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Glossar


Aktion Integration IV - Echte Förderung

Aktion Integration IV ist ein Programm, um mehr Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen. Bei diesem Programm arbeitet das Integrationsamt Münster mit dem Integrationsamt Köln und der Agentur für Arbeit zusammen.

Arbeitsassistenz

Mit einer Assistenzkraft kann ein schwerbehinderter Mensch sich an seinem Arbeitsplatz unterstützen lassen. Die Assistentin oder der Assistent hilft bei Arbeiten, die der schwerbehinderte Mensch nicht selbst machen kann. Die Assistentin oder der Assistent übernimmt dabei lediglich Hilfsarbeiten. Das Fachwissen für seinen Beruf muss der schwerbehinderte Mensch aber selbst haben. Auch die Aufgaben, die den Beruf des schwerbehinderten Menschen ausmachen, muss der schwerbehinderte Mensch selbst erledigen können.

Allgemeiner Arbeitsmarkt

Unter dem Begriff Allgemeiner Arbeitsmarkt versteht man eine abhängige und entlohnte Beschäftigung als Arbeitskraft. Ist eine Beschäftigung zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht möglich, hat der behinderte Mensch die Möglichkeit, zum Beispiel in einer Werkstatt für behinderte Menschen eine geeignete Beschäftigung zu finden. Dies nennt man den besonderen Arbeitsmarkt.

Ausgleichsabgabe

Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Beschäftigt ein Betrieb keine oder zu wenige schwerbehinderte Menschen, muss er Geld zahlen.

Außergewöhnliche Belastungen

Viele Behinderungen wirken sich nicht auf die Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aus. Es gibt aber auch Menschen, die wegen ihrer Behinderung weniger leisten können als im Betrieb üblich ist (Minderleistung). Manche schwerbehinderte Menschen brauchen Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen (Personelle Unterstützung). Für den Ausgleich dieser Belastungen kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber beim LWL-Integrationsamt Westfalen finanzielle Leistungen beantragen.

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit bedeutet, dass Informationen für jeden Menschen zugänglich und nutzbar sind. Jede Behörde hat sicherzustellen, dass keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen und Sozialleistungen in barrierfreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. Auch bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gegenstände, Systeme von Informationsverarbeitung, Informationsquellen gehören dazu. Sie müssen für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.

Begleitende Hilfe

Das LWL-Integrationsamt Westfalen

-berät schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

-zahlt Zuschüsse und Darlehn,

-führt Schulungen und Seminare durch.

All dies umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Jahr länger als 6 Wochen ohne Unterbrechung oder wiederholt krank sind, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber handeln. Sie bringen bei Bedarf die Personen innerhalb und außerhalb des Betriebes zusammen, die helfen können, die Schwierigkeiten zu überwinden. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist dazu da Lösungen zu finden, damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht länger arbeitsunfähig sind, nicht wieder arbeitsunfähig werden und der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Gebärdensprachdolmetscher

Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher übersetzen gesprochene Sprache in Gebärdensprache und umgekehrt. In vielen Lebensbereichen können sich hörbehinderte Menschen mit Hilfe von Dolmetscherinnen und Dolmetschern besser mit hörenden Menschen verständigen.

Integrationsprojekte

Integrationsprojekte können sein:

-Integrationsunternehmen (Integrationsfirmen), das heißt selbständige Firmen, in denen möglichst gleich viele schwerbehinderte Menschen und nicht behinderte Menschen arbeiten.

-Integrationsbetriebe oder Integrationsabteilungen, das heißt Teile von Betrieben, in denen schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, die wegen ihrer Behinderung Schwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

Integrationsvereinbarung

Jeder Betrieb kann eine Vereinbarung in seinem Betrieb schließen, mit welcher die Bedingungen für schwerbehinderte Menschen im Betrieb besser werden.

Investitionskosten

Wenn ein Betrieb einen neuen Arbeitsplatz schafft und einrichtet, entstehen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eventuell Kosten für die behinderungsunabhängige Einrichtung des Arbeitsplatzes. Hierzu kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Zuschüsse oder Darlehn erhalten.

Prävention

Prävention bedeutet, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorbeugend tätig sein müssen, um Arbeitsplätze zu sichern.

Schwerbehindertenausweis

Zum Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Menschen, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale erhalten behinderte Menschen, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt, auf Antrag beim den zuständigen Kreisen / Kreisfreien Städten einen Schwerbehindertenausweis (§ 69 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 9).

Siehe auch unter Formulare / Anträge

Sozialgesetzbuch 9

Das früher in vielen Gesetzen verstreute Sozialrecht wurde in einem einheitlichen Sozialgesetzbuch zusammengefasst und damit überschaubar. Im Sozialgesetzbuch 9 sind alle Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zu finden. Durch die Praxis der Rehabilitation sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Benachteiligungen sollen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden.


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