Die Integrationsvereinbarung gibt es, damit die Bedingungen für schwerbehinderte Menschen in einem Betrieb besser werden. Das Ziel einer solchen Vereinbarung soll sein, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einzurichten. Das Ziel soll auch sein, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben zu erhalten. Die Integrationsvereinbarung soll dafür sorgen, dass es an allen Arbeitsplätzen gute Bedingungen für die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat oder der Personalrat schließen diese Vereinbarung gemeinsam ab. Dazu treffen sich alle Beteiligten zu Verhandlungen. Jeder Betrieb kann andere Vorschriften in seine Vereinbarung schreiben. Wichtig ist, dass die Vorschriften den schwerbehinderten Menschen im Betrieb helfen. Die Vorschriften müssen aber auch für den Betrieb gut und machbar sein.
In einer Integrationsvereinbarung kann zum Beispiel stehen, dass
Das LWL-Integrationsamt Westfalen kann zu der Verhandlung über eine Integrationsvereinbarung eingeladen werden.
Das LWL-Integrationsamt Westfalen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Integrationsvereinbarung finden Sie im § 83 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Westfalen-Lippe. Bitte geben Sie hierfür Ihren Arbeitsort in Westfalen-Lippe ein.
