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BVS-Antragstellung / Verwaltungsverfahren

Nur auf Grund eines schriftlichen Antrages kann im Einzelfall geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins erfüllt sind. Der Antrag wird vom Knappschaftsältesten, der Antragsvordrucke bereithält, entgegengenommen und an die Bundesknappschaft weitergeleitet. Diese gibt den Antrag mit ergänzenden Angaben zur Durchführung ergänzender Ermittlungen, Hinzuziehung des Bergbauarbeitgebers zum Verfahren sowie abschließenden Prüfung und Entscheidung zuständigkeitshalber an das LWL-Integrationsamt Westfalen - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein ab.

Die Beifügung von Beweisunterlagen über die Arbeitsplatzwechsel- / Arbeitseinsatzempfehlung vereinfacht das Verfahren.

Selbstverständlich kann ein schriftlicher Antrag auch formlos unmittelbar an das LWL-Integrationsamt Westfalen - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein - gerichtet werden.

Für das nach dem BVSG NW durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (Zehntes Buch) entsprechend (§ 17 Abs. 1 BVSG NW).

Über Widersprüche gegen Entscheidungen das LWL-Integrationsamt Westfalen - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW - entscheidet das

LWL-Integrationsamt Westfalen

Warendorfer Str. 21-23

48145 Münster.

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem BVSG NW steht der Rechtsweg vor den Sozialgerichten offen (§ 17 Abs. 3 BVSG NW).


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