungsamt Westfalen
Unsere Leistungen für Sie im Überblick
Leistungen an Beschädigte und Schwerbeschädigte
Grundrente
Die Grundrente dient dem Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung und im übrigen auch dazu, den schädigungsbedingten Verlust der Gesundheit ideell auszugleichen. Die Höhe der Grundrente ist nicht vom Einkommen abhängig. Sie richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolge (GdS). Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine erhöhte Grundrente.
Schwerstbeschädigtenzulage
Wenn Schwerbeschädigte erwerbsunfähig sind (GdS 100) und durch die anerkannten Schädigungsfolgen „gesundheitlich außergewöhnlich betroffen“ sind, können sie zusätzlich zur Grundrente eine Zulage erhalten. Sie ist gestaffelt und vom Einkommen unabhängig.
Pflegezulage
Beschädigte, die wegen anerkannter Schädigungsfolgen hilflos sind, erhalten eine pauschale Pflegezulage. Die Höhe der Pflegezulage ist in sechs Stufen gestaffelt und richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege.
Übernahme von Kosten bei häuslicher Pflege an Pflegezulagenempfänger
Kann die Pflege nicht durch Familienangehörige sichergestellt werden und wird die häusliche Pflege aufgrund eines Arbeitsvertrages durch Dritte geleistet, so können die notwendigen und angemessenen Kosten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Anrechnung der pauschalen Pflegezulage erstattet werden. In Ausnahmefällen können auch Familienangehörige mit dem Pflegezulageempfänger Arbeitsverträge zur Erbringung der Pflegeleistung schließen.
Übernahme der Kosten bei stationärer Pflege an Pflegezulagenempfänger
Wenn die Pflege der/des Betroffenen zu Hause nicht mehr sichergestellt werden kann und die betroffene Person in einer Einrichtung gepflegt werden muss, kann das LWL-Versorgungsamt Westfalen die Kosten der Pflege mindestens nach Stufe 1 des Pflegeversicherungsgesetzes zahlen. Auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionszuschlag können übernommen werden. Ob auch ein höherer Heimpflegesatz der Stufe 2 oder 3 übernommen werden kann, hängt davon ab, ob die Notwendigkeit der Pflege in der stationären Einrichtung überwiegend durch die Schädigungsfolge begründet ist. Die vom LWL-Versorgungsamt Westfalen gezahlten Renten werden einbehalten, ausgenommen ein Betrag in Höhe der Grundrente nach dem GdS 100.
Führzulage (Hilfe für erblindete Menschen)
Erblindete Menschen benötigen in der Regel jemanden, der sie führt. Wenn die Blindheit als Schädigungsfolge anerkannt ist, erhält die betroffene Person eine pauschale Zulage. Die Zulage soll die Kosten für die „fremde Führung“ abdecken, ggf. für einen vorhandenen Führhund.
Pauschale für Kleidermehrverschleiß
Bestimmte Beeinträchtigungen der Gesundheit führen dazu, dass die Kleidung der Betroffenen außergewöhnlich stark verschleißt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand eine Prothese trägt. Entsteht der außergewöhnliche Verschleiß durch Beeinträchtigungen, die als Schädigungsfolgen anerkannt sind, können Betroffene diese Pauschale erhalten.
Berufsschadensausgleich
Personen, die durch eine Schädigung beruflich so beeinträchtigt sind, dass ihr Einkommen gemindert ist, können einen finanziellen Ausgleich erhalten. Um die Höhe des notwendigen Ausgleichs zu ermitteln, wird das tatsächliche Einkommen des Betroffenen verglichen mit dem Einkommen, das er ohne Schädigungsfolgen erzielt hätte. Dies gilt im übrigen auch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und Bezug einer Altersrente.
Ausgleichsrente
Ausgleichsrente können Schwerbeschädigte erhalten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben können. Das kann zum Beispiel wegen ihres allgemeinen Gesundheitszustandes oder ihres hohen Alters der Fall sein. Diese Leistung dient zur Sicherstellung der angemessenen wirtschaftlichen Lebensführung und wird unter Anrechnung des vorhandenen Einkommens nach Tabellenwerten ermittelt. Pflegezulageempfänger erhalten immer eine Ausgleichsrente.
Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag
Unter denselben Voraussetzungen wie die Ausgleichsrente erhalten Schwerbeschädigte für ihren Ehegatten einen Ehegattenzuschlag. Einkünfte werden nach Abzug eines Freibetrages darauf angerechnet. Auch für jedes Kind erhält ein Schwerbeschädigter einen Kinderzuschlag. Wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Zuschlag jedoch nicht gezahlt (ausgenommen Pflegezulageempfänger).
Leistungen an Hinterbliebene
Grundrente
Witwen/Witwer, Lebenspartner und Waisen von Beschädigten haben Anspruch auf eine Grundrente. Sie bezweckt, die wirtschaftlichen Folgen des Verlustes des Ernährers zu lindern. Die Höhe der Grundrente ist nicht vom Einkommen abhängig.
Schadensausgleich
Witwen/Witwer und Lebenspartner erhalten einen Schadensausgleich, wenn ihr Einkommen einschließlich der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geringer ist als die Hälfte eines individuell ermittelten Vergleichseinkommens.
Pflegeausgleich
Witwen/Witwer und Lebenspartner von Pflegezulageempfängern, die ihren Ehegatten/ihre Ehegattin länger als zehn Jahre unentgeltlich gepflegt haben, können einen Pflegeausgleich erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die verstorbene Person während dieser Pflegezeit einen Anspruch auf Pflegezulage nach mindestens Stufe 2 hatte.
Ausgleichsrente
Witwen/Witwer und Lebenspartner können eine Ausgleichsrente erhalten, wenn
Auch Waisen können Anspruch auf eine Ausgleichsrente haben. Einkünfte werden teilweise auf die Ausgleichsrente angerechnet. Einkünfte werden nach Abzug eines Freibetrages auf die Ausgleichsrente angerechnet.
Elternrente
Stirbt jemand an den gesundheitlichen Folgen seiner Schädigung, können die Eltern der verstorbenen Person eine Elternrente erhalten. Das vorhandene Einkommen wird auf diese Rente angerechnet.
Heil- und Krankenbehandlung
Heilbehandlung
Schwerbeschädigte können Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Gesundheitsstörungen erhalten, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind.
Konkret besteht Anspruch auf folgende Leistungen:
Die Leistungen der Krankenbehandlung entsprechen im wesentlichen den Leistungen der Heilbehandlung. Außerdem umfasst die Krankenbehandlung:
Sonstige Leistungen
Heiratsabfindung
Heiratet eine Witwe/ein Witwer erneut oder begründet der/die Lebenspartner eine neue Lebenspartnerschaft, besteht auf Witwen-/Witwerversorgung kein Anspruch mehr. Witwen/Witwer oder Lebenspartner erhalten dann eine Abfindung in fünfzigfacher Höhe der monatlichen Grundrente.
Bestattungsgeld
Stirbt ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener, kann ein Bestattungsgeld gezahlt werden, wenn die verstorbene Person zuvor Anspruch auf Rente nach dem BVG hatte. Das Bestattungsgeld soll dazu dienen, einen Teil der Bestattungskosten zu decken. Das Bestattungsgeld erhält daher, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen bestritten hat.
Sterbegeld
Wenn ein Beschädigter stirbt, wird ein Sterbegeld gezahlt. Die Höhe des Sterbegeldes hängt von der Höhe der Versorgungsbezüge ab, die die verstorbene Person zuletzt erhielt.
Über die Leistungen des LWL-Versorgungsamts Westfalen hinaus können Beschädigte und Hinterbliebene ergänzende Leistungen bei der LWL-Hauptfürsorgestelle Westfalen beantragen. Die dortigen Leistungen können dann erbracht werden, wenn Beschädigte oder anerkannte Hinterbliebene aufgrund der Schädigung bzw. aufgrund des Verlustes des Ernährers nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf durch Einkommen und Vermögen bzw. aufgrund der Leistungen des LWL-Versorgungsamts Westfalen zu decken.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter http://www.lwl-hauptfuersorgestelle.de bzw. in der Publikation "Was wir machen, wer wir sind".
Bitte wenden Sie sich hierzu an die
LWL-Hauptfürsorgestelle Westfalen
Warendorfer Str. 21-23
48145 Münster
Telefon: 0251 / 591 – 5827 oder unter 0251 / 591 - 5715
Fax: 0251 / 591 – 4775
E-Mail: hauptfuersorgestelle@lwl.org
Kontakt zum LWL-Versorgungsamt Westfalen
LWL-Versorgungsamt-Hotline: Tel: 0251 591-8000
E-Mail: versorgungsamt@lwl.org
LWL - Was wir machen, wer wir sind
Das Faltblatt "Der LWL - Was wir machen, wer wir sind" gibt einen Überblick über die Leistungen und Aufgaben des LWL.
LWL-Video
DER LWL STELLT SICH VOR
Hier können Sie sich ein Video über den LWL und seine Aufgaben ansehen.
Infos für die Beschäftigten
Informationen für die neuen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des LWL-Versorgungsamts finden Sie hier.
