Es gibt Menschen, die wegen ihrer Behinderung nicht mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren können. Damit Sie als schwerbehinderter Mensch mit dem Auto zu Ihrer Arbeitstelle fahren können, bekommen Sie Kraftfahrzeughilfen. Sie bekommen auch Kraftfahrzeughilfen, wenn Sie für Ihre Arbeit ein Auto brauchen.
Sie bekommen Unterstützung, wenn
Die Kosten für einen behindertengerechten Umbau Ihres Autos werden ganz übernommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viel Einkommen Sie haben. Die Kosten für die Reparatur der behindertengerechten Einbauten werden auch ganz übernommen. Für den Führerschein oder den Kauf eines Autos bekommen Sie einen Zuschuss. Dieser Zuschuss hängt von Ihrem Einkommen ab. In einzelnen Fällen werden auch andere Kosten übernommen, zum Beispiel für ein Taxi.
Wenn Sie selbständig, Beamtin oder Beamter sind, wenden Sie sich für Kraftfahrzeughilfen an die Fachstelle für Behinderte Menschen im Beruf bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung an Ihrem Arbeitsort.
Für alle anderen schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig. Das kann zum Beispiel Ihre Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein.
Die gesetzliche Grundlage für diese Leistung finden Sie in § 102 Abs. 3 Nr. 1 b) Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) in §20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) und in der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner In Westfalen-Lippe. Bitte geben Sie Ihren Wohnort in Westfalen-Lippe ein.