Für schwerbehinderte Menschen ist es gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht einfach, einen Arbeitsplatz zu finden.
Deshalb zahlt das LWL-Integrationsamt Westfalen Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Zuschüsse oder Darlehen zu Ihren Investitionskosten, wenn Sie
Das LWL-Integrationsamt Westfalen beteiligt sich an den Kosten der normalen Ausstattung für den neuen Arbeitsplatz. Die Ausstattung würden Sie sowieso benötigen, egal ob Sie einen schwerbehinderten oder einen nichtbehinderten Menschen einstellen. Das können zum Beispiel Kosten für die Büroeinrichtung oder für eine neue Maschine sein.
Das LWL-Integrationsamt Westfalen beteiligt sich auch an Kosten für Schulungen, in denen schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lernen, mit den neuen Maschinen zu arbeiten.
Für die Hilfen gibt es bestimmte Bedingungen. Sie müssen eine dieser Bedingungen erfüllen:
Die gesetzlichen Grundlagen für diese Leistung finden Sie in §102 Abs. 3 Nr. 2 a) Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) und in §15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).
Hier finden Sie die für Sie zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Westfalen-Lippe. Bitte geben Sie Ihren Arbeitsort/Betriebssitz in Westfalen-Lippe ein.