Das Gesetz schreibt vor, dass Betriebe schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen. Diese Beschäftigungspflicht gilt für Betriebe mit 20 und mehr Arbeitsplätzen.
Kleine Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe erbringen, das heißt Geld zahlen, wenn sie keine oder nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Aus der Ausgleichsabgabe bezahlen die Integrationsämter die Hilfen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe hängt davon ab, wie viele Arbeitsplätze ein Betrieb hat und wie viele schwerbehinderte Menschen er beschäftigt.
Die Betriebe bezahlen die Ausgleichsabgabe einmal im Jahr bis zum 31.März.
Weitere ausführlichere Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie links unter "Fragen und Antworten".
Die Anzeige kann von den Arbeitgebern elektronisch abgegeben werden. Anzeigevordrucke mit den erforderlichen Hinweisen zum Ausfüllen der Anzeige können aus dem Internet geladen werden (www.rehadat-elan.de).
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausgleichsabgabe und die Beschäftigungspflicht finden Sie in den §§ 71 - 79 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das LWL-Integrationsamt Westfalen
Herrn Andreas Königkamp
Tel. 0251 / 591 - 4729
Fax 0251 / 591 - 6587
E-Mail:andreas.koenigkamp@lwl.org
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