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Ausgleichsabgabe und Beschäftigungspflicht

Das Gesetz schreibt vor, dass Betriebe schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen. Diese Beschäftigungspflicht gilt für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitsplätzen. Kleine Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe erbringen, das heisst Geld zahlen, wenn sie keine oder zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Aus der Ausgleichsabgabe bezahlen die Integrationsämter die Hilfen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe hängt davon ab, wie viele Arbeitsplätze ein Betrieb hat und wie viele schwerbehinderte Menschen er beschäftigt. Die Betriebe bezahlen die Ausgleichsabgabe einmal im Jahr.

Ausführlichere Informationen zur Ausgleichsabgabe.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausgleichsabgabe und die Beschäftigungspflicht finden Sie in den §§ 71 - 79 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).


Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das LWL-Integrationsamt Westfalen

Herrn Andreas Königkamp

Tel. 0251 / 591 - 4729

Fax 0251 / 591 - 6587

E-Mail:andreas.koenigkamp@lwl.org

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