Soziales --> Integrationsamt --> Bergmannsversorgungsschein --> Rechte von BVS-Inhabern

Wesentliche Rechte des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins

Mit dem Bergmannsversorgungsschein sind beachtliche Rechte für seinen Inhaber verbunden:

· Hilfe bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Bergbaus (auch z. B. durch persönliche Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Bewerbungen)

· Beurlaubung von der Bergarbeit gemäß § 6 Abs. 4 BVSG NW für längstens 6 Monate bei Aufnahme eines außerbergbaulichen Probearbeitsverhältnisses

· Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung (auch im Bergbau)

· Hausbrand und Energiegeld nach den tarifvertraglichen Vereinbarungen bei außerbergbaulicher Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Umschulung zu einem anderen Beruf

· Berücksichtigung der Untertagebeschäftigungszeiten im außerbergbaulichen Betrieb als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen (auch Betriebsrenten)

· Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden (§ 9 Abs. 2 BVSG NW).


Trennlinie; Beginn des Seitenfußes