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Wohnungshilfen, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können

Nicht alle Wohnungen sind für behinderte Menschen geeignet und liegen in der Nähe ihrer Arbeitsstelle. Deshalb suchen manche schwerbehinderte Menschen lange, bis sie eine für ihre Behinderung geeignete Wohnung finden.

Es kann auch sein, dass sich eine Behinderung verschlechtert oder neu hinzukommt. Dann kommt die behinderte Person nicht mehr in ihrer Wohnung zurecht. Vielleicht muss die Wohnung dann umgebaut werden. Das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Wohnung von Anfang an nicht zurechtgekommen sind.

Sie können als schwerbehinderter Mensch Wohnungshilfen bekommen. Dafür müssen Sie einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben.


Sie bekommen die Wohnungshilfen als Zuschuss oder Darlehen,

  • wenn Sie eine für Ihre Behinderung geeignete Wohnung kaufen. Das Gleiche gilt, wenn Sie ein Haus kaufen.
  • wenn Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus umbauen oder ausstatten wollen. Sie kommen dann dort mit Ihrer Behinderung gut zurecht.
  • für den Umzug in eine neue Wohnung oder in ein neues Haus. Die neue Wohnung oder das neue Haus ist deutlich näher an Ihrer Arbeitsstelle oder wegen Ihrer Behinderung besser für Sie geeignet.

Es werden nur Umbauten und Maßnahmen bezahlt, die mit der Arbeit zu tun haben. Das können zum Beispiel elektrische Türöffner oder breitere Türen sein. Beides brauchen zum Beispiel Rollstuhlfahrer, um ohne fremde Hilfe ihre Wohnung zu verlassen und zum Arbeitsplatz zu kommen.

Wenn Sie selbständig, Beamtin oder Beamter sind, wenden Sie sich für Wohnungshilfen an die örtliche Fürsorgestelle an Ihrem Arbeitsort. In dieser Übersicht finden Sie alle örtlichen Fürsorgestellen auf einen Blick.

Für alle anderen schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig. Das kann zum Beispiel Ihre Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein.

Grundlagen zur Wohnungshilfe

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Leistung finden Sie in §102 Abs. 3 Nr. 1 d) Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) und § 22 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).



Hier finden Sie die für Sie zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Westfalen-Lippe. Bitte geben Sie den Ort Ihrer Wohnung in Westfalen-Lippe ein.

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