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Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen

nach dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW).

Die besondere Art des bergmännischen Berufes macht neben der knappschaftlichen Sozialversicherung besondere fürsorgliche Maßnahmen für Bergleute nötig, die nach längerer beruflicher Tätigkeit nicht mehr oder nur mit Gefahr völliger vorzeitiger Invalidität Untertagearbeit ausüben können.

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes für ganz Nordrhein-Westfalen ist ab dem 1.1.2008 das LWL-Integrationsamt Westfalen. Dort ist ab dem 1.1.2008 die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW angesiedelt.
Die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW sitzt allerdings weiterhin mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Gelsenkirchen.

Die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein beim LWL-Integrationsamt Westfalen

entscheidet über die Anträge der Bergleute auf Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins (BVS),
berät die Inhaber des BVS, insbesondere
-über eine Arbeitsaufnahme außerhalb des Bergbaus,
-den Kündigungsschutz und das Kündigungszustimmungsverfahren gegenüber dem Bergbauarbeitgeber und außerbergbaulichen Arbeitgebern,
-die Anrechnung der Untertagebeschäftigungszeiten im außerbergbaulichen Betrieb,
-über die zur Sicherung des Übergangs vom Bergbau zum außerbergbaulichen Arbeitgeber möglichen Geldleistungen,
verhängt im Einzelfall Ausgleichsabgaben gegenüber solchen außerbergbaulichen Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht nach dem BVSG NW nicht erfüllen,
gewährt außerbergbaulichen Arbeitgebern Eingliederungsbeihilfen zur beruflichen Eingliederung von Inhabern des BVS und Beihilfen zur Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Inhaber des BVS.


Rechtsgrundlagen für den Bergmannsversorgungsschein

Rechtsgrundlage für den Bergmannsversorgungsschein ist das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW) vom 20.12.1983 (GV.NW. S.635).

Weitere Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Verwendung der nach dem Bergmannsversorgungsscheingesetz erhobenen Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung - AV BVSG) vom 30.12.1983 (GV.NW. S.648).

Das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen wurde im Juli 1948 geschaffen, mehrmals geändert und ergänzt. Die Gesetzesreform vom 20.12.1983 ist seit dem 1.Januar 1984 in Kraft.

Durchführung des Bergmannsversorgungsscheingesetzes

Die Durchführung des Gesetzes obliegt für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 1.1.2008 dem

LWL-Integrationsamt Westfalen
- Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW -
Vattmannstraße 2-8
45879 Gelsenkirchen

Telefon: 0251 / 591 - 4109

Fax: 0251 / 591 - 4111

Die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW in Gelsenkirchen ist Außenstelle des LWL-Integrationsamts Westfalen in Münster:

LWL-Integrationsamt Westfalen
Warendorfer Str.21-23
48145 Münster

Telefon: 0251 / 591 - 3815
Fax: 0251 / 591 - 6818
E-Mail: integrationsamt@lwl.org

Eine Kommentierung zum BVSG NW können Sie zum Beispiel hier finden:

Bergmannsversorgungsscheingesetz - Kommentierung zu den gesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen von Günter Warda und Martin Wolmerath, Bund-Verlag, 1995, ISBN 3-7663-2468-3


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