Für den besonderen Kündigungsschutz gilt folgendes Verfahren:
1. Zuerst stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim LWL-Integrationsamt Westfalen einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung. Dieser Antrag muss eine Begründung haben.
Hinweis: Bei einer betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bereits bei der Antragstellung Angaben zur Sozialauswahl zu machen oder weitergehende Unterlagen wie zum Beispiel einen Interessensausgleich / Sozialplan mit Namenslisten einzureichen. Solche Angaben bzw. Unterlagen werden nur dann vom LWL-Integrationsamt Westfalen benötigt und vom Arbeitgeber angefordert, wenn der betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl bestreitet.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nach den §§ 85 ff SGB IX für die Einhaltung des ihm obliegenden Arbeitnehmerdatenschutzes für alle Beschäftigten verantwortlich ist.
2. Das LWL-Integrationsamt Westfalen ermittelt in Zusammenarbeit mit den Fachstellen für Behinderte Menschen im Beruf (ehemals "örtlichen Fürsorgestellen") den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an:
Die Anhörung kann schriftlich oder persönlich sein. Wenn es nötig ist, befragt das LWL-Integrationsamt Westfalen oder die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf Fachleute wie zum Beispiel die Fachdienste oder Ärzte.
3. In der Kündigungsverhandlung versuchen alle Beteiligten, eine Lösung zu finden. Das LWL-Integrationsamt Westfalen will dabei in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf eine Einigung erreichen, mit der alle Beteiligten zufrieden sind.
4. Wenn sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet das LWL-Integrationsamt Westfalen über die Zustimmung zur Kündigung. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch können gegen die Entscheidung des LWL-Integrationsamtes Westfalen Rechtsmittel einlegen.