LWL-Behindertenhilfe Westfalen
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat ca. 86 Millionen Euro an rund 27.000 blinde, sehbehinderte oder gehörlose Menschen ausgezahlt. Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte oder hörgeminderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.
Leistungsbeginn:
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
Wie erhalten Betroffene die Leistungen?
Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare sind bei allen Sozialämtern erhältlich oder können direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen angefordert werden.
Besuche:
Warendorfer Str. 26-28, 48145 Münster
Fax: 0251/591-264
E-Mail: soziales-260@lwl.org
Ansprechpartner:
Ulrich Mühlenbäumer
Telefon: 0251/591-4734
E-Mail: Ullrich.Mühlenbäumer@lwl.org
Organigramm und Ansprechpersonen
Alle Personen der LWL-Behindertenhilfe im Überblick
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Videofilm zum Ambulant Betreuten Wohnen
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Burkhard Ziemann und Britta Grauting haben sich vor vier Jahren in einer Behindertenwerkstatt kennen gelernt und ineinander verliebt. Wenig später sind sie zusammengezogen. Seitdem werden sie mit Unterstützung der LWL-Behindertenhilfe ambulant betreut.
