Ein selbst genutztes (angemessenes) Wohnhaus bleibt bei diesen Vermögensgrenzen unberücksichtigt.
Da gesetzlich vermutet wird, dass mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften, wird bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern jedes Elternteil zur Zahlung des hälftigen Unterhaltsbeitrages aufgefordert. Hat ein Elternteil nachgewiesen, dass er nicht unterhaltsleistungsfähig ist, wird die Vermutung widerlegt, dass der Unterhaltsanspruch übergangen ist. In diesen Fällen wird der andere Elternteil zur Zahlung des vollen Unterhaltsbeitrages aufgefordert.
Befindet sich die unterhaltsberechtigte Person länger als einen Kalendermonat nicht in der ambulanten Betreuung, so wird der gezahlte Unterhaltsbeitrag für jeden vollen Kalendermonat der Abwesenheit oder Unterbrechung der Leistung an die Unterhaltspflichtigen erstattet.
Bei Beendigung der ambulanten Betreuung wird für den Monat, in dem die Betreuung endet, der Unterhaltsbeitrag noch gefordert.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den 31,06€ monatlich für die Eingliederungshilfe (also die fachliche Betreuung) noch gemäß der gesetzlichen Vorschriften des § 94 Abs. 2 SGB XII ein Unterhaltsanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Miete, Regelsatz etc.) in Höhe von maximal 23,90€ monatlich vom Unterhaltspflichtigen gefordert werden kann. Die Bearbeitung der Leistung „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und die Prüfung der möglichen Forderung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von maximal 23,90 € monatlich erfolgt durch die kreisangehörige Gemeinde oder kreisfreie Stadt im Auftrag des LWL.
Insgesamt können unterhaltspflichtige Eltern/Elternteile somit maximal zu einem Unterhaltsbeitrag in Höhe von 54,96€ monatlich herangezogen werden.