Projektförderung - Förderung von stationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Dieses Bild zeigt ein Wohnheimprojekt

Der Sachbereich Projektförderung unterstützt die Einrichtungsträger bei der Schaffung von stationären Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen in Westfalen-Lippe.

 

Wer wird gefördert ?

Freie gemeinnützige Träger der Behindertenhilfe, die eine Bedarfsbestätigung des Fachbereichs Einrichtungen der LWL-Behindertenhilfe Westfalen für die Schaffung von stationären Wohnheimplätzen erhalten haben.


Was wird gefördert ?

Gefördert werden Neu- und Erweiterungsbauten, Umbau von Gebäuden und Erwerb sowie die Erst- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.


Wer fördert ?

An der Finanzierung dieser Maßnahmen sind i. d. R. für die Baumaßnahme das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (MWEBWV) sowie für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen das Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAIS) beteiligt. Daneben kann eine Beteiligung der Stiftung des Landes NRW für Wohlfahrtspflege, des Vereins „Deutsche Behindertenhilfe Aktion Mensch e. V.“ und evtl. anderer Stiftungen erfolgen.


Wie wird gefördert ?

Folgende Förderrichtlinien der Zuwendungsgeber sind Grundlage für die Förderung:

  • „Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen (BWB)“  für Baumaßnahmen
  • „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe“  für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
  • Vergaberichtlinien der Stiftung des Landes NRW für Wohlfahrtspflege
  • Förderrichtlinien des Vereins „Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e. V.“
  • Richtlinien der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe für die Vergabe von Mitteln

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller Eigenmittel in Höhe von mindestens 10% der anerkennungsfähigen Kosten einbringt.
Baumaßnahmen können mit Darlehen (Mittel des MWEBWV und Kapitalmarktdarlehen), Zuschüssen (Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V., Stiftung Wohlfahrtspflege sowie weiteren Stiftungen) oder Zinszuschüssen (Stiftung Deutsche Behindertenhilfe) gefördert werden. Zuwendungen für die Ausstattung erfolgen ausschließlich durch Zuschüsse (Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V., MAIS, Stiftung Wohlfahrtspflege sowie weiteren Stiftungen).

 

Wie stellt sich das Verfahren dar?

Der Sachbereich Projektförderung koordiniert durch Abstimmung der Planung und der Finanzierung die Schaffung von stationären Wohnheimplätzen.

Die Träger entwickeln nach Erhalt der Mitteilung über die geplante Förderung unter Beachtung der „Grundlagen zur Förderung einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen“ die Bauplanungen für die Projekte und stimmen diese mit dem Sachbereich Projektförderung und dem LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb ab.

Nach Prüfung der einvernehmlich abgestimmten Planung, der Koordination mit den Zuwendungsgebern und der Abstimmung der Finanzierung können bei den jeweiligen Zuwendungsgebern die formellen Anträge gestellt werden.

Grundsätzlich kann mit der Maßnahme begonnen werden sobald die Zuwendungsbescheide oder in besonderen Einzelfällen die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegen.

Nach Abschluss der Maßnahme ist die Verwendung der Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch den Sachbereich Projektförderung auch für die anderen beteiligten Zuwendungsgeber.

Der mit der Zuwendung verbundene Zuwendungszweck muss während der gesamten Dauer der Zweckbindung erfüllt werden. Dieses wird ebenfalls durch den Sachbereich Projektförderung nachgehalten. Näheres finden Sie unter „Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung“.
 

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