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Leistungen nach dem BVSG NW / Beantragung von Leistungen

Die Ausgleichsabgabe darf lediglich zur sozialen Betreuung und zur Arbeitsförderung von noch im Erwerbsleben stehenden Inhabern des Bergmannsversorgungsschein verwendet werden. Sie dient insbesondere der Erleichterung des Übergangs der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in geringer entlohnte Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus sowie der Beschaffung geeigneten Wohnraums bei notwendiger Aufgabe der Werkswohnung oder bei notwendigem Umzug anlässlich der Vermittlung in einen nichtbergbaulichen Betrieb (§ 18 BVSG NW). Die erhobenen Ausgleichsabgaben werden durch Landesmittel ergänzt.

Folgende Leistungen können grundsätzlich erbracht werden:

Vorstellungskosten, Überbrückungsbeihilfe, Umschulungsbeilhilfe, Trennungsbeihilfe, Fahrkosten, Umzugskosten, Einrichtungsbeihilfe, Reisekosten, Arbeitsausrüstung

Näheres über die Gewährung dieser Leistungen regelt die Verordnung über die Verwendung der nach dem Bergmannsversorgungsscheingesetz erhobenen Ausgleichsabgaben (Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung - AV BVSG) vom 30. Dezember 1983 (GV. NW. S. 648).


Zur Zeit kann die Zentralstelle jedoch finanzielle Leistungen und Zuschüsse nicht erbringen, da Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen!


Beantragung von Leistungen

Der Antrag auf Gewährung von Leistungen ist schriftlich an das LWL-Integrationsamt Westfalen - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein - zu richten; er ist spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Eintritt des Ereignisses zu stellen, das die Gewährung der Leistungen begründet (§ 2 AV BVSG)

Leistungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht gleichartige Leistungen vom Arbeitgeber oder anderen Stellen beansprucht werden können. Arbeitslose Inhaber des BVS sollten zur Vermeidung von Nachteilen vor dem Vorstellungstermin oder vor der Arbeitsaufnahme die Leistungen (Vorstellungskosten, Fahrkosten, Arbeitsausrüstung) beim zuständigen Arbeitsamt schriftlich beantragen.


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