Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, wenn ihre Fahigkeit zur Teilhabe am gesellschaftslichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist und nicht vorrangige Leistungen durch Dritte (z. B. Angehörige oder Sozialversicherungsträger) erbracht werden müssen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden mit dem Ziel einer weitgehenden Überwindung der Einschränkungen erbracht.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht auch für nichtbehinderte Menschen, die - z. B. durch persönliche Schicksalsschläge - aus der Lebensbahn geworfen wurden und aus eigener Kraft nicht in der Lage sind ihre besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.
Die LWL-Behindertenhilfe Westfalen erfüllt die Leistungsansprüche, die sich aus dem "Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)" bzw. aus dem "Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose – (GHBG)" ergeben.