LWL-Behindertenhilfe Westfalen
Teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) obliegen dem LWL als überörtlichem Träger der Sozialhilfe wichtige Aufgaben. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der LWL gleichberechtigter Partner der Landesverbände der Pflegekassen.
Der LWL wirkt an Grundsatzangelegenheiten mit, so ist er beispielsweise Vertragspartner beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI. Außerdem ist der LWL Mitglied verschiedener NRW-Gremien wie z.B. der Schiedsstelle für die Soziale Pflegeversicherung im Land NRW und dem Landespflegeausschuss, der über die Gestaltung des Pflegeversorgungssystems in NRW berät.
Im Rahmen der (teil-) stationären Betreuung in einer Pflegeeinrichtung oder einem Hospiz besteht nur dann ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, wenn mit der betreuenden Einrichtung ein Versorgungsvertrag gemäß SGB XI besteht. Beabsichtigt ein Einrichtungsträger, sich auf eine besondere Pflegegruppe zu spezialisieren (z.B. Wachkoma-Patienten, älter werdende pflegebedürftige Behinderte), ist der LWL vor Abschluss eines Versorgungsvertrages in die konzeptionelle und bauliche Planung maßgeblich eingebunden.
Versorgungsverträge gemäß SGB XI können nur im Einvernehmen mit dem LWL geschlossen werden. Damit ist die Beteiligung des LWL an der Gestaltung der konkreten Versorgungslandschaft in Westfalen-Lippe gewährleistet.
Soll im Einzelfall ein Versorgungsvertrag gekündigt werden, kann diese Entscheidung nur im Einvernehmen mit dem LWL getroffen werden.
Der LWL ist Vertragspartei, wenn mit Trägern zugelassener Pflegeeinrichtungen Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie Vergütungsvereinbarungen (leistungs-gerechte Pflegesätze, angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung) abgeschlossen werden. In Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen werden die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale einer Pflegeeinrichtung festgelegt, die als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze sowie das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung unmittelbar verbindlich sind.
In seiner Funktion als Vertragspartei ist der LWL zusammen mit den Landesverbänden der Pflegekassen dafür zuständig, die entsprechenden Verhandlungen mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen zu führen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung führt in Pflegeeinrichtungen Qualitätsprüfungen durch. In diese Prüfungen ist der LWL grundsätzlich eingebunden. An Qualitätsprüfungen aufgrund konkreter Mängel/Beschwerden nimmt der LWL in der Regel teil.
Werden im Rahmen von Qualitätsprüfungen Mängel festgestellt, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des LWL über die zu treffenden Maßnahmen.
In Westfalen-Lippe sind rd. 1.200 Tagespflege-, Kurzzeitpflege- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie 24 stationäre Hospize in Betrieb (Stand 01.03.2007).
Der LWL ist derzeit in rd. 7.000 Fällen (im Rahmen des SGB XII unter Anderem für unter 65-jährige Menschen sowie im Rahmen der Kriegsopferfürsorge) für die Hilfegewährung in Pflegeeinrichtungen originär sachlich zuständig.
Seit dem 01.01.2004 sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kreise und kreisfreie Städte) für die Gewährung von Hilfe zur Pflege für über 65-jährige Menschen sachlich zuständig. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben den LWL ermächtigt, die Aufgaben nach dem SGB XI auch in ihrem Namen wahrzunehmen und hierfür entsprechende Vertretungs-, Verhandlungs- und Abschlussvollmachten erteilt.
Damit vertritt der LWL bei der Aufgabenwahrnehmung auch die Interessen der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Westfalen-Lippe.
Ansprechpartner:
Jörg Rüffer
Telefon: 0251/591-5984
E-Mail: joerg.rueffer@lwl.org
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Videofilm zum Ambulant Betreuten Wohnen
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Burkhard Ziemann und Britta Grauting haben sich vor vier Jahren in einer Behindertenwerkstatt kennen gelernt und ineinander verliebt. Wenig später sind sie zusammengezogen. Seitdem werden sie mit Unterstützung der LWL-Behindertenhilfe ambulant betreut.
