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Pflichten nach dem BVSG NW


Beschäftigungspflicht außerbergbaulicher Arbeitgeber

Das BVSG NW bezweckt u. a. die Unterbringung der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins bei außerbergbaulichen Arbeitgebern. Es verpflichtet deshalb alle privaten Arbeitgeber und die Arbeitgeber der öffentlichen Hand, 1 v. H. der Arbeitsplätze mit BVS-Inhabern zu besetzen, sofern sie über mindestens 100 Arbeitsplätze verfügen.

Diese Beschäftigungspflicht besteht gleichrangig neben der Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen (Sozialgesetzbuch IX) oder nach anderen Gesetzen. Einstellungspflichtige Arbeitgeber haben sowohl die Pflichtquote nach dem BVSG NW als auch nach dem Pflichtsoll nach dem Sozialgesetzbuch IX zu erfüllen. Dieser Regelung wurde vom Landesgesetzgeber besonderer Nachdruck verliehen, da die bis Ende 1983 maßgeblich gewesene Regelung, nach der mit Zustimmung der Zentralstelle die über das Pflichtsoll hinaus beschäftigten Schwerbehinderten auf die Pflichtquote nach dem BVSG NW angerechnet werden konnte, ersatzlos weggefallen ist.

Dagegen werden Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins immer - auch wenn sie schwerbehinderte Menschen sind - auf die Pflichtplätze nach dem Sozialgesetzbuch IX angerechnet (§ 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX).

Ausgleichsabgabe

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von BVS-Inhabern nicht beschäftigen, haben sie für jeden Pflichtplatz, der trotz Angebots von dienstfähigen und dienstbereiten Stellenbewerbern nicht mit einem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins besetzt ist, eine Ausgleichsabgabe in Höhe des der im Sozialgesetzbuch IX festgesetzten Pflichtabgabe zu entrichten. Die Zentralstelle stellt diese Abgabepflicht nach Zeit und Höhe fest und betreibt die Einziehung.

Wie sich hieraus ergibt, haben die einstellungspflichtigen Arbeitgeber - entgegen der Regelung im Sozialgesetzbuch IX - nicht für jeden unbesetzten Pflichtplatz automatisch eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, sondern nur dann, wenn ein angebotener dienstfähiger und dienstbereiter BVS-Inhaber nicht eingestellt wird. Daraus folgt aber auch, dass die Vermittlungsbemühungen der Zentralstelle nicht erst dann einzusetzen haben, wenn Arbeitgeber bestimmte Einstellungsangebote unterbreiten, sondern dass die Zentralstelle in Eigeninitiative Arbeit suchende oder arbeitslose BVS-Inhaber zur Besetzung von Pflichtplätzen "anbietet". Andernfalls wäre der Wille des Landesgesetzgebers, dem "bergfertigen" BVS-Inhaber außerhalb des Bergbaus einen seinen körperlichen und geistigen Kräften sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zu beschaffen, nicht oder kaum zu verwirklichen. Es ist hinreichend bekannt, dass die Arbeitgeber bei der seit langem herrschenden ungünstigen Arbeitsmarktlage Arbeitsplätze, die sich für BVS-Inhaber eignen, selten zu Verfügung stellen.

Bei den Arbeit suchenden und arbeitslosen BVS-Inhabern handelt es sich zum größten Teil um Arbeitnehmer, die zwar im Hinblick auf ihre bergmännische Ausbildung über Grundkenntnisse in den verschiedensten handwerklichen Bereichen verfügen, die aber üblicherweise nur den schweren Beruf des Bergmanns ausgeübt haben. Hinzu kommt, dass, gemessen an dem Anteil der im Bergbau beschäftigten ausländischen Mitarbeiter, die Zahl der BVS-Inhaber mit fremder Staatsangehörigkeit entsprechend hoch ist.

Somit kommen für die Besetzung von Pflichtplätzen überwiegend so genannte "Leichtarbeitsplätze" in Betracht, die aber infolge Durchrationalisierung der Betriebe kaum zur Verfügung stehen und, wenn das doch der Fall ist, von den Arbeitgebern für die Besetzung mit bereits beschäftigten, nicht mehr voll leistungsfähigen Mitarbeitern beansprucht werden.

Es muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass sich die "Dienstfähigkeit" eines BVS-Inhabers nicht allein auf die Fähigkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung an einem vom einstellungspflichtigen Arbeitgeber konkret angebotenen Arbeitsplatz beschränkt. Vielmehr ist schon nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesvorschrift für einen bestimmten Bewerber ein geeigneter Arbeitsplatz einzurichten.

Nach § 6 Abs. 1 BVSG NW hat sich nämlich der Arbeitgeber um eine sinnvolle Beschäftigung der BVS-Inhaber auf solchen Arbeitsplätzen zu bemühen, die ihrer Natur nach der Eignung des in Betracht kommenden Personenkreises entsprechen. Erforderlichenfalls hat er im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Arbeitsplätze zweckentsprechend einzurichten. Es wird vom Gesetz nicht verlangt, neue Arbeitsplätze zu schaffen, Schwerbehinderte nicht einzustellen oder andere Arbeitnehmer zu entlassen, um eine Stelle für einen BVS-Inhaber frei zu machen. Der Betrieb muss aber nach der in § 6 Abs. 1 BVSG NW enthaltenen Verpflichtung so organisiert werden, dass eine Beschäftigung des angebotenen Bewerbers - z. B. durch innerbetriebliche Umsetzungen - möglich ist. Diese Auffassung hat auch das Landessozialgericht in mehreren Urteilen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe vertreten.

Der sozialpolitische Zweck des BVSG NW, "bergfertige" BVS-Inhaber beruflich wieder einzugliedern, kann nur erreicht werden, wenn sich alle Beteiligten an seiner Durchführung verständnisvoll und loyal beteiligen. Die Zentralstelle arbeitet seit Jahrzehnten bei der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben vertrauensvoll mit den zuständigen Stellen der Arbeitsverwaltung zusammen.

Wirtschaftliche, strukturelle oder andere branchenübliche Schwierigkeiten der Betriebe dürfen bei der hohen Zahl von rd. 3800 gemeldeten arbeitslosen und Arbeit suchenden BVS-Inhabern (Nov. 1999 - Jan. 2000) kein Hindernis sein, die Arbeitgeber anzuhalten, ihrer gesetzlichen Beschäftigungsverpflichtung nachzukommen. Da - wie bereits ausgeführt - die Beschäftigungspflicht nach dem BVSG NW gleichrangig neben der Beschäftigungsverpflichtung nach dem Schwerbehindertengesetz besteht, ist es auch nicht vertretbar, die Haltung der Arbeitgeber, die hinsichtlich der Beschäftigung von Schwerbehinderten aufgeschlossen sind, in der Weise zu stärken, dass ihnen die zusätzliche Einstellung von BVS-Inhabern nicht abverlangt wird.

So konnten (z. Teil umgeschulte) BVS-Inhaber zum Beispiel in folgende Tätigkeiten vermittelt werden:

a) öffentlicher Dienst:

Hausmeister, Hilfsgärtner, Hauswarte / Hausarbeiter, Museumswärter, Sachbearbeiter, Gärtner, Angestellter in der Poststelle

b) außerhalb des öffentlichen Dienstes:

Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich, LKW-Fahrer / Fahrer, Schmelzer / Schweißer, Lagerarbeiter, Wachmann, Diplom-Ingenieur, Techniker, Versicherungskaufmann, technischer Zeichner, Gas- und Wasserinstallateur, Maschinenbautechniker, Sachbearbeiter in der Touristikbranche, Baufacharbeiter, Ergotherapeut, Arbeiter ohne spezifische Aufgabenzuteilung, Arbeiter bei Zeitarbeitsfirmen (ohne Spezifikation)


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