Soziales --> Integrationsamt --> Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Was ist der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen?

Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur wirksam, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber vorher die Zustimmung des LWL-Integrationsamtes Westfalen bekommen hat.

Schwerbehinderten Menschen können wegen ihrer Behinderung Nachteile auf dem Arbeitsmarkt drohen. Der besondere Kündigungsschutz soll diese Nachteile ausgleichen. Schwerbehinderte Menschen haben diesen Kündigungsschutz zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz.

Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem bei den Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.


Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz gilt für:

  • Menschen, die die Versorgungsämter als schwerbehindert anerkannt hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn bei einem Menschen die Behinderung offensichtlich ist.
  • Menschen, die die Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat.
  • Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und bei der Agentur für Arbeit vor mehr als drei Wochen vor Eingang des Kündigungsantrags einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben, über den noch nicht entschieden worden ist.

Der besondere Kündigungsschutz gilt unter engen Bedingungen auch für Menschen, die noch keinen Schwerbehindertenausweis haben. Diese Menschen müssen einen Antrag bei den Versorgungsämtern gestellt haben und folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die Versorgungsämter haben noch nicht über den Antrag des schwerbehinderten Menschen entschieden.
  • Die gesetzliche Frist für die Entscheidung ist abgelaufen. Die Versorgungsämter müssen innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entscheiden. Wenn ein Gutachten gebraucht wird, müssen die Versorgungsämter innerhalb von 7 Wochen über den Antrag entscheiden.
  • Der schwerbehinderte Mensch muss mitgewirkt haben. Das heißt zum Beispiel, dass der schwerbehinderte Mensch zu Terminen kommen muss oder bestimmte Unterlagen zu den Versorgungsämtern bringen muss.

 

Bei welchen Kündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen?

Der besondere Kündigungsschutz gilt nur, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen kündigen will.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Diese Kündigungen beenden ein Arbeitsverhältnis. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Änderungskündigungen.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss eine bestimmte Frist eingehalten werden. Diese Frist kann in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder im Gesetz festgelegt sein.

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder mit einer sozialen Auslauffrist sein.

Bei Änderungskündigungen kündigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen. Gleichzeitig bietet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung mit anderen Bedingungen an.

Bei welchen Kündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nicht?

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn ein schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 6 Monate beschäftigt war. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch nicht, wenn ein schwerbehinderter Mensch älter als 58 Jahre ist und nach der Kündigung eine Abfindung oder ähnliches bekommt. Dies sind nur Beispiele. Es gibt noch weitere Ausnahmen, bei denen der Kündigungsschutz nicht gilt.


Wie läuft der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ab?

Für den besonderen Kündigungsschutz gilt folgendes Verfahren:

  1. Zuerst stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim LWL-Integrationsamt Westfalen einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung. Dieser Antrag muss eine Begründung haben.
  2. Das LWL-Integrationsamt Westfalen ermittelt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Fürsorgestellen den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an:

    • den schwerbehinderten Menschen,
    • die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber,
    • den Betriebsrat oder Personalrat,
    • die Schwerbehindertenvertretung.

    Die Anhörung kann schriftlich oder persönlich sein. Wenn es nötig ist, befragt das LWL-Integrationsamt Westfalen oder die örtliche Fürsorgestelle Fachleute wie zum Beispiel die Fachdienste oder Ärzte.
  3. In der Kündigungsverhandlung versuchen alle Beteiligten, eine Lösung zu finden. Das LWL-Integrationsamt Westfalen will dabei in Zusammenarbeit mit der örtlichen Fürsorgestelle eine Einigung erreichen, mit der alle Beteiligten zufrieden sind.
  4. Wenn sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet das LWL-Integrationsamt Westfalen über die Zustimmung zur Kündigung. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch können gegen die Entscheidung des LWL-Integrationsamtes Westfalen Rechtsmittel einlegen.

 

Die gesetzliche Grundlage für den besonderen Kündigungsschutz finden Sie in §§ 85 bis 92 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).


Ausfüllbarer Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

Aus rechtlichen und technischen Gründen dürfen wir einen uns per e-Mail zugehenden Kündigungsantrag nicht bearbeiten. Bitte drucken Sie deshalb das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es, und senden Sie es uns per FAX (0251/591-5806) oder per Post.


Unsere Broschüre "Kündigungsschutz" enthält weitere Informationen. Sie kann auf der Seite "Broschüren" bestellt werden.


Hier finden Sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Westfalen-Lippe. Bitte geben Sie hierfür Ihren Arbeitsort in Westfalen-Lippe ein.

Zum Seitenanfang Link zum Anfang der Seite


Trennlinie; Beginn des Seitenfußes