Rechtsfragen

Warum eigentlich Inklusion?

Von den EU-Mitgliedstaaten hatten zum 18. August 2010 alle 27 die Konvention und 17 das Zusatzprotokoll  unterzeichnet. Zwei Jahre nach der Unterzeichnung trat am 26. März 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention auch in Deutschland in Kraft.

Auch die EU hat  die UN-Konvention und damit erstmalig in ihrer Geschichte einen Menschenrechts-Vertrag ratifiziert. Mit der Vertragsunterzeichnung verfolgt die EU einen weiteren Schritt in Richtung auf das Ziel der Kommissionsstrategie, bis 2020 ein barrierefreies Europa für die rund 80 Millionen Europäer mit Behinderungen zu schaffen.

Zweck der UN-Konvention nach Artikel 1 ist es, die Möglichkeit der vollen und gleichberechtigten Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle behinderten Menschen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung ihrer angeborenen Würde zu fördern. Damit nimmt sie auch Bezug auf Artikel 1 des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Leitbild ist also eine „inklusive Gesellschaft“, in der auch alle Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen selbstbestimmt leben können. Dies ist eine Aufgabe von Bund und Ländern, es ist aber auch eine klassische Aufgabe für die Gemeinden und ihre Verbände.

Rahmenvereinbarung

"Zukunft der Eingliederungshilfe in NRW sichern"

Hier finden Sie die Rahmenvereinbarung zwischen den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe und der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der  Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII (Wohnen) durch fachliche Weiterentwicklung und finanzielle Entlastung.

Rahmenvereinbarung - Zukunftssicherung Eingliederungshilfe NRW

Schulen

Auf dem Weg zur inklusiven Bildung müssen sich sowohl die Regelschulen als auch die Förderschulen aufeinander zubewegen und öffnen. Schrittweise müssen immer mehr Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem oder erhöhtem Förderbedarf in Grund- und Hauptschulen oder anderen weiterführenden Schulen unterrichtet und gefördert werden.

Andererseits will der LWL seine Förderschulen auch für nicht behinderte Kinder und Jugendliche öffnen.  „Die geforderte Inklusion, also das Recht auf die gemeinsame Schulbildung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung, kann nicht nur an den Regelschulen verwirklicht werden, sondern auch umgekehrt.“ Artikel 27 UN-BRK

Medien

Barrierefreiheit bei Alten und Neuen Medien – Wie ist der Stand der Umsetzung bei barrierefreien Druck- und Bildschirm-Anwendungen?

Ein sehr wichtiges Thema für Menschen mit Behinderungen ist die Barrierefreiheit. Hier gibt es vielfältige Bemühungen.

Zugänglichkeit von Informations-, Kommunikations- und anderen Diensten, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste (Art. 9 b UN-BRK)

Was unternimmt die Europäische Kommission?
Im Rahmen der digitalen Agenda hat die Kommission ein Forschungsprojekt in Auftrag gegeben, das sich der Entwicklung von Smartphones und Fernbedienungen zur Unterstützung von Senioren und Behinderten im Haushalt gewidmet hat. Damit soll älteren und behinderten Menschen die Bedienung elektronischer Anlagen oder anderer Geräte durch ein Mobiltelefon erleichtert werden. Älteren, sehbehinderten oder in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkten Personen durch die Beherrschung von Informations- und Kommunikationstechnologien ein würdiges und unabhängiges Leben und hohe Lebensqualität zu ermöglichen, ist eines der zentralen Ziele der im Mai 2010 von der Europäischen Kommission angenommenen Digitalen Agenda für Europa.

Was unternimmt der LWL?

Welche Maßnahmen hat der LWL getroffen, um den barrierefreien Zugang zu Druckerzeugnissen des Verbandes zu ermöglichen?
Grundsätzlich geht der LWL davon aus, dass Menschen, die eine Sehbehinderung haben, oder blinde Menschen ihre Hilfsmittel nutzen, um Printmedien zu lesen. Darüber hinaus hat der LWL sein Corporate Design (CD) aktualisiert und verbandsweit neue Schriften eingeführt:
Für alle LWL-Printmedien werden die Schriften Frutiger und Stone Serif  und für die elektronische Kommunikation via Internet, Intranet und E-Mail die Systemschriften Arial, Georgia und Verdana genutzt. Zusätzlich sensibilisiert der LWL für die Problematik, indem er Kritierien zur barrierefreien Gestaltung in das CD-Handbuch einpflegte.

Warum wurden diese Schriften für Printmedien ausgewählt?
Die Schriften sind gut lesbare Schriften. Sie gewährleisten offene Buchstaben (a, b c, d, e, ä, ö, ü) und einen ausreichenden Buchstabenabstand. Die Schriften zählen zudem zu den klassischen Schriften, die Agenturen in der Regel nutzen. Die aufgeführten Systemschriften sind die gängigsten und auf jedem PC verfügbar.

Welche Maßnahmen hat der LWL getroffen, um den barrierefreien Zugang zu Internetauftritten zu ermöglichen?
Da sich der Internetauftritt des LWL gerade auch an Menschen mit Behinderung wendet, hat die Barrierefreiheit des Auftritts bereits seit Jahren hohe Priorität.
Gesetzliche Grundlagen für die barrierefreie Gestaltung sind: 
die Barrierefreie Informationstechnikverordnung NRW (BITV-NRW) und das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW).
Internetauftritte, die mit dem LWL-eigenen Redaktionssystem realisiert werden (rund 85 Prozent der Internetauftritte unter www.lwl.org), generieren sich aus technischer Sicht automatisch barrierefrei. Internetauftritte, die von Fremdfirmen erstellt werden (rund 15 Prozent), sind ebenfalls weitgehend zugänglich, da auch externe Firmen durch o. g. Gesetze verpflichtet sind, die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Empfohlen wird den LWL-Einrichtungen bei der Zusammenarbeit mit Fremdfirmen, die Umsetzung der Barrierefreiheit vertraglich zu regeln. 

Welche Empfehlungen gibt es für Videos?
Alle bisher produzierten sowie neuen Videos werden ab 2011 mit Untertiteln zur Verfügung gestellt.

Kitaqualität

Hier geht es nicht nur um Quantität. Zwei wissenschaftliche Untersuchungen1 haben die Effektivität der Förderung und die tatsächliche Inklusion im Alltag der Kindertageseinrichtungen belegt. Dabei wurden zwar auch qualitative Verbesserungsbedarfe aufgezeigt, die jedoch unzweifelhaft auch bei allen Kindertageseinrichtungen (unabhängig von Fragen der Förderung von Kindern mit Behinderung) bestehen.

1 Universität Siegen, Frau Prof. Dr. Kron: Förderung von Kindern mit Behinderung – Untersuchung zur Wirksamkeit unterschiedlicher Formen der Eingliederungshilfe in Westfalen-Lippe, Bericht 2005; Universität Bremen, Frau Prof. Dr. Simone Seitz: Förderung von Kindern mit Behinderung unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen, Bericht 2008

Text der Konvention

Hier nun die entscheidende Passage des Originals in englischer und französischer Sprache sowie ihre deutsche Übersetzung:

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit   Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen,

  • States Parties shall ensure an inclusive education system
  • les États Parties font en sorte que le système éducatif pourvoie à l’insertion scolaire
  • gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem

auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.

Wir haben die Übersetzung gegoogelt:

  • Pons Englisch/Deutsch
    3. inclusive (involving all):
    inclusive / [all]umfassend
  • Pons Französisch/Deutsch
    2. insertion (intégration):
    insertion / Eingliederung

Grafik Jungen und Mädchen in Förderschulen

Die Grafik zeigt Jungen und Mädchen in Regelschulen. In allen Förderbereichen ist die Gruppe der Jungen größer als die der Mädchen.

Migrationshintergrund