Mit dem Bergmannsversorgungsschein sind beachtliche Rechte für seinen Inhaber verbunden:
· Hilfe bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Bergbaus (auch z. B. durch persönliche Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Bewerbungen)
· Beurlaubung von der Bergarbeit gemäß § 6 Abs. 4 BVSG NW für längstens 6 Monate bei Aufnahme eines außerbergbaulichen Probearbeitsverhältnisses
· Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung (auch im Bergbau)
· Hausbrand und Energiegeld nach den tarifvertraglichen Vereinbarungen bei außerbergbaulicher Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Umschulung zu einem anderen Beruf
· Berücksichtigung der Untertagebeschäftigungszeiten im außerbergbaulichen Betrieb als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen (auch Betriebsrenten)
· Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden (§ 9 Abs. 2 BVSG NW).
